Urteil
5 K 758/24
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0121.5K758.24.00
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Leitsätze
1. Landeshochschulrechtliche Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit infolge der Corona-Pandemie wirken sich nicht auf die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG aus.(Rn.24)
2. Pandemiebedingte Erschwernisse im Studienablauf können jedoch einen schwerwiegenden Grund für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG begründen.(Rn.43)
3. Auch wenn § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) den Hochschulen die Möglichkeit einräumt, § 29 Abs. 3a Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW 1973) auf Studierende zur Anwendung zu bringen, welche in einem sog. Corona-Semester beurlaubt waren, begründet dies keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BAföG, da dies zu einer förderungsrechtlichen Doppelbegünstigung führen würde.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Landeshochschulrechtliche Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit infolge der Corona-Pandemie wirken sich nicht auf die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG aus.(Rn.24) 2. Pandemiebedingte Erschwernisse im Studienablauf können jedoch einen schwerwiegenden Grund für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG begründen.(Rn.43) 3. Auch wenn § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG (juris: HSchulG BW 1973) den Hochschulen die Möglichkeit einräumt, § 29 Abs. 3a Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW 1973) auf Studierende zur Anwendung zu bringen, welche in einem sog. Corona-Semester beurlaubt waren, begründet dies keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BAföG, da dies zu einer förderungsrechtlichen Doppelbegünstigung führen würde.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2024. Der Bescheid des Beklagten vom 30.08.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.01.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Gemäß § 1 BAföG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird dabei nur für die Dauer der Ausbildung bis zur Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung gewährt. Unter Dauer der Ausbildung im Sinne von § 15 Abs. 2 BAföG ist nur die Zeit zu fassen, in welcher der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und sie tatsächlich besucht (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl., § 15 Rn. 4). Bei Unterbrechung der Ausbildung entfällt der Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Dauer der Unterbrechung. Als Unterbrechung gilt grundsätzlich auch die Beurlaubung für ein Fachsemester, so dass der Auszubildende in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat und zwar unabhängig davon, ob er in dieser Zeit am Unterricht teilgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 5 C 102.80 –, juris). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG geleistet. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die in § 10 Abs. 2 HRG festgeletzte Legaldefinition der Regelstudienzeit bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). b) Gemessen daran kann die Klägerin für das Sommersemester 2020, in dem sie beurlaubt gewesen ist, keine verlängerte Regelstudienzeit beanspruchen, so dass eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für das Wintersemester 2023/2024 ausscheidet. aa) Die Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin beträgt gemäß § 15a Abs. 1 1. Alt. BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Universität Heidenberg für den Masterstudiengang molekulare Biotechnologie vom 09.02.2012 vier Fachsemester. Mithin endete die förderungsrechtliche Regelstudienzeit unter Berücksichtigung der urlaubsbedingten Unterbrechung der Ausbildung im Sommersemester 2020 und ohne Berücksichtigung der landesrechtlichen hochschulrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Pandemie gemäß § 29 Abs. 3a LHG mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021. bb) Die förderungsrechtliche Regelstudienzeit der Klägerin hat sich entgegen ihrer Auffassung nicht gemäß § 29 Abs. 3a LHG bis zum Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 verlängert. § 29 Abs. 3a Satz 1 LHG bestimmt, dass für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Von der Ermächtigung in § 29 Abs. 3a Satz 1, 2. Halbsatz LHG hat die Landesregierung Gebrauch gemacht und die Regelungswirkung von § 29 Abs. 3a Satz 1 LHG gemäß § 1 RegelstudienzeitVO auf das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 erstreckt. Bei beurlaubten Studierenden regelt gemäß § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG das Rektorat der Hochschule oder Universität, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet. Jedoch entfalten diese landeshochschulrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit keine unmittelbare Wirkung im Ausbildungsförderungsrecht. Denn der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Ausbildungsförderungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG) die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG gerade nicht an landeshochschulrechtliche Bestimmungen, sondern an die Legaldefinition in § 10 Abs. 2 HRG gekoppelt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 29.07.2024 – 18 K 249/21 –, juris Rn. 25). Bei § 29 Abs. 3a LHG handelt es sich auch nicht um eine vergleichbare Festlegung im Sinne von § 15a Abs. 1 2. Alt. BAföG. Denn zum einen wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur diejenigen Fälle erfassen, in denen für einen Studiengang keine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG bestimmt ist, weil es sich z.B. um ein Studium an einer privaten oder ausländischen Hochschule bzw. Akademie handelt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl., § 15a Rn. 7). Zum anderen ist eine vergleichbare Festlegung in diesem Sinne auch nur dann gegeben, wenn sich die konkrete Dauer der Regelstudienzeit in vergleichbarer Weise zu § 10 Abs. 2 HRG aus dieser Bestimmung ergibt (vgl. Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl., § 15a Rn. 5.2). Dies ist bei § 29 Abs. 3a LHG aber gerade nicht der Fall, da hierin nur die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit geregelt wird. Somit folgt unmittelbar aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG, dass landeshochschulrechtliche Verlängerungen der Regelstudienzeit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Förderungshöchstdauer im Sinne von § 15a Abs. 1 BAföG haben. Denn der Landesgesetzgeber konnte nur eine hochschulrechtliche Regelung treffen und der Bundesgesetzgeber hat weder § 10 Abs. 2 HRG geändert noch eine entsprechende Anpassung im Bundesausbildungsförderungsgesetz, vorgenommen (vgl.VG Berlin, Urteil vom 29.07.2024 – 18 K 249/21 –, juris Rn. 25; zur vergleichbaren Problematik des § 7 Abs. 3 BAföG: SächsOVG Beschluss vom 24.05.2024 – 5 A 25/24 –, juris; a.A. allerdings ohne Begründung VG Magdeburg, Urteil vom 14.12.2022 – 6 A 326/20 MD –, juris). Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neu eingefügten § 15a Abs. 1a BAföG durch das 27. BAföGÄndG – der auf § 29 Abs. 3a LHG keine Anwendung findet, da diese Regelung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 22.07.2022 bereits bestand –, der nunmehr bestimmt, dass für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer Verlängerungen der Regelstudienzeit nicht zu berücksichtigen sind, die als Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs festgesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die landeshochschulrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit infolge der Corona-Pandemie nur durch die als Weisung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 GG i.V.m § 39 Abs. 1 BAföG zu qualifizierenden Vollzugshinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 09.07.2020, vom 29.10.2020 und vom 29.03.2021 nachvollzogen und § 15a Abs. 1a und 1b BAföG nur zur Klarstellung für künftige Fallgestaltungen eingefügt wurden (BT-Drs. 20(1631 S. 26 f.). cc) Darüber hinaus entfalten die landeshochschulrechtlichen Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit auch nicht über Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Vollzugshinweisen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 09.07.2020, vom 29.10.2020 und vom 29.03.2021 sowie den Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung unmittelbare Außenwirkung. Denn eine Weisung gemäß Art. 85 Abs. 3 GG begründet gegenüber Dritten und damit auch gegenüber dem Gericht grundsätzlich keine Außenwirkung (vgl. SächsOVG Beschluss vom 24.05.2024 – 5 A 25/24 –, juris Rn. 21). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Vollzugshinweise den Beklagten nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung mit Außenwirkung gebunden hätten. Ausgangspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ist die Überlegung, dass die Verwaltung mit einer kontinuierlichen Entscheidungspraxis - unabhängig davon, ob diese auf einer schlichten Übung oder auf innerbehördlichen Richtlinien, Verwaltungsvorschriften oder anderen Formen autonomer Rechtsetzung der Verwaltung beruht - eine Entscheidungsmaxime anwendet, von der auch sie selbst nicht mehr ohne sachlichen Grund abweichen darf. Voraussetzung einer Selbstbindung ist dabei, dass die Verwaltung tatsächlich eine vom Gesetz her nicht abschließend determinierte Entscheidungsbefugnis innehat, in der Regel ein Rechtsfolgenermessen, und diese bereits rechtmäßig ausgeübt hat. Damit ist ihr Entscheidungsspielraum in jedem zukünftigen Fall unmittelbar durch Art. 3 Abs. 1 GG dahingehend reduziert, dass sie einen in wesentlicher Hinsicht gleichen Fall nicht ohne zureichenden Grund anders entscheiden darf (Boysen, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 78 f.). Vorliegend ist bereits ein solcher ausfüllbarer administrativer Entscheidungsspielraum nicht ersichtlich, denn der Begriff der Förderungshöchstdauer im Sinne von § 15a Abs. 1 BAföG stellt eine – gerichtlich vollständig überprüfbare – Fördervoraussetzung auf Tatbestandsebene dar. Es handelt sich mithin bei den Vollzugshinweisen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung damit lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die nach allgemeiner Ansicht auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung keine Außenwirkung entfalten (vgl. SächsOVG Beschluss vom 24.05.2024 – 5 A 25/24 –, juris 23). Selbst wenn man jedoch eine Selbstbindung der Verwaltung annehmen würde, ist diese in Bezug auf den hier maßgeblichen § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG gerade nicht gegeben. Denn der Vollzugshinweis des Bundesbildungsministeriums für Bildung und Forschung vom 29.10.2020, hat eine Umsetzung landesrechtlicher Regelungen, die zu einer Doppelbegünstigung von Studierenden führen, ausgeschlossen. So heißt es im Vollzugshinweis: „Vorsorglich stelle ich noch einmal klar, dass auch weitere etwa ergehende landesrechtliche Regelungen zur pandemiebedingten Verlängerung der Regelstudienzeit und die daraus folgenden Nichtanrechnung betroffener Semester im Hinblick auf termin- bzw. (fach-) semestergebundene BAföG-Vorschriften bundesausbildungsförderungsrechtlich nachvollzogen werden. Dies betrifft, wie bereits im Rundschreiben vom 09.07.2020 aufgeführt: 1. die Verlängerung der Regelstudienzeit / Verlängerung der Förderungshöchstdauer gern. § 15a Abs. 1 BAföG, 2. die Nichtanrechnung pandemiebetroffener Semester als Fachsemester im Hinblick auf BAföG-Vorschriften, die eine (Fach-) Semester-Grenze vorsehen, 3. aber auch den Ausschluss pandemiebedingter Doppelbegünstigungen.“ Ergänzend hierzu führt das Bundesbildungsministerium zum Ausschluss einer pandemiebedingten Doppelbegünstigung auf der Homepage https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/home/_documents/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona.html im Artikel „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“ unter Ziffer 3.2 lit. d) aus; „d. Sofern allerdings landesrechtlich wegen eines Pandemiesemesters auch für in diesem Semester beurlaubte Studierende die Regelstudienzeitverlängerung ermöglicht wird, unterbricht das Urlaubssemester für die Betroffenen nicht zusätzlich auch noch die für die Förderungshöchstdauer maßgebliche Fachsemesterzählung, damit es förderungsrechtlich nicht zu einer doppelten pandemiebedingten Berücksichtigung bei der Förderungshöchstdauer kommt.“ Damit hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung klar zu erkennen gegeben, dass Studierende, welche in einem Corona-Semester beurlaubt waren – wie die Klägerin im Sommersemester 2020 – keine weitere Begünstigung hierfür aus den landeshochschulrechtlichen Regelungen herleiten können. c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums im Wintersemester 2023/2024 aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. aa) § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein schwerwiegender Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb der bereits verlängerten Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung darüber hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Grundsätzlich fordert das Gesetz, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Die Gründe für die Verzögerung müssen auf die Ausbildung bezogen sein, d.h. sich auf deren Fortgang auswirken, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände der Ausbildung berühren. Der vom Auszubildenden geltend gemachte Verzögerungsgrund muss allerdings für den Ausbildungsrückstand auch ursächlich sein; dafür trägt der Auszubildende die Beweislast, so dass sich Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden auswirken, wenn sie in seine Verantwortungs- und Verfügungssphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2018 – 4 LB 404/17 –, jeweils juris). bb) Gemessen daran hat die Klägerin keinen schwerwiegenden Grund für eine weitere Förderung ihres Studiums über den im Bescheid des Beklagten vom 30.08.2023 festgelegten Zeitraum hinaus nachgewiesen. Zwar können Studienverzögerungen auf Grund der Corona-Pandemie im Grundsatz einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.09.2023 – An 2 K 20.2092 –, juris Rn. 51; Winkler, NZS 2020, 339, 340). Allerdings kann sich die Klägerin im Sommersemester 2020 gerade nicht auf eine pandemiebedingte Verzögerung ihres Studiums berufen. Denn sie war im Sommersemester 2020 beurlaubt und hat die Ausbildung somit während dieses Zeitraums unterbrochen, so dass sich die pandemiebedingten Einschränkungen im Lehrbetrieb in diesem Semester auf ihren Studienfortschritt gerade nicht kausal ausgewirkt haben. Hieran vermag auch die gesetzgeberische Wertung des § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG i.V.m. der Bescheinigung der Universität Heidelberg vom 19.07.2022 nichts zu ändern. Denn hierdurch würde die Klägerin besser gestellt als ein Studierender, welcher im Sommersemester 2020 trotz der schwierigen Umstände versucht hat Studienfortschritt zu erzielen. Hierdurch käme es zu einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung der Klägerin, indem einerseits das Sommersemester 2020 als Urlaubssemester bei der Fachsemesterzählung außer Betracht bleibt und anderseits zusätzlich eine Verlänger-ung der Studienzeit um ein Fachsemester eintritt. Eine derartige Doppelbegünstigung ist förderungsrechtlich jedoch nicht gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 VwGO. Der Einzelrichter hat nach seinem Ermessen davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Im Wintersemester 2018/2019 nahm die Klägerin ein Studium im Fach molekulare Biotechnologie an der Universität Heidelberg mit dem Abschlussziel Master auf. Die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt gemäß § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg vom 09.02.2012 vier Semester. Der Klägerin wurde fortlaufend auf ihre Anträge Ausbildungsförderung durch den Beklagten bewilligt. Im Sommersemester 2020 war die Klägerin beurlaubt und bezog in dieser Zeit auch keine Ausbildungsförderung. Unter dem 24.08.2022 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid des Beklagten vom 30.08.2023 wurde dem Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für insgesamt zwölf Monate bis einschließlich September 2023 aufgrund einer Erkrankung und der Nichtanerkennung eines Praktikums stattgegeben. Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 30.08.2022 wurde der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 934,00 € bewilligt. Mit Schreiben vom 27.09.2023 legte die Klägerin gegen den Grundbescheid des Beklagten vom 30.08.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Sommersemester 2020 gemäß § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG als sogenanntes Corona- Semester zu behandeln sei. Dies sei bei der Festsetzung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht berücksichtigt worden. Zudem legte die Klägerin eine von der Universität Heidelberg ausgestellte Bescheinigung vom 19.07.2022 vor, wonach die Regelstudienzeit des Studiums der Klägerin vier Semester betrage und diese gemäß § 29 Abs. 3a LHG auf acht Semester festgesetzt werde. Am 29.06.2023 stellte die Klägerin einen Kurzantrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2023/2024. Der förmliche Antrag ging beim Beklagten am 02.12.2023 ein. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.01.2024 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur für die Zeiten bestehe, in denen der Auszubildende organisatorisch der Hochschule angehöre und an den nach den ausbildungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig teilnehme und dabei die den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lasse. Gemäß Z. 9.2.1 BAföG-VwV gehörten Unterbrechungen nicht zur Dauer der Ausbildung. Es sei deswegen im Fall der Klägerin unerheblich, dass das Sommersemester 2020 pandemiebedingt ein sogenanntes „Nullsemester“ gewesen sei, denn aufgrund ihrer Beurlaubung in diesem Semester finde es bei der Bemessung ihrer Förderungshöchstdauer schon deshalb keine Berücksichtigung. Eine Doppelberücksichtigung scheide förderungsrechtlich aus. Die Klägerin habe das Studium im Wintersemester 2018/2019 aufgenommen. Die Regelstudienzeit für dieses Studium betrage vier Fachsemester und sei somit auf September 2020 festzulegen. Aufgrund der Corona-Pandemie gelte für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben gewesen seien, eine von der Regelstudienzeit abweichende für jeden dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Im Sommersemester 2020, dem ersten sogenannten Corona-Semesterkammer sei die Klägerin jedoch beurlaubt gewesen, weshalb dieses Semester förderungsrechtlich bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer unberücksichtigt bleibe. Anschließend seien mit dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 und dem Wintersemester 2021/2022 drei weitere Corona-Semester gefolgt, welche aus den oben genannten Gründen außer Betracht blieben. Somit verlängere sich die Förderungshöchstdauer um insgesamt vier Semester und Ende – ohne Berücksichtigung der Gründe für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer – mit Ablauf des Monats September 2022. Am 20.02.2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Sommersemester 2020 gemäß § 29 Abs. 3a Satz 2 LHG bei der Bemessung der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen sei. Dementsprechend verlängere sich ihr Studium auf acht Fachsemester plus ein Urlaubssemester. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2024 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 30.08.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.01.2024 aufzuheben, soweit diese dem entgegen stehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Auffassung sei, dass Beurlaubungen keine Berücksichtigung fänden. So heiße es auf der Homepage bafoeg.de hierzu: „Sofern allerdings landesrechtlich wegen eines Pandemiesemesters auch für in diesem Semester beurlaubte Studierende die Regelstudienzeitverlängerung ermöglicht wird, unterbricht das Urlaubssemester für die Betroffenen nicht zusätzlich auch noch die für die Förderungshöchstdauer maßgebliche Fachsemesterzählung, damit es förderungsrechtlich nicht zu einer doppelten pandemiebedingten Berücksichtigung bei der Förderungshöchstdauer kommt.“ Nachdem das Wissenschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg in § 1 der Verordnung über die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (RegelstudienzeitV0) vom 11.08.2021 bestimmt habe, dass unbeschadet des § 29 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 des Landeshochschulgesetzes für Studierende, die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 eingeschrieben gewesen seien, eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester weitere verlängerte individuelle Regelstudienzeit gelte, habe sich für die Klägerin die Regelstudienzeit und somit auch die Förderungshöchstdauer um zwei zusätzliche Semester bis zum Ende des Sommersemesters 2022 verlängert, wie dies auch im Förderungsbescheid vom 30.08.2022 ausgewiesen sei. Rechtsirrig gehe der Vertreter der Klägerin davon aus, dass zu vier Corona-Semestern noch ein Urlaubssemester hinzuzurechnen wäre. Tatsächlich verhalte es sich so, dass das Sommersemester 2020, in welchem die Klägerin beurlaubt gewesen sei, nicht zusätzlich auch noch die für die Förderungshöchstdauer maßgebliche Fachsemesterzählung unterbreche. Denn dies wäre, wie schon oben dargelegt, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung beurlaubter Studierender. Auch die vom Vertreter der Klägerin vorgeschlagene Gestaltungsmöglichkeit, das Sommersemester 2020 nachträglich als reguläres Fachsemester zu werten, sei nicht möglich. Ein Fachsemester sei jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolge. Urlaubssemester, in denen der Auszubildende von der Ausbildungsstätte offiziell beurlaubt sei, könnten nicht als Fachsemester mitgezählt werden, weil in dieser Zeit die Ausbildung unterbrochen sei. Eine solche Unterbrechung habe auch in der Person der Klägerin stattgefunden, denn diese habe, wie sich ihrer Erklärung zum Besuch von Lehrveranstaltungen vom 08.02.2023 entnehmen lasse, keine Lehrveranstaltungen besucht und somit während des Urlaubssemesters keinen Studienfortschritt erzielt. Mit Beschluss vom 21.06.2024 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.