OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 6 K 7295/16

VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2017:0105.A6K7295.16.0A
8mal zitiert
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Antragsfrist des nationalen Rechts aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. 51 Abs. 3 VwVfG für Folgeanträge verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie).(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.12.2016 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin mit Ziffer 3 dieses Bescheids die Abschiebung in den Iran angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt ¾, die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragsfrist des nationalen Rechts aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. 51 Abs. 3 VwVfG für Folgeanträge verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie).(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.12.2016 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin mit Ziffer 3 dieses Bescheids die Abschiebung in den Iran angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt ¾, die Antragsgegnerin ¼ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren A 6 K 7294/16 erhobenen Klage, die sich u.a. gegen die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids vom 05.12.2016 (...) richtet, mit dem ihr Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde (Ziffer 1 des Bescheids) und ihr Antrag auf Abänderung eines früheren Bescheides vom 24.04.2012 (...) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wurde (Ziffer 2 des Bescheids.). I. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Falle der Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt; er ist auch im Übrigen zulässig. II. Der Antrag ist nur insoweit begründet, als im Bescheid vom 10.08.2016 die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Im Verfahren nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hat das Gericht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht in qualifizierter Form abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Der Prüfungsmaßstab hierfür ergibt sich aus § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 = BVerfGE 94, 166 ff. zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet). Bezugspunkt für die Prüfung im Eilverfahren ist demgegenüber nicht, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird, da allein wegen der qualifizierten Ablehnung nach § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache entfällt. Anknüpfungspunkt ist vielmehr allein die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. wiederum BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 = BVerfGE 94, 166 ff. zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939). Soweit die Antragstellerin die Anerkennung als Asylberechtigte, die Gewährung von Flüchtlingsschutz und die Gewährung subsidiären Schutzes (unter 1.) begehrt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig; solche bestehen aber hinsichtlich der Ablehnung auch ihres Folgeschutzantrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (unter 2.). 1. Entgegen der - auch in Teilen des Schrifttums vertretenen (vgl. dazu nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 103. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 71 m.w.N.; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 ) - Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin verstößt die vom Bundesamt in ihrem Fall zur Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte, die Gewährung von Flüchtlingsschutz und Gewährung subsidiären Schutzes zutreffend (Erklärung der Antragstellerin als Bahá’i nach Auskunft der Bahá’i-Gemeinde in Deutschland laut Bescheid am 27.08.2014; Stellung des Folgeantrags erst am 09.07.2015) herangezogene Versäumung der Antragsfrist des nationalen Rechts aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. 51 Abs. 3 VwVfG nicht gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie). Die unionsrechtliche Grundlage für die Anwendung der genannten Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG im nationalen Recht findet sich in Art. 42 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie. Dort heißt es, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung (eines Folgeantrags) gemäß Artikel 40 festlegen können. Diese Vorschriften können unter anderem den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen, sofern diese Verpflichtungen weder der Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. Die genannte Richtlinienbestimmung setzt aber denklogisch voraus, dass für die Angabe dieser Tatsachen und die Vorlage wesentlicher Beweise auch eine (Ausschluss-)Frist vorgesehen werden kann, zumal die Bestimmung die zu treffenden Verfahrensvorschriften explizit nicht abschließend bezeichnet („Diese Vorschriften können unter anderem …“). Bei der nach der gegenteiligen Auffassung möglichen jederzeitigen Nachreichung von Tatsachen und Beweisen im laufenden Verfahren auf Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags würde die Bestimmung keinerlei beschränkende Wirkung und damit letztlich keine praktische Wirkung im Asylverfahren entfalten. Die Streichung des früheren Art. 34 Abs. 2 UAbs. 1 b) der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich zur Einführung einer solchen Frist ermächtigte, ist demzufolge nicht auf einen Entschluss des Richtliniengebers gegen die Zulässigkeit einer solchen Fristbestimmung zurückzuführen (so aber Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 ; im Anschluss daran auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 103. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 71 m.w.N.), zumal es hierfür an Anhaltspunkten in den Materialien fehlt (vgl. wiederum Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 103. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 71 m.w.N.), sondern dürfte schlicht darauf beruhen, dass die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist nach nationalem Recht bereits - immanent - aus Art. 42 Abs. 2 a) der Verfahrensrichtlinie n.F. folgt (ebenso im Ergebnis allerdings ohne nähere Begründung auch VG Freiburg, Urteil vom 03.08.2016 - A 6 K 1679/15 -). Letztlich kann diese Frage hier ohnehin (noch) dahinstehen, da der Asylfolgeantrag der Antragstellerin am 09.07.2015 und damit noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist aus Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2015 gestellt wurde. 2. Das Bundesamt hat vorliegend aber den Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ermessensausübung im Hinblick auf ein - nicht an die engen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gebundenen - Wiederaufgreifen der Entscheidung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der geltend gemachten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (grundlegend BVerwG, Urteile vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, S. 204 und vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, S. 940 = BVerwGE 111, 77) verletzt. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Folgeschutzantrags vorgetragen, sie sei als Mitglied der Religionsgemeinschaft der Bahá’i bei einer Rückkehr in den Iran in Lebensgefahr (vgl. S. 4 der Niederschrift zu ihrer informatorischen Anhörung beim Bundesamt in Karlsruhe am 26.09.2016 mit Vermerk des Anhörers, „die Fragen zum Glauben [seien] korrekt beantwortet [worden]“); sie hat mithin jedenfalls eine ihr drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorgetragen. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid hierzu jedoch lediglich ausgeführt, Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Antragstellerin bei Rückkehr in den Iran drohen könnten, seien nicht vorgetragen worden und lägen auch nach Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die Ausschlussfrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht eingehalten. Aus diesen Ausführungen wird nicht ersichtlich, dass der Vortrag der Antragstellerin vom Bundesamt in der Sache geprüft und bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung berücksichtigt worden wäre. Dem Eilantrag war demnach insoweit stattzugeben. 3. Einwendungen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes sind nicht erhoben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese - ungeachtet der Zulässigkeit eines solchen Antrags (vgl. dazu nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris, Rn. 5: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, da eine vorläufige Suspendierung der Befristungsentscheidungen zu einer unbefristeten Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen würde; Statthaftigkeit allein eines Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO) - jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).