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Beschluss

1 L 741/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2021:0428.1L741.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 I. 3 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Antragsteller stammt aus dem Libanon. Seinen Anfang November 2011 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er habe den Libanon im Oktober 2011 verlassen. In Beirut drohe Krieg, deswegen sei er ausgereist. Außerdem würden sie von der Hisbollah unter Druck gesetzt. Ihn selbst habe aber niemand angesprochen. 4 Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 4). Dieser Bescheid ist seit dem 10. Juli 2012 bestandskräftig. 5 Am 27. April 2020 stellte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich einen Folgeantrag. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, im Falle seiner Rückkehr in den Libanon drohe ihm Verfolgung seitens der Hisbollah-Miliz, weil er diese über Facebook beleidigt habe. Deswegen sei im Libanon auch ein von seinem Onkel gegen ihn angestrengtes Strafverfahren anhängig. Zudem sei im Libanon zweimal auf ihn geschossen worden und sei er in Deutschland durch anonyme Anrufer mit dem Tode bedroht worden. Zum Beweis seiner Angaben legt der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift einer an die "Berufungsstaatsanwaltschaft im Süden" gerichteten Beschwerde eines I1. B. B1. S. gegen einen I1. B2. N. T. . vom 00.00.0000 vor. Diesen Vortrag hat der Antragsteller anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 00.00.0000 wiederholt. 6 Mit Bescheid vom 1. September 2020, am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). 7 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 8. September 2020 Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG einstweilen zurückzunehmen und der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein Asylfolgeverfahren durchgeführt wird, hilfsweise dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geprüft wird. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen, 12 und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 13 Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 2351/20.A und 1 L 741/20.A sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) Bezug genommen. 15 II. 16 1. Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsteller beantragt, 17 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für seine Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage im Verfahren 1 K 2351/20.A nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. 18 Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung seines Antrags nicht entgegen. 19 Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. 20 2. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Zwar ist die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 AsylG) in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 16 ff. 22 Jedoch ist ein damit eigentlich korrespondierender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann, wenn - wie hier mit Bescheid vom 1. September 2020 - eine Abschiebungsandrohung nicht erneut erlassen wird, unzulässig, weil die mit diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen - die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig sowie die Ablehnung der Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG - nicht vollziehbar sind und es somit an einer Entscheidung des Bundesamts fehlt, deren Vollziehung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden könnte. 23 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018- 3 B 1712/18.A -, InfAuslR 2019, 112 (juris Rn. 3 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 T. 2504/18 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18 -, AuAS 2019, 65 (juris Rn. 4); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 387 (Stand: Oktober 2017); zur Gegenansicht (Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO) z.B. VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - W 3 T. 20.31209 -, juris Rn. 23 ff.; zum Meinungsstand s. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2021, § 71 AsylG Rn. 33 ff.; s.a. BT-Drs. 12/4450, T. . 27, wonach vorläufiger Rechtsschutz dann, wenn keine neue Abschiebungsandrohung ergeht, nach § 123 VwGO gewährt werden soll. 24 Die Verweisung in § 71 Abs. 4 AsylG auf §§ 34, 35 und 36 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Verweisung gilt nur für den Fall, dass das Bundesamt mit der Ablehnung des Folgeantrags - anders als im vorliegenden Fall - erneut eine Abschiebungsandrohung erlässt. 25 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 314 (Stand: Oktober 2017). 26 Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der drei Normen, auf die § 71 Abs. 4 AsylG "als Paket" verweist. 27 3. Der Antrag ist aber unbegründet. 28 § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht ergänzend vor, dass eine solche Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sowie einen Anordnungsanspruch voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 29 Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch. Das Bundesamt hat zu Recht den erneuten Asylantrag des Antragstellers gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig (a.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG als sachlich nicht begründet abgelehnt (b.). Das Bundesamt durfte auch vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absehen (c.). Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller auch aus anderen Gründen nicht zu (d.). 30 a. Das Bundesamt hat den erneuten Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund einer erschöpfenden, über eine summarische Prüfung hinausgehenden 31 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 19 - 32 Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts. 33 § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Antragsteller nach Rücknahme oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt; ein neues Asylverfahren ist auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass einer der in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Gründe - nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, Vorliegen neuer Beweismittel oder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gemäß § 580 ZPO - gegeben ist. Diese Vorgaben stehen mit Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 180, T. . 60; sog. Verfahrensrichtlinie II; im Folgenden: RL 2013/32/EU) in Einklang. 34 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 17 und 176 (Stand: Oktober 2017); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 6 (Stand: Oktober 2016). 35 Die von Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU ("neue Elemente oder Erkenntnisse") abweichende Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 ("Sach- oder Rechtslage nachträglich … geändert hat") und Nr. 2 ("neue Beweismittel") steht dem nicht entgegen. Diese Begriffe stimmen hinreichend überein; etwaigen Friktionen ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG Rechnung zu tragen. Der vom Unionsrecht nicht vorgegebene Grund für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens in § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 ZPO) wirkt sich, sofern sich die einzelnen Wiederaufnahmegründe nicht bereits unter das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" subsumieren lassen, zugunsten des Antragstellers aus und ist aus diesem Grund aus unionsrechtlicher Sicht unbedenklich (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. 36 Außerdem muss der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Regelung geht auf Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU zurück und verstößt dementsprechend ebenfalls nicht gegen Unionsrecht. Dass § 51 Abs. 2 VwVfG abweichend von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU ("eigenes Verschulden") ein grobes Verschulden fordert, begünstigt den Antragsteller und ist deswegen unionsrechtlich nicht zu beanstanden (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten. 37 Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 268 (Stand: Oktober 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 80. 38 Dagegen dürfte - ohne dass darauf im vorliegenden Verfahren näher einzugehen ist - die Regelung der §§ 71 Abs. 1, 51 Abs. 3 VwVfG, wonach ein Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt werden muss, nicht mit Unionsrecht in Einklang stehen. 39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2020 - C-18/20 (XY) -, Rn. 69 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 284 (Stand: Oktober 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 85; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 39; a.A VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2019 - AN 2 K 16.32492 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 L 432/20.A -, juris Rn. 12 ff. 40 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG liegen hier nicht vor. 41 aa. Bei der vom Antragsteller vorgelegten Beschwerdeschrift an die Berufungsstaatsanwaltschaft im Süden vom 2. März 2010 handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel i.T. .d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Zwar fallen unter diesen Begriff sowohl Beweismittel, die bis zum Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens noch nicht existierten als auch solche, die zwar damals bereits vorhanden waren, im vorhergehenden Asylverfahren aber nicht berücksichtigt wurden. Erforderlich ist aber stets, dass sich das Beweismittel auf den im vorhergehenden Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht. 42 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 T. 423/00 -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 235 und 245 (Stand: Oktober 2017). 43 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller vorgelegte Beschwerdeschrift bezieht sich auf eine angebliche konkrete Bedrohung durch die Hisbollah sowie durch den P. des B3. , die sich bereits 2010 und damit vor seiner Ausreise aus dem M. (P1. 2011) ereignet haben soll. Eine solche Bedrohung hatte der Antragsteller im Erstverfahren auf Nachfrage ausdrücklich verneint ("Mich hat keiner angesprochen."). Damit kann die Beschwerdeschrift und der damit verbundene Vortrag allenfalls unter § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG fallen. 44 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 T. 423/00 -, juris Rn. 41; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 235 und 245 (Stand: P1. 2017). 45 Unabhängig davon ist die vom Antragsteller vorgelegte Beschwerdeschrift, bei der es sich der Sache nach um eine Strafanzeige handelt, aber auch grundsätzlich nicht geeignet, eine asylrechtlich oder für die Zuerkennung internationalen Schutzes relevante Verfolgung des B3. durch seinen P. oder die Hisbollah zu belegen. Die Erstattung einer Strafanzeige zeigt vielmehr, dass der P. des B3. und die Hisbollah mit in einem Rechtsstaat üblichen Mitteln gegen ihn vorgehen. 46 bb. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Folgeantrags erstmals auf Umstände bzw. "Elemente" i.T. .d. Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU, die zeitlich vor seiner Ausreise aus dem M. liegen sollen (konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch den P. des B3. , Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, Schüsse auf ihn). Derartige Umstände oder Elemente begründen bei unionsrechtskonformer Auslegung eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage i.T. .d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. 47 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2020 - C-18/20 (XY) -, Rn. 42 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 187 bis 190 (Stand: P1. 2017); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 54; a.A. z.B. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 17, VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2021 - Au 3 K 20.31322 -, juris Rn 11. 48 Jedoch führt dieses Vorbringen nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Denn zum einen trifft den Antragsteller ein grobes Verschulden daran, dass er diese Umstände nicht bereits im Erstverfahren vorgetragen hat (1) und zum anderen widersprechen diese Angaben seinem Vorbringen im Erstverfahren, so dass es insoweit an einem widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag des B3. fehlt (2). 49 (1) Den Antragsteller trifft ein grobes Verschulden daran, dass er die vorstehend aufgeführten Umstände nicht bereits im Erstverfahren vorgetragen hat. "Grob" i.T. .d. § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Verschulden dann, wenn der Antragsteller den Umstand, auf den nunmehr die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestützt wird, bereits während des früheren Verfahrens kannte oder ihm sich dessen Vorliegen damals aufgrund der ihm bekannten Umstände hätte aufdrängen müssen und er sich trotzdem unter Verletzung jeglicher, einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere seiner Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 25 Abs. 2, 71 Abs. 3 Asyl), nicht weiter um eine Einbringung in das frühere Verfahren gekümmert hat. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 -, juris Rn. 26; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2020 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 36; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 55 (Stand: P1. 2016); Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 71 Rn. 80. 51 Der danach erforderliche qualifizierte Schuldvorwurf ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn ein Antragsteller im früheren Verfahren nicht alle ihm bekannten Umstände zu dem ihn betreffenden Verfolgungsgeschehen angegeben hat. 52 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 270 (Stand: P1. 2017); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 55 (Stand: P1. 2016). 53 Danach trifft den Antragsteller hier ein grobes Verschulden. Sowohl die erstmals im Folgeantrag geltend gemachte konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch den P. des B3. als auch die Umstände, dass angeblich eine Strafanzeige gegen ihn erstattet und angeblich auf ihn geschossen wurde, waren - sofern sie sich wie von ihm nunmehr berichtet ereignet haben - dem Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Asylantrags bekannt. Besondere Ausnahmegründe, die für das Fehlen eines groben Verschuldens sprechen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 54 (2) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen begründen die angeblich vor der Ausreise des B3. aus dem M. liegenden Ereignisse (konkrete Bedrohung durch die Hisbollah und durch den P. des B3. , Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn, Schüsse auf ihn) aber auch deshalb keine Verpflichtung des Bundesamts zur Durchführung eines neuen Asylverfahrens, weil diese Angaben seinem Vorbringen im Erstverfahren widersprechen, so dass es insoweit an einem widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag des B3. fehlt. 55 Stützt sich ein Antragsteller mit seinem Folgeantrag - wie hier - auf eine (nachträgliche) Änderung der Sachlage, ist Grundvoraussetzung für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens, dass er eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, Asylmagazin 2020, 85, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 T. 423/00 -, juris Rn. 42; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 191, 193, 198 und 203 (Stand: P1. 2017). 57 Dieses Erfordernis ist mit Unionsrecht vereinbar. Fehlt es an einer glaubhaften und substantiierten Darlegung der geänderten Sachlage, liegen keine Elemente oder Erkenntnisse vor, die i.T. .d. Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist. 58 Im vorliegenden Fall fehlt es an einem glaubhaften Vortrag. Der Vortrag des B3. ist widersprüchlich. Der Antragsteller hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 2011 angegeben, dass "wir" Schwierigkeiten mit der Hisbollah hätten und unter Druck gesetzt würden. Auf Nachfrage erklärte er, "mich" habe keiner angesprochen. Demgegenüber hat er in seinem schriftlichen Asylantrag vom 24. April 2020 sowie anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Mai 2020 vorgetragen, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem M. von der Hisbollah und von seinem P. verfolgt worden, auf ihn sei auch zweimal geschossen worden. 59 cc. Soweit sich der Antragsteller in seinem schriftlichen Asylantrag vom 24. April 2020 darauf beruft, er sei in Deutschland durch anonyme Anrufer mit dem Tod bedroht worden, lässt dies schon jeglichen Zusammenhang mit einer ihm im M. drohenden Verfolgung vermissen. Sollten diese Anrufe sich auf die angeblich vor seiner Ausreise erfolgte Verfolgung durch die Hisbollah beziehen, fehlt es auch insoweit aus den vorstehend aufgeführten Gründen an einem widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag. 60 b. Den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. Juni 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im M. landesweit 61 - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - 62 eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. P1. 2010 (BGBl. II, T. . 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 63 aa. Dass dem Antragsteller seitens der Hisbollah oder anderer Personen im M. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist schon - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft vorgetragen. 64 bb. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es dem Antragsteller im M. gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der Antragsteller hat seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem M. als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen und in Bäckereien gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass es dem arbeitsfähigen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in den M. nicht wieder gelingen sollte, an diese beruflichen Tätigkeiten anzuknüpfen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem leben neben seinen Eltern und seinen drei Geschwistern weitere Angehörige seiner Großfamilie im M. , so dass der Antragsteller sich an sie um Hilfe wenden kann. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass seine Familienangehörigen ihn entgegen der im M. üblichen Gepflogenheiten nicht unterstützen werden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 65 Darüber hinaus kann der Antragsteller im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den M. über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen. 66 Vgl. Bundesamt, Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (Stand: Januar 2020) abrufbar unter https://files.returningfromgermany. de/files/200213_REAG_GARP_deutsch.pdf (abgerufen am 15. September 2020). 67 cc. Die weltweite COVID 19-Pandemie begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Die 7-Tage-Inzidenz betrug für den M. am 26. April 2021 154,4 68 - vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/libanon/ -; 69 dies liegt unter dem am selben Tag für Deutschland registrierten Wert von 169. 70 Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona virus/Fallzahlen.html. 71 Bei einer Infektionsrate wie derzeit im M. ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Antragsteller in absehbarer Zeit mit dem Virus ansteckt. Des Weiteren gehört der knapp 30-jährige Antragsteller nicht zur Gruppe der Personen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf haben, so dass eine mögliche Infektion bei ihm zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. 72 dd. Etwaige familiäre Bindungen des B3. in Deutschland führen ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Bundesamt, und anknüpfend daran auch die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts, auf die Prüfung und Feststellung sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkt sind und dass die Prüfung sog. inlandsbezogener Abschiebungsverbote, zu denen auch die rechtliche Zulässigkeit der Trennung von Familienangehörigen gehört, der Ausländerbehörde obliegt. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14 f.); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2013 - 9 A 1413/06.A -, juris Rn. 106, sowie Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 10. 74 c. Das Bundesamt durfte vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absehen. § 71 Abs. 5 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, wenn der Antragsteller - wie hier - einen Folgeantrag stellt und das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt. Grundlage für eine Abschiebung ist in diesem Fall die Abschiebungsandrohung, die anlässlich der Ablehnung des Erstantrags erlassen wurde, im vorliegenden Fall die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des Bescheids vom 28. Juni 2012. Dies steht mit Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, T. . 98; sog. Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RL 2008/115/EG), in Einklang. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i.T..d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. 75 Eine Norm, die bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig den erneuten Erlass einer Rückkehrentscheidung fordert, lässt sich der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnehmen. Vielmehr verlangt die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines (weiteren) Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich (Anmerkung des Gerichts: durch die zuständige Behörde) abgelehnt wurde. Anderenfalls wäre die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, beeinträchtigt. 76 Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 75. 77 Dies gilt auch dann, wenn die Rückkehrentscheidung - wie hier - im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens ergangen ist. 78 Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 21 bis 26, aus denen sich ergibt, dass die Rückkehrentscheidung im dortigen Fall ebenfalls im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens ergangen ist; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 315.2 (Stand: März 2019); offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. P1. 2020 - 12 T. 2380/20 -, juris Rn. 22; und vom VG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 8 L 793/20 -, juris Rn. 15. 79 Durfte das Bundesamt demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich von einer erneuten Abschiebungsandrohung absehen, bedurfte es auch keiner erneuten Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise. Die Verpflichtung zur Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist sowohl gemäß §§ 71 Abs. 5, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG an den Erlass einer (erneuten) Abschiebungsandrohung geknüpft. 80 d. Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller auch nicht aus anderen Gründen zu. Zwar steht ihm entgegen unionsrechtlicher Vorgaben aus Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU sowie Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig kein ausreichend wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung (aa.). Eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen asylverfahrensrechtlichen Regelungen dahingehend, dass ein Antrag nach § 123 VwGO eine auf die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begrenzte Aussetzung aller Rechtwirkungen der bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 28. Juni 2012 bewirkt, kommt nicht in Betracht (bb.). Ob eine solche Wirkung einem Antrag nach § 123 VwGO über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts beigemessen werden kann, lässt das Gericht offen (cc.). Denn jedenfalls gehen die Auswirkungen des unter aa. dargelegten Verstoßes gegen Unionsrecht zeitlich nicht über die Zustellung des vorliegenden Beschlusses hinaus und rechtfertigen sie aus diesem Grund nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (dd.). 81 aa. Dem Antragsteller steht entgegen unionsrechtlicher Vorgaben gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig kein ausreichend wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung. 82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss dem Antragsteller ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, wenn die für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde die Rück-kehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags verbindet. Der Rechtsbehelf muss so ausgestaltet sein, dass sämtliche Wirkungen der Rückkehrentscheidung während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst für die Ablehnung eines Asylantrags als "einfach" unbegründet [(1)] und daran anschließend für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet entschieden [(2)]. Die Rechtsprechung zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist auf den Fall, dass die zuständige Behörde auf einen Folgeantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, zu übertragen [(3)]; dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht [(4)]. Ein den vorstehend dargelegten Vorgaben entsprechender Rechtsbehelf steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung [(5)]. 83 (1) Wird die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als "einfach" unbegründet vor der Entscheidung über den hiergegen gerichteten Rechtsbehelf mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung verbunden, müssen während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden. Diesen Anforderungen genügt nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat lediglich davon absieht, die Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gerichteten Rechtsbehelf zwangsweise umzusetzen. Vielmehr darf die Frist für die freiwillige Ausreise erst nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz zu laufen beginnen und darf der betroffene Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht auf Grundlage des Art. 15 RL 2008/115/EG zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden. Darüber hinaus muss der betroffene Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in den Genuss der Rechte aus der sog. Aufnahmerichtlinie, insbesondere der dort vorgesehenen Sozialleistungen, kommen können. Schließlich muss es dem betroffenen Antragsteller möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung von Umständen zu berufen. 84 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 60 ff. 85 Diese zur Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, T. . 18; sog. Aufnahmerichtlinie I; im Folgenden: RL 2003/9/EG) sowie zur Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, T. . 13; sog Verfahrensrichtlinie I; im Folgenden: RL 2005/85/EG) ergangene Rechtsprechung ist nicht zuletzt wegen ihrer auch primärrechtlich fundierten Herleitung auf Fälle zu übertragen, in denen - wie hier - die Neufassungen dieser Richtlinien, nämlich die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, T. . 96; sog. Aufnahmerichtlinie II; im Folgenden: RL 2013/33/EU) sowie die Richtlinie 2013/32/EU Anwendung finden. 86 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 26. 87 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs dient u.a. auch der Sicherstellung des durch Art. 39 Abs. 3 lit. a) RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU garantierten verfahrensabhängigen Rechts des B3. auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Bei diesem Rechtsbehelf handelt es sich im Falle der Abweisung eines Asylantrags als "einfach" unbegründet nach deutschem Recht um die gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamts gerichtete Klage. Dieser Klage kommt gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG trotz der irreleitenden Formulierung des § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ("nur") eine umfassende aufschiebende Wirkung zu. 88 (2) Diese Grundsätze sind auf Fälle der qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU nur bis zu der Entscheidung über das verfahrensabhängige Bleiberecht des B3. auszusetzen sind 89 - vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C, J und T. ) -, NVwZ 2016, 1798, Rn. 53 -, 90 also nur bis zur Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. 91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 27. 92 In seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 nimmt der Gerichtshof erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor in der Sache Gnandi ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 und baut auf diesem auf. Wenn der Gerichtshof im Beschluss vom 5. Juli 2018 nicht nochmals alle Rechte und Garantien ausdrücklich benennt, die sich aus der (Möglichkeit der) Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes gegen eine ablehnende Asylentscheidung ergeben, sondern sich nur zum Inhaftierungsverbot der RL 2008/115/EG verhält, ist dies allein der eingeschränkten Fragestellung des vorlegenden Gerichts geschuldet. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 27. 94 Im Falle der Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet verdrängt das eingeschränkte verfahrensabhängige Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU das umfassendere verfahrensabhängige Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedstaaten u.a. in Fällen einer im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU stehenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, das gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU gewährleistete Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, d.h. über die Klage, auszuschließen. Macht der Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch, muss der betroffene Antragsteller erstens gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf (nach deutschem Recht: über seine Klage) entschieden worden ist. Und zweitens sieht Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem betroffenen Antragsteller gestatten muss, bis zur Entscheidung im Verfahren nach Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (nach deutschem Recht: über seinen Eilantrag) in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. 95 Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C, J und T. ) -, NVwZ 2016, 1798, Rn. 53. 96 Die Antragsgegnerin hat von der ihr durch Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU eröffneten Option Gebrauch gemacht. Weist das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, beträgt die dem Antragsteller zu setzende Ausreisefrist gemäß Art. 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Damit fällt die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht unter § 38 Abs. 1 AsylG; dies hat zur Folge, dass der gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO räumen dem betroffenen Antragsteller die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sowohl gegen die Ablehnung des Asylantrags als auch gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage zu stellen. Hat dieser Antrag Erfolg, kommt der Klage aufschiebende Wirkung zu und ist der Verbleib des B3. in Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens gestattet. Es ist auch gewährleistet, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Eilantrag in Deutschland bleiben darf. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bestimmt ergänzend, dass eine Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig ist. 97 (3) Die vorstehend dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn das Bundesamt einen Folgeantrag gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 AsylG und in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU als unzulässig ablehnt und erneut eine Abschiebungsandrohung erlässt. 98 Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2020 - W 10 K 19.31764 -, juris Rn. 38 zu einer auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71a Abs. 1 AsylG gestützten Abweisung eines Zweitantrags als unzulässig. 99 Auch in diesem Fall hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, weil die Ausreisefrist gemäß §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt (§§ 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 38 Abs. 1 AsylG). Zudem steht dem Antragsteller bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig [Art. 46 Abs. 6 lit. b) RL 2013/32/EU] ebenso wie bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet [Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU] unionsrechtlich nur ein eingeschränktes verfahrensabhängiges Bleiberecht zu 100 - vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.2 (Stand: März 2019) -, 101 das auch im Übrigen in beiden Fällen gleich ausgestaltet ist. 102 (4) Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind auch auf den Fall zu übertragen, dass das Bundesamt - wie im vorliegenden Fall - einen Folgeantrag als unzulässig ablehnt und in Übereinstimmung mit Unionsrecht (s.o. c.) gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht. Art. 18, 19 Abs. 2 und Art 47 GrCh, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union seine Rechtsprechung zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf maßgeblich stützt 103 - vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 52 bis 56 und 67 -, 104 gelten unabhängig vom Erlass einer (weiteren) Rückkehrentscheidung und deren Verbindung mit der Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags für sämtliche Entscheidungen, die eine Aufenthaltsbeendigung eines Asylsuchenden (erneut) erlauben. Dies ist hier die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig, mit der - aus Sicht des Unionsrechts - das aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU folgende Recht des B3. , sich für die Dauer des Folgeverfahrens in Deutschland aufzuhalten 105 - vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 74; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.1 (Stand: März 2019) -, 106 beendet wird. Die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einer ablehnenden Ent-scheidung über einen Asylantrag ist nur der Anlass für die Gnandi-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; im Vordergrund dieser Entscheidung steht die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, ob eine Rückkehr-entscheidung erstmals oder erneut ergeht oder ob eine Abschiebung aufgrund einer bereits früher ergangenen Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll. 107 Die hiergegen mit Schriftsatz vom 30. P1. 2020 vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sich auch auf einen unzulässigen Folgeantrag erstreckt. 108 Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Effektivität des Rechtsschutzes bei einem als unzulässig abgewiesenen Folgeantrag "keinen erneuten Fristlauf der Rückkehrentscheidung" erfordere, verkürzt sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in unzulässiger Weise auf den Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise. Wie bereits oben unter (1) dargelegt, umfasst dieses Recht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber weitere Aspekte, nämlich insbesondere den Verbleib im Hoheitsgebiet und die Unzulässigkeit einer Inhaftierung. 109 Mit dem weiteren Argument, bei einem unzulässigen Folgeantrag werde keine über den Erstantrag hinausgehende inhaltliche Entscheidung getroffen, die ein "erneutes Aufschieben der Rechtswirkungen im Lichte des Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU rechtfertigen würde", setzt sich die Antragsgegnerin über den eindeutigen Wortlaut dieser Norm hinweg. Dieser lässt keinen Zweifel daran, dass das durch Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU gewährleistete (eingeschränkte) Bleiberecht auch im Falle der Abweisung eines Folgeantrags als unzulässig bis zur Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, nach nationalem Recht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, gilt. An diese Vorgabe des Unionsgesetzgebers ist die Antragsgegnerin gebunden. 110 Schließlich führt die Übertragung der Gnandi-Rechtsprechung auf die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zum Verlust der praktischen Wirksamkeit des Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU. Es steht der Antragsgegnerin offen, zur Verhinderung des Missbrauchs der wiederholten Stellung von Folgeanträgen von den durch Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c) RL 2013/32/EU eröffneten Möglichkeiten Gebrauch zu machen. 111 (5) Ein den vorstehend dargelegten Vorgaben entsprechender Rechtsbehelf steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Zwar stellt sich diese Frage bei der vorliegenden Fallkonstellation hinsichtlich des Beginns der Ausreisefrist nicht [(a)] und dürfte der Schutz vor einer Abschiebung während des vorliegenden Eilverfahrens den unionsrechtlichen Vorgaben (noch) genügen [(b)]. Jedoch schützt der vorliegende Eilantrag den Antragsteller nicht hinreichend davor, dass er vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf Grundlage des Art. 15 RL 2008/115/EG inhaftiert wird [(c)]. Dies verstößt gegen Unionsrecht, weil das verfahrensabhängige Bleiberecht des B3. - wie vorstehend unter (2) und (3) dargelegt - gemäß Art. 46 Abs. 6 lit. b) und 8 RL 2013/32/EU erst mit der Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag endet und der Antragsteller vor Beendigung dieses Bleiberechts nicht auf Grundlage des Art. 15 RL 2008/115/EG zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden darf. 112 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 62, und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C, J und T. ) -, NVwZ 2016, 1798, Rn. 51. 113 Dagegen steht die bei Hinzutreten weiterer Umstände ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig rechtlich mögliche Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Unionsrecht in Einklang [(d)]. 114 (a) Die Frage, ob dem Antragsteller in Bezug auf den Lauf der Ausreisefrist ein den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung steht, stellt sich hier angesichts dessen, dass das Bundesamt entsprechend den Ausführungen unter c. vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung und dementsprechend auch von der erneuten Setzung einer Ausreisefrist absehen durfte, nicht. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall sowohl von den Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, als auch von den Fällen, in denen ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt und - anders als hier - erneut eine Abschiebungsandrohung erlassen wird. 115 (b) Der Schutz vor einer Abschiebung während des vorliegenden Eilverfahrens dürfte den unionsrechtlichen Vorgaben (noch) genügen. Zwar kommt dem Antragsteller das Vollstreckungsverbot des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ausgehend davon, dass der einstweilige Rechtsschutz sich hier - wie unter 2. dargelegt - nicht nach §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO richtet, zumindest nicht unmittelbar zugute. 116 Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2003 - A 4 K 11264/03 -, beckRS 2003, 22554, Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 152 und 315.2 (Stand: P1. 2017). 117 Diese Norm bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Aus dem Regelungszusammenhang mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG folgt, dass § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG unmittelbar nur für Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gilt. Für auf § 123 VwGO gestützte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt eine entsprechende Regelung. Jedoch dürfte § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG entweder zwecks Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Anträge nach § 123 VwGO entsprechend anzuwenden sein oder dürfte sich eine der Wirkung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG vergleichbare Wirkung für Anträge nach § 123 VwGO unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. 118 Zu Letzterem vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2003 - A 4 K 11264/03 -, beckRS 2003, 22554, Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 152 (Stand: P1. 2017). 119 Der so vermittelte Schutz vor Abschiebung dürfte normativ (noch) ausreichend abgesichert sein und somit über ein bloßes Absehen von einer zwangsweisen Umsetzung der Abschiebung hinausgehen. Damit dürfte der Verbleib des B3. im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin während des Verfahrens nach § 123 VwGO den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend gewährleistet sein. 120 So zu § 36 Abs. 3 Satz 8 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 38; a.A. zu Fällen der vorliegenden Art Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 315.2 (Stand: P1. 2017). 121 (c) In Bezug auf eine Inhaftierung steht dem Antragsteller ein den unter (1) dargelegten Vorgaben entsprechender Rechtsbehelf nicht zur Verfügung. Zwar setzt die Inhaftierung eines abgelehnten Asylbewerbers aufgrund der für ihn einschlägigen Inhaftierungstatbestände in § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG voraus, dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist [(aa)]. Jedoch ist der Antragsteller schon seit der Bekanntgabe der mit Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangenen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig [(bb)]; weder die Stellung seines Folgeantrags [(cc)] noch die Stellung des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes [(dd)] lassen die Ausreisepflicht oder deren Vollziehbarkeit entfallen. Dies hat zur Folge, dass eine Inhaftierung des B3. auf Grundlage des Art. 15 RL 2008/115/EG möglich ist, bevor über den vorliegenden Eilantrag entschieden wird. Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU, der den Mitgliedstaaten den Erlass nationaler Regelungen gestattet, die es ermöglichen, Antragsteller auf internationalen Schutz schon während des Asylverfahrens in Haft zu nehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis [(ee)]. 122 (aa) Die Inhaftierung eines ausreisepflichtigen Asylbewerbers aufgrund der für ihn einschlägigen Inhaftierungstatbestände gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG setzt voraus, dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt nicht nur für den Inhaftierungstatbestand gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dessen Wortlaut ausdrücklich auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abstellt, sondern auch für den Inhaftierungstatbestand des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. 123 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 41, wonach § 62 AufenthG i.d.F durch Gesetz vom 15. August 2019, BGBl. I T. . 1294 jedenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine vollziehbare Ausreisepflicht erfordert; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2021, § 62 AufenthG Rn. 14; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 62 AufenthG Rn. 56 und 62; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. August 2019 ebenso Beichel-Benedetti, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 62 Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2018, § 62 AufenthG Rn. 14; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 62 AufenthG Rn. 50. 124 Eine Einschränkung, dass Sicherungshaft erst angeordnet werden darf, nachdem in der hier vorliegenden Fallkonstellation (Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung) über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO entschieden wurde, lässt sich dem Aufenthaltsgesetz nicht entnehmen. 125 (bb) Der Antragsteller ist seit der Bekanntgabe der mit Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangenen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. 126 (aaa) § 50 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Ist ein Aufenthalt wie bei Asylbewerbern gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltsgestattung) ohne einen Aufenthaltstitel rechtmäßig, entfällt die Ausreisepflicht zunächst, lebt aber mit dem Erlöschen der Gestattung des Aufenthalts wieder auf. 127 Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 50 AufenthG Rn. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 55 Rn. 7 und 33 (Stand: P1. 2019) und § 67 Rn. 8 (Stand: März 2021). Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2021, § 58 AufenthG Rn. 24. 128 Im vorliegenden Fall war der Aufenthalt des B3. im Bundesgebiet zunächst aufgrund seines Ende P1. 2011 geäußerten Asylgesuchs gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.d.F. durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I, T. . 1970) gestattet. Diese Gestattung entfiel gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.d.F. durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I, T. . 1970) in dem Moment, in dem die mit Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde. Da der Asylantrag des B3. mit diesem Bescheid als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, hatte die Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung (§§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG) und wurde die mit diesem Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung mit ihrer Bekanntgabe vollziehbar 129 - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 30 -, 130 so dass der Antragsteller seitdem ausreisepflichtig ist. Die damals gegebene Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die mit Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangene Abschiebungsandrohung zu stellen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG folgt, dass ein solcher Antrag die Vollziehbarkeit der mit diesem Bescheid ergangenen Abschiebungsandrohung unberührt lässt und nur deren Vollstreckbarkeit hemmt. 131 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 39 und 46. 132 (bbb) Ab welchem Zeitpunkt die Ausreisepflicht vollziehbar ist, bestimmt § 58 Abs. 2 AuslG. Entsteht die Ausreisepflicht durch einen Verwaltungsakt, gibt § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, dass die Ausreisepflicht erst vollziehbar ist, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet hier Anwendung, da die Ausreisepflicht des B3. - wie soeben dargelegt - durch die mit Bescheid vom 28. Juni 2012 verfügte Abschiebungsandrohung begründet wurde. 133 Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. Januar 2021, § 58 AufenthG Rn. 24. 134 Dementsprechend ist für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ebenso wie für deren Entstehung auf die Vollziehbarkeit der mit diesem Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung abzustellen, so dass die Ausreisepflicht - wie vorstehend unter (aaa) dargelegt - mit deren Bekanntgabe entstand und vollziehbar wurde. 135 (cc) Die Stellung des am 27. April 2020 beim Bundesamt eingegangenen Folgeantrags ließ weder die Ausreisepflicht des B3. noch deren Vollziehbarkeit entfallen, da allein die Stellung eines solchen Antrags nicht zur Gestattung seines Aufenthalts führt. Dies folgt aus §§ 55 Abs. 1, 71 Abs 1 letzter Halbsatz AsylG. Zwar heißt es in § 55 Abs. 1 AsylG, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet ist. Jedoch wird aufgrund eines Folgeantrags nicht unmittelbar ein Asylverfahren durchgeführt; vielmehr prüft das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylG zunächst, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Dementsprechend ist der Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund eines Folgeantrags erst dann (wieder) gestattet, wenn das Bundesamt entscheidet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. 136 Vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 13 (Stand: Dezember 2016); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 55 Rn. 20 (Stand: P1. 2019) und § 71 Rn. 144 ff. (Stand: P1. 2017); Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 92 ff. (Stand: P1. 2016). 137 Daran fehlt es hier. 138 (dd) Auch die Stellung des vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO lässt sowohl die Ausreisepflicht des B3. als auch deren Vollziehbarkeit unberührt. Der über Art. 19 Abs. 4 GG vermittelte Abschiebungsschutz lässt ebenso wie der über § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG vermittelte Abschiebungsschutz [dazu oben (bb)] die Vollziehbarkeit der mit Bescheid vom 28. Juni 2012 ergangenen Abschiebungsandrohung unberührt und hemmt lediglich deren Vollstreckbarkeit. Dafür spricht schon, dass der verfassungsrechtlich vermittelte Abschiebungsschutz nicht weiter gehen kann als das für vergleichbare Fälle vom Gesetzgeber vorgesehene "Original". Hinzu kommt, dass die Abschiebungsandrohung vom 28. Juni 2012 bereits in Bestandskraft erwachsen ist und der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährte zeitliche Aufschub der Abschiebung es dem abgelehnten Asylsuchenden nur ermöglichen soll, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. 139 (ee) Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU, der den Mitgliedstaaten den Erlass nationaler Regelungen gestattet, die es ermöglichen, Antragsteller auf internationalen Schutz schon während des Asylverfahrens in Haft zu nehmen, führt unabhängig davon, inwieweit die Antragsgegnerin von den ihr eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, zu keinem anderen Ergebnis. Die in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU normierten Ausnahmetatbestände gelten ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge sowohl für Erst- als auch für Folgeanträge, so dass sich aus dieser Norm keine Besonderheiten für Folgeanträge ergeben. Dies gilt auch für Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 lit. d) RL 2013/33/EU, dessen Regelung sich ebenfalls nicht auf Folgeanträge beschränkt. Im Übrigen schließt die Gnandi-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht jede Inhaftierung von Antragstellern vor Beendigung ihres gemäß Art. 46 Abs. 5 bzw. Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 RL 2013/32/EU gewährleisteten verfahrensabhängigen Bleiberechts aus. Vielmehr erklärt der Gerichtshof bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich lediglich eine Inhaftierung auf Grundlage des Art. 15 RL 2008/115/EG für unzulässig. 140 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 62, und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C, J und T. ) -, NVwZ 2016, 1798, Rn. 51. 141 (d) Dagegen steht die bei Hinzutreten weiterer Umstände ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig rechtlich mögliche Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Unionsrecht in Einklang. Wird ein Folgeantrag gestellt, steht Antragstellern ab Stellung eines solchen Antrags ein Anspruch auf Leistungen für Asylbewerber gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG zu. Diese Leistungsberechtigung endet mit der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (aa). Ab diesem Zeitpunkt ergibt sich ihre Leistungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylbLG. Dementsprechend können die ihnen zu gewährenden Leistungen bei Hinzutreten weiterer Umstände ab diesem Zeitpunkt gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG gekürzt werden (bb). Dies steht mit Unionsrecht in Einklang, weil die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, bei denen es sich nach nationaler Begrifflichkeit um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, bei Stellung eines Folgeantrags gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) RL 2013/33/EU ohne weitere Voraussetzungen bis zur Grenze des Art. 20 Abs. 5 Satz 3 RL 2013/33/EU gekürzt werden können (cc). 142 (aa) Die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG ergebende Leistungsberechtigung von Folgeantragstellern endet bereits mit der Ablehnung ihres Folgeantrags durch das Bundesamt als unzulässig 143 - vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 -, juris Rn. 31 - 144 und nicht erst mit dem Vorliegen einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag. 145 So aber Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage, § 1 AsylbLG (Stand: 7. Dezember 2020). 146 Die Begründung für letztere Ansicht, der Gesetzgeber habe Folge- und Zweitantragssteller mit ihrer Aufnahme in den personellen Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes Erstantragstellern gleichstellen wollen, berücksichtigt schon nicht, dass der Gesetzgeber die damalige Neuregelung ausdrücklich "auf den Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesamts" über den Folgeantrag begrenzen wollte. 147 Vgl. BT-Drs. 15/420, T. . 120; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 -, juris Rn. 31. 148 Die weitere Erläuterung in der Gesetzesbegründung, damit würden Folgeantragsteller Erstantragstellern gleichgestellt, bezieht sich dementsprechend nur darauf, dass Folgeantragsteller neu in den Katalog der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen aufgenommen wurden. Dies war vor der Gesetzesänderung umstritten, teilweise wurde vertreten, dass Folgeantragsteller unter das Bundessozialhilfegesetz fielen. 149 Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 -, juris Rn. 30. 150 Die Ansicht von Frerichs verkennt zudem die Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes. Diese Systematik ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, als eigene Kategorie von Leistungsberechtigten ansieht. Die beiden Zeitpunkte - Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und Vorliegen einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung - können, müssen aber nicht auf denselben Zeitpunkt fallen. Bei Folgeantragstellern fallen diese beiden Zeitpunkte auseinander, da Folgeantragsteller - wie bereits unter (c) (bb) bis (dd) dargelegt - bereits seit der Bekanntgabe der im Erstverfahren ergangenen Abschiebungsanordnung vollziehbar ausreisepflichtig sind und weder die Stellung eines Folgeantrags noch die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Ausreisepflicht oder deren Vollziehbarkeit entfallen lassen. 151 (bb) Endet die aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG folgende Leistungsberechtigung von Folgeantragstellern mit der Ablehnung ihres Folgeantrags als unzulässig, ergibt sich ihre Leistungsberechtigung ab diesem Zeitpunkt aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Person, die eine Duldung gemäß § 60a AufenthG besitzt) oder Nr. 5 AsylbLG (Person, die vollziehbar ausreisepflichtig ist). 152 Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 -, juris Rn. 31. 153 Dementsprechend ist es rechtlich zulässig, die diesen Personen zu gewährenden Leistungen bei Hinzutreten weiterer Umstände ab diesem Zeitpunkt gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG zu kürzen; dagegen dürfte eine Kürzung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 7 AsylbLG nach der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nicht in Betracht kommen. § 1a Abs. 2 AsylbLG bestimmt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG erhalten, wenn sie sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. 154 Eine Norm, die dies vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO ausschließt, ergibt sich weder aus dem Asylbewerberleistungsgesetz noch aus dem Asylgesetz. 155 (cc) Die vorstehend beschriebenen Leistungskürzungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) RL 2013/33/EU ermächtigt die Mitgliedstaaten zum Erlass nationaler Regelungen, die es ermöglichen, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, bei denen es sich nach nationaler Begrifflichkeit um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, bei Stellung eines Folgeantrags ohne weitere Voraussetzungen bis zur Grenze des Art. 20 Abs. 5 Satz 3 RL 2013/33/EU zu kürzen. Steht es den Mitgliedstaaten offen, diese Leistungen für Folgeantragsteller - anders als für Erstantragsteller - ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrags zu kürzen, sind sie erst recht befugt, eine entsprechende Kürzung ab einem späteren Zeitpunkt, nach nationalem Recht ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des Folgeantrags, vorzunehmen. 156 bb. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen asylverfahrensrechtlichen Regelungen dahingehend, dass ein Antrag nach § 123 VwGO eine auf die Dauer des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begrenzte Aussetzung aller Rechtwirkungen der bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 28. Juni 2012 bewirkt, scheidet angesichts des Wortlauts des Gesetzes und des klar erkennbaren Regelungswillens des Gesetzgebers aus, der § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bewusst "nur" als Vollstreckungs- bzw. Vollzugshemmung ausgestaltet hat. 157 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 43 ff. 158 Der Regelungswille des Gesetzgebers bei Erlass des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG begrenzt auch die Reichweite des über Art. 19 Abs. 4 GG vermittelten Abschiebungsschutzes. Bei der Füllung dieser Gesetzeslücke ist es dem Gericht verwehrt, über diesen Regelungswillen hinauszugehen. 159 cc. Ob und ggf. wie das Spannungsverhältnis zwischen den nationalen asylverfahrensrechtlichen Regelungen und den unionsrechtlichen Vorgaben zur Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig mittels des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aufzulösen ist, lässt das Gericht offen. Zwar ermöglicht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, den nationalen Gerichten auch eine allein durch eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht ermöglichte Entscheidung contra legem. Diese Möglichkeit steht den Gerichten jedoch nur dann offen, wenn sich der Konflikt mit dem Unionsrecht nur so und nicht auch anders lösen lässt. 160 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 48 ff. 161 Ob dies hier der Fall ist, bleibt ebenfalls offen. In Betracht kommt zum einen, die Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 28. Juni 2012 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts soll jedoch nach - soweit ersichtlich - bisher einhelliger Ansicht rechtlich nicht zulässig sein. 162 Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 825; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 104; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80, Rn. 113; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2020), § 80 Rn. 318. 163 Als weitere Möglichkeit, den Konflikt mit dem Unionsrecht zu lösen, ist an den erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung zu denken. Erlässt das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art erneut eine Abschiebungsandrohung sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise, kann es deren Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer der einwöchigen Frist zur Stellung eines dann statthaften Antrags nach §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO und, wird fristgerecht ein solcher Antrag gestellt, bis zur Entscheidung über diesen Antrag aussetzen. Eine derartige Vorgehensweise würde den Anforderungen des Unionsrechts an die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs genügen. 164 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 54 zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. 165 Jedoch ist fraglich, ob dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung in der vorliegenden Fallkonstellation (Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig) rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Zwar bleibt es dem Bundesamt nach nationalem Recht unbenommen, bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dies folgt aus § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach es im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder-anordnung bedarf. Dementsprechend steht es dem Bundesamt nach nationalem Recht offen, erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. 166 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 71 AsylG Rn. 43 a.E.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 315 (Stand: P1. 2017) 167 Von dieser Befugnis hat das Bundesamt, wie dem Gericht aus seiner langjährigen Spruchpraxis bekannt ist, bis in die jüngste Vergangenheit auch häufig Gebrauch gemacht. 168 Zweifel an der Zulässigkeit des Erlasses einer erneuten Abschiebungsandrohung ergeben sich jedoch aus dem Unionsrecht. Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG es verlangt (Hervorhebung durch das Gericht), dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Rückführungsverfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines (weiteren) Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich (Anmerkung des Gerichts: durch die zuständige Behörde) abgelehnt wurde 169 - vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 75 -, 170 gehen deutlich über die bis dahin ergangenen Ausführungen des Gerichtshofs hinaus, wonach ein Rückführungsverfahren im Falle der Ablehnung eines Asylantrags fortgesetzt werden kann 171 - vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-534/11 (Arslan) -, ZAR 2013, 292, Rn. 60 -, 172 und können auch dahingehend verstanden werden, dass das Rückführungsverfahren auf Grundlage einer bereits ergangenen Abschiebungsandrohung fortzusetzen und der erneute Erlass einer Abschiebungsandrohung unzulässig ist, um jede unnötige Verzögerung der Rückführung auszuschließen. 173 Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 76 unter Hinweis auf die Loyalitätspflichten der Mitgliedstaaten. 174 dd. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nicht gerechtfertigt, weil die Auswirkungen des unter aa. dargelegten Verstoßes gegen Unionsrecht nicht über die Zustellung des vorliegenden Beschlusses hinausgehen. 175 Die beantragte einstweilige Anordnung ist im Ergebnis darauf gerichtet, die Abschiebung des B3. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Die Folgen des unter aa. dargelegten Verstoßes gegen Unionsrecht enden jedoch - anders als im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig verbunden mit dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung - mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses. Dies ergibt sich daraus, dass das verfahrensabhängige Bleiberecht des B3. im Falle der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig - wie unter aa. (2) und (3) dargelegt - gemäß Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU mit der Entscheidung über den Antrag des B3. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes endet und das Bundesamt im vorliegenden Fall - anders als bei den beiden anderen Fallkonstellationen - keine (erneute) Abschiebungsandrohung erlassen hat, so dass hier nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewährleisten ist, dass die Ausreisefrist erst nach der Entscheidung über den Antrag des B3. zu laufen beginnt. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des unionsrechtlich gewährleisteten, verfahrensabhängigen Bleiberechts und damit mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens darf der Antragsteller nach den unionsrechtlichen Vorgaben sowohl abgeschoben als auch auf Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG zur Vorbereitung der Abschiebung inhaftiert werden. 176 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 177 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).