Beschluss
8 K 292/23
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0228.8K292.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach dem Tenor zu 1 erstellten Hilfeplans ergehenden Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Mai 2023, Hilfe für junge Volljährige nach § 41 in der Form des § 34 SGB VIII zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Antragstellerin wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt XXX, Stuttgart, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach dem Tenor zu 1 erstellten Hilfeplans ergehenden Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Mai 2023, Hilfe für junge Volljährige nach § 41 in der Form des § 34 SGB VIII zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Antragstellerin wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt XXX, Stuttgart, beigeordnet. I. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der am XXX 2003 geborenen Antragstellerin, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, einen Hilfeplan für die weitere Hilfe für junge Volljährige für sie aufzustellen, jedenfalls aber zunächst ein Hilfeplanverfahren für die Planung der weiteren Hilfe für sie im Rahmen des SGB VIII durchzuführen und ihr bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung zu helfen, und 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für ihre schnellst mögliche stationäre Unterbringung, Förderung und Betreuung in einer geeigneten Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII vorläufig mindestens für drei Monate zu übernehmen, hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sachdienlichen Verständnis (vgl. § 88 VwGO) Erfolg. Der zulässige, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, das heißt die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind, und ein Anordnungsgrund besteht, das heißt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO aller Beweismittel bedienen und die Tatsachen auch an Eides statt versichern. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht; die mit den beantragten einstweiligen Anordnungen eintretende (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten (3.). 1. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner (a) die geltend gemachten Anordnungsansprüche (b) glaubhaft gemacht. a) Der Antragsgegner ist der für die Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII örtlich zuständig Träger. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige regelt § 86a SGB VIII. Zuständig ist danach grundsätzlich der Träger, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86a Abs. 1 SGB VIII). Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt (§ 86a Abs. 3 SGB VIII). Wird eine Hilfe für junge Hilfe beendet oder unterbrochen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt zuständige örtliche Träger weiterhin zuständig, wenn innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird oder die Unterbrechung nicht länger als drei Monate dauert (§ 86a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SGB VIII). Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach § 86d SGB VIII, der insoweit die allgemeine Vorschrift des § 43 SGB I verdrängt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.8.2007 - 12 CE 07.1443 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 12 B 392/11 - juris Rn. 26 f.), der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Danach ist der Antragsgegner für die Entscheidung über die von der Antragstellerin mit den Anträgen vom 7. November 2022 und vom 24. Februar 2023 begehrte Hilfe für junge Volljährige (weiter) zuständig, weil es im heutigen Zeitpunkt an einer zuständigkeitserheblichen Beendigung der der Antragstellerin mit Bescheid des Jugendamtes des Antragsgegners vom 19. Mai 2022 befristet bis zum 28. Februar 2023 gewährten Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII fehlt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Begriffe der Beendigung und Unterbrechung im Sinne der Vorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII einheitlich versteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 32), liegt eine Beendigung einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 – juris Rn. 31, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11). Kennzeichnend für die Beendigung einer Leistung ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, weil ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 38, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11). Voraussetzung ist ein gegenüber dem Betroffenen ergangener Verwaltungsakt, mit dem die Leistungen eingestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 38, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022 - 12 A 4149/19 - juris Rn. 61; so auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl., § 86a Rn. 15; dies, a. a. O., § 86 Rn. 11; Richter in BeckOGK, § 86 SGB VIII Rn. 16; Winkler in BeckOK SozR, § 86a SGB VIII Rn. 15). Allein die tatsächliche Einstellung der Hilfe führt für sich genommen nicht zu einer Beendigung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII (vgl. VG Dresden, Urteil vom 30.10.2019 - 1 K 269/18 - juris Rn. 25; SaarlVG, Urteil vom 30.10.2020 - 3 K 2175/18 - juris Rn. 36 ff.). bb) Gemessen an diesem Maßstab ist die der Antragstellerin gewährte Hilfe für junge Volljährige hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht wirksam beendet worden. Der Aufhebungsbescheid des Jugendamtes des Antragsgegners vom 7. Juli 2022, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2022 ab dem 9. Juli 2022 aufgehoben, die bewilligte Hilfe mit Wirkung vom 8. Juli 2022 eingestellt und die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach §§ 41, 34 SGB VIII ab dem 9. Juli 2022 verneint wurden, wurde der Antragstellerin erst am 21. November 2022 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 erhob die Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2022 (zumindest sinngemäß) fristgerecht Widerspruch, der in Ermangelung einer sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebungs- und Einstellungsentscheidung aufgrund gesetzgeberischer Entscheidung oder behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin hat daher aus dem Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2022 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und noch bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 weiterhin einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII (zur gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei rechtswidrigem behördlichem Vollzug durch Einstellung der Leistungen vgl. Kammerbeschluss vom 23.7.2021 - 8 K 1487/21 - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). cc) Ohne Erfolg macht der Antragsgegner erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 geltend, dass die der Antragstellerin mit Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2022 gewährten Leistungen für junge Volljährige im Juli 2022 nur unterbrochen worden seien und die Dreimonatsfrist des § 86a Abs. 4 Satz 3 und 2 SGB VIII bei erneuter Antragstellung am 7. November 2022 bereits abgelaufen gewesen sei. (1) Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 43, 45). Im Unterschied zu der Beendigung einer Leistung setzt die Unterbrechung einer Leistung danach tatbestandlich zwingend einen fortbestehenden Hilfebedarf voraus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022 - 12 A 4149/19 - juris Rn. 68). (2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft (vgl. HessVGH, Urteil vom 4.12.2018 - 10 A 2922/16 - juris Rn. 46). Danach kommt es vorliegend allein auf die behördliche Entscheidung vom 7. Juli 2022 an. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2022 wollte das Jugendamt des Antragsgegners indes, wie sich dem Wortlaut von Tenor und Begründung zweifelsfrei entnehmen lässt, die Leistungen an die Antragstellerin endgültig einstellen, weil es keinen Hilfebedarf im Sinne des § 41, § 34 SGB VIII mehr feststellen konnte. Darin kann nur eine Beendigung der Leistung gesehen werden. An einer für die Bejahung einer Unterbrechung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlichen nachweislichen Einstellungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn 46; OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022 12 A 4149/19 - juris Rn. 70), die von einem fortbestehenden Bedarf der Antragstellerin ausgeht, dessen Deckung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, fehlt es damit. Soweit der Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nunmehr – abweichend noch von der Antragserwiderung vom 6. Februar 2023 – erstmalig die Auffassung vertritt, ein Hilfebedarf der Antragstellerin habe fortbestanden und der Leistungsgewährung habe lediglich die Verweigerungshaltung der Antragstellerin entgegengestanden, ist dies unerheblich. Schon das Gebot einer rechtssicheren Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit verlangt es, den Antragsgegner an seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Beendigung der Leistung festzuhalten. b) Die Antragstellerin hat gemessen an den besonderen Anforderungen an die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zu Leistungen nach dem SGB VIII im Wege einer einstweiligen Anordnung (aa) einen Anspruch auf die Einleitung und Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 SGB VIII (bb) und für dessen Dauer auf die vorübergehende Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in der Form des § 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII (cc) glaubhaft gemacht. aa) Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII, der für die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Anwendung findet, soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (Satz 1). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (Satz 2 1. Hs.). Der Hilfeplan ist das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dabei steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21.6.2016 - OVG 6 S 12.16 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2015 - 12 B 1483/14 - juris Rn. 2 m. w. N.). Diese auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse zielende Verfahrensstruktur und Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Gericht wird durchbrochen, wenn ein Antragsteller sein Hilfebegehren ohne die vorherige Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gerichtlich zu erreichen sucht. Denn sowohl der in das Verfahren einfließende pädagogische Sachverstand als auch der der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum werden in der Regel übergangen, wenn eine einstweilige Anordnung unter Außerachtlassung des in § 36 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ergehen soll. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Gewährung einer bestimmten Hilfe gerichtet ist, kommt daher nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in Betracht, wenn keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der begehrten konkreten Hilfemaßnahme um die einzig geeignete und notwendige Leistung handelt, und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21.6.2016 - OVG 6 S 12.16 - juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - juris Rn. 26; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2007 - 12 B 130/07 - juris Rn. 17). Anderenfalls beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Träger, der die Prüfung des konkreten Hilfebedarfs bisher (rechtfehlerhaft) nicht aufgenommen hat, regelmäßig auf ein behördliches Tätigwerden (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 7.8.2019 - 2 B 224/19 - juris Rn. 28). bb) Die Kammer verpflichtet den Antragsgegner, der aufgrund der unzutreffenden Verneinung seiner örtlichen Zuständigkeit ein Hilfeplanverfahren bisher nicht eingeleitet hat, in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage aktueller fachlicher Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen (vgl. hierzu SaarlOVG, Beschluss vom 7.8.2019 - 2 B 224/19 - juris Rn. 28). cc) Zudem hat die Antragstellerin ausnahmsweise einen Anspruch auf die vorübergehende Gewährung von Leistungen für junge Volljährige in der Form des § 34 SGB VIII für den Zeitraum bis zu einer auf der Grundlage des zu erstellenden Hilfeplans ergehenden Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, weil an dem Hilfebedarf der Antragstellerin nach § 41 SGB VIII keine Zweifel bestehen, und die Gewährung von Hilfeleistungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles keinen weiteren Aufschub duldet. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet (Abs. 1). Nach § 34 Satz 1 SGB VIII, der für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII entsprechende Anwendung findet, soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform junge Volljährige durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand unter anderem eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten (§ 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) und in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt (§ 34 Satz 3 SGB VIII). Der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 7. November 2022, ihrem Verlängerungsantrag vom 24. Februar 2023 und den fachlichen Stellungnahmen der XXX vom 7. November 2022 und 16. November 2023 glaubhaft gemachte Bedarf als junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, deren Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gewährleistet, wird von dem Antragsgegner mit der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Sachgebietsleiterin des Jugendamtes des Antragsgegners vom 6. Februar 2023 als solches grundsätzlich anerkannt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt ist, der im weiteren notwendigen Hilfeplanung zur Festlegung der Einzelheiten der zu gewährenden Hilfe nach § 41 SGB VIIII durch eine vorübergehende Verpflichtung des Antragsgegners vorzugreifen, die Hilfe antragsgemäß in einem vollstationären Rahmen im Sinne des § 34 SGB VIII zu leisten. Nach den fachlichen Einschätzungen der XXX vom 7. November 2022 (S. 3) und vom 16. Januar 2023 (S. 5) ist zu befürchten, dass die syrische Antragstellerin, die sich nach der Flucht vor ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familie, die sie zwangsweise verheiraten wollte, aktuell in der anonymen Kurzzeitzuflucht XX der XXX aufhält, in der ein Aufenthalt grundsätzlich nur für – hier bereits abgelaufene – drei Monate vorgesehen ist, und die im Bundesgebiet über keine sonstige persönliche und materielle Unterstützung verfügt, sich bei einer Nichtgewährung der beantragten Hilfe für junge Volljährige – wie in der Vergangenheit eigener Schilderung der Antragstellerin zufolge bereits zeitweise geschehen – in Abhängigkeitsverhältnisse begeben, in der Obdachlosigkeit landen und verwahrlosen würde. Die Kammer stützt ihre Annahme eines fortbestehenden Bedarfs in der Form des § 34 SGB VIII dabei im Ausgangspunkt auf die fachliche Einschätzung des Jugendamtes des Antragsgegners, die dem Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2022 zugrunde liegt, und berücksichtigt weiter, dass dem hierbei festgestelltem Hilfebedarf nach der Schilderung der Antragstellerin, der fachlichen Stellungnahmen der XXX und dem Inhalt der Akten bis heute nicht durch eine Hilfeleistung oder auf andere Weise geeignet entsprochen wurde. Die pädagogische Stellungnahme des Jugendamtes des Antragsgegners vom 6. Februar 2023 schließt die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige in der Form des § 34 SGB VIII als Ergebnis des durchzuführenden Hilfeplanverfahrens nicht aus, sondern benennt eine stationäre Hilfeform vielmehr ausdrücklich als eine von mehreren Möglichkeiten. Bei Berücksichtigung des glaubhaft gemachten unaufschiebbaren Hilfebedarfs der Antragstellerin einerseits und des Vorrangs der fachkundigen Ermittlung des aktuellen Hilfebedarfs und Planung der konkreten geeigneten Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII durch das Jugendamt des Antragsgegners andererseits ist die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII nach dem Ermessen der Kammer auf den Zeitpunkt einer Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners, längstens jedoch auf einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 31. Mai 2023 zu befristen. So hat es der Antragsgegner in der Hand, den Zeitraum seiner vorübergehenden Leistungsverpflichtung durch eine zügige Durchführung des Hilfeplanverfahrens zu begrenzen. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen ist eilbedürftig. Ein Abwarten des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Der Bewilligungszeitraum der mit Bescheid des Jugendamtes des Antragsgegners vom 19. Mai 2022 gewährten Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII läuft mit dem 28. Februar 2023 ab. Die Einleitung und Durchführung eines Hilfeplanverfahrens und die Gewährung von den Hilfebedarf der Antragstellerin deckenden Leistungen dulden, wie unter 1. b) bb) dargelegt, keinen Aufschub. 3. Die in dem Erlass der einstweiligen Anordnungen liegende (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache ist schließlich zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Eine Regelung, die rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, kommt aufgrund der nur vorläufigen Natur des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, weil andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.5.2020 - NC 9 S 1346/20 - juris Rn. 2; vom 17.8.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 10; vom 8.7.2021 - 1 S 2111/21 - juris Rn. 13; jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier – aus den bereits unter 1. b) bb) und 2. dargelegten Gründen – erfüllt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. III. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und der vorläufige Rechtsschutzantrag – wie dargelegt – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 2 und 3 ZPO).