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Urteil

8 K 4063/15

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:0720.8K4063.15.00
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Leitsätze
Für die Annahme einer Unterbrechung der Leistung der Jugendhilfe im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob der Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme rechtliche Gründe entgegenstehen, sondern allein darauf, ob - unabhängig von der Hilfeart und -form - die Leistung der Jugendhilfe im Sinne des umfassenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aus Rechtsgründen nicht fortgesetzt werden kann.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 zu je 1/3. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme einer Unterbrechung der Leistung der Jugendhilfe im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob der Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme rechtliche Gründe entgegenstehen, sondern allein darauf, ob - unabhängig von der Hilfeart und -form - die Leistung der Jugendhilfe im Sinne des umfassenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aus Rechtsgründen nicht fortgesetzt werden kann.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 zu je 1/3. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme von C. im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 (dazu 1.) und für die Jugendhilfe in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 (dazu 2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten in eigener Zuständigkeit (dazu 3.). 1. Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme von C. im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 nicht mit Recht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat (vgl. § 87 SGB VIII), von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar ist der Kläger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigt, weil er als örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von C. Kosten aufgewandt hat. Er war für die Inobhutnahme nach § 87 SGB VIII zuständig, da sich C. vor Beginn der Maßnahme am 10.07.2015 in seinem Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Gegen die Höhe der angefallenen Kosten und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII haben der Beklagte und die Beigeladenen keine Einwände erhoben. Der Beklagte ist allerdings nicht der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Kostenerstattungspflichtig ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96). Im vorliegenden Fall wäre nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zu 1 der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme aus § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl I, S. 3464; im Folgenden: § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII n.F.). Danach bleibt in den Fällen, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, die bisherige Zuständigkeit bestehen. a) Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals „Beginn der Leistung“ im Sinne des § 86 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116). „Beginn“ der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., und vom 19.10.2011, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben ist für den Beginn der Leistung hier auf die erstmalige Erbringung von Jugendhilfeleistungen an C. am 22.10.2001 (Beginn der Vollzeitpflege bei Familie ... in ...) abzustellen. Bei den seither gewährten Hilfen handelt es sich um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierlichen Deckung eines entsprechenden jugendhilferechtlichen Bedarfs diente und deshalb als einheitliche Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aufzufassen ist. aa) C. wurde vom 22.10.2001 bis zum 22.11.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und unmittelbar anschließend Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Durch den Abbruch der Heimerziehung im ...-Haus in ... am 15.12.2014 und die förmliche Einstellung dieser Maßnahme seitens des Beigeladenen zu 1 zum 16.01.2015 sowie den sich anschließenden Aufenthalt von C. im Haushalt ihrer Mutter bis zur Inobhutnahme durch den Beklagten am 22.05.2015 wurde die Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII weder beendet (dazu (1)) noch zuständigkeitsrechtlich erheblich unterbrochen (dazu (2)). (1) Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). Hier hat der Beigeladene zu 1 die Hilfe in Form der Heimerziehung zwar ab dem 15.12.2014 tatsächlich und mit Bescheid vom 02.02.2015 zum 16.01.2015 auch rechtlich eingestellt. Diese Einstellung der Hilfe beruhte aber sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Sicht des Beigeladenen zu 1 nicht auf der (belastbaren) Annahme, dass ein qualitativ unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand, sondern darauf, dass C. die Hilfe aus eigenem Entschluss und zunächst gegen den Willen des Ergänzungspflegers und der Einrichtungsleitung abgebrochen hatte und sich weigerte in die Einrichtung zurückzukehren. Dies hat der Beigeladene zu 1 im Einstellungsbescheid vom 02.02.2015 klar zum Ausdruck gebracht. Auch aus einer E-Mail des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beigeladenen zu 1 vom 13.01.2015 an den Beklagten geht hervor, dass der Soziale Dienst einen weiteren jugendhilferechtlichen Bedarf durchaus gesehen hat, in dem er ausgeführt hat, eine Unterbringung von C. in einer wohnortnahen Jugendhilfe-Wohngruppe könne sinnvoll sein, Voraussetzung wäre aber, dass der Beklagte die pädagogische Begleitung im Rahmen der Amtshilfe übernehme. Noch in einem Aktenvermerk vom 15.12.2014 wurde seitens des Beigeladenen zu 1 C.´s Verhältnis zu ihrer Mutter als noch nicht stabil genug eingeschätzt und eine Rückführung von C. zu ihrer Mutter ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass C. nach Abbruch der Heimerziehung zu ihrer - nicht sorgeberechtigten - Mutter gezogen war, ließ den Hilfebedarf nicht entfallen, da nicht erkennbar war, dass die Kindsmutter - auch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Problematik - in der Lage gewesen wäre, allein den erzieherischen Bedarf zu decken. So teilte der Soziale Dienst des Beklagten dem Beigeladenen zu 1 am 23.12.2014 mit, dass zwar keine akute Gefährdung von C. gesehen werde, jedoch eine förderliche Entwicklung für sie und das bestehende Familiensystem dann gegeben wäre, wenn im Konsens mit C. und der Kindsmutter eine außerfamiliäre Lösung erreicht werden könnte. Auch in einer weiteren E-Mail vom 16.01.2015 führte der Soziale Dienst des Beklagten aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der bereits festgestellte Bedarf einer vollstationären Heimunterbringung nun nicht mehr gegeben sei. Schließlich geht aus den Schreiben des Ergänzungspflegers, also des Jugendamts des Beigeladenen zu 1, vom 05.02.2015 und 02.04.2015, mit denen dieser für C. Hilfe zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand (§§ 27, 30 SGB VIII) beantragt hatte, hervor, dass seitens des Ergänzungspflegers im Hinblick auf Entwicklungsprobleme von C., insbesondere hinsichtlich ihres Sozial- und Leistungsverhaltens, und Defiziten der Mutter bei der erzieherischen Begleitung von C. der dringende Bedarf weiterer Jugendhilfe bekräftigt wurde. Aus dem Schreiben vom 02.04.2015 ergibt sich auch, dass C. selbst einen Unterstützungsbedarf gesehen hat und sich einen Erziehungsbeistand nach eigener Aussage gut habe vorstellen können. Dass der Beigeladene zu 1 mit Bescheid vom 05.03.2015 den Antrag des Ergänzungspflegers auf Hilfe durch einen Erziehungsbeistand mit der Begründung abgelehnt hat, nach fachlicher Einschätzung bestehe derzeit kein Bedarf für eine neue Jugendhilfemaßnahme, zieht die Annahme eines fortbestehenden Hilfsbedarfs nicht in Zweifel. Denn ungeachtet dessen, dass es für die Frage der Beendigung der Leistung auf den Zeitpunkt ihrer Einstellung ankommt, ist eine fachliche Begründung für die Annahme, ein jugendhilferechtlicher Bedarf sei entfallen, weder dem Bescheid noch den Akten des Beigeladenen zu 1 zu entnehmen und diese Annahme war, wie oben dargelegt wurde, auch objektiv nicht gerechtfertigt. (2) Die tatsächliche und rechtliche Einstellung der Heimerziehung im ...-Haus in ... und der sich anschließende Aufenthalt von C. im Haushalt ihrer Mutter führten auch nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Leistung. Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen. Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). Ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die (personensorgeberechtigten) Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O. m.w.N.). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, auch wenn ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall nicht von einer Unterbrechung der Hilfeleistung auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger und die Beigeladenen zu Recht davon ausgehen, dass einer Fortsetzung der Heimerziehung im ...-Haus in ... rechtliche Gründe entgegenstanden, weil ohne familiengerichtliche Mitwirkung keine Möglichkeit bestanden hätte, C. gegen ihren Willen und den Willen ihrer (nicht personensorgeberechtigten) Mutter in die Einrichtung zurück zu bringen. Denn für die Annahme einer Unterbrechung der Leistung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen nicht darauf an, ob der Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme (hier der Heimerziehung) rechtliche Gründe entgegenstanden, sondern allein darauf, ob - unabhängig von der Hilfeart und -form - die Leistung der Jugendhilfe im Sinne des umfassenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aus Rechtsgründen nicht fortgesetzt werden konnte. Dass der Leistung der Jugendhilfe in diesem Sinne Rechtsgründe entgegenstanden, ist hier nicht festzustellen. Weder C. noch ihre Mutter oder der Ergänzungspfleger haben eine Fortsetzung der Jugendhilfeleistung generell verweigert. Vielmehr stellte der Ergänzungspfleger am 05.02.2015 sowohl bei dem Beigeladenen zu 1 als auch bei dem Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand gemäß § 27, 30 SGB VIII, den er mit Schreiben vom 02.04.2015 - trotz zwischenzeitlicher Ablehnung der Anträge durch den Beklagten und den Beigeladenen zu 1 nochmals bekräftigte. Zur Begründung seines Antrags führte der Ergänzungspfleger unter anderem aus, auch C. selbst könne sich die Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand nach eigener Aussage gut vorstellen. Aus dem Schreiben vom 02.04.2015 geht auch hervor, dass zwischen dem Ergänzungspfleger und der Kindsmutter Gespräche stattgefunden hatten und diese offenbar willens war Hilfestellungen anzunehmen, sofern C. sich weiterhin bei ihr aufhalten durfte. Da im vorliegenden Fall somit nicht von einer Unterbrechung der Leistung auszugehen ist, kommt es auf die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Unterbrechung - diese zuständlichkeitsrechtlich erheblich ist (dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.), hier nicht an. bb) Auch die vom Beklagten ab dem 22.05.2015 verantwortete Inobhutnahme von C. führte nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Zäsur. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht eine Inobhutnahme den Leistungszusammenhang nicht, auch wenn es sich bei dieser nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). cc) Schließlich stellt aus den oben dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, auch die nur knapp zweimonatige Rückkehr von C. in den Haushalt ihrer Mutter nach dem Abbruch der vom Beklagten verantworteten Inobhutnahme durch C. und der Einstellung dieser Maßnahme durch den Beklagten am 25.05.2015 bis zur erneuten Inobhutnahme von C. durch den Kläger am 10.07.2015 keine Beendigung oder zuständigkeitserhebliche Unterbrechung der Leistung dar. Denn auch die Inobhutnahme durch den Beklagten wurde nicht aufgrund der Annahme eingestellt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr bestand, sondern ausschließlich deshalb, weil C. die Maßnahme aus eigenem Entschluss beendet hatte. Einer weiteren Leistung der Jugendhilfe standen auch zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgründe entgegen. Im Übrigen würde ein Zeitraum von nur knapp zwei Monaten bei der zur Feststellung der Zuständigkeitsrelevanz einer Unterbrechung anzustellenden Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.) unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses zeitlich nicht ins Gewicht fallen. b) Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII n.F. ist hier eröffnet. Hieraus ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. In diesem Zeitraum stand die Personensorge für C. nicht ihren Eltern, sondern dem Ergänzungspfleger zu. Der Kindsvater war zu keinem Zeitpunkt personensorgeberechtigt; der Kindsmutter wurde die Personensorge mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.11.2007 und damit erst nach dem Beginn der Hilfeleistung (22.10.2001) entzogen. Im streitgegenständlichen Zeitraum „besitzen“ die Elternteile auch nicht nur verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, sondern sie haben diese auch erst nach Beginn der Leistung „begründet“. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an (vgl. hierzu Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII Rn. 107 m.w.N.), ob nach der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift festzuhalten ist, wonach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in allen Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte „besitzen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) und § 86 Abs. 3 SGB VIII nur Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris). Denn im Fall von C. hatten die Elternteile zwar bereits bei Leistungsbeginn am 22.10.2001 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Die Kindsmutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ..., der Kindsvater im Bereich des Beigeladenen zu 1. Die Kindseltern haben aber nach Leistungsbeginn mit dem Umzug der Kindsmutter in den Bereich des Beigeladenen zu 1 zum 20.06.2010 wieder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies hat zur Folge, dass sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richtete, wonach für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum 20.06.2010 wurde somit der Beigeladene zu 1 - ungeachtet der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - der für die Hilfegewährung örtlich zuständige Träger. Mit dem erneuten Wegzug der Kindsmutter in den Landkreis des Klägers am 30.04.2012 begründeten die Kindseltern i.S.d. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (nach dem Beginn der Hilfeleistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte mit der Folge, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII der Beigeladene zu 1 für die Gewährung der Leistungen zuständig blieb. Die weiteren Umzüge der Kindsmutter in den Landkreis ... zum 06.07.2013 und in den Landkreis des Beklagten zum 02.11.2013 änderten hieran nichts. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015. Vielmehr besteht auch dieser Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind vom örtlichen Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird, dem örtlichen Träger, der mit der Hilfeleistung seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII nachgekommen ist, die Kosten zu erstatten. § 86d SGB VIII verpflichtet den örtlichen Träger vorläufig zum Tätigwerden, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86d SGB VIII sind hier erfüllt. C. hielt sich aufgrund der Inobhutnahme durch den Kläger in dessen Bereich tatsächlich auf. Da sowohl der Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2015 als auch der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 21.07.2015 ihre örtliche Zuständigkeit im Fall C. bestritten, ist auch im Sinne des § 86d SGB VIII von einer nicht feststehenden Zuständigkeit auszugehen. Örtlich zuständiger und damit kostenerstattungspflichtiger Träger war im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht der Beklagte, sondern gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII der Beigeladene zu 1. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. 3. Da der Beklagte im Fall von C. nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt der nach §§ 86 ff. SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Jugendhilfefall in seine Zuständigkeit übernimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 23.904,60 EUR (5.000,- + 18.904,60 EUR) festgesetzt. Für den Antrag auf Übernahme des Jugendhilfefalls wurde der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 angesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme eines Jugendhilfefalls in eigener Zuständigkeit und die Erstattung von Kosten für Aufwendungen der Jugendhilfe. Die am ... geborene C. lebte bis zum 21.10.2001 bei ihrer, vom Vater (nachfolgend: Kindsvater) getrenntlebenden Mutter (im Folgenden: Kindsmutter). Bis zur Volljährigkeit der am ... geborenen Kindsmutter war das Jugendamt des Beigeladenen zu 1 gemäß § 1791c BGB gesetzlicher Vormund für C.. Ab der Volljährigkeit der Kindsmutter übte diese das Sorgerecht zunächst alleine aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.11.2007 wurde der Kindsmutter allerdings das Personensorgerecht entzogen und auf das Jugendamt des Beigeladenen zu 1 als Ergänzungspfleger übertragen. Die Kindsmutter hatte jedenfalls bis zum 18.10.2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ..., wobei sie teilweise obdachlos war. Anschließend hielt sie sich - zeitweise wohnungslos - an wechselnden Orten auf. Vom 09.10.2006 bis zum 14.12.2007 lebte sie im Bereich der Beigeladenen zu 2; am 15.12.2007 verzog sie nach ... in den Landkreis des Klägers und wohnte ab dem 20.06.2010 bis zum 16.05.2011 in ... im Landkreis des Beigeladenen zu 1 und, nachdem sie kurzeitig ohne gemeldeten Wohnsitz war, ab dem 23.07.2011 bis zum 29.04.2012 in ... ebenfalls im Bereich des Beigeladenen zu 1. Ab dem 30.04.2012 lebte die Kindsmutter in ... im Landkreis des Klägers. Sie verzog am 06.07.2013 nach ... in den Landkreis ... und lebte vom 02.11.2013 bis zum 15.10.2015 in ... im Landkreis des Beklagten. Am 16.10.2015 verzog sie in den Landkreis des Klägers. Der Kindsvater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt durchgängig in ... im Bereich des Beigeladenen zu 1. C. lebte vom 22.10.2001 bis 31.01.2006 in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei Familie ... in ... im Landkreis des Beigeladenen zu 1. Seit dem 01.02.2006 lebte sie in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei Familie ... (später Frau ...) ebenfalls in .... Die Pflegefamilie verzog zwischenzeitlich in den Landkreis ..., kehrte aber am 01.08.2011 wieder in den Landkreis des Beigeladenen zu 1 zurück. Seit dem 22.11.2014 erhielt C. (§§ 27, 34 SGB VIII) Heimerziehung im ...-Haus in ... im Landkreis des Beigeladenen zu 1. Auf Wunsch von C., jedoch gegen den Willen ihres Ergänzungspflegers und der Leitung der Jugendhilfeeinrichtung wurde C. am 15.12.2014 durch ihren Stiefvater, den Ehemann der Kindsmutter, aus der Einrichtung abgeholt und nach ... in den Bereich des Beklagten verbracht, wo die Kindsmutter zusammen mit dem Stiefvater und weiteren Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung im ...-Haus in ... wurde durch den Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 02.02.2015 rückwirkend ab dem 16.01.2015 förmlich eingestellt. Am 05.02.2015 stellte der Ergänzungspfleger sowohl bei dem Beigeladenen zu 1 als auch bei dem Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand gemäß § 27, 30 SGB VIII. Zur Begründung führte er aus, C. benötige einen solchen in Form einer weiblichen Person, die sie als Vertrauensperson bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstütze und ihre Selbständigkeit fördere. Wichtig sei hierbei, dass C. als eigenständige Persönlichkeit im Fokus stehe und nicht das Familiensystem im Ganzen. Der Erziehungsbeistand solle auf eine Änderung des Verhaltens von C. einschließlich ihres Sozial- und Leistungsverhaltens (beispielsweise in der Schule) abzielen. Ihre schulischen Leistungen hätten sich in den vergangenen Jahren stetig verschlechtert, so dass C. nun versetzungsgefährdet sei. Es falle ihr oft ziemlich schwer, sich an Regeln zu halten. Auch sei es ihr bisher nicht gelungen, stabile Freundschaften zu gleichaltrigen Mädchen herzustellen. Eine sinnvolle Freizeitgestaltung sei ihr noch nicht gelungen. Insbesondere die Themen Sexualität und Verhütung seien relevant, da C. in der Vergangenheit bereits zwei kurze Beziehungen zu älteren Jungen gehabt habe. C. selbst könne sich die Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand nach eigener Aussage gut vorstellen. Der Beigeladene zu 1 lehnte den Antrag des Ergänzungspflegers mit Bescheid vom 05.03.2015 mit der Begründung ab, nach fachlicher Einschätzung bestehe derzeit kein Bedarf für eine neue Jugendhilfemaßnahme. Eine therapeutische Begleitung von C. werde auf längere Sicht für notwendig gehalten. Auch der Beklagte lehnte den Antrag des Ergänzungspflegers ab, weil er nicht örtlich zuständiger Jugendhilfeträger sei. Mit Schreiben vom 02.04.2015 bekräftigte der Ergänzungspfleger unter Wiederholung der Begründung seines - bereits abgelehnten - Antrags das nach seiner Auffassung bestehende Bedürfnis der Unterstützung von C. durch einen Erziehungsbeistand. Ergänzend führte er aus, die Kindsmutter habe im Gespräch gravierende Defizite beim Thema Verhütung gezeigt. Bereits jetzt werde deutlich, dass sie nicht in der Lage sei, Termine zu vereinbaren (etwa beim Frauenarzt oder beim Kieferorthopäden) und C. diesbezüglich zu begleiten. Am 22.05.2015 nahm der Beklagte C. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut. Die Inobhutnahme wurde am 25.05.2015 beendet, nachdem C. ohne vorherige Absprache von ihrem Stiefvater in der Inobhutnahmestelle abgeholt worden und zur Kindsmutter zurückgekehrt war. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 27.05.2015 wurde die Abteilung Jugendhilfe, Beistandschaften/Pflegschaften des Beklagten zum Ergänzungspfleger für C. bestellt. Am 10.07.2015 nahm der Kläger C. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut und brachte sie im LBZ ... in ... unter, nachdem sie von zu Hause weggelaufen und nach Äußerung suizidaler Gedanken bei einem Bekannten im Landkreis des Klägers aufgegriffen worden war. Seit dem 13.08.2015 gewährte der Kläger C. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII im LBZ ... in ... . Bereits mit Schreiben vom 15.07.2015 hatte der Kläger den Beklagten im Jugendhilfefall C. auf dessen örtliche Zuständigkeit hingewiesen und ihn zur Kostenerstattung und Einleitung einer weiteren Jugendhilfemaßnahme aufgefordert. Dies hatte der Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2015 und 24.07.2015 mit der Begründung abgelehnt, er sei für die Gewährung der Hilfe nicht zuständig. Zuständig sei aufgrund eines durchgängigen Hilfebedarfs weiterhin der Beigeladene zu 1, gegen den somit auch ein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Der Beigeladene zu 1 bestritt allerdings mit Schreiben vom 21.07.2015 ebenfalls seine örtliche Zuständigkeit. Der Kläger hat am 27.08.2015 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei im Jugendhilfefall C. zuständig geworden und zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Hilfe zur Erziehung im ...-Haus in ... sei im Dezember 2014 abgebrochen worden. Der Beklagte habe im Rahmen einer Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls festgestellt, dass C. bei ihrer Mutter verbleiben könne und lediglich die Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand erforderlich sei. Ein Antrag auf Erziehungsbeistandschaft sei dann allerdings aufgrund der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1 ungeklärten Zuständigkeitsfrage nicht bewilligt worden. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, 1. den Jugendhilfefall ... in eigener Zuständigkeit zu übernehmen, und 2. die Kosten für ihre Inobhutnahme im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 und die ihr gewährte Jugendhilfe in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von insgesamt 18.904,60 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegen ihn, sondern gegen den im streitgegenständlichen Zeitraum örtlich zuständigen Beigeladenen zu 1. Mit dem Umzug der Kindsmutter in den Landkreis des Klägers zum 16.10.2015 sei dann der Kläger selbst gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geworden. Für den zuständigkeitsrelevanten Beginn der Leistung sei hier auf die Hilfegewährung ab dem 22.10.2001 abzustellen. Vom 20.06.2010 bis 30.04.2012 sei der Beigeladene zu 1 nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Hilfegewährung örtlich zuständig gewesen, da beide Elternteile in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Landkreis gehabt hätten. Ab dem 01.05.2012 sei die Grundzuständigkeit trotz Umzugs der Kindsmutter in andere Landkreise nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei dem Beigeladenen zu 1 verblieben, da die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hätten und die Personensorge beiden Elternteilen nicht mehr zugestanden habe. Es sei zwar zutreffend, dass nach Beendigung der Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII durch den Beigeladenen zu 1 zum 16.01.2015 erst ab dem 13.08.2015 erneut eine Hilfe gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt worden sei. Es habe aber ein durchgängiger jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden. Die ab dem 13.08.2015 geleistete Hilfe sei als Fortsetzung der bisher gewährten Hilfe anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Leistungen, unabhängig von der Hilfeart und -form, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie nicht für längere Zeit ununterbrochen worden seien (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, und vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris). Im vorliegenden Fall sei die Hilfe nicht fachlich geplant beendet, sondern aufgrund der Weigerung von C., in die Einrichtung zurückzukehren, gegen den Willen des Ergänzungspflegers abgebrochen worden. Aus fachlicher Sicht sei nur der Wechsel der Hilfeart, nicht aber die Beendigung der Hilfegewährung angezeigt gewesen. Die bloß formale Einstellung einer Hilfeleistung reiche ebenso wenig wie das Verstreichenlassen eines bestimmten Zeitraums aus, um den Beginn einer neuen Leistung annehmen zu können. Ansonsten könnte sich jede Behörde ihrer Zuständigkeit entledigen, indem sie über einen gewissen Zeitraum hinweg keine Reaktionen zeige. Der ab dem 13.08.2015 geleisteten Hilfe habe kein neu entstandener, andersartiger Bedarf zugrunde gelegen. Vielmehr sei von Anfang an abzusehen gewesen, dass in überschaubarer Zeit die Weitergewährung einer Jugendhilfe in irgendeiner Form notwendig sein werde und erfolgen würde. Die Hilfegewährung sei durch den Aufenthalt von C. bei ihrer Mutter nicht relevant unterbrochen worden, da dieser Aufenthalt ohne Gewährung einer bedarfsentsprechenden Hilfe von Anfang an nicht als dauerhaft habe eingestuft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77). So habe der Beklagte dem Beigeladenen zu 1 am 23.12.2014 mitgeteilt, dass zwar keine akute Gefährdung von C. gesehen werde, jedoch eine förderliche Entwicklung für sie und das bestehende Familiensystem dann gegeben wäre, wenn gemeinsam mit C. eine außerfamiliäre Lösung angestrebt werden könnte. Der Beigeladene zu 1 habe mit E-Mail vom 13.01.2015 gegenüber dem Beklagten erklärt, eine Unterbringung von C. in einer wohnortnahen Jugendhilfe-Wohngruppe sei sinnvoll, könne aber von dem Beigeladenen zu 1 nicht geleistet werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte die pädagogische Begleitung im Rahmen der Amtshilfe übernähme. In einer weiteren E-Mail vom 16.01.2015 habe der Beklagte mitgeteilt, es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der bereits festgestellte Bedarf einer vollstationären Heimunterbringung nun nicht mehr gegeben sei. Eine akute Gefährdung des Kindeswohls sei nicht gesehen worden, eine entwicklungsbezogene latente Kindeswohlgefährdung und ein weiterer erzieherischer Bedarf seien aber deutlich konstatiert worden und es sei über eine weitere vollstationäre Unterbringung C.´s mit der Kindsmutter, dem Stiefvater sowie dem Familienhelfer der Familie gesprochen worden. Da der Ergänzungspfleger zur weiteren Unterstützung von C. während ihres Aufenthalts bei ihrer Mutter weiterhin einen jugendhilferechtlichen Bedarf gesehen habe, habe er am 05.02.2015 sowohl bei ihm - dem Beklagten - als auch beim Beigeladenen zu 1 Jugendhilfe in Form eines Erziehungsbeistands beantragt. In einem weiteren Antrag auf Erziehungsbeistandschaft vom 02.04.2015 habe der Ergänzungspfleger ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er die beantragte Jugendhilfe für C. weiterhin als notwendig ansehe. C. erhalte durchgehend seit ihrem achten Lebensmonat Jugendhilfeleistungen. Angesichts dieses langen Zeitraums erreiche eine Unterbrechung der Leistungsgewährung von sieben Monaten nicht die Schwelle der Erheblichkeit. Der Beigeladene zu 1 beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, 1. den Jugendhilfefall C. in eigener Zuständigkeit zu übernehmen, und 2. die Kosten für ihre Inobhutnahme im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 und die ihr gewährte Jugendhilfe in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von insgesamt 18.904,60 EUR zu erstatten. Er bestätigt die Rechtsauffassung des Klägers und trägt ergänzend vor, er sei für die bis zum 16.01.2015 gewährte Heimerziehung nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit habe jedoch mit dem Abbruch der Maßnahme durch C.´s Wegzug in den Haushalt ihrer Mutter geendet. Im nachfolgenden Zeitraum ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten für die Hilfegewährung aus § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Hilfe in Form von Heimerziehung sei zum 16.01.2015 eingestellt worden, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris) ein rechtlicher Grund entgegengestanden habe. Sowohl C. als auch ihre Mutter hätten definitiv erklärt, dass C. im Haushalt der Mutter verbleiben wolle. Hiergegen habe der Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung keine Einwände gehabt. Da die Hilfegewährung nach dem Abbruch der Heimerziehung in ... sieben Monate lang unterbrochen gewesen sei, stelle sich die Hilfegewährung ab dem 13.08.2015 als neue Leistung dar. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, 1. den Jugendhilfefall C. in eigener Zuständigkeit zu übernehmen, und 2. die Kosten für ihre Inobhutnahme im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 und die ihr gewährte Jugendhilfe in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von insgesamt 18.904,60 EUR zu erstatten. Sie führt im Wesentlichen aus, unter der Annahme, dass die Kindsmutter ab dem 09.10.2006 tatsächlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Freiburg begründet habe, sei sie - die Beigeladene zu 2 - ab diesem Zeitpunkt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen. Nachdem der Kindsmutter mit Beschluss vom 26.11.2007 die Personensorge für C. entzogen worden sei, habe sich ihre örtliche Zuständigkeit als Jugendhilfeträger aus § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. ergeben. Diese Zuständigkeit sei trotz des Wegzugs der Kindsmutter zunächst bestehen geblieben. Mit dem Umzug der Kindsmutter in den Landkreis des Beigeladenen zu 1 zum 20.06.2010 sei allerdings ihre örtliche Zuständigkeit und damit ihre Kostenerstattungspflicht entfallen. Denn der Kindsvater habe seit dem 20.06.2010 ununterbrochen im Landkreis des Beigeladenen zu 1 gelebt, sodass beide Elternteile zum 20.06.2010 einen gemeinsamen Aufenthalt im Landkreis des Beigeladenen zu 1 im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet hätten. Damit sei der Beigeladene zu 1 zum 20.06.2010 kostenerstattungspflichtig geworden. Zum 01.08.2011 sei C.´s Pflegefamilie in den Landkreis des Beigeladenen zu 1 zurückgekehrt, woraufhin auch die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zum Beigeladenen zu 1 gewechselt sei. Dieser sei auch nach dem Umzug der Kindsmutter in den Landkreis des Beklagten zum 30.04.2012 nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII örtlich zuständig geblieben. Für die Hilfeleistung ab dem 13.08.2015 sei nach C.´s Rückkehr in den Haushalt ihrer Mutter im Landkreis des Beklagten allerdings dieser gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig gewesen. Von einer ununterbrochenen Hilfeleistung sei nicht auszugehen, da der Fortsetzung der Hilfe ein rechtliches Leistungshindernis entgegengestanden habe. C. selbst habe keine Mitwirkungsbereitschaft an der Fortführung der Hilfe gezeigt. Da Einigkeit zwischen ihr, ihrer Mutter und ihrem Stiefvater bestanden habe, dass C. im Haushalt der Mutter verbleiben könne und eine akute Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt worden sei, habe ohne Anhörung des Gerichts keine Möglichkeit bestanden, C. gegen ihren Willen und den ihrer Mutter in die Einrichtung zurückzuführen. Die Unterbrechung der Hilfe für knapp acht Monate komme einer Beendigung der Leistung gleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Behördenakten des Klägers (1 Band), des Beklagten (1 Band) und des Beigeladenen zu 1 (3 Bände) verwiesen, die dem Gericht vorlagen.