Urteil
AN 14 K 21.01726
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Diverssein selbst ergibt sich kein kein wichtiger Grund iSd § 3 Abs. 1 NamÄndG, der eine Änderung des Familiennamens zulässt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein besonderes Interesse an einer Änderung des Familiennamens wird nicht dadurch begründet, dass die betroffene Person durch ihren Familiennamen an ihre frühere männliche Identität erinnert wird und sich durch die von ihr häufig empfundene Erklärungsnot herabgesetzt und nicht für voll genommen fühlt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus dem Diverssein selbst ergibt sich kein kein wichtiger Grund iSd § 3 Abs. 1 NamÄndG, der eine Änderung des Familiennamens zulässt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein besonderes Interesse an einer Änderung des Familiennamens wird nicht dadurch begründet, dass die betroffene Person durch ihren Familiennamen an ihre frühere männliche Identität erinnert wird und sich durch die von ihr häufig empfundene Erklärungsnot herabgesetzt und nicht für voll genommen fühlt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet und daher abzuweisen. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Ferner ist die Klage fristgerecht gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus einem möglichen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens nach §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 18. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Änderung ihres Familiennamens von „A.“ in „B.“. a. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Änderung eines Familiennamens findet sich in § 1, § 3 Abs. 1 NamÄndG, wonach ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens rechtfertigen muss. Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1972 – VII C 77.70 – juris Rn. 20 ff.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), denen insofern eine wichtige Maßstabs- und Hinweisfunktion zukommt (vgl. VGH BW, U.v. 19.2.2014 – 1 S 1335/13 – juris Rn. 18; VG Karlsruhe, U.v. 7.3.2018 – 5 K 727/16 – juris Rn. 27). Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 – 6 C 18.01 – juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch Nr. 28 NamÄndVwV). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, schutzwürdige Interessen etwaiger weiterer durch die Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolitische Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 – 7 A 10074/19 – juris Rn. 35). Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat, wird ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 – 6 B 50/16 – juris Rn. 6 m.w.N.). Behördliche Namensänderungen dienen dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit nachzubessern (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 5 B 12.2541 – juris Rn. 18). b. Unter Anwendung dieser Grundsätze und unter Heranziehung der NamÄndVwV liegt im Fall der Klägerin kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, der eine Änderung ihres Familiennamens rechtfertigen könnte. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, durch ihren aktuellen Familiennamen „A.“ immer wieder zum einen an ihre Halbbrüder und deren Vater, die den gleichen Familiennamen tragen bzw. trugen und mit denen sie nicht assoziiert werden wolle, und zum anderen an ihre inzwischen abgelegte, aufgezwungene männliche Identität erinnert zu werden. Außerdem habe die im Kindesalter vor ihrer Einschulung erfolgte Namensänderung (von „B.“ in „A.“) zu Diskriminierungen gegen sie als erkennbar nichteheliches Kind geführt, weshalb sie den Namen „A.“ schon immer ablehne. Es mag der Klägerin zuzugeben sein, dass der Familienname „A.“ für sie mit negativen Assoziationen verbunden ist, und auch, dass es ihr bei ihrer Eheschließung im Jahr 1998 nicht zumutbar war, den Familiennamen ihrer damaligen Ehefrau gegen deren Wunsch anzunehmen. Die geltend gemachten Gründe stellen jedoch nicht einen die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. aa. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein wichtiger Grund darin liege, dass ihr Familienname „A.“ sie immer wieder an ihre inzwischen abgelegte, vormals aufgezwungene männliche Identität erinnere, konnte sie schon kein besonderes, ihre eigene Situation prägendes Interesse darlegen. Gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 PStG besteht für diverse Personen die Möglichkeit, bei der Änderung ihrer Geschlechtsangabe im Personenstandseintrag auch einen neuen Vornamen zu bestimmen. Dies dient der Harmonisierung des bzw. der Vornamen mit der neuen Geschlechtsangabe (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben v. 1.10.2018, BT-Drs.19/4669, S. 11). Dem kann die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass allgemein anzunehmen ist, dass für eine Vornamensänderung, für die gemäß § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG ebenfalls ein wichtiger Grund erforderlich wäre, bereits im Diverssein selbst ein wichtiger Grund liegt. Dass sich darüber hinaus auch für eine Änderung des Familiennamens aus dem Diverssein selbst allgemein ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ergeben soll, ist weder § 45b PStG, noch der o.g. Gesetzesbegründung zu entnehmen und es ist hierfür auch sonst keine gesetzgeberische Wertung ersichtlich. Insbesondere würde die Änderung des Familiennamens nicht der o.g. gesetzgeberischen Zielsetzung dienen, den Personenstandseintrag mit dem Namen zu harmonisieren, da jedenfalls nach deutschem Namensrecht Familiennamen nicht nach Geschlecht gebeugt werden; eine Harmonisierung ist insoweit also gar nicht erforderlich. Es bleibt daher für den Fall der Familiennamensänderung dabei, dass in jedem Einzelfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG geprüft werden muss, wofür, wie oben dargestellt, ein besonderes, die Situation der antragstellenden Person prägendes Interesse erforderlich ist. Ein solches besonderes Interesse, das ihre Situation anders prägt, als bei anderen diversen Personen, vermochte die Klägerin aber nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass jede diverse Person, die ihre Geschlechtsangabe gemäß § 45b PStG ändern ließ, anschließend ihren weiterhin bestehenden Familiennamen (auch) mit ihrer Identität vor der Änderung der Geschlechtsangabe verbindet. Dass die Klägerin durch ihren Familiennamen an ihre frühere männliche Identität erinnert wird und sich durch die von ihr häufig empfundene Erklärungsnot herabgesetzt und nicht für voll genommen fühlt, vermag daher unter Berücksichtigung der oben beschriebenen gesetzgeberischen Wertung für sich genommen kein ihre Situation in besonderer Weise prägendes Interesse zu begründen. Soweit die Erinnerung an die frühere männliche Identität dadurch verstärkt wird, dass die Klägerin mit „Ca.“ einen neuen Vornamen gewählt hat, der ihrem alten Rufnamen „Co.“ sehr ähnelt und dadurch „Co.A.“ insgesamt ein sehr ähnliches Klangbild zu „Ca.A.“ erzeugt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie dies bei der neuen Vornamenswahl hätte berücksichtigen können und dass die behördliche Namensänderung nicht dazu dient, dieses Versäumnis nachzuholen (s.o.). bb. Es ergibt sich kein wichtiger Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 28 NamÄndVwV aufgrund einer seelischen Belastung der Klägerin. Eine seelische Belastung ist nach der Rechtsprechung dann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U.v. 2.10.1970 – VII C 2.68 – juris Os.; B.v. 17.3.1987 – 7 B 42.87 – juris 1. Os.), nicht bloß „übertriebene Empfindlichkeit“ (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10, BeckRS 2011, 46582). Es ist ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die seelische Belastung auswirkt (OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 – 11 LB 252/20 – juris 3. Ls und Rn. 33 m.w.N.), die seelische Belastung muss aber keinen Krankheitswert haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – BeckRS 2011, 46582, Rn. 6; OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2021 – 11 LB 252/20 – juris Rn. 33). Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, ob eine seelische Belastung eine Änderung des Familiennamens erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 6). Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Familienname „A.“ sie an ihre Halbbrüder, mit denen sie keinen Kontakt habe, und an deren Vater, der bereits lange vor ihrer Geburt verstorben war, erinnert, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts kein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild der seelischen Belastung. Dass die Klägerin mit ihren Halbbrüdern, mit denen schon immer kaum oder kein Kontakt bestanden zu haben scheint, assoziiert wird, ist zunächst gerade Sinn und Zweck des Namensrechts. Schon durch die strengen Voraussetzungen einer Familiennamensänderung wird die gesetzgeberische Wertung deutlich, dass Verwandtschaftsverhältnisse grundsätzlich durch einen gleichen Familiennamen erkennbar sein sollen (vgl. auch Nr. 30 Abs. 1 Alt. 2 NamVwV). Von diesem Grundsatz gibt es selbstverständlich Ausnahmen, insbesondere die familienrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung beispielsweise bei der Eheschließung. Ein besonderes, ihre Situation prägendes Interesse der Klägerin an einer Änderung ihres Familiennamens ist dagegen nicht gegeben. Dass jemand durch den gleichen Familiennamen auch in Verbindung mit unliebsamen Familienmitgliedern gebracht werden kann, dürfte häufig vorkommen und ist grundsätzlich zumutbar. Die Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass der nicht bestehende Kontakt zu ihren Halbbrüdern durch besonderes, ins Gewicht fallendes Fehlverhalten ihr gegenüber begründet ist oder war, sondern ihr Vortrag beschränkte sich auch auf Nachfrage auf allgemeine Aussagen wie, dass ihre Halbbrüder sie nie akzeptiert hätten und noch nie ein enger Kontakt zwischen ihnen bestanden habe. Dies ist aber zur Überzeugung des Gerichts bei Halbgeschwistern mit einem großen Altersabstand (elf Jahre zwischen der Klägerin und dem jüngsten Halbbruder) für sich genommen keine besondere Situation, die einen wichtigen Grund zur Familiennamensänderung darstellen könnte. Jedenfalls aber konnte die Klägerin diesbezüglich keine seelische Belastung im oben dargestellten Sinne substantiiert darlegen. Ihr Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, dass sie sich von ihren Halbbrüdern distanzieren wolle, weil diese sie nie akzeptiert und nie einen engen Kontakt zu ihr gepflegt hätten. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und verständlich geworden, warum der gemeinsame Familienname „A.“ die Klägerin nur an ihre Halbbrüder (und deren verstorbenen Vater, dazu sogleich) erinnern soll, nicht aber an ihre Mutter, der sie sich so nahe gefühlt hat und die schon vor der Geburt der Klägerin ebenfalls den Namen „A.“ trug. Außerdem ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, bei allen beruflichen Einsätzen in der ganzen Region angeblich (nahezu) immer auf ihren Familiennamen und eine potentielle Verwandtschaft mit ihren Halbbrüdern angesprochen werde. Warum ein erfolgreicher Bundeswehrsoldat und ein Friseur aus … mit dem doch geläufigen Namen „A.“ einen solchen Bekanntheitsgrad in der ganzen Region haben sollten, konnte die Klägerin nicht überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie auch unter der Assoziation des Namens „A.“ mit dem verstorbenen Vater ihrer Halbbrüder leide, könnte ein besonderes, ihre Situtation prägendes Interesse am ehesten zu bejahen sein, weil für das Gericht durchaus nachvollziehbar ist, dass die Klägerin nicht mit einem „Vater“, der bereits Jahre vor ihrer Geburt verstorben ist und daher Anknüpfungspunkt für ein Rechtfertigungsbedürfnis ihrer eigenen Nichtehelichkeit sein kann, in Verbindung gebracht werden möchte. Aber auch hier konnte die Klägerin eine seelische Belastung nicht substantiiert darlegen. So sehr es verständlich ist, dass die Diskriminierungen in ihrer Kindheit wegen ihrer Nichtehelichkeit und die darauf beruhende Scham und auch die Namensänderung im Vorschulalter eine Belastung dargestellt haben, konnte die Klägerin aber dennoch nicht verständlich und bezogen auf konkrete Lebensbereiche darlegen, inwiefern sie deshalb auch heute noch seelisch belastet ist (vgl. zu Hänseleien in der Kindheit OVG Saarland, B.v. 25.5.2023 – 2 A 132/22 – juris Rn. 16). Daneben ist auch in diesem Kontext für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass ihre Mutter, mit der sie ein sehr gutes Verhältnis hatte, ebenfalls „A.“ hieß, für die Klägerin hinsichtlich ihrer Einstellung zum Familiennamen „A.“ überhaupt nicht ins Gewicht zu fallen scheint. Insgesamt konnte die Klägerin das Gericht, auch bei einer Gesamtschau der einzelnen vorgebrachten Aspekte, nicht von einer verständlichen und begründeten seelischen Belastung überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Klägerin sich nach dem nun vollzogenen Wechsel ihrer Identität nach außen von Mann zu Frau einen auch den Familiennamen umfassenden „Neuanfang“ mit dem Geburtsnamen ihrer verstorbenen Mutter „B.“ wünscht. Dies mag nachvollziehbar sein, stellt aber nach der geltenden Rechtslage für sich genommen nach allem oben Gesagten, insbesondere den dargelegten gesetzgeberischen Wertungen, keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Demnach überwiegen die für die Beibehaltung des Namens sprechenden Gründe, insbesondere die Ordnungsfunktion der Namenskontinuität, die von der Klägerin für eine Namensänderung vorgebrachten Gründe. c. Der ablehnende Bescheid ist somit rechtmäßig, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Änderung ihres Familiennamens. 3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.