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Urteil

5 C 17/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 89a Abs.1 SGB VIII begründet Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers, der eine Leistung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs.6 SGB VIII erbracht hat, gegen den zuvor zuständigen Träger. • Bei über einen zusammenhängenden Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechung erbrachten Jugendhilfen bilden Tagespflege, Vollzeitpflege und ggf. Hilfe für junge Volljährige eine einheitliche Leistung im Sinne des § 89a Abs.3 SGB VIII. • Entzug der Personensorge nach Beginn der Leistung begründet keinen Wechsel der Erstattungspflicht, wenn § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII zur Anwendung kommt; die bisherige Zuständigkeit bleibt bestehen. • Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts des nicht mehr personensorgeberechtigten Elternteils sind nachträglich unbeachtlich für die Zuständigkeits- und Erstattungsfrage, wenn die bisherige Zuständigkeit gemäß § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII bei Entzug der Personensorge • § 89a Abs.1 SGB VIII begründet Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers, der eine Leistung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs.6 SGB VIII erbracht hat, gegen den zuvor zuständigen Träger. • Bei über einen zusammenhängenden Zeitraum ohne wesentliche Unterbrechung erbrachten Jugendhilfen bilden Tagespflege, Vollzeitpflege und ggf. Hilfe für junge Volljährige eine einheitliche Leistung im Sinne des § 89a Abs.3 SGB VIII. • Entzug der Personensorge nach Beginn der Leistung begründet keinen Wechsel der Erstattungspflicht, wenn § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII zur Anwendung kommt; die bisherige Zuständigkeit bleibt bestehen. • Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts des nicht mehr personensorgeberechtigten Elternteils sind nachträglich unbeachtlich für die Zuständigkeits- und Erstattungsfrage, wenn die bisherige Zuständigkeit gemäß § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII fortbesteht. Der Kläger forderte von der Beklagten Erstattung von Kosten für die Vollzeitpflege einer Hilfeempfängerin für den Zeitraum 1.12.2003–30.9.2007. Die Hilfeempfängerin war 1989 geboren und zog 1999 zu Verwandten in das Gebiet des Klägers; ihr Vater war zu Leistungsbeginn allein personensorgeberechtigt und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte gewährte ab 1999/2000 Leistungen (Tagespflege, später Vollzeitpflege). 2002 entzog das Amtsgericht dem Vater die Personensorge und übertrug sie auf Tante und Onkel. Der Kläger übernahm ab 1.12.2003 den Fall; der Vater verlegte später seinen Aufenthalt in andere Gemeinden. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht; das OVG wies die Klage ab mit der Begründung, die Erstattungspflicht der Beklagten sei entfallen. Der Kläger legte Revision ein. • Anwendungsbereich § 89a Abs.1 SGB VIII: Erstattungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.6 SGB VIII begründet wird; die von Kläger erbrachten Leistungen sind ab 5.11.1999 als einheitliche Leistung anzusehen. • Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte zuvor nach § 86 Abs.2 SGB VIII zuständig war und die von Kläger geltend gemachten Kosten innerhalb des einheitlichen Leistungszeitraums angefallen sind. • Zu prüfen war, ob § 89a Abs.3 SGB VIII die Erstattungspflicht durch Entzug der Personensorge oder nachfolgende Aufenthaltswechsel des Vaters hat entfallen lassen; dies verneint das Bundesverwaltungsgericht. • Auslegung § 89a Abs.3 SGB VIII: Selbst bei weiter gefasster Auslegung führt der Entzug der Personensorge nicht zum Wechsel der Erstattungspflicht, weil gemäß § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII in Fällen, in denen nach Leistungsbeginn kein Elternteil mehr personensorgeberechtigt ist, die bisherige Zuständigkeit fortbesteht. • § 86 Abs.5 SGB VIII ist als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn anzusehen; sie gilt auch, wenn verschiedene Aufenthalte bereits vor Leistungsbeginn bestanden. • Folge: Entzug der Personensorge am 5.4.2002 und spätere Aufenthaltswechsel des Vaters sind für die Zuständigkeits- und Erstattungsentscheidung unbeachtlich; die Beklagte blieb zuvor zuständig und damit erstattungspflichtig nach § 89a Abs.1 SGB VIII. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Beklagte ist nach § 89a Abs.1 SGB VIII zur Erstattung der vom Kläger für die Vollzeitpflege aufgewendeten Kosten verpflichtet. Der Entzug der Personensorge des Vaters und dessen spätere Aufenthaltsverlagerungen führen nicht zum Wegfall der Erstattungspflicht, weil § 86 Abs.5 Satz2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit der Beklagten fortschreibt. Daher sind die geltend gemachten Kosten in Höhe der vom Kläger bezifferten Summe erstattungsfähig.