Beschluss
12 S 457/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0523.12S457.23.00
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Leitsätze
1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). (Rn.8)
2. Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist (ebenfalls im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43). (Rn.8)
3. Entschließt sich das Jugendamt in der belastbaren Annahme, der Hilfebedarf sei entfallen, eine jugendhilferechtliche Maßnahme zu beenden, kann im Falle einer Verzögerung der Bekanntgabe der Beendigungsentscheidung oder im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung die mit einer sogleich vollzogenen Leistungseinstellung einhergehende faktische Unterbrechung schon begrifflich nicht als zuständigkeitserheblich angesehen werden, auch wenn sie länger als drei Monate andauert. (Rn.13)
4. Zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde. (Rn.31)
Tenor
I. Der Antragstellerin wird für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxx, beigeordnet.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2023 - 8 K 292/23 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der genannte Beschluss geändert und der Tenor insgesamt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Juli 2023, Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Anschlussbeschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). (Rn.8) 2. Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist (ebenfalls im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43). (Rn.8) 3. Entschließt sich das Jugendamt in der belastbaren Annahme, der Hilfebedarf sei entfallen, eine jugendhilferechtliche Maßnahme zu beenden, kann im Falle einer Verzögerung der Bekanntgabe der Beendigungsentscheidung oder im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung die mit einer sogleich vollzogenen Leistungseinstellung einhergehende faktische Unterbrechung schon begrifflich nicht als zuständigkeitserheblich angesehen werden, auch wenn sie länger als drei Monate andauert. (Rn.13) 4. Zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde. (Rn.31) I. Der Antragstellerin wird für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxx, beigeordnet. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2023 - 8 K 292/23 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der genannte Beschluss geändert und der Tenor insgesamt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Juli 2023, Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und Anschlussbeschwerdeverfahrens. I. Dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren zu entsprechen. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen, da die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt und der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (siehe im Einzelnen nachfolgend) und ist nicht mutwillig. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2023 bleibt ohne Erfolg (1). Auf die - zulässige (2) - Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts wie aus dem Tenor ersichtlich geändert (3). 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zum einen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für die Antragstellerin festzulegen. Zum anderen hat es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer auf der Grundlage des erstellten Hilfeplans ergehenden Bewilligungsentscheidung über die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. Mai 2023, Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Dies zugrunde gelegt, führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. a) Der Antragsgegner rügt in erster Linie die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei der örtlich zuständige Träger für die Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe § 86a SGB VIII fehlerhaft ausgelegt und sei infolgedessen zu rechtswidrigen Ergebnissen gekommen. Damit dringt er nicht durch. Zuständig für Leistungen an junge Volljährige ist nach 86a SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86a Abs. 1 SGB VIII). Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt (§ 86a Abs. 3 SGB VIII). Wird eine Hilfe für junge Volljährige beendet oder unterbrochen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt zuständige örtliche Träger weiterhin zuständig, wenn innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird oder die Unterbrechung nicht länger als drei Monate dauert (§ 86a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 SGB VIII). Der Antragsgegner zeigt mit der Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte, weil er die Leistung nicht beendet, sondern (länger als drei Monate) zuständigkeitserheblich unterbrochen habe. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Begriffsverständnis zweifelt die Beschwerde nicht an. Es liegt - entgegen der Annahme des Antragsgegners - auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde (vgl. BA S. 4 unter aa) und S. 5 unter cc) (1)). Das Verwaltungsgericht verwendet weder, wie der Antragsgegner meint, die Begriffe „Beendigung“ und „Unterbrechung“ synonym noch stellt es den Rechtssatz auf, dass es auch für die Annahme einer Unterbrechung auf das Vorliegen eines Verwaltungsakts ankommt. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung - von der auch der Antragsgegner ausgeht - setzt eine Unterbrechung eine Einstellungsentscheidung des Jugendhilfeträgers voraus, die nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2022 - 12 A 4149/19 -, juris Rn. 70). Das Verwaltungsgericht hat die Einstellungsentscheidung in der erst am 21.11.2022 der Antragstellerin bekanntgegebenen Entscheidung des Antragsgegners vom 07.07.2022 gesehen, in der es unter Ziffer 2 heißt „Die mit dem genannten Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.05.2022 bewilligte Hilfe gemäß §§ 41,34 SGB VIII wird mit Wirkung vom 08.07.2022 eingestellt.“ Es kann offen bleiben, ob - wie die Beschwerde betont - der Antragstellerin die Einstellung der Hilfeleistung - nicht förmlich, aber möglicherweise nachweislich - bereits im Juli 2022 beim Abschlussgespräch mit der Betreuerin V. in der Einrichtung in B. dargelegt und auch in den Telefonaten der Sachbearbeiterin A. des Antragsgegners mit der Antragstellerin verdeutlicht worden ist oder ob es sich hierbei nur um Absichtsbekundungen gehandelt hat. Denn für die Abgrenzung zwischen Beendigung und Unterbrechung einer Leistung ist dies nicht relevant. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer für die Bejahung einer Unterbrechung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlichen nachweislichen Einstellungsentscheidung, die von einem fortbestehenden Bedarf der Antragstellerin ausgeht, dessen Deckung ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BA S. 6), ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Unterbrechung der Hilfeleistung an das Vorliegen eines (förmlichen) Verwaltungsakts geknüpft hätte. Das Verwaltungsgericht hat eine Unterbrechung nicht mangels einer nachweislichen Entscheidung abgelehnt, sondern weil es nicht feststellen konnte, dass der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 04.12.2018 - 10 A 2922/16 -, juris Rn. 46) von einem fortbestehenden Bedarf der Antragstellerin ausgegangen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Beendigung vor, weil der Antragsgegner die Leistungen an die Antragstellerin, wie sich dem Wortlaut von Tenor und Begründung zweifelsfrei entnehmen lasse, endgültig habe einstellen wollen, weil er keinen Hilfebedarf im Sinne des § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII mehr habe feststellen können, vermag die Beschwerde nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar richtig, dass sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheides vom 07.07.2022 nur ausgeführt wird, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII lägen ab 09.07.2022 nicht mehr vor; der Hilfebedarf wird nicht erwähnt. In der Begründung wird allerdings ausdrücklich von einer vorzeitigen Beendigung gesprochen. Neben der Aufhebung der bewilligten Leistung in Ziffer 1 ergeht unter Ziffer 2 die für eine Beendigung erforderliche förmliche Einstellungsentscheidung. Die unter Ziffer 3 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII ab 09.07.2022 nicht mehr vorliegen, lässt nicht erkennen, dass eine weiterhin gebotene Hilfegewährung nur (vorübergehend) ausgesetzt würde. Auch in der Begründung wird nicht erläutert, welche Voraussetzungen nicht gegeben sein sollen. Dass die Begründung insoweit defizitär ist, eröffnet nicht die Möglichkeit, die Zielrichtung des Bescheids im Nachhinein umzuinterpretieren. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner in seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 06.02.2023 noch ausdrücklich bestritten hatte, dass die Hilfe nur unterbrochen worden sei, und betont hatte, dass ein weiterer Hilfebedarf bei der Antragstellerin nicht bestanden habe. Der Begründung des Bescheids ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Hilfe nicht endgültig, sondern wegen Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung vorübergehend ausgesetzt würde. Für eine Absicht des Antragsgegners, mit dem Bescheid die Hilfegewährung endgültig zu beenden, sprechen aber vor allem die näheren Begleitumstände dieser Erklärung. So ergibt sich aus einem Vermerk über ein Telefongespräch zwischen der Sachbearbeiterin des Jugendamts des Antragsgegners und der Betreuerin der Einrichtung in B., Frau V., vom 05.07.2022, dass beide die Auffassung teilten, die Antragstellerin sei auf die Unterbringung in der Einrichtung „...“ nicht angewiesen, werde durch ein eigenes Netzwerk unterkommen und sei im Leistungsbezug für Erwachsene besser aufgehoben. In einer E-Mail der Sachbearbeiterin vom 06.07.2022 an die Einrichtung in B. wird mitgeteilt, dass der Antragstellerin noch einmal deutlich mitgeteilt worden sei, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die Hilfe zum Freitag, 08.07.2022, beendet werde. Ferner sei ihr geraten worden, sich bezüglich einer eigenen Wohnung an das Jobcenter zu wenden sowie mit der Einrichtung über vorübergehende Unterkünfte zu sprechen, da dies kein Fall für die Jugendhilfe sei. Die WJH (Wirtschaftliche Jugendhilfe) sei auch darüber informiert worden, dass die Hilfe beendet werde. Dass der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass bei der Antragstellerin kein weiterer Hilfebedarf bestand, zeigt sich schließlich auch darin, dass er keinerlei Schritte unternommen hat, um neue Hilfsansätze zu entwickeln, sondern die Antragstellerin auf Leistungen des Jobcenters verwiesen hat. Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen einer belastbaren Entscheidung insgesamt fehlerhaft ausgelegt und sei in Gänze zu untragbaren Ergebnissen gekommen. Der Antragsgegner macht damit nicht geltend, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung beim Antragsgegner herrschende Annahme, der Hilfebedarf der Antragstellerin sei entfallen, nicht belastbar gewesen wäre. Zu dieser Frage verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, auch nicht in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.04.2023. Der Antragsgegner macht vielmehr geltend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beendigung einen bestandskräftigen Bescheid verlangt und im Falle eines Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung das Vorliegen einer im Sinne des § 86a SGB VIII erforderlichen nachweislichen Einstellungsentscheidung verneint hätte. Dies führt nicht zum Erfolg. Einen bestandskräftigen Bescheid hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beendigung entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht verlangt, sondern ausgeführt, dass die Hilfeleistung angesichts der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Einstellungsentscheidung nicht wirksam beendet sei. Diese Aussage, die - wie die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahelegen - so zu verstehen ist, dass die mittlerweile bekanntgegebene Einstellung der Hilfeleistung angesichts der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollzogen werden darf (vgl. zur herrschenden Vollziehbarkeitstheorie m.w.N. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - 17 B 605/22 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2020 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 15), ist nicht zu beanstanden. Die vorzeitige Beendigung einer für einen festen Zeitraum bewilligten jugendhilferechtlichen Hilfeleistung ist ein belastender Verwaltungsakt. Eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass Widerspruch und Klage in diesem Fall aufschiebende Wirkung haben, setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), an der es vorliegend fehlt. Gegenteiliges macht die Beschwerde nicht geltend. Der vom Antragsgegner vorgetragenen Gefahr, dass durch unberechtigte langwierige Widerspruchsverfahren und langandauernde Gerichtsprozesse die Zuständigkeit eines Trägers in rechtsmissbräuchlicher Weise verlängert werden könnte, kann die Behörde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begegnen. Eine solche Anordnung ist vorliegend jedoch nicht ergangen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang erneut rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer im Sinne des § 86a SGB VIII erforderlichen nachweislichen Einstellungsentscheidung verneint, wurde bereits ausgeführt, dass der Antragsgegner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts missverstanden hat. Sollte er die Ansicht zum Ausdruck bringen wollen, dass jedenfalls die im Zuge der Beendigung erfolgte faktische Einstellung der Hilfeleistungen Anfang Juli 2022 als zuständigkeitserhebliche Unterbrechung im Sinne des § 86a SGB VIII anzusehen sei, ist dem nicht zu folgen. Denn entschließt sich das Jugendamt in der belastbaren Annahme, der Hilfebedarf sei entfallen, eine jugendhilferechtliche Maßnahme zu beenden, kann im Falle einer Verzögerung der Bekanntgabe der Beendigungsentscheidung oder im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung die mit einer sogleich vollzogenen Leistungseinstellung einhergehende faktische Unterbrechung schon begrifflich nicht als zuständigkeitserheblich angesehen werden, auch wenn sie länger als drei Monate andauert. b) Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Antragstellerin, deren aktuell bestehender Hilfebedarf zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, gegen den zuständigen Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Durchführung eines Hilfeplanverfahrens hat. Ihr Einwand, mit dem sie sich auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beruft, bleibt ohne Erfolg. Es ist im Grundsatz ausgeschlossen, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, da dies mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme zu Unrecht bejaht hätte. Für die Annahme, dass der Antragsgegner der hierfür zuständige Träger der Jugendhilfe ist, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit (siehe oben a)). Die ihm mit der Vorwegnahme der Hauptsache auferlegten Nachteile sind auch weder schwer noch unzumutbar, auch wenn die Durchführung des Hilfeplanverfahrens als solches nicht rückgängig oder ungeschehen zu machen ist. Die Beschwerde verkennt, dass ihr mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens mit dem vorweggenommenen Ergebnis einer stationären Unterbringung aufgegeben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat gesehen, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin nach dem Aufenthalt in der Einrichtung in B. und den Ereignissen in der Folgezeit neu zu bestimmen und pädagogisch zu beurteilen ist, um gezielt Hilfemaßnahmen festzulegen, und hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, diese Ermittlungen und Festlegungen im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII vorzunehmen. Dabei hat es den dem Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe zustehenden Beurteilungsspielraum beachtet und keine Vorgaben gemacht, welche Entscheidung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens zu treffen ist. Dass es insoweit von einer „Bewilligungsentscheidung“ spricht, beruht darauf, dass es davon ausgegangen ist, dass an dem Hilfebedarf der Antragstellerin nach § 41 SGB VIII keine Zweifel bestehen. Letzteres bestreitet auch die Beschwerde nicht. Damit ist zwar offen, welche Hilfeleistung nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens für notwendig erachtet wird, aber nicht, dass aller Voraussicht nach eine Hilfeleistung zu bewilligen sein wird. So ist es auch der vom Antragsgegner vorgelegten Verfügung des Berichterstatters vom 11.04.2023 in dem von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angestrengten erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren (Az.: 8 K 1240/23) zu entnehmen. Die vom Senat insoweit im Tenor vorgenommene Klarstellung, dass es um eine Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII geht, beinhaltet daher in der Sache keine wesentliche Einschränkung. c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Durchführung des Hilfeplanverfahrens allein nicht ausreichend ist und der Antragstellerin während der Zeit bis zum Abschluss des Hilfeplanverfahrens und der daraufhin zu treffenden Entscheidung auch ein Anspruch auf die begehrte vorläufige Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII zusteht. Die Beschwerde rügt im Hinblick auf die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache das Fehlen eines Anordnungsanspruchs und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Prüfungskompetenz bzw. seinen Ermessenspielraum überschritten. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Junge Volljährige erhalten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444) hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich formuliert, unter welchen Voraussetzungen Hilfe für junge Volljährige zu gewähren ist und die Regelung zu einem gebundenen individuellen Rechtsanspruch weiterentwickelt. Der Prüfungsauftrag an den öffentlichen Jugendhilfeträger lautet nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr, festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 19/26107, S. 94; VG Cottbus, Beschluss vom 27.06.2022 - 8 L 63/22 -, juris Rn. 10; VG München, Beschluss vom 04.02.2022 - M 18 E 22.286 -, juris Rn. 34). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2022 - 12 A 1205/21 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Axel Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 41 Rn. 12 ). Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01.04.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 6). Soweit die Beschwerde rügt, die Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Hilfsmaßnahme könne im vorliegenden Fall nicht im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet werden, da § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine konkrete als Rechtsanspruch ausgestaltete Maßnahme benenne, bleibt sie ohne Erfolg. § 41 Abs. 2 SGB VIII verweist hinsichtlich der im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige zu gewährenden Leistungen auf § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28 bis 30, §§ 33 bis 36, § 39 und § 40 SGB VIII und damit auf einen Strauß an möglichen Leistungen, aus dem der Träger der Jugendhilfe die im konkreten Fall geeignete und notwendige Leistung zu bestimmen hat. Auf die für den jungen Volljährigen geeignete und notwendige Hilfe besteht nach § 41 SGB VIII jedoch - wie bereits ausgeführt - ein Rechtsanspruch. Lehnt der Antragsgegner aufgrund der - wie hier - fehlerhaften Annahme, er sei nicht zuständig, die gebotene Prüfung der Eignung und Notwendigkeit der in Betracht kommenden Hilfeleistungen im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens ab, ist das Gericht nicht gehindert, sondern aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. sogar gehalten, über das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu entscheiden, bevor der Antragsgegner ein Hilfeplanverfahren durchgeführt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007 - 12 B 130/07 -, juris Rn. 11 zu einer Maßnahme gemäß § 35a SGB VIII). Gegenteiliges ist der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 25.05.2020 (Az.: 2 B 66/20, juris) entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort (juris, Rn. 26) die Gewährung einer Hilfeleistung in Form eines persönlichen Budgets sogar trotz Fehlens der materiellen Voraussetzungen einer Zielvereinbarung und einer Hilfeplanung aus Gründen des Gebots effektiven vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung als geboten angesehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 07.11.2022, ihrem Verlängerungsantrag vom 24.02.2023 und den fachlichen Stellungnahmen der ... ...-... ... vom 07.11.2022 und 16.01.2023 glaubhaft gemachte Bedarf als junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, deren Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gewährleiste, vom Antragsgegner mit der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 06.02.2023 als solches grundsätzlich anerkannt sei. Dies stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede. Der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten pädagogischen Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023 ist zu entnehmen, dass auch dort aufgrund des teils noch unreifen Verhaltens der Antragstellerin grundsätzlich ein Bedarf für jugendhilferechtliche Hilfeleistungen gesehen wird, und zwar bei Behördengängen, bei der Verwaltung von Geldern, zur Klärung einer (Berufs-) Perspektive sowie in Form von schneller Hilfe bei aufkommenden Problemen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt, der im weiteren notwendigen Hilfeplanung zur Festlegung der Einzelheiten der zu gewährenden Hilfe nach § 41 SGB VIII durch eine vorübergehende Verpflichtung des Antragsgegners vorzugreifen und die Hilfe antragsgemäß in einem vollstationären Rahmen im Sinne des § 34 SGB VIII zu leisten, wird von der Beschwerde nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Der Einwand, die Antragstellerin habe in der Zwischenzeit durch ihr Verhalten manifestiert, dass sie nicht in der Lage sei, sich in einer Einrichtung mit ausgeprägtem Konzept einzufinden und an die Regeln und Vorgaben dort zu halten, lässt eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII nicht ungeeignet erscheinen. Die pädagogische Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023 zeigt zwar nochmals die - auch aus der Akte ersichtlichen - Probleme auf, die sich während des Aufenthalts der Antragstellerin in der Einrichtung in B. ergeben haben. Sie schließt indes eine stationäre Unterbringung, die nach den Stellungnahmen der Schutzeinrichtung ... - der ... ... ... ... - vom 07.11.2022 und vom 16.01.2023 dringend erforderlich sei, die nach dem Tenor des Verwaltungsgerichts aber nicht notwendig in einer Schutzeinrichtung zu erfolgen braucht, nicht von vorneherein aus. Sie führt aus, dass das Verhalten der Antragstellerin nach pädagogischer Einschätzung darauf hinweisen könnte, dass die Antragstellerin sich dem Umfang und den Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst sei, mit den neu gewonnenen Freiheiten nicht zurechtgekommen sei und diese im Rahmen ihres noch eher pubertären Verhaltens zu ihren Zwecken genutzt habe. Es ist nicht selten, dass Kinder und Jugendliche, aber auch junge Volljährige - gerade dann, wenn bereits Erziehungsdefizite vorliegen, denen mit den im Raume stehenden Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden soll - Schwierigkeiten haben, sich auf die aus pädagogischer Sicht förderlichen Maßnahmen ohne Widerstände einzulassen. Dies bedeutet nicht, dass diese Maßnahmen ohne Weiteres ungeeignet wären. Vielmehr ist es in diesem Fall zunächst Aufgabe des Jugendhilfeträgers, auf die Bereitschaft zur Hilfeannahme hinzuwirken. Die Stellungnahme der Schutzeinrichtung ... - der ... ... ... ... - vom 16.01.2023 belegt, dass dies im Falle der Antragstellerin gelingen kann. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Eignung der stationären Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII als einzig in Betracht kommende Maßnahme könne nicht festgestellt werden, vielmehr seien auch Alternativmaßnahmen in Betracht zu ziehen und abzuwägen. In der pädagogischen Stellungnahme der Sachgebietsleiterin des Jugendamts des Antragsgegners vom 06.02.2023, auf welche die Beschwerde insoweit verweist, wird neben einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII auch die Unterbringung der Antragstellerin in einer eigenen Wohnung, finanziert durch Leistungen nach SGB II, verbunden mit der Gewährung einer ambulanten Hilfe in Form einer Betreuungshelferin genannt und auf die in diese Richtung gehenden Äußerungen der Antragstellerin verwiesen. Dies könnte in der Tat eine mögliche Hilfe sein, die im Anschluss an das Hilfeplanverfahren nach genauer Ermittlung des aktuellen Hilfebedarfs der Antragstellerin als geeignete Maßnahme festgelegt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Art der Hilfe für den Interimszeitraum bis zum Abschluss des Entscheidungsprozesses allerdings noch nicht in Betracht gezogen. Denn die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die bereits jetzt - ohne genaue Ermittlung des Hilfebedarfs der Antragstellerin - sicher belegen, dass der Verselbständigungsprozess der Antragstellerin so weit fortgeschritten ist, dass eine bloß ambulante Betreuung ausreichen würde. Die Stellungnahmen der Schutzeinrichtung ... vom 07.11.2022 und vom 16.01.2023 sprechen eher gegen diese Annahme. Soweit der Antragsgegner meint, die Verfasserin der Stellungnahmen der Schutzeinrichtung ... - der ... ... ... ... - sei fachlich nicht qualifiziert, weil ihr die notwendige pädagogische Kompetenz fehle, ist seine Behauptung weder substantiiert noch spricht sonst etwas für ihre Richtigkeit. Allein der von der Antragstellerin geäußerte Wunsch, eine eigene Wohnung zu haben, sich nicht an die Regeln einer Wohngruppe halten und sich auch nichts sagen lassen zu müssen, weil sie volljährig sei, genügt angesichts der fehlenden Reife der Antragstellerin und ihrer - nach ihrem bisher gezeigten Verhalten zu urteilen - eher eingeschränkten Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln nicht für die Annahme einer fortgeschrittenen Verselbständigung. Eine solche kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht damit begründet werden, dass sie mehrere Monate allein aufgrund ihrer sozialen Kontakte im gesamten Bundesgebiet selbständig ihr Leben geführt hätte, ohne dabei auf soziale Leistungen/Hilfestellungen angewiesen zu sein. Denn die Schilderungen der Antragstellerin über die Zeit nach der Einstellung der bewilligten Hilfe in der Einrichtung in B. geben für eine solche Annahme wenig her. So hat sie beispielsweise in ihrem Fortsetzungsantrag vom 24.02.2023 geschildert, dass sie nach dem Verlassen der Einrichtung in B. monatelang auf der Straße gelebt habe. In der ergänzenden Stellungnahme der ... ...-... ... ... vom 16.01.2023 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin am 01.09.2022 verzweifelt dort angerufen habe, weil sie nicht gewusst habe, wohin sie solle. In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der Hilfe für junge Volljährige vom 07.11.2022 schildert die Antragstellerin näher, sie sei nach dem Verlassen der Einrichtung in B. bei irgendwelchen Leuten gewesen, die sie auf der Straße gesehen habe, habe aber nicht lange bleiben können, „weil die wollten was“ von ihr. Nachdem sie im Frauenhaus in E. nicht aufgenommen worden sei, habe sie nicht gewusst wohin und sei wieder bei Fremden gewesen. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 16.01.2023 erklärte sie weiter, sie sei bei irgendwelchen fremden Leute gewesen und habe Angst, wenn das nochmal passiere. Sie habe nicht gewusst, woher sie Geld bekommen und wo sie schlafen könne. Manchmal habe sie kein Geld gehabt, um in dieser Zeit Essen zu kaufen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Grundlage des Bescheids vom 19.05.2022, die das Verwaltungsgericht ebenfalls herangezogen hat, in wesentlichen Punkten veraltet wäre. Hinzu kommt, dass der Bedarf der Antragstellerin akut besteht und Hilfeleistungen schon während der Interimszeit erforderlich macht, die auch das Problem einer vorläufigen Unterbringung lösen. Denn in der Kurzzeitzuflucht ... ... ... ... ... konnte die Antragstellerin nicht länger bleiben und über eine andere Unterkunft, in der sie unterkommen könnte, verfügt die Antragstellerin nicht. Eine Betreuungshelferin könnte ihr zwar dabei helfen, mit dem zuständigen Jobcenter Kontakt aufzunehmen, um die notwendigen finanziellen Leistungen zu beantragen, und eine Wohnung zu suchen. Damit wäre das akute Problem einer fehlenden Unterkunft indes nicht beseitigt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieses Problem auf andere Weise gelöst werden könnte. Der Antragsgegner hat - abgesehen von der in Vollzug der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufigen und nur bis 31.05.2023 befristeten Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung xx... in B. - kein konkretes Angebot einer nach seiner Auffassung geeigneteren Hilfeleistung gemacht, das dem akuten Hilfebedarf der Antragstellerin gerecht würde. Sich auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu berufen, genügt insoweit nicht. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin unaufschiebbar ist. Es hat hierzu ausgeführt, die Antragstellerin sei vor ihrer sich im Bundesgebiet aufhaltenden Familie, die sie zwangsweise habe verheiraten wollen, geflohen und verfüge im Bundesgebiet über keine sonstige persönliche und materielle Unterstützung. Es sei daher zu befürchten, dass sie sich bei einer Nichtgewährung der beantragten Hilfe für junge Volljährige in Abhängigkeitsverhältnisse begeben, in der Obdachlosigkeit landen und verwahrlosen würde. Dies hat die Beschwerde nicht zu erschüttern vermocht. Mit den Schilderungen der Antragstellerin, die dem Antragsgegner aus den Akten und aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt sind und auf die das Verwaltungsgericht unter anderem seine Einschätzung stützt, setzt sich die Beschwerde nicht im Mindesten auseinandersetzt. Ihre Einwände sind daher nicht geeignet sind, einen unaufschiebbaren Hilfebedarf in Frage zu stellen. Da der Antragstellerin angesichts der Gefahr, in Abhängigkeitsverhältnisse zu geraten, zu verwahrlosen und in der Obdachlosigkeit zu landen, unzumutbare Schäden drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, sind auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben. Nach dem Vorstehenden dringen auch insoweit die Einwände der Beschwerde nicht durch. 2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. a) Die Zulässigkeit der - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingelegten - Anschlussbeschwerde der Antragstellerin begegnet keinen Bedenken. Sie ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO und grundsätzlich ohne Fristbindung statthaft (VGH Baden-Württemberg Beschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 8 m.w.N., vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris Rn. 1, und vom 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris Rn. 3; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 49 ff.; offen gelassen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - 1 B 509/09 -, juris Rn. 36). Voraussetzung ist, dass ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend gemacht wird, welches über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris Rn. 1, und vom 21.12.1992 - 8 S 2717/92 -, juris Rn. 9; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO § 146 Rn. 18a ; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 32; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 46 ff.). Ein solches Ziel verfolgt die Antragstellerin, weil sie über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus die Verlängerung der vorläufig gewährten Hilfe für junge Volljährige bis zum 31.07.2023 begehrt. Dass sie damit über ihren bisherigen Antrag, ihr vorläufig für mindestens drei Monate Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, hinausgeht, ist unschädlich. Ob es sich hierbei prozessual um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt, kann offen bleiben. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff vollständig verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch - und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Rechtsschutzes - kontraproduktiv wäre, sie mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 23, und vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris Rn. 1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 12 ME 249/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 13). Im Falle von Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80, § 80a und § 123 VwGO) sieht das Gesetz eine Begründungsfrist vor (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ob die Anschlussbeschwerde hier in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe der Beschwerdebegründung zulässig ist (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 49; str.), ob sie - aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit - analog § 127 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in dieser Frist abschließend begründet werden muss (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 127 Rn. 49) oder ob jedenfalls die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 (und 6) VwGO entsprechend gelten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 10 B 1966/19 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.07.2014 - 20 CS 14.1179 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, juris Rn. 24; Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146, Rn. 18a f. ; a.A. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018 § 146 Rn. 48; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 32), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat nach Übersendung der Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 22.03.2023 die Anschlussbeschwerde am 13.04.2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und diese - in hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - begründet. b) Die Anschlussbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO analog) auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII in der Form des § 34 SGB VIII auf den Zeitpunkt einer Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners, längstens jedoch auf einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 31.05.2023 zu befristen sei. Dem ist zu entnehmen, dass es davon ausgegangen ist, dass innerhalb von drei Monaten eine Hilfeplanung bei zügiger Durchführung - die es im Interesse des Antragsgegners gesehen hat - auf jeden Fall zum Abschluss gebracht und eine Entscheidung über den Hilfeantrag der Antragstellerin getroffen werden kann. Mit der Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass der Antragsgegner nach Verstreichen von mehr als einem Monat noch immer keinen Hilfeplan aufgestellt und keine vorläufige Kostenzusage für eine Hilfeeinrichtung erteilt habe. Es sei nicht einfach, für Hilfen, wie sie sie benötige, kurzfristig geeignete Einrichtungen zu finden, zumal wenn die Kostenzusagen nur vorläufig und nur für vergleichsweise kurze Zeit erteilt würden. Dieses Vorbringen rechtfertigt die beantragte Verlängerung der Geltungsdauer der vom Verwaltungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnung um weitere zwei Monate. Zwar ergibt sich aus der bereits genannten Verfügung des Berichterstatters im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren vom 11.04.2023, dass der Antragsgegner mittlerweile ein Hilfeplanverfahren eingeleitet hat. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verfahren abgeschlossen und auf dieser Basis eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin getroffen worden wäre. Soweit die Antragstellerin ab 13.04.2023 einen Platz in der Hilfeeinrichtung xx... in B. erhalten hat, erfolgte dies soweit ersichtlich seitens des Antragsgegners nur zur Erfüllung der befristeten Anordnung einer vorläufigen Hilfegewährung nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII im angefochtenen Beschluss, nicht jedoch nach Abschluss des eingeleiteten Hilfeplanverfahrens als Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Gegenteiliges macht der Antragsgegner nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).