Urteil
5 K 727/16
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0307.5K727.16.00
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Leitsätze
Eine konfliktbeladene Trennung und Scheidung der Eltern allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens der ehelichen Kinder dar.(Rn.35)
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2016 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine konfliktbeladene Trennung und Scheidung der Eltern allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens der ehelichen Kinder dar.(Rn.35) 1. Die Bescheide des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behalten. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht eine fehlende Klagebefugnis entgegen. Der Kläger ist im Hinblick auf die den Beigeladenen in den Bescheiden des Beklagten vom 23.07.2014 gewährte Änderung ihrer Nachnamen von „...“ in „...“ klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO. Denn er kann sich auf eine mögliche Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, das auch das Interesse am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zum Kind umfasst. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus § 3 Abs. 1 NamÄndG, der ebenfalls das Interesse des Klägers an der Übereinstimmung seines Familiennamens mit dem Familiennamen der Beigeladenen schützt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2007 - 16 B 224/07-, juris; sowie VG Ansbach, Urteil vom 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545 -, juris Rn. 29). 2. Die Klage ist auch begründet, da die vom Beklagten (aufschiebend bedingt) vorgenommene Änderung des Familiennamens der Beigeladenen rechtswidrig war. Rechtsgrundlage für die Namensänderung ist § 3 Abs. 1 NamÄndG, wonach ein Familienname nur geändert werden darf, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26) – war diese Voraussetzung nicht erfüllt. a. Der Anwendung des § 3 Abs. 1 NamÄndG stehen hier zunächst nicht die Vorschriften der §§ 1616 bis 1618 BGB entgegen, auch wenn das bürgerliche Recht den größten Teil des Namensrechts abschließend regelt. Die genannten Vorschriften bieten nämlich keine Rechtsgrundlage für die Namensänderung in sog. Scheidungshalbwaisenfällen, also solchen Fällen, in denen die Kinder den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach der Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wiederverheirateten allein sorgeberechtigten Elternteils – wie vorliegend beabsichtigt – dessen Nachnamen erhalten sollen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Insbesondere § 1618 BGB kann nicht entsprechend auf Namensänderungen von Scheidungshalbwaisen angewandt werden. Es fehlt für die Zulässigkeit einer solchen Anwendung schon an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Denn dem Regelungssystem der §§ 1616 BGB bis 1618 BGB sowie den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Namensänderung der Scheidungshalbwaisenfälle nicht zivilrechtlich geregelt werden sollte. Die Anwendung des § 3 NamÄndG ist damit ohne Weiteres zulässig. Insbesondere ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Kindern aus geschiedenen Ehen in dem Fall der Wiederannahme des Geburtsnamens des sorgeberechtigten Elternteils eine Änderung des Familiennamens völlig zu versagen, während sie in anderer Konstellation unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf (vgl. zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris). b. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. hierzu auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei soll die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08, - juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 B 97.193 -, juris Rn. 16). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden. Es besteht kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1972 - VII C 77.70 -, juris Rn. 20). Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann allerdings über diese dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufig vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 6 B 23.01 -, juris Rn. 6). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der NamÄndVwV, die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind. Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 19.02.2014 - 1 S 1335/13 -, juris Rn. 18). aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB in den Scheidungshalbwaisen-Fällen ein wichtiger Grund für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris). bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze lag kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. (1) Eine Erforderlichkeit, den Namen der Beigeladenen zu ändern, lässt sich zunächst nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Kind-Bindung schon seit längerem und auch aktuell nicht (mehr) zu bestehen scheint und wohl nur bis zu dem Zeitpunkt bestanden hat, bis der Kläger und die Kindesmutter der Beigeladenen sich trennten. Denn die Bewertung des Kindeswohls macht regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl regelmäßig gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - 16 E 1292/11 -, juris Rn. 11). Eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag jedenfalls für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Nr. 40 Abs. 2 Satz 3 NamÄndVwV). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar wird. Ist dies der Fall, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil ausnahmsweise im Ergebnis nicht als schutzwürdig, weil der Name dann als „letztes Band“ zum Kind nicht (mehr) geeignet ist. Ein Festhalten am Namensband wäre dann ohne jede Substanz und würde eine bloße Förmelei darstellen (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - 16 E 1292/11 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. sowie auch das vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zitierte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.09.2016 - 17 K 3217/13 -, juris Rn. 52). Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass das Ausbleiben der Umgangskontakte mit dem Älterwerden der Beigeladenen über viele Jahre hinweg nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger kein Interesse mehr an den Beigeladenen gezeigt hätte. Dies ergibt sich einerseits aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie andererseits aus den mit den Verwaltungsakten vorgelegten Unterlagen wie z.B. Geburtstags- und Postkarten sowie schriftlichen Darlegungen zur versuchten Kontaktaufnahme mit den Kindern. Darüber hinaus hat der Kläger auch während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch versucht, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen, und darum gebeten, mit diesen persönlich über den Wunsch zur Namensänderung zu sprechen, um deren Hintergründe zu verstehen. Die Kindesmutter ist durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis auf das Anliegen des Klägers per E-Mail hingewiesen worden, hat jedoch diese Anfrage ignoriert und lediglich darum gebeten, ihr die schriftliche Antwort des Klägers zukommen zu lassen, da die Kinder ein Recht darauf hätten zu erfahren, warum sich der Vater der Namensänderung verweigere (vgl. insofern E-Mail-Verkehr zwischen der Mutter der Beigeladenen und dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 14.07.2014 und 15.07.2014). Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, soweit sowohl die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 26.11.2016 als auch der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Kläger sei seinen durch das Gericht ..., Schweiz festgelegten Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend und nicht durchgehend beanstandungsfrei nachgekommen. Denn einerseits sind fehlende Unterhaltszahlungen nicht zwangsläufig ein Zeichen von Desinteresse am Kind. Derartige Defizite können finanziellen Schwierigkeiten des Unterhaltsverpflichteten und auch den Auseinandersetzungen zwischen den vormaligen Ehe- und Lebenspartnern geschuldet sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.09.2016 - 17 K 3217/13 -, juris Rn. 60). Andererseits ist der Kläger auch den Aussagen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zufolge jedenfalls seinen durch das AG ... festgelegten Unterhaltszahlungen regelmäßig nachgekommen. Im Ergebnis steht deshalb für die Kammer fest, dass für die Beigeladenen die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem namensgebenden Kläger nicht unzumutbar ist. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die bisherigen Probleme und die Abwehrhaltung der Beigeladenen gegenüber ihrem Vater nicht im Nachnamen begründet liegen, sondern zuallererst der auch jetzt noch fortbestehenden Konfrontationslage zwischen dem Kläger und der Mutter der Beigeladenen geschuldet sind. Diese Probleme ließen sich vermutlich auch nicht im Falle einer Namensänderung beseitigen. Insgesamt hat die Kammer aus den vorgelegten Akten und nach der mündlichen Verhandlung vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Kindsmutter angesichts der persönlichen Konflikte zum Kläger eine völlige Loslösung der Kinder über eine Namensänderung endgültig herbeiführen wollte. (2) Sonstige Umstände, die aus Gründen des Kindeswohls eine Namensänderung erforderlich machen könnten, bestehen ebenfalls nicht. Dem Vorbringen des Beklagten, der sich insoweit auf die Stellungnahmen des Jugendamtes bezieht, und der Beigeladenen selbst ist nichts zu entnehmen, was über die üblichen Schwierigkeiten hinausgeht, denen Kinder nach der Trennung von ihren Eltern, insbesondere wenn es sich – wie hier – um eine konfliktbeladene Trennung handelt, ausgesetzt sind. Insoweit reichen zunächst die vorgetragenen Erwägungen des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis, dass die ungeklärte Namenssituation für die Beigeladenen belastend sei und sie sich als eine Einheit mit ihrer Mutter verstünden, für eine Namensänderung nicht aus. Die Erwägungen des Beklagten, dass sich die Beigeladenen aufgrund der belastenden Elternkonflikte nachvollziehbar vom Vater abgegrenzt und sich ihrer tatsächlichen Lebenssituation entsprechend allein der Mutter zugewendet hätten, beinhalten letztendlich nur die Überlegung, dass die Namensänderung womöglich dem Kindeswohl dienlich wäre. Schwerwiegende Nachteile für die Beigeladenen sind demgegenüber nicht dargetan, sodass eine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl nicht gegeben ist. Auch soweit die Beigeladenen selbst vortragen, sie hätten sich immer wieder vor allen offiziellen Stellen gegen die Beibehaltung ihres Familiennamens ausgesprochen und sich bereits als Jugendliche klar und deutlich von ihrem Vater distanziert sowie Unterstützung und Rückhalt immer ausschließlich bei der Familie ihrer Mutter erhalten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn letztendlich kann nicht jede konfliktbeladene Trennung zu einer Namensänderung führen. Dies würde den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen insbesondere auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des ursprünglichen Namens gehören, zuwiderlaufen, zumal die Beigeladenen als Jugendliche – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – zunehmend unter dem Namen „...“ im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 18. Juli 2018 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Namensänderung seiner Kinder ..., geboren am ... in Heidelberg, und ..., geboren am 27.03.2001 in ..., in den Familiennamen „...“. Die Ehe des Klägers mit ... geb. ... wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 04.10.2011, rechtskräftig seit 12.03.2012, geschieden. Mit Urteil des Gerichts ..., Schweiz, vom 18.11.2013, rechtskräftig seit 07.01.2014, wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder ... und ... übertragen. Am 28.03.2014 beantragte ... jeweils die Änderung des Familiennamens der Kinder in „...“. Gleichzeitig kündigte sie an, nach der Namensänderung der Kinder ihren Geburtsnamen wieder annehmen zu wollen. Das Verhältnis zwischen dem Vater einerseits und ihr selbst sowie den Kindern andererseits sei zerrüttet. Die Kinder seien enttäuscht vom Vater und wünschten sich eine Namensänderung des Familiennamens in „...“. Zu den Anträgen nahm das Jugendamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis mit Schreiben vom 02.07.2014 Stellung. Es führte aus, dass nach Aussage der Kindsmutter nach der Scheidung der Eltern im Oktober 2011 ein für die Kinder sehr belastender „Rosenkrieg“ begonnen habe. Die Kinder hätten ihren Vater zuletzt im Januar 2012 gesehen. Die Kindsmutter wolle nun einen Schlussstrich unter diese schwere Zeit ziehen und hierfür den Namen „...“ ablegen. Da ihre Kinder bei ihr lebten und keinen Kontakt zur Familie väterlicherseits hätten, wolle sie auch nach außen hin symbolisieren, dass sie und ihre beiden Kinder eine Einheit seien. Im anschließenden Gespräch allein mit den Beigeladenen hätten diese zudem erklärt, dass ihrerseits kein Bedürfnis bestehe, den Vater zu sehen, da zu viel passiert sei. Den Wunsch der Mutter auf Namensänderung fänden sie gut, da sie mit dem Namen „...“ nur Negatives verbänden. Im Ergebnis stehe deshalb die Änderung des Familiennamens dem Kindeswohl nicht entgegen. Beide Kinder hätten glaubhaft dargelegt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch sei, denselben Nachnamen wie die Mutter zu tragen und den Nachnamen „...“ abzulegen. Der Kläger gab mit Schreiben vom 02.07.2014 ebenfalls eine Stellungnahme ab. Der Namensänderung stimme er insgesamt nicht zu, da ihm die positive Entwicklung seiner Kinder sehr wichtig sei. Er habe sich stets um Kontakt zu seinen Kindern bemüht, den die Kindesmutter jedoch immer wieder vereitelt habe. Die beantragte Namensänderung in den Familiennamen der Mutter führe nur zur Sichtbarkeit des Trennungskonflikts und damit zu einer Stigmatisierung der Kinder, die er für schädlich halte. Er sei allerdings bereit, die Sicht seiner Kinder in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen und danach eventuell seine Haltung zu der beantragten Namensänderung zu überdenken. Mit Verfügungen vom 23.07.2014 gab das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Anträgen der Kindesmutter unter der aufschiebenden Bedingung statt, dass sie vor der Erstellung der Namensänderungsurkunden für ihre Kinder nachweislich ihren eigenen Geburtsnamen „...“ wieder angenommen haben müsse. Ohne diesen Vorgang könne eine Namensänderung für ihre Kinder nicht durchgeführt werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2014 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte sei nur sehr einseitig informiert. Er, der Kläger, ringe bereits seit über sechs Jahren um den Umgang und um regelmäßige Kontakte zu seinen Söhnen. Dies habe die Kindesmutter stets zu unterbinden versucht. Sie orientiere sich dabei nicht am Kindeswohl, sondern verfolge allein ihre persönlichen Interessen. Der Kläger legte mit seinem Schreiben eine Vielzahl von Nachweisen über die Bemühungen zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Söhnen vor. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis half dem Widerspruch des Klägers nicht ab und legte das Verfahren dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vor. Auf weitere Veranlassung der Widerspruchsbehörde nahm das Jugendamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis mit Schreiben vom 15.05.2015 erneut Stellung zu der Frage, ob die beantragte Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich sei. Dieses führte dazu aus, dass die Jugendlichen unter den langjährigen Streitigkeiten der Eltern sehr gelitten hätten. Die ungeklärte Namenssituation würden sie als belastend empfinden; beide verstünden sich als Einheit mit ihrer Mutter. Es sei von ihnen deutlich gemacht worden, dass ihnen die Namensänderung sehr wichtig sei. Im Ergebnis sei die Namensänderung unter Berücksichtigung des Kindeswillens und der Gesamtsituation für das Kindeswohl erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016, zugestellt am 20.01.2016, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein „wichtiger“ Grund vorliege. Zur Beurteilung dieser Frage sei Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2) heranzuziehen. Danach liege ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen generell auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten, überwiege. Nach den in Nr. 40 NamÄndVwV aufgestellten Grundsätzen sei bei der Entscheidung über Anträge, die die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils zum Ziel haben, das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswerten Interessen abzuwägen. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 NamÄndG liege nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich sei, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich sei. Welche Anforderungen insoweit zu stellen seien, bestimme sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Änderung des Familiennamens von ... und ... geboten. Beide fühlten sich dem Familienverband mit der Mutter zugehörig und wünschten sich ausdrücklich die Namensänderung. Zwar sei aufgrund der völlig unterschiedlichen Darstellungen beider Elternteile letztlich nicht feststellbar, welcher Elternteil mehr oder weniger „Recht habe“. Entscheidend sei aber, dass sich die Jugendlichen aufgrund der belastenden Elternkonflikte nachvollziehbar vom Vater abgegrenzt und sich ihrer tatsächlichen Lebenssituation entsprechend allein der Mutter zugewendet hätten. Dieser Schlussfolgerung stehe nicht entgegen, dass die Mutter noch den Ehenamen „...“ trage. Es entspreche vielmehr der besonderen Mutter-Kind-Verbindung und dem Kindesinteresse, dass die Mutter die namentliche Verbindung zu ihren Söhnen auf jeden Fall aufrechterhalten und eine Erklärung zur Wiederannahme ihres Geburtsnamens erst abgeben wolle, wenn sichergestellt sei, dass auch die Kinder den Namen „...“ tragen könnten. Soweit der Vater an der namentlichen Verbindung festhalten wolle, sei dies nachvollziehbar. Letztlich müssten aber seine Interessen gegenüber den Kindesinteressen zurückstehen. Unabhängig von der Namensverbindung bestehe für den Vater die Möglichkeit, die abgebrochenen Kontakte zu seinen Kindern wiederaufzunehmen, sofern die Kinder dies wünschten. Auch das öffentliche Interesse stehe der Namensänderung nicht entgegen. Der Ordnungsfunktion des Namens komme keine entscheidende Bedeutung zu, da ... und ... im Rechtsleben noch nicht wesentlich in Erscheinung getreten seien. Die Funktion des Namens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit stehe der Namensänderung ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Namenskontinuität müsse beim vorliegenden Sachverhalt aufgrund der überwiegenden Interessen der Kinder zurücktreten. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.02.2016, einem Montag, Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Mutter nach eigenen Angaben bisher ihren Familiennamen noch nicht geändert habe, ihren Geburtsnamen „...“ also gerade nicht führe. Bei der Wahl des Familiennamens „...“ könne es also auf Seiten der Kinder lediglich um eine vollständige Abgrenzung zum Kläger und nicht um eine Anbindung an die Mutter und deren Familie gehen. Die Abgrenzung zu ihm, dem Vater, schade aber gerade dem Kindeswohl. Er habe alles versucht, um den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Dies sei von der Mutter durch einen Umzug in die Schweiz und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vor einem Schweizer Gericht vereitelt worden. Der Kläger habe seine Bemühungen um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Kindern lediglich deshalb ausgesetzt, da ihm seine Kinder zunehmend belastet durch den von der Mutter auferzwungenen Loyalitätskonflikt erschienen. Er habe seinen Kindern laufend Nachrichten, Post- und Paketsendungen geschickt, und – soweit dies für ihn ermittelbar gewesen sei – auch an den Eishockeyspielen der Kinder teilgenommen. Insgesamt sei für ihn nicht ersichtlich, dass die Kinder unter der Last, den Namen „...“ tragen zu müssen, empfindlich litten. Vielmehr schienen die Beteiligten mit der Verwendung ihres Familiennamens großzügig umzugehen. So präsentiere sich die Mutter auf dem sozialen Netzwerk zur Pflege geschäftlicher Kontakte „LinkedIn“ mit dem Familiennamen „...-...“. Gleichermaßen lasse sich sein Sohn ... im Internetauftritt seiner jetzigen Eishockeymannschaft, den ..., mit dem Namen „...-...“ präsentieren. All dies spreche gegen die Annahme, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sei. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 23.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.01.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte vollumfänglich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass der Elternkonflikt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine ausreichende Würdigung erfahren habe und dabei im Ergebnis maßgeblich auf den seitens der betroffenen Kinder ausdrücklich und nachvollziehbar begründeten Wunsch der Namensänderung abgehoben worden sei. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie aus: Beide seien mittlerweile älter und dementsprechend in der Lage, sich selbst ein Bild über den Familienkonflikt machen zu können. Seit Stellung des Antrags hätten sie sich immer wieder – auch vor offiziellen Stellen – gegen die Beibehaltung des Familiennamens „...“ ausgesprochen. Schon als Jugendliche hätten sie sich klar und deutlich von ihrem Vater distanziert und seien von dieser ablehnenden Haltung bisher nicht abgerückt. Unterstützung und Rückhalt hätten sie ausschließlich bei der Familie ihrer Mutter gefunden, zu der sie sich auch zugehörig fühlten. Ihr Vater hingegen habe sich nie um sie gekümmert. Dass der Beigeladene ... bei den ... auf seinem Trikot den Namen „...“ trage, sei logische Folge des durch den Kläger erzwungen Konflikts. Dass ihre Mutter ihren Namen noch nicht in „...“ geändert habe, stehe der Namensänderung ebenso wenig entgegen wie die Ordnungsfunktion des Namens. Werde dem Antrag nicht entsprochen, würden sie, die Beigeladenen, sich gezwungen sehen, die Namensänderung ab Erreichen der Volljährigkeit in der Schweiz – aller Voraussicht nach der zukünftige Wohnort der Beigeladenen – zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.