Beschluss
4 LB 404/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verschiebung des Vorlagezeitpunkts des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass prognostiziert werden kann, der Studierende könne die erforderlichen Leistungen innerhalb des verlängerten Zeitraums erbringen.
• Bei Beanstandung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer trägt der Auszubildende die Beweislast für die ursächliche Verbindung zwischen schwerwiegendem Verzögerungsgrund und Studienverzögerung.
• Tz. 48.2.1 BAföG-VwV erlaubt die Ablehnung einer Verlängerung, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht erreichbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der BAföG-Förderung ohne tragfähige Prognose zur Nachholbarkeit der Leistungspunkte • Eine Verschiebung des Vorlagezeitpunkts des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass prognostiziert werden kann, der Studierende könne die erforderlichen Leistungen innerhalb des verlängerten Zeitraums erbringen. • Bei Beanstandung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer trägt der Auszubildende die Beweislast für die ursächliche Verbindung zwischen schwerwiegendem Verzögerungsgrund und Studienverzögerung. • Tz. 48.2.1 BAföG-VwV erlaubt die Ablehnung einer Verlängerung, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht erreichbar ist. Der Kläger nahm zum WS 2011/12 ein Maschinenbaustudium auf und erzielte in den ersten vier Fachsemestern nur 38 ECTS. Er beantragte zum 29.09.2014 Ausbildungsförderung und bat zugleich um Zulassung zur verspäteten Vorlage des Leistungsnachweises (§ 48 Abs.1 BAföG) um zwei Semester wegen gesundheitlicher Probleme. Die Beklagte lehnte ab, weil der erforderliche Leistungsnachweis nicht vorgelegt worden sei und eine spätere Vorlage nicht in Betracht komme; nach ergänzenden ärztlichen Unterlagen ergab sich lediglich eine mögliche Verschiebung um ein Semester. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt und bewilligte Förderung für Sept. 2014–Feb. 2015. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, dass eine Verschiebung nur zulässig sei, wenn prognostisch die Nachholung innerhalb des Verlängerungszeitraums möglich erscheine; die Hochschule habe die Nachholung auf zwei, nicht auf ein Semester prognostiziert. • Rechtsgrundlagen sind § 48 Abs.1 und Abs.2 sowie § 15 Abs.3 Nr.1 BAföG; die BAföG-VwV (Tz.48.2.1) konkretisiert, dass keine Verlängerung zu gewähren ist, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Leistungsnachweis nicht in der verlängerten Zeit zu erbringen ist. • Der Auszubildende trägt die Beweislast dafür, dass ein schwerwiegender Verzögerungsgrund ursächlich für den Ausbildungsrückstand ist; Ungewissheiten wirken sich zu seinen Ungunsten aus. • Schon in den ersten beiden Semestern hatte der Kläger erhebliche Leistungsdefizite (nur 23 von geforderten 58 ECTS), so dass erhebliche Zweifel an der ausschließlichen Kausalität der späteren Erkrankung für die Studienverzögerung bestehen. • Selbst bei Zugrundelegung der Erkrankung als ursächlich fehlt es an der erforderlichen Prognose, dass der Kläger die für den Nachweis nach §48 Abs.1 BAföG erforderlichen ECTS binnen eines verlängerten Semesters aufholen könne. • Die eigene Prognose der Hochschule vom 16.10.2014 sah eine Nachholung der fehlenden Leistungspunkte in zwei Semestern vor; daraus folgt, dass eine Nachholung in einem Semester unzutreffend und nach Aktenlage nicht möglich war. • Tatsächliche Feststellungen (Bescheinigung der Hochschule vom 08.11.2016) bestätigen, dass der Kläger den erforderlichen Leistungsstand nicht binnen des fraglichen Zeitraums erreicht hat, sodass die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Der Senat hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert: die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für September 2014 bis Februar 2015, weil eine um ein Semester verschobene Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs.1 BAföG nicht verlangt werden kann. Es fehlt an einer tragfähigen Prognose, dass der Kläger die erforderlichen ECTS innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen konnte; die eigene Prognose der Hochschule sah zwei Semester vor und die tatsächliche Entwicklung bestätigte das Nichterreichen der Punkte. Die Bescheide der Beklagten vom 21.11.2014 und 18.12.2014 sind damit rechtmäßig geblieben, weshalb die Klage nicht stattgegeben wird.