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Urteil

8 K 4437/22

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1024.8K4437.22.00
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Leitsätze
1. Eine „Schule am Heim“ eines gemeinnützigen freien Trägers der Jugendhilfe kann nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG (juris: KJHG BW) für die bei ihr angestellten Lehrer einen tatsächlichen Aufwand als Zuschuss zu den Personalkosten vom Land nur in der Höhe eines Betrages geltend machen, der sich in Anwendung der für den öffentlichen Dienst des Landes - und nicht der Kommunen - geltenden Bestimmungen ergibt.(Rn.26) (Rn.29) 2. Die Kosten für erweiterte Führungszeugnisse nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG (juris: KJHG BW) vom Land sind nicht als Zuschuss zu den Personalkosten für die an der Schule am Heim tätigen Lehrer zu übernehmen.(Rn.61)
Tenor
1. Soweit die Klägerin die unter Nummer 2 erhobene Feststellungsklage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine „Schule am Heim“ eines gemeinnützigen freien Trägers der Jugendhilfe kann nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG (juris: KJHG BW) für die bei ihr angestellten Lehrer einen tatsächlichen Aufwand als Zuschuss zu den Personalkosten vom Land nur in der Höhe eines Betrages geltend machen, der sich in Anwendung der für den öffentlichen Dienst des Landes - und nicht der Kommunen - geltenden Bestimmungen ergibt.(Rn.26) (Rn.29) 2. Die Kosten für erweiterte Führungszeugnisse nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG (juris: KJHG BW) vom Land sind nicht als Zuschuss zu den Personalkosten für die an der Schule am Heim tätigen Lehrer zu übernehmen.(Rn.61) 1. Soweit die Klägerin die unter Nummer 2 erhobene Feststellungsklage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Soweit die Klägerin die zunächst unter Nummer 2 erhobene Feststellungsklage in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 1 und 3 Satz 1 VwGO). Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist allerdings zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 Var. 2 VwGO). Sie hat möglicherweise aus § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1 LKJHG einen Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Zuschusses zu den Personalkosten. Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 VwGO war hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AGVwGO entbehrlich, weil ein Regierungspräsidium den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Die Klage wurde am 16. April 2021 innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids vom 18. März 2021 erhoben (§ 74 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat aus § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1 LKJHG keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines weiteren Zuschusses zu den Personalkosten für das Jahr 2018. 1. Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert („Schule am Heim“), erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss (§ 28 Abs. 1 LKJHG). Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären (§ 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG). 2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen weiteren Personalkostenzuschuss. Die Klägerin hat vom Beklagten auch für die bei ihr im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrer einen Zuschuss zu den Personalkosten in der Höhe eines Betrages erhalten, der sich bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften ergibt. Soweit die tatsächlichen Kosten der Klägerin aufgrund der Zahlung von Sanierungsgeld für die angestellten Lehrer an die Zusatzversorgungskasse des KVBW den gewährten Personalkostenzuschuss übersteigen, sind sie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG nicht zuschussfähig. Eine „Schule am Heim“ eines gemeinnützigen freien Trägers der Jugendhilfe kann nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG für die bei ihr angestellten Lehrer einen tatsächlichen Aufwand als Zuschuss zu den Personalkosten vom Land nur in der Höhe eines Betrages geltend machen, der sich in Anwendung der für den öffentlichen Dienst des Landes - und nicht der Kommunen - geltenden Bestimmungen ergibt (a). Des Weiteren hat die Klägerin aus § 28 LKJHG keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen, die bei ihr durch die Einholung von erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGB VIII sowie § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG für die bei ihr tätigen Lehrer angefallen sind (b). a) Zwar ist auch die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts eine Arbeitgeberin des Öffentlichen Dienstes (vgl. § 130 BetrVG). Sie wendet für ihre nicht als Lehrer tätigen Bediensteten den TVöD an. Auch handelt es sich bei der Zusatzversorgungskasse des KVBW um eine Zusatzversorgung von Beschäftigten, die einen öffentlichen - in der Regel kommunalen - Arbeitgeber haben (vgl. § 1 Abs. 2 und § 11 der Satzung). Jedoch sind die „für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften“ im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz LKJHG nur diejenigen Regelungen, die für entsprechende Lehrer an staatlichen Schulen des Landes gelten. aa) Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen für Zuschüsse an „Schulen an Heim“ sowie Parallelregelungen für private sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit und ohne Internat sowie aus dem Zweck der hierfür einschlägigen Regelungen. (1) So finden für „Schulen am Heim“ nach § 28 Abs. 5 LKJHG im Übrigen die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 SchG Anwendung. Die Regelungen der §§ 101 ff. SchG enthalten eigentlich Bestimmungen über die Genehmigung und staatliche Förderung der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internaten in freier Trägerschaft, also die ehemaligen privaten „Heimsonderschulen“. Während bei einer Heimsonderschule aus pädagogischen Gründen die Aufnahme in einer besonderen Schule notwendig ist und das Heim der Schule angegliedert wird, ist bei der Schule am Heim die Zuordnung umgekehrt: Die Schule am Heim zeichnet sich dadurch aus, dass aus jugendhilferechtlichen Gründen eine Heimunterbringung erforderlich ist und die Schule wegen sonst fehlender Bildungsmöglichkeiten eingerichtet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2017 - 12 S 468/15 - juris Rn. 32). Ihre Bezuschussung durch das Land richtet sich nach § 28 LKJHG. Während § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG nähere Bestimmungen hinsichtlich der Personalkostenzuschüsse trifft, finden nach der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des § 28 Abs. 5 LKJHG im Übrigen die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung. Hierdurch wird die Verbindung zum 11. Teil des Schulgesetzes hergestellt, welcher sich mit den Heimsonderschulen in freier Trägerschaft befasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2017 - 12 S 468/15 - juris Rn. 33). § 103 SchG ermöglicht es, dass Lehrer an öffentlichen Schulen zur Dienstleistung an „Schulen am Heim“ beurlaubt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin für die bei ihr tätigen, im Beamtenverhältnis befindlichen, aber beurlaubten Lehrer einen Personalkostenzuschuss in Höhe der für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen erhält. Die „im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“ sind damit jedenfalls die Besoldungsbestimmungen des Landes für beamtete Lehrer. Haben die Schulen am Heim dem beurlaubten (beamteten) Lehrer und dessen Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt, erhält die „Schule am Heim“ nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich gezahlten Versorgungsleistungen. Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule (§ 103 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 LKJHG). Wenn die Lehrer einer „Schule am Heim“ die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SchG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 LKJHG). Für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält (§ 104 Abs. 7 SchG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 LKJHG). Nach § 106 SchG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 LKJHG erhalten die Schulen am Heim für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrages für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Abs. 1 Satz 4 SchG. (2) In § 105 SchG ist der Zuschuss zu den Personalkosten für die privaten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat (private „Heimsonderschulen“) geregelt. Die Regelungen für diesen Zuschuss entsprechen im Wortlaut der Regelung in § 28 Abs. 3 LKJHG und lauten: „(1) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land auf Antrag als Zuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.“ (3) Schließlich ist zum Vergleich noch die Förderung der privaten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren - ohne Heim - nach § 18 Abs. 3 PSchG in die systematische Betrachtung miteinzubeziehen. Sie erhalten nach § 18 Abs. 3 PSchG - anders als „Kopfsatzschulen“ nach § 18 Abs. 1 PSchG - einen „spitz“ abgerechneten Zuschuss. Die Bezuschussung ergibt sich aus der Höhe ihrer Personalkosten. Sie sind jedoch begrenzt durch die Personalkosten an entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Außerdem ist der Zuschuss durch die tatsächlich entstehenden Personalkosten der Schule gedeckelt (vgl. Ebert in ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., PSchG, § 18 Rn. 7). Die Regelung in § 18 Abs. 3 PSchG lautet: „(3) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren erhalten einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für den Schulleiter, die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer sowie die anerkannten Fachlehrer; für Lehrer mit befristeter Unterrichtserlaubnis werden abweichend davon nur 50 Prozent der Personalkosten bezuschusst. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einem entsprechenden öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erforderlich wären. Ferner erhalten sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für genehmigte Bildungsgänge an beruflichen Schulen, die an den Förderschwerpunkten nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SchG ausgerichtet sind.“ Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG führt die Berücksichtigung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen dazu, dass Zuschüsse für Lehrer an privaten Sonderschulen nicht höher sein dürfen als die Besoldung von Lehrern an staatlichen Schulen. § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG ist vom Gebot der Gleichbehandlung geprägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.9.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 43). Bei Lehrern in einem Angestelltenverhältnis sind - etwa für die Eingruppierung - die für die beim Land angestellten Lehrer geltenden Bestimmungen - der TV-L - maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.9.2011 - 9 S 2626/10 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2018 - 12 K 9454/16 - juris Rn. 23). Entscheidend sind für den Zuschuss zu den Personalkosten die jeweils konkreten Umstände des einzelnen Lehrers (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7.5.2018 - 12 K 9454/16 - juris Rn. 18). (4) Die Maßgeblichkeit der Schulen des Landes als Vergleichsmaßstab ergibt sich ferner aus der weiteren Vorgabe „für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2004 - 9 S 1573/03 - juris Rn. 17 ff. - zur Gewährung eines Zuschusses für die Stelle eines zweiten Konrektors an Schule am Heim nach § 28 Abs. 3 LKJHG). (5) Eine Zusammenschau der genannten Normen ergibt, dass der Gesetzgeber den Zuschuss zu den Personalkosten für diese drei Schulen, die Kinder mit einem sonderpädagogischen oder erzieherischen Bedarf im Sinne von § 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung) betreffen, nahezu wortgleich geregelt hat. Aus diesem Umstand folgt, dass der Gesetzgeber mit Verwendung der Begrifflichkeit der „im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“ jeweils das Gleiche regeln und insoweit keinen Unterschied in der Erstattung der Personalkosten machen wollte. Dabei ist es unerheblich, ob die Schulen um Schüler miteinander im Wettbewerb stehen oder nicht. Denn jedenfalls mit Blick auf die Lehrer stehen diese Schulen in einem Wettbewerb. Dies gilt auch im Verhältnis zu den entsprechenden staatlichen Schulen. Den Normen ist der gemeinsame Zweck zu entnehmen, dass der Gesetzgeber private sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit und ohne Internat sowie Schulen am Heim hinsichtlich der Entlohnung der Lehrer gleich behandeln wollte und deren Lehrer nicht besser stellen wollte als Lehrer an staatlichen Schulen. Dass die Anerkennung eines Sanierungsgeldes für eine Zusatzversorgungskasse Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Versorgungskasse und damit sowohl auf Zusatzversorgungsrenten wie Umlagen zu dieser und damit Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Lehrkräfte haben kann, folgt aus dessen Zweck, der sich aus § 63 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des KVBW ergibt. Das Sanierungsgeld soll einen über die Umlage hinausgehenden Finanzbedarf decken. Es dient der Ausfinanzierung von Verpflichtungen, die bereits vor 2002 und vor der Reform der Zusatzversorgung entstanden sind. Das Sanierungsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei und wird allein vom Arbeitgeber getragen. Die Höhe des Sanierungsgelds beträgt abhängig vom Mitglied zwischen 1,7 und 3,7 %. Bei der Ermittlung wird neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten auch der mitgliedsbezogene Rentenaufwand einbezogen. Hierdurch wird eine verursacherorientiertere Lastenverteilung erreicht (vgl. die Angaben auf der Homepage des KVBW im Glossar Zusatzversorgung, https://www.kvbw.de/pb/glossar+zusatzversorgung.html, dort unter dem Stichwort „Sanierungsgeld“, abgerufen am 24.10.2023). So ist die von der Zusatzversorgungskasse des KVBW erhobene Umlage - bestehend aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil - derzeit niedriger als die Umlage in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Im Übrigen hätte die von der Klägerin vertretene Auslegung von § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG weiter zur Folge, dass auch höhere Umlagen der Zusatzversorgungskasse des KVBW, die zu höheren Versorgungsansprüchen der bei der Klägerin angestellten Lehrer führten, vom Beklagten zu übernehmen wären. Dies würde Sinn und Zweck der Regelung in § 28 Abs. 3 LKJHG sowie der mit der Norm in systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen widersprechen und die bei einem kommunalen Träger angestellten Lehrer in der Altersversorgung möglicherweise finanziell besserstellen als die beim Land angestellten Lehrer. Gleiches gälte, wenn die bei der Klägerin angestellten Lehrer nach TVöD vergütet würden und dieser Tarifvertrag höhere Gehälter vorschriebe als der für die beim Land angestellten Lehrer geltende TV-L. bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht in der Tendenz ebenfalls dafür, dass die für die beim Land beschäftigten Lehrer geltenden Bestimmungen maßgeblich sein sollen. Soweit die Klägerin meint, die Begrifflichkeit der „im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“ in § 28 LKJHG sei nach dem Aufbrechen der mit dem Bundesangestelltentarifvertrag bestehenden Tarifeinheit im öffentlichen Dienst im Jahr 2005 durch den TV-L für die Länder und den TVöD für den Bund und die Kommunen nicht auf den TV-L eingeschränkt worden, vermag dies ihre Auslegung nicht zu stützen. Schon §§ 31 und 33 des Landesjugendwohlfahrtsgesetzes vom 9. Juli 1963 (GBl. S. 99) enthielten ebenso wie § 32 des Landesjugendwohlfahrtsgesetzes in der seit 1. Januar 1982 (GBl. S. 85) geltenden Fassung die Beschränkung des Zuschusses zu Personalkosten von Schulen an Heimen der freien Jugendhilfe auf die „bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“. Gleiches galt nach dem vom 1. Januar 1991 bis 29. Februar 1996 geltenden § 20 Abs. 3 des Landesjugendhilfegesetzes (GBl. 1991 S. 299). Auch nach der Bekanntmachung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg vom 19. April 1996 (GBl. S. 457) enthält § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG diese Begrifflichkeit (in der Folge wurde mit Art. 6 des Gesetzes vom 16.12.1996, GBl. S. 776, 777, lediglich § 28 Abs. 5 LKJHG geändert; die Folgeänderungen von § 28 LKJHG mit Art. 18 der Verordnung vom 25.4.2007, GBl. S. 252, 254, mit Art. 41 des Gesetzes vom 9.11.2010, GBl. S. 793, 971, mit Art. 44 der Verordnung vom 25.1.2012, GBl. S. 65, 70, sowie durch Art. 43 der Verordnung vom 23.2.2017, GBl. S. 99, 104, beinhalten redaktionelle Änderungen der Bezeichnung der in der Norm genannten Ministerien oder vollzogen in § 28 Abs. 3 Satz 2 LKJHG die Änderung des Dienstrechtsreformgesetzes nach, in dem nicht mehr auf § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes , sondern auf § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg verwiesen wurde). Die für den „öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“ bezogen sich somit von Anfang an im Schwerpunkt auf die Besoldungsregeln der beamteten Lehrer des Landes. Soweit bereits damals Lehrer vom Land auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden sein sollten, war angesichts der ursprünglich bestehenden Tarifeinheit und der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Besoldungsregeln für Beamte des Landes vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Vergütung der beim Land angestellten Lehrer für die Bezuschussung der Personalkosten maßgeblich sein sollte. Aus der späteren fehlenden gesetzgeberischen Reaktion auf die Aufspaltung der Tarifeinheit im öffentlichen Dienst kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber in der Folge sowohl den TV-L als auch den TVöD als maßgebliche Bestimmungen akzeptiert hätte. Eine solche Auslegung hätte wegen der übrigen im systematischen Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 LKJHG stehenden wortlautgleichen Regelungen eine ausdrückliche gesetzgeberische Anpassung des § 28 Abs. 3 LKJHG verlangt. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der zur Umsetzung von § 44 LHO bezüglich staatlicher Zuwendungen vom Finanzministerium am 24. Januar 2018 erlassenen VwV Haushaltsvollzug 2018 (GABl. S. 85) nicht, dass auch die für kommunale Angestellte geltenden Tarifbestimmungen im Rahmen von § 28 Abs. 3 LKJHG als maßgeblich anerkannt sind. Nach deren Nummer 13.5 Absatz 4 gilt: „Bei Zuwendungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten (Nr. 2.2.5 der VV zu § 44 LHO und Nrn. 1.3 der ANBest-I und ANBest-P der VV zu § 44 LHO). Hierbei gilt - nach näherer Maßgabe der VV zu § 44 LHO - unter anderem, dass Mehrausgaben, die sich gegenüber dem TV-L und den für das Land maßgebenden sonstigen Tarifverträgen aus der Anwendung anderer Tarifverträge (z.B. des TVöD) ergeben, grundsätzlich nicht förderfähig sind. Im Zuwendungsverfahren kann - unter Beachtung der VV zu § 44 LHO - zur Verfahrenserleichterung hilfsweise bei Anwendern des TVöD/VKA ein pauschaler Abschlag in Höhe von 3,5 v.H. und bei Anwendern des TVöD/Bund ein pauschaler Abschlag in Höhe von 2 v. H. von den Personalausgaben vorgenommen werden.“ In der bis 31. Dezember 2018 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441) findet sich in Nr. 2.2 und 2.2.5 zu § 44 LHO folgende Regelung: „2.2 Die zuwendungsfähigen Ausgabearten sind, soweit dies möglich ist, festzulegen. Nicht zuwendungsfähig sind: 2.2.5 Entgelte, soweit sie den TV-L und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen; Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Landes gerechtfertigt sind (siehe auch Nummer l.3 ANBest-I und ANBest-P).“ In Nr. 1.3 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-I) ist geregelt: „Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem TV-L und den für das Land maßgebenden sonstigen Tarifverträgen sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Für die Anwendung der »Kann-Regelungen« des TV-L und der für das Land maßgebenden sonstigen Tarifverträge sind die diesbezüglichen Festlegungen für die vergleichbaren Beschäftigten des Landes Vergleichsmaßstab. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Beschäftigten des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers. Im Fall des Satzes 5 sind den TV-L und die für das Land maßgebenden sonstigen Tarifverträge übersteigende Ausgaben des Zuwendungsempfängers grundsätzlich nicht förderfähig; eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers.“ Diese für das Jahr 2018 geltenden Verwaltungsvorschriften bestimmen nicht, dass auch die für die Kommunen geltenden tariflichen Bestimmungen haushaltsrechtlich zuwendungsfähig sind. Soweit die - für das hier streitgegenständliche Jahr 2018 keine Geltung beanspruchenden - haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften (Nr. 1.3 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO der VV-LHO vom 8.7.2022 - GABl. S. 506 - und Nr. 14.6 Abs. 4 VwV Haushaltsvollzug 2023 vom 24.1.2023 - GABl. S. 115), auf die die Klägerin Bezug nimmt, mit Blick auf das Besserstellungsverbot nicht mehr nur die für das Land, sondern auch die für den Bund und die Kommunen geltenden Tarifbestimmungen bei Zuwendungen für berücksichtigungsfähig halten, ergibt sich nicht, dass § 28 Abs. 3 LKJHG, § 105 Abs. 1 SchG und § 18 Abs. 3 PSchG anders als oben dargelegt auszulegen wären. Denn mit der in diesen gesetzlichen Regelungen enthaltenen Bezugnahme auf die für den „öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen“ sollen nicht - wie die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) konkretisiert werden. Vielmehr sollen sie die Gleichbehandlung der Lehrkräfte und der Schulen sicherstellen, die auch im Wettbewerb um Lehrkräfte stehen. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob es für sie aufgrund der von ihr als Arbeitgeberin zu beachtenden tarifvertraglichen Vereinbarungen überhaupt möglich wäre, die bei ihr angestellten und nach TV-L vergüteten Lehrkräfte nicht in der Zusatzversorgungskasse des KVBW, sondern in der VBL zusatzzuversichern. Denn bei den „für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG handelt es sich - wie ausgeführt - um diejenigen Vorschriften, die für entsprechende Lehrer an öffentlichen Schulen gelten. Diese werden vom Beklagten bei der VBL zusatzversichert. b) Die Klägerin hat aus § 28 LKJHG keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen, die bei ihr durch die Einholung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII und § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG für die bei ihr bereits tätigen Lehrer angefallen sind. Zwar mag es sich bei den genannten Aufwendungen - anders bei einem im Rahmen einer Bewerbung vorgelegten Führungszeugnis - um Kosten handeln, die die Klägerin entsprechend § 670 BGB für die bei ihr angestellten Lehrkräfte tragen muss, weil sie mit Blick auf § 72a Abs. 2 SGB VIII überwiegend im Interesse der Klägerin entstanden sind (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.3.2022 - 7 K 2350/19 AO - juris Rn. 38 ff.; Kößler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 72a Rn. 31; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 72a Rn. 12; Smessaert in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl., § 72a Rn. 43; Weber/Wocken, JAmt 2012, 62, 65; allg. Weinbrenner/Portnjagin, öAT 2018, 223, 226; a.A. Braun, LGP 2017, 76). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, alle fünf Jahre für die bei ihr angestellten Lehrkräfte ein Führungszeugnis vorzulegen, damit bei ihr keine Personen beschäftigt sind, die wegen bestimmter dem Kinder- und Jugendschutz dienender Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Es spricht viel dafür, dass die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a Abs. 1 und 2 SGB VIII im laufenden Beschäftigungsverhältnis dem Interesse eines freien Trägers der Jugendhilfe - wie der Klägerin - dient. Denn dies ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII), den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 77 und 78a ff. SGB VIII (bei den Leistungs- und Qualitätsentwicklungsverfahren gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII), die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) und die finanzielle Förderung nach § 74 SGB VIII (vgl. Kößler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 72a Rn. 33; Wiesner in ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 72a Rn. 28; Smessaert in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl., § 72a Rn. 34). Gleichwohl sind die Kosten für erweiterte Führungszeugnisse nach § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG vom Land nicht als Zuschuss zu den Personalkosten für die an der Schule am Heim tätigen Lehrer zu übernehmen. Denn weder für beamtete Lehrer an Schulen des Landes noch für beim Land angestellte Lehrer findet sich eine entsprechende gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen. Bei der sich aus einer Vereinbarung nach § 72a Abs. 2 SGB VIII ergebenden Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen handelt es sich um eine spezifische Pflicht, die der Klägerin als Träger der freien Jugendhilfe auferlegt ist, damit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen darf. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 GKG gerichtskostenfrei. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Unter Jugendhilfe fallen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zugunsten Kinder und Jugendlicher. Umfasst sind alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den ergänzenden Landesgesetzen, soweit sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 188 VwGO Rn. 11; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 188 Rn. 7). Dabei fällt angesichts der weiten Fassung der Regelung über die Gerichtskostenfreiheit, die zuletzt durch den Gesetzgeber nur für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO eingeschränkt worden ist, auch der Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen des Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule nach § 28 Abs. 5 LKJHG in Verbindung mit § 106 SchG unter die im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Angelegenheiten der Jugendhilfe (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.2017 - 12 S 468/15 - juris Rn. 64). Nicht anders eingeordnet werden kann die Klage auf einen Zuschuss zu den Personalkosten einer Schule am Heim nach § 28 Abs. 3 LKJHG. Denn auch hier geht es um die Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe durch das Land. Dass hier vor der Entscheidung über den Zuschuss mitunter dienstrechtliche Überlegungen angestellt werden müssen, ändert nichts an der Qualifizierung des Anspruchs aus § 28 Abs. 3 LKJHG (anders VGH Bad.-Württ, Urteil vom 7.12.2004 - 9 S 1573/03 - juris Rn. 30). Die Klägerin betreibt als gemeinnützige Trägerin der freien Jugendhilfe ein anerkanntes Heim, dem nach § 28 Abs. 1 LKJHG eine genehmigte Schule angegliedert ist. Sie ist kein Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit auch kein Leistungsträger im Sinne von §§ 12 und 27 Abs. 2 SGB I, § 69 SGB VIII sowie § 1 LKJHG. Damit greift nicht die Ausnahmeregelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die laut ihrer Homepage im Jahr 1834 als „XXX“ gegründete Klägerin ist zwar eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Gleichwohl ist sie nach § 11 Abs. 2 LKJHG als Träger der freien Jugendhilfe kraft Gesetzes anerkannt. Denn sie ist Mitglied in „Der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.V.“, welcher Mitglied der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e.V. ist. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO zustehenden Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, der nur wegen der Kosten erfolgen könnte, ab. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines weiteren Personalkostenzuschusses für die bei ihr angestellten Lehrkräfte. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, der gemäß § 28 LKJHG, zuletzt mit Genehmigungsbescheid vom 20. August 2010, für die Schulart „Werkrealschule“ der Status „Schule am Heim“ zuerkannt wurde. Mit Antrag vom „25. Juni 2018“, beim Beklagten eingegangen am 28. Juni 2019, beantragte die Klägerin für die von ihr betriebene Schule Zuschüsse zu den Personalkosten für das Rechnungsjahr 2018 in Höhe von 3.240.667,23 Euro. Mit Bescheid vom 18. März 2021 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe für das Rechnungsjahr 2018 den Gesamtzuschuss nach § 28 LKJHG für die von der Klägerin betriebene „XXX-Schule“ auf 3.799.173,95 Euro fest, darunter - neben dem Sachkostenzuschuss - 3.217.586,20 Euro als Zuschuss zu den Personalkosten. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen war nach dem Bescheid noch ein Restbetrag von 64.173,95 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Refinanzierung von Personalkosten richte sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes des Privatschulträgers, höchstens nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen. Im besagten Abrechnungsjahr habe der Sanierungsgeldsatz für das Land bei 0,00 % gelegen. Aufwendungen des Privatschulträgers im Sinne eines „Sanierungsgeldes“ könnten nicht refinanziert werden, soweit der Aufwand des Privatschulträgers die Personalkosten des Landes Baden-Württemberg (ohne Sanierungsgeld) übersteige. Weiter findet sich im Bescheid der Hinweis, der Ermittlung der Personalkostenzuschüsse lägen die im Berechnungszeitraum gültige Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die besoldungsrechtlichen Regelungen zugrunde. Die Klägerin hat am 16. April 2021 Klage erhoben. Ihr Bevollmächtigter bringt vor, die Klägerin habe Anspruch auf einen weiteren Zuschuss. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 28 Abs. 3 LKJHG. Die Klägerin sei Leistungserbringerin der Kinder- und Jugendhilfe und als solche Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg. Daher müsse sie den TVöD anwenden und sei folgerichtig Mitglied der Zusatzversorgung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW). Der Beklagte wende dagegen den TV-L an und sei an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er verkenne, dass die von der Klägerin betriebene Schule keine Privatschule sei. Sie habe zwar den Status einer Ersatzschule. Nur insoweit sei der Bezug gemäß § 4 PSchG als sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum in freier Trägerschaft am Heim zulässig. Sie sei jedoch keine dem Privatschulgesetz unterworfene Privatschule. Denn im Unterschied zu jener sei ihr Schulbesuch beitragsfrei. Ferner stehe bei ihr der jugendhilferechtliche Grund der Heimunterbringung im Vordergrund und überlagere die Beschulung. Eine „Schule am Heim“ sei keine Heimsonderschule. Bei einer Heimsonderschule nach § 101 SchG stehe die Schulbildung im Vordergrund, die Schule der Klägerin sei dagegen vom Primat der Jugendhilfe geprägt, meist um die Fähigkeit der Kinder zum Schulbesuch erst herzustellen. Diese gezielte Hilfe zur Erziehung liege in der Verantwortung der Kommunen. § 28 Abs. 5 LKJHG stelle nur einen Bezug zu §§ 103, 104 und 106 SchG, nicht jedoch zum Privatschulgesetz her. Ein Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Angeboten bestehe daher nicht. Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Personalkosten sei § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG und für die Sachkosten § 28 Abs. 5 LKJHG in Verbindung mit §§ 103, 104 und 106 SchulG. Mithin seien nach § 28 Abs. 3 LKJHG die tatsächlichen Aufwendungen für die Erbringung der kinder- und jugendhilferechtlichen Aufgaben zu erstatten. Begrenzt würden diese Aufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG durch das Gebot, die eingesetzten Kräfte nicht besser zu stellen als die im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Soweit der Beklagte meine, für die Begrenzung der Zuschusshöhe seien die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes des Landes maßgeblich, nicht aber diejenigen der Kommune, gehe er fehl. Aus dem Landeshaushaltsrecht ergebe sich, dass das Besserstellungsverbot nicht verletzt sei, wenn die für Kommunen geltenden Tarifverträge beachtet würden. Allein Mehrausgaben, die die Tarifverträge des Bundes, der Länder oder Kommunen überstiegen, seien nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO nicht förderfähig. In den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der VwV Haushaltsvollzug sei ebenfalls keine Beschränkung auf den TV-L und die VBL gezogen worden, weil keine Reduktion auf ein konkretes öffentliches Tarifrecht erfolgt sei. Dafür, dass die „Bestimmungen des öffentlichen Dienstes“ auch die des kommunalen Dienstes erfassen sollten, spreche zudem, dass der Landesgesetzgeber die „Schule am Heim“ der Kinder- und Jugendhilfe und nicht dem Privatschulsystem zugeordnet habe. Zudem sei § 28 LKJHG seit seiner Geltung im Wesentlichen unverändert. Die Umstellung der Tarifeinheit im öffentlichen Dienst auf den für die Länder geltenden TV-L und den TVöD für Bund und Kommunen ab dem Jahr 2005 sei nicht nachvollzogen werden. Der Klägerin stehe als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband nur die Mitgliedschaft in der kommunalen Versorgungskasse offen. Daher könne es keinen Verstoß gegen das Besserstellungsverbot darstellen, wenn sie die für sie geltenden Tarifbestimmungen einhalte. Der begrenzende Vergleich mit staatlichen Schulen beziehe sich nach § 28 Abs. 3 LKJHG allein auf die Zahl der Lehrer. Daher habe die Klägerin Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Kosten des Sanierungsgeldes entsprechend § 63 der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse vom 2. Juli 2002 in der Fassung der 12. Änderung (Stand November 2018), wonach Sanierungsgelder in Höhe von 1,9 % der Entgelte zu zahlen seien (vgl. Anlage K 7). Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Zusatzversorgung der KVBW sei zwingend. Sie beschäftige derzeit 80 % ihrer 278 Mitarbeiter nach dem für Kommunen geltenden TVöD, davon 214 Beschäftigte als Erzieher und pädagogische Fachkraft, weitere 44 Lehrer im Beamtenverhältnis und 20 Lehrer im Angestelltenverhältnis, wobei diese nach TV-L vergütet würden. Die Klagesumme in Höhe von 17.691,04 Euro ergebe sich aus dem nicht gezahlten Sanierungsgeld. Zudem habe sie für mehrere angestellte Lehrer, aber auch für verbeamtete Lehrer - insgesamt für 38 Lehrkräfte - im Jahr 2018 jeweils Kosten in Höhe von 13 Euro für das für diese nach § 72a Abs. 2 SGB VIII erforderliche Führungszeugnis getragen. Diese Aufwendungen seien ebenfalls nach § 28 LKJHG zu erstatten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25. Juni 2018 für das Rechnungsjahr 2018 einen weiteren Zuschuss zu den Personalkosten in Höhe von 17.691,04 Euro zu bewilligen, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18. März 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, und 2. festzustellen, dass die für nicht verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer der Klägerin aus der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg entstehenden Zahlungsverpflichtungen Aufwendungen sind, die ab dem Jahr 2019 nach § 28 Abs. 3 LKJHG auch insoweit zu erstatten sind, als ihr gesamter Aufwand für die einzelne Lehrkraft die Personalkosten des Landes für eine beim Beklagten angestellte Lehrkraft übersteigt. Den Antrag zu Nummer 2 hat die Klägerin nach seiner Stellung in der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Den Klageantrag zu 1 hält sie aufrecht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, es bestehe keine Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Zuschusses. Aus § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG ergebe sich kein Anspruch darauf, das Sanierungsgeld, das die Klägerin nach ihrem Vorbringen nach der Satzung des KVBW an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen habe, zu erstatten. Der Charakter der von der Klägerin betriebenen Schule sei nicht verkannt worden. Dass die Förderung der Schule am Heim im Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg geregelt sei, beruhe auf keinem besonderen Zweck. § 18 Abs. 3 PSchG und § 28 LKJHG seien gleich auszulegen, weil es keinen Grund gebe, ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum in freier Trägerschaft schlechter zu stellen. Beide Regelungen stellten auf die für das Land Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstes ab. Wenn ein Schulträger bereit wäre, seinen Angestellten ein die Gehälter nach TV-L übersteigendes Gehalt zu zahlen, zum Beispiel auf der Grundlage des TVöD, wäre dieses höhere Gehalt wohl unstreitig auch nicht in voller Höhe zu erstatten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Umlagesatzes der Zusatzversorgungskassen sei im vorliegenden Fall der für das Land geltende VBL-Satz von 6,45 % und nicht der allgemeine Umlagesatz der Zusatzversorgungskasse des KVBW von 5,75 % als Vergleichsmaßstab angesetzt worden. Insoweit komme die Zugrundelegung der für das Land geltenden Vorschriften der Klägerin zugute, weshalb sie diesbezüglich auch keine Einwände erhoben habe. Es erschließe sich nicht, warum nun hinsichtlich der Erstattung des Sanierungsgeldes der Vergleichsmaßstab ein anderer sein solle. Zudem sei es widersprüchlich, bezüglich des Sanierungsgeldes den höheren Satz der Zusatzversorgungskasse des KVBW als Vergleichsmaßstab anzusetzen, bezüglich des allgemeinen Umlagesatzes aber den höheren Satz der VBL. Im fraglichen Zeitraum sei vom Land kein Sanierungsgeld an die VBL zu leisten. Die trotz der Änderung der Tarifeinheit im Jahr 2005 unverändert fortgeltende Fassung des § 28 LKJHG könne auch damit erklärt werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung schlicht vergessen habe oder dass er von vornherein auf die für das Land geltenden Bestimmungen habe Bezug nehmen wollen. Auch der Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO und zur VwV Haushaltsvollzug ändere nichts, weil hier mit § 28 Abs. 3 LKJHG eine speziellere Vorschrift vorliege. Diese Regelung diene nicht nur dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung, sondern solle auch Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Dieser Zweck wäre bei einer Bezuschussung über die üblichen Ausgaben des Landes als Arbeitgeber hinaus nicht mehr erfüllt. Einen angeblichen Zwang der Klägerin zur Teilnahme bei der Zusatzversorgungskasse des KVBW könne nicht anerkannt werden, weil dies ihre freie Wahl gewesen sei. Die Klägerin habe mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 vorgetragen, ihre Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse des KVBW und nicht bei der VBL beruhe auf einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Vereinbarung mit dem Regierungspräsidium. Diese Vereinbarung sei dem Regierungspräsidium jedoch nicht bekannt. Darüber hinaus verwunderten die Ausführungen der Klägerin, dass sie den TVöD anwende. Denn ausgehend von den vorliegenden Vergütungsblättern der Angestellten der Klägerin für das Jahr 2018 wende sie ebenfalls den „TV-L West Verwaltung“ an. Ungeachtet dessen erwähne die Anlage 1 zum ATV, der Grundlage der VBL sei, sowohl den TVöD als auch den TV-L und ausgehend von § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der VBL-Satzung stehe auch die Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband einer Beteiligung bei der VBL nicht entgegen. Voraussetzung für eine Zusatzversicherung bei der VBL und die Anwendung des ATV und nicht des ATV-K sei lediglich eine Beteiligungsvereinbarung nach § 20 der VBL-Satzung. Die im Jahr 2018 von der Klägerin getragenen Kosten für die Einholung von Führungszeugnissen für eine große Zahl der Lehrkräfte nach § 72a Abs. 2 SGB VIII seien vom Beklagten nicht nach § 28 LKJHG zu erstatten. Denn die Einholung der Führungszeugnisse sei im Interesse der Arbeitnehmer erfolgt. Jedenfalls seien für entsprechende Lehrkräfte des Landes - seien sie Beamte, seien sie Angestellte - während des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht in regelmäßigen Abständen Führungszeugnisse einzuholen. Das Verfahren hat auf Antrag der Klägerin mehr als sechs Monate geruht und ist Ende des Jahres 2022 wieder angerufen worden. Dem Gericht liegt die Sachakte des Beklagten einschließlich der Berechnungsgrundlagen für den Zuschuss vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akte, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.