Urteil
8 K 615/23
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0423.8K615.23.00
2mal zitiert
27Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) (juris: PflegeBonusG) verletzt Art 3 Abs 1 GG nicht dadurch, dass die mit § 26e KHG gewährte Sonderleistung für besondere Belastungen während der SARS-CoV-2-Pandemie im Krankenhausbereich nur Pflegefachkräften mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung und nicht auch Pflegehilfskräften gewährt wurde.(Rn.74)
Tenor
1. Soweit die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 2.203,82 Euro übersteigenden Betrages in Höhe von 2.300 Euro begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) (juris: PflegeBonusG) verletzt Art 3 Abs 1 GG nicht dadurch, dass die mit § 26e KHG gewährte Sonderleistung für besondere Belastungen während der SARS-CoV-2-Pandemie im Krankenhausbereich nur Pflegefachkräften mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung und nicht auch Pflegehilfskräften gewährt wurde.(Rn.74) 1. Soweit die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 2.203,82 Euro übersteigenden Betrages in Höhe von 2.300 Euro begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist jedoch eröffnet. Dies steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. Januar 2023 (8 Ca 237/22) nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht verbindlich fest. Im Übrigen entspricht die Verweisung auch der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 12.1.2024 - 9 AZB 23.23 - NZA 2024, 426 juris Rn. 6 ff.; ferner LAG Nds., Beschluss vom 27.9.2023 - 4 Ta 182/23 - juris; entsprechend für den Anspruch aus § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Rechtsweg zu den Sozialgerichten: BAG, Beschluss vom 1.3.2022 - 9 AZB 25/21 - NZA 2022, 509 - juris Rn. 13 ff.). II. Sie ist auch zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie hat möglicherweise aus Art. 3 Abs. 1 GG und § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Corona-Prämie in Höhe von 2.203,82 Euro. III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat nach dem geltenden Recht keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung einer Corona-Prämie. 1. Die Klägerin hat bei unmittelbarer Anwendung von § 26e Abs. 2 und 3 KHG keinen Anspruch auf die begehrte Sonderleistung. Denn sie ist keine Pflegefachkraft im Sinne von § 26e Abs. 3 Satz 1 KHG. Pflegefachkräfte sind danach Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Abs. 1 oder 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), auch in Verbindung mit § 66 Abs. 1 oder 2 PflBG, verfügen. Nach § 1 PflBG bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person - 1. - die durch das Pflegeberufegesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, - 2. - sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3. - nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4. - über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 PflBG). Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflBG). § 64 PflBG regelt die Fortgeltung früherer Berufsbezeichnungen: Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch das Pflegeberufegesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PflBG. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PflBG betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Da die Klägerin ihre Ausbildung in der Zeit vom 1. September 2015 bis 1. September 2016 absolviert hat, sind auch die bis 31. Dezember 2019 geltenden Regelungen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz von Bedeutung. Allerdings war auch danach für das Führen der Berufsbezeichnung einer „Krankenpflegerin“ eine dreijährige Ausbildung Voraussetzung (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Krankenpflegegesetzes). Die Vorschriften nach §§ 58 und 66 PflBG sind im Fall der Klägerin nicht einschlägig. Die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ist dagegen auf der Grundlage von § 21 des Landespflegegesetzes landesrechtlich geregelt. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (APrOGeKrPflHi) vom 19. November 2015 (GBl. S. 1072), die am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten ist, ist Ziel der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten zu vermitteln. Die Ausbildung soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Bereichen pflegerische Aufgaben bei der Versorgung von Menschen in allen Lebensphasen und -situationen nach Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen (§ 1 Abs. 1 APrOGeKrPflHi). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 APrOGeKrPflHi dauert die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin grundsätzlich ein Jahr, nach § 2 Abs. 3 APrOGeKrPflHi kann sie auch zwei Jahre betragen. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin wurde nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen (§ 26 Abs. 1 APrOGeKrPflHi). Nach §§ 1 und 2 Abs. 2 der bis 14. Dezember 2015 geltenden Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 11), dauerte die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin« oder »Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer« war in § 22 Abs. 1 dieser Verordnung geregelt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Klägerin, die ihre Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin am 1. September 2015 begonnen hatte, nur eine Ausbildung von einem Jahr absolviert. Damit ist sie keine nach § 26e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG anspruchsberechtigte Pflegefachkraft. 2. Die genannten Vorschriften können nicht - auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - so ausgelegt werden, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin einer Pflegefachkraft im Sinne von § 26e Abs. 2 und 3 Satz 1 KHG gleichzustellen ist. a) Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81, juris Rn. 56). b) Der Wortlaut der Norm ist eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. aa) Dies ergibt sich aus einem systematischen Vergleich mit den §§ 26a und 26d KHG und § 150a SGB XI. Danach waren für das Jahr 2020 Sonderleistungen an „Pflegekräfte“ aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie zu zahlen. § 26e Abs. 2 und 3 KHG gewährt dagegen für die besonderen Belastungen im Jahr 2021 eine erneute Sonderleistung nur an bestimmte „Pflegefachkräfte“, die eine dreijährige Ausbildungszeit absolviert haben. Nach §§ 26a und 26d KHG erhielten im Jahr 2020 besonders belastete Krankenhäuser Finanzmittel für Sonderleistungen an Pflegekräfte zur Verfügung gestellt. Die Auswahl der Prämienempfänger und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe entsprechend der Belastung durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV2 infizierten Patienten oblag jedoch dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung (§ 26a Abs. 2 Satz 1 und § 26d Abs. 2 Satz 1 KHG). Außerdem sollten auch andere Beschäftigte - etwa Beschäftigte in der Notaufnahme oder Reinigungskräfte (vgl. Szabados in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., KHG, § 26a Rn. 3) - für die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden, die aufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten besonders belastet waren (§ 26a Abs. 2 Satz 2 und § 26d Abs. 2 Satz 2 KHG). Der mit dem hier maßgeblichen Pflegebonusgesetz vom 22. Juni 2022 - neben § 26e KHG - gewährte Pflegebonus nach § 150a SGB XI für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen ist nicht auf Beschäftigte mit einer besonderen Qualifikation beschränkt. Voraussetzung ist lediglich eine Mindestbeschäftigungszeit im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2022. Nach § 150a Abs. 2 Satz 3 SGB XI haben sogar Freiwillige im Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihren Dienst geleistet haben, Anspruch auf den Corona-Pflegebonus, wenn auch nur in geringerer Höhe. Die Höhe des Corona-Pflegebonus ist nach § 150a Abs. 2 Satz 4 SGB XI wie folgt gestaffelt: „1. 550 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, 2. 370 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, 3. 60 Euro für Freiwillige im Sinne von § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne von § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und 4. 190 Euro für alle Beschäftigten, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen.“ bb) Der Entstehungsgeschichte des Pflegebonusgesetzes ist zu entnehmen, dass - zumindest einigen Mitgliedern des Bundestages - bewusst war, dass in Krankenhäusern beschäftigte Krankenpflegehilfskräfte keinen Pflegebonus erhalten. Ein Grund für die Differenzierung zwischen Krankenpflegefachkräften und Krankenpflegehilfskräften sowie zwischen in Krankenhäusern und der Langzeitpflege beschäftigten Hilfskräften wird jedoch nur angedeutet. Die Begründung des § 26e KHG zugrunde liegenden Gesetzentwurfs vom 5. April 2022 der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/1331), der auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung beruht (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/FH_GEBT_Pflegebonus.pdf, aufgerufen am 25.3.2024), gibt an, dass für die Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der zugelassenen Pflegeeinrichtungen insgesamt 1 Milliarde Euro im Haushalt zur Verfügung gestellt wurden. Davon sollten auf jeden der beiden Bereiche 500 Millionen Euro an Prämienzahlungen eingesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 1). Im Krankenhausbereich sollten Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten, finanzielle Mittel für Prämienzahlungen erhalten (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 2 und 14). Zielsetzung der Regelung war es, die besonderen Belastungen und die besonderen Leistungen des Pflegepersonals in Krankenhäusern und der Langzeitpflege während der Corona-Pandemie zu honorieren (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 14 und 19 f.). Ab einer bestimmten Anzahl von Beatmungspatienten sollten Krankenhäuser für Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, die 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren, Prämien in einheitlicher Höhe erhalten. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte sollte bei der 1,5fachen Höhe einer Prämie für Pflegefachkräfte liegen. Durch das in § 26e Abs. 2 KHG geregelte Erfordernis eines direkten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Krankenhaus sollte klargestellt werden, dass bei einem Leiharbeitsunternehmen Beschäftigte nicht zum Kreis der Begünstigten gehören sollten (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 20). Die Regelung des § 26e Abs. 3 Satz 1 KHG sollte - so die Begründung des Gesetzentwurfs - definieren, welche Personengruppe als Pflegefachkraft im Sinne der Regelung gilt. Die Definition ermögliche eine „zweifelsfreie Abgrenzung“ des anspruchsberechtigten Personenkreises anhand nachprüfbarer Kriterien (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 20). Aus den Äußerungen von Abgeordneten der die Bundesregierung tragenden Fraktionen in der Ersten Beratung des Gesetzentwurfs am 7. April 2022 ergibt sich nur andeutungsweise, dass gesehen wurde, dass im Krankenhausbereich lediglich Pflegefachkräfte und nicht auch die Pflegehilfskräfte den Pflegebonus erhalten werden. Allerdings wurde von Abgeordneten der Opposition hierauf hingewiesen. Der Abgeordnete Dr. Christos Pantanzis (SPD) führte aus, die 500 Millionen Euro, die für den Krankenhausbereich bestimmt seien, würden an 837 Krankenhäuser verteilt, die 2021 besonders von der Coronapandemie belastet gewesen seien, damit sie Prämien an die Pflegekräfte auszahlen könnten. Die Prämienhöhe werde für alle Pflegefachkräfte einheitlich berechnet und könnte bis zu 1.700 Euro umfassen. Einheitliche Auszahlungsbeiträge hätten den Vorteil, dass diese nicht mehr zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen in den Krankenhäusern ausgehandelt werden müssten (BT-Prot., 20. WP, 28. Sitzung, S. 2467). Das Mitglied des Bundestages Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) äußerte, man könne gerne darüber sprechen, ob in diesem Pflegebonusgesetz jetzt Fehler enthalten seien oder es anders hätte gemacht werden müssen. Aber der erste Pflegebonus habe schon zu sehr viel Unmut geführt, und sie hofften, dass das mit diesem zweiten Pflegebonus nicht der Falle sein werde, weil sie ihn einfach besser organisiert hätten. Insbesondere die belasteten Krankenhäuser - das seien insgesamt 837 in Deutschland - könnten diese Prämien an ihre Pflegekräfte auszahlen und für die Intensivpflege einen Aufschlag von 50 % obendrauf geben (BT-Prot., 20. WP, 28. Sitzung, S. 2469). Der Abgeordnete Ates Gürpinar (DIE LINKE) wies darauf hin, der geplante Pflegebonus führe zur Spaltung der Belegschaft. Wenn man beim Bonus für die Intensivpfleger noch auf 2.500 Euro kommen wolle, dann müssten Kollegen weggelassen werden. Ein Drittel der in den Krankenhäusern beschäftigten Pflegekräfte werde einfach nicht berücksichtigt. Auch die Gewährung unterschiedlicher Beträge für Langzeitpflege (550 Euro) und stationäre Pflege (1.700 Euro) sei ungerecht. Medizinische Fachangestellte und Rettungsdienst blieben außen vor. In der Langzeitpflege würden Leiharbeiter und Pflegehilfskräfte berücksichtigt, in den Krankenhäusern dagegen nicht. Das werde Unmut erzeugen (BT-Prot., 20. WP, 28. Sitzung, S. 2472). Das Mitglied des Bundestages Diana Stöcker (CDU/CSU) meinte, die Beschäftigten in der Pflege hätten den angekündigten neuen Pflegebonus ebenso verdient wie die Beschäftigten im Rettungswesen und die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten. Der Gesetzentwurf sei nicht nur zu bürokratisch, sondern auch zu zaghaft. Wesentliche Berufsgruppen seien vergessen worden (BT-Prot., 20. WP, 28. Sitzung, S. 2473). Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags schlug am 18. Mai 2022 vor, in § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG das Erfordernis eines „direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus“ zu streichen, was dazu führen werde, dass auch Beschäftigte von Zeit- und Leiharbeitsfirmen und Mitglieder der DRK-Schwesternschaft in Krankenhäusern einen, gegebenenfalls anteiligen Bonus erhalten könnten (vgl. BT-Drs. 20/1909, S. 9 und 56 f., 58). Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU, wonach auch Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte sowie Beschäftigte im Rettungswesen eine Bonuszahlung erhalten sollten, wurde vom Gesundheitsausschuss abgelehnt (BT-Drs. 20/1014 und 20/1909, S. 56). In der Zweiten und Dritten Beratung des Entwurfs des Pflegebonusgesetzes in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2022 wurde vom Mitglied des Deutschen Bundestages Dr. Georg Kippels (CDU/CSU) begrüßt, dass auf die Intervention seiner Fraktion neben den fest beschäftigten Pflegekräften auch die Leiharbeitnehmer und die Rotes-Kreuz-Schwestern berücksichtigt worden seien. Dennoch seien wesentliche Gruppen weiter nicht berücksichtigt, nämlich Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und im Rettungsdienst Beschäftigte (BT-Prot., 20. WP, S. 3603 f.). Die Abgeordnete Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE) äußerte, man beschließe nun den Pflegebonus als Anerkennung für besondere Leistungen in der COVID-19-Pandemie für alle Pflegekräfte, besonders für die Intensivpflegekräfte, aber auch diejenigen, die in Leiharbeit arbeiteten oder in Krankenhäusern in den letzten Jahren eine unglaubliche Arbeit im Interesse der Patienten in den Pflegeheimen geleistet hätten (BT-Prot., 20. WP, S. 3604). Das Mitglied des Bundestages Ates Gürpinar (DIE LINKE) wies erneut darauf hin, dass in den Krankenhäusern die Reinigungskräfte und die Pflegehilfskräfte weiterhin nicht berücksichtigt würden, in der Langzeitpflege dagegen würden diese einen Bonus von 550 Euro erhalten. Dies sei ein Witz. In den Gesetzen seien gewisse Zufälligkeiten enthalten (BT-Prot., 20. WP, S. 3607). Die Abgeordnete Claudia Moll (SPD) meinte, Politik bedeute immer, Kompromisse einzugehen, und Wesen eines Kompromisses sei es, dass nicht alle zufrieden seien. Zu Recht werde aber kritisiert, dass die Beschäftigten in der Eingliederungshilfe nicht berücksichtigt seien (BT-Prot., 20. WP, S. 3611). Der Abgeordnete Stephan Pilsinger (CDU/CSU) äußerte, gut gemeint bedeute nicht immer gut gemacht und fragte, warum die Unterscheidung der Berechnung so kompliziert sei, warum Azubis und Pflegekräfte in der Langzeitpflege einen Bonus bekämen, in den Krankenhäusern aber nicht. Zwar müsse man irgendwo eine Grenze ziehen, aber ob eine solche notwendig sei, sei fraglich. Das Gesetz sorge zu Recht für Kopfschütteln. Der Personenkreis, der eine Prämie erhalte, müsse größer gefasst werden und das habe gute Gründe. Auch die Pflegekräfte in den ambulanten Praxen, die Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten und die Rettungsdienstmitarbeiter hätten ein hohes Ansteckungsrisiko getragen und Krankenhäuser vor Überlastung bewahrt. Der Gesetzentwurf wurde sodann in der Zweiten und Dritten Beratung ohne Gegenstimmen angenommen (BT-Prot., 20. WP, S. 3615). Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Einen Einspruch hat er ebenfalls nicht innerhalb der Frist des 77 Abs. 3 Satz 1 GG eingelegt. Am 28. Juni 2022 wurde das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 29. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 938). 3. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 26e Abs. 2 und 3 KHG den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit darin einer Krankenpflegehelferin - wie der Klägerin - kein Pflegebonus gewährt wird. Daher ist die Kammer nicht berechtigt und verpflichtet, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und zu dieser Frage - auch wenn sie als entscheidungserheblich anzusehen ist - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Vorliegen bloßer Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berechtigt nicht zur Vorlage, das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung zu stellenden Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, juris Rn. 17 und vom 21.11.2023 - 1 BvL 6/21 - juris Rn. 54; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.9.2012 - 1 BvL 11/12 - juris Rn. 7). a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64; Beschluss des Ersten Senats vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, juris Rn. 40). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, juris Rn. 65). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besitzt der Gesetzgeber eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.2.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210, juris Rn. 24 m. w. N.; Beschluss des Ersten Senats vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, juris Rn. 42). Dies muss besonders dann gelten, wenn der Staat nicht deshalb Leistungen gewährt, um eine dringende soziale Notlage zu steuern oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen (wie etwa beim Lastenausgleich), sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen („Subventionen") ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Hier kann der Gesetzgeber nicht nur bestimmen, welche Beträge er zur Durchführung der Maßnahme im Haushaltsplan insgesamt bereitstellen will, er ist auch weitgehend frei in der Entscheidung darüber, wie er sie einsetzen und verteilen will. Selbstverständlich bleibt er an die Verfassung, insbesondere an den Gleichheitssatz, gebunden. Das bedeutet, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich", verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte aber stehen ihm im weitesten Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.2.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210, juris Rn. 24 m. w. N; Urteil des Ersten Senats vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 u.a. - BVerfGE 110, 274, juris Rn. 61; Beschluss des Zweiten Senats vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 - juris Rn. 151; BayVGH, Beschlüsse vom 31.3.2022 - 6 ZB 21.2933 - juris Rn. 15, vom 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 12 und vom 7.12.2021 - 6 ZB 21.2723 - juris Rn. 6 f.). Allerdings kann sich auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, juris Rn. 42, vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris 79 und vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176, juris Rn. 29). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt daher für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28.6.2022 - 2 BvL 9/14 u.a. - BVerfGE 162, 277, juris Rn. 68). Fiskalische Interessen können - jedenfalls dann, wenn ein strengerer Maßstab als das bloße Willkürverbot gilt - eine Differenzierung von Personengruppen nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig gewährt, darf er zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen Staatsaufgaben einsetzen kann. Finanzpolitische Belange dürfen aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen wie andere, nicht aufgrund sachfremder Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 u.a. - BVerfGE 93, 386, juris Rn. 51; Urteil des Zweiten Senats vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 - BVerfGE 122, 210, juris Rn. 61). Ansonsten liefe das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, weil sich der Gesetzgeber zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte, staatliche Ausgaben durch Teileinsparungen verringern zu wollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241, juris Rn. 60). Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden, muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, juris Rn. 54). b) Ausgehend hiervon ist die Kammer von einem Verstoß des § 26e Abs. 2 und 3 KHG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht überzeugt. Ob eine andere Gestaltung des Pflegebonus in politischer Hinsicht „gerechter“ gewesen wäre, ist hier für die Beurteilung des Gesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ohne Bedeutung. aa) Dies gilt zunächst, soweit § 26e Abs. 2 und 3 KHG einen Pflegebonus nur Pflegefachkräften und nicht Pflegehilfskräften gewährt. Die Kammer konnte sich von einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch mit Blick auf Pflegehilfskräfte nicht überzeugen, die - wie von § 26e Abs. 2 KHG im Übrigen vorausgesetzt - im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen sind, das im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 durch die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sind, besonders belastet gewesen ist. (1) Dabei ist hier davon auszugehen, dass sich der aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Maßstab auf das allgemeine Willkürverbot beschränkt und nicht der Maßstab des strengeren Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt (so für einen Pflegebonus nach der Bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie: BayVGH, Beschlüsse vom 31.3.2022 - 6 ZB 21.2933 - juris Rn. 16, vom 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 13 und vom 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13). Die Willkürgrenze wird auch dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 31.3.2022 - 6 ZB 21.2933 - juris Rn. 16, vom 23.2.2022 - 6 ZB 21.3230 - juris Rn. 13 und vom 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13). (a) Die Gewährung des Pflegebonus stellt keinen Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Gewährung des Bonus knüpft zwar an die vorhandene Ausbildung und damit die Berufsbezeichnung an. Gleichwohl stellt sie keinen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Tätigkeit bezogen sind, indem sie eine Berufstätigkeit unmittelbar unterbinden oder beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - BVerfGE 155, 238, juris Rn. 95). Die Berufsfreiheit schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen auf die Berufstätigkeit zurückwirkt. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29, juris Rn. 91). Eine berufsregelnde Tendenz liegt danach vor, wenn die Regelungen freiheitsverkürzende Wirkung haben und hierauf abzielen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - BVerfGE 123, 186, juris Rn. 198). Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27.4.2021 - 2 BvR 206/14 - BVerfGE 158, 1, juris Rn. 54). Ausgehend hiervon wird die Berufsfreiheit durch die Nichtgewährung des Pflegebonus nicht verkürzt. Denn mit ihm soll im Nachhinein eine Dienstleistung wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Gemeinwesen durch eine staatliche Zuwendung zusätzlich zum vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn honoriert werden. Aufgrund der Nachträglichkeit der Leistung kommt ihr keine verhaltenssteuernde Wirkung mehr zu. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es in absehbarer Zeit erneut einen staatlichen Pflegebonus geben wird, der Pflegehilfskräfte zur Anpassung ihres berufsbezogenen Verhaltens - etwa der Absolvierung der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachkraft - anhalten könnte (ebenso für die staatliche Belohnung eines bestimmten Verhaltens ex post: Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 12, Rn. 137). (b) Die in § 26e Abs. 2 und 3 KHG angelegte Differenzierung zwischen Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften knüpft auch nicht an Persönlichkeitsmerkmale an, die unverfügbar oder den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten vergleichbar sind. Voraussetzung für den Erhalt des mit § 26e Abs. 2 und 3 KHG gewährten Pflegebonus ist insbesondere eine bestimmte Ausbildung. Dabei handelt es sich zwar um eine Voraussetzung, die aufgrund der Nachträglichkeit der gewährten Leistung von den Einzelnen nicht mehr verändert werden kann. Gleichwohl stellt sie ein Merkmal dar, das grundsätzlich von jedem erreichbar ist oder hier war und somit kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal ist. (2) Bei Anwendung des allgemeinen Willkürverbots ist die Ungleichbehandlung von Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der öffentlich dokumentierten Entstehungsgeschichte noch aus Sinn und Zweck der Regelung in deutlicher Weise, warum die für den Krankenhausbereich vom Haushaltsgesetzgeber bereit gestellten 500 Millionen Euro, die der Würdigung der besonderen Belastung des dortigen Pflegepersonals während der Corona-Pandemie dienen sollten, nur für Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte, nicht jedoch auch für sonstige mit der Pflege dieser Patienten betraute Personen eingesetzt werden sollten. Es wäre auch denkbar gewesen, den Kreis der begünstigten Personen weiter zu fassen, dafür jedoch die Höhe des dem Einzelnen zu gewährenden Bonus zu verringern. Dass eine solche Regelung, die die besondere Leistung verschiedener an der Pflege beteiligter Personen honoriert, durchaus möglich gewesen wäre, zeigt insbesondere die für Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege geltende Regelung, die ebenfalls mit dem Pflegebonusgesetz erlassen wurde. Nach § 150a Abs. 2 Satz 4 SGB XI haben alle Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung ab einer Mindesttätigkeit von drei Monaten abgestuft nach ihrer abstrakt vom Gesetz angenommenen Belastung Anspruch auf einen Pflegebonus. Dennoch kann sich die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises in § 26e Abs. 2 und 3 KHG wohl noch auf sachliche Erwägungen stützen, die über rein fiskalische Gründe hinaus gehen. Welche Gründe dies sind, kann von der Kammer allerdings nur in beschränktem Rahmen erschlossen werden. Trotz ausdrücklicher Kritik des Ausschlusses von Pflegehilfskräften im Krankenhausbereich von der Gewährung des Pflegebonus in den Debatten des Deutschen Bundestages während des Gesetzgebungsverfahrens, hat kein Redner - insbesondere keiner von den drei den Gesetzentwurf verantwortenden Regierungsfraktionen - einen konkreten Grund für diesen Ausschluss benannt. Eine inhaltliche Position des Bundesministeriums der Gesundheit, das für das Verfassen der Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP wohl verantwortlich zeichnet, ist nicht bekannt. Die Einholung einer Auskunft beim Bundesministerium der Gesundheit nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht geboten, weil für das Gericht sachliche Erwägungen ersichtlich sind, die die Ungleichbehandlung noch tragen können. Als sachliche Erwägung kann insbesondere angeführt werden, dass die Abgrenzung des Personenkreises durch Bezugnahme auf die bundesrechtlich im Pflegeberufegesetz geregelten Berufe der Pflegefachkräfte für den Bundesgesetzgeber einen überschaubaren Rahmen bot, um zumindest die anspruchsberechtigten Personen und die Prämienhöhe in den wesentlichen Umrissen selbst steuern zu können. Während bei den Sonderleistungen nach § 26a und § 26d KHG nicht nur die Festlegung des Personenkreises, sondern auch der Prämienhöhe dem Krankenhausträger oblagen, wurde bei der Sonderleistung nach § 26e KHG die Höhe des an die Pflegefachkräfte auszuzahlenden Betrags vom InEK ermittelt. Hierzu hatten die anspruchsberechtigten Krankenhäuser bis zum 4. Juli 2022 Angaben zur Anzahl ihrer (Intensiv-)Pflegefachkräfte an das InEK zu übermitteln, auf deren Grundlage dieses die Prämienhöhe - ausgehend von einem Gesamtfinanzierungsvolumen von 500 Millionen Euro - für eine Pflegefachkraft ermittelte. Für Intensivpflegefachkräfte wurde der anderthalbfache Betrag von dieser Prämienhöhe ermittelt und als Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte festgelegt (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, „Sonderzahlung für Pflege kräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich besonderer Belastungen durch die Corona-Pandemie vom 31.10.2023, S. 7 f.). Mit der Regelung einer solchen Verteilungstechnik konnte der Gesetzgeber besser selbst steuern, dass die Prämien eine signifikante Höhe haben und dass sie gesichert an besonders belastete Personen ausgezahlt würden. In der Beratung des Gesetzes im Bundestag wurde geäußert, bezüglich der Verteilung der früheren Sonderleistungen habe es viel Unmut gegeben, der habe vermieden werden sollen, in dem die Bestimmung des Personenkreises und der Prämienhöhe nicht mehr den Krankenhausträgern überlassen werden sollte. Hätten auch Krankenpflegehelferinnen, deren Berufsausbildung auf landesrechtlicher Grundlage beruht und - je nach Bundesland - ein oder zwei Jahre dauert, oder gar - nach Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in baden-württembergischen Krankenhäusern in der Patientenversorgung eingesetzte - Pflegeassistenten, die über nahezu keine Ausbildung verfügen, in die Verteilung einbezogen werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Verteilung der Sonderleistung nicht in dieser Weise steuern können. Der Empfängerkreis hätte sich möglicherweise sogar von Bundesland zu Bundesland unterschieden. Schließlich führen Krankenpflegefachkräfte nach Angaben der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben der Krankenpflege weitere speziell ihnen aufgrund ihrer Qualifikation vorbehaltene Tätigkeiten wie das Setzen von Nadeln oder das Einbringen von Schläuchen aus, die zum einen unmittelbaren Patientenkontakt erfordern und zum anderen aufgrund des unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Patienten mit einer besonderen Verantwortung einhergehen. Auch aus diesem Grund konnten sie vom Gesetzgeber als in besonderer Weise belastet angesehen werden.. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine „gerechte“ Verteilung der Sonderleistung an jeden, der in der Pflege für andere während der Corona-Pandemie eine außergewöhnliche Last getragen hat, kaum abstrakt geregelt werden kann. So wurde die Sonderleistung nach § 26e KHG auch hinsichtlich der einbezogenen 837 Krankenhäuser an enge Voraussetzungen geknüpft. Einbezogen wurden nur „besonders belastete Krankenhäuser“. Die besondere Belastung lag vor, wenn im Jahr 2021 mehr als zehn Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 infiziert gewesen und mehr als 48 Stunden beamtet worden sind (vgl. § 26e Abs. 1 Satz 2 KHG). Auch durch diese Beschränkung wurden Pflegekräfte vom Erhalt der Sonderleistung ausgeschlossen, obwohl auch sie als Person möglicherweise „besonders belastet“ waren und eine Anerkennung der staatlichen Gemeinschaft „verdient“ gehabt hätten. Jede abgrenzende Regelung bringt Härten mit sich. Lässt sich eine Abgrenzung - wie hier - sachgerecht begründen, kann diese gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden und ist von der Gestaltungsfreiheit des die Leistung gewährenden Gesetzgebers gedeckt. bb) Auch mit Blick darauf, dass nach dem Pflegebonusgesetz im Krankenhausbereich Pflegehilfskräfte keine Sonderleistung erhielten, wohingegen im Bereich der Langzeitpflege jeder, der im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 mindestens drei Monate dort beschäftigt und auch am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig war, gemäß § 150a SGB XI in der Fassung des Pflegebonusgesetzes eine Sonderleistung in abgestufter Höhe erhielt, ist keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Denn die Tätigkeiten im Krankenhaus und in der Langzeitpflege weisen Unterschiede auf, die auch eine Unterscheidung in der Honorierung der Belastung sachlich vertretbar begründen können. Dementsprechend wurde für den Bereich der Langzeitpflege auch der honorierte Zeitraum anders eingegrenzt als im Krankenhausbereich. Darüber hinaus dürfte der Betrag von 500 Millionen Euro, der für den Bereich der Langzeitpflege vorgesehen war, in der Gesamtsumme - anders als im Bereich der Krankenhäuser - nicht als fixer Betrag anzusehen sein, der im Rahmen der Gewährung des Pflegebonus nicht überschritten werden kann. Denn nach § 150a Abs. 7 SGB XI erhalten die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die ausgezahlten Pflegeboni von den öffentlich-rechtlichen Pflegekassen (§ 46 SGB XI) erstattet. Diese werden zwar mit einem Betrag von 500 Millionen „refinanziert“ (vgl. § 150a Abs. 7 Satz 8 SGB XI). Allerdings verfügen die Pflegekassen aufgrund der Pflegeversicherungsbeiträge über eigene Mittel und damit über einen gewissen finanziellen Spielraum. Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Erstattung des Pflegebonus durch die soziale Pflegeversicherung war es im Bereich der Langzeitpflege möglich, schon im Gesetz die für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgesehene Höhe des zu zahlenden Pflegebonus vorzugeben und den Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern einen Spielraum bei der Zuweisung der Beschäftigten zu den Bonusstufen zu belassen. Im Krankenhausbereich sollte den Arbeitgebern dagegen - anders als bei den Sonderleistungen für das Jahr 2020 nach § 26a und § 26d KHG - kein Spielraum mehr eingeräumt werden. Eine Teilfinanzierung des Pflegebonus durch Krankenkassenbeiträge war dort aufgrund des gewählten Verteilungsmechanismus ebenfalls ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Die Vollstreckung kann nach § 711 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden. IV. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 26e KHG mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 2.300 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz. Die Klägerin hat am 1. September 2015 in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus eine einjährige Ausbildung als „staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ begonnen und - ausweislich der Erlaubnisurkunde des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2016 - diese erfolgreich abgeschlossen. Sie war im Jahr 2021 in dem von der Beklagten in XXX betriebenen Krankenhaus im Krankenpflegedienst auf bettenführenden Stationen in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigt und dies nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung an mehr als 185 Tagen. Mit dem Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) wurde zum 30. Juni 2022 § 26e in das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eingefügt. Durch Art. 8x des Pflegestudiumstärkungsgesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I S. 1, 59) wurde die Norm zum 16. Dezember 2023 in für das vorliegende Verfahren nicht relevanter Weise geändert. § 26e KHG hat derzeit folgenden Wortlaut: „§ 26e Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (1) 1Ist ein zugelassenes Krankenhaus, das seine Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 besonders belastet gewesen durch die vollstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sind, so hat es Anspruch auf eine Auszahlung aus Bundesmitteln in der nach Absatz 6 ermittelten Höhe. 2Als besonders belastet gilt ein Krankenhaus, in dem im Zeitraum nach Satz 1 mehr als zehn Patientinnen und Patienten behandelt worden sind, die 1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sind und 2. mehr als 48 Stunden gemäß der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes – Version 2021 für das Datenjahr 2020, Fortschreibung vom 24. November 2020 – beatmet worden sind. 3Welches Krankenhaus Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln hat, ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen. 4Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum 1. Juli 2022 eine Übersicht über alle Krankenhäuser, die einen Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln haben, barrierefrei auf seiner Internetseite. 5In der Veröffentlichung sind jeweils der Name des Krankenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben. (2) 1Erhält ein Krankenhaus die Auszahlung aus Bundesmitteln, muss es mit dem ausgezahlten Betrag eine Prämie als einmalige Sonderleistung an diejenigen Pflegefachkräfte zahlen, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen sind. 2In Satz 1 genannte Pflegefachkräfte, die als Intensivpflegefachkräfte im Jahr 2021 für mindestens drei Monate in der Intensivpflege tätig waren, erhalten eine um den Faktor 1,5 erhöhte Prämie. 3Die Zahlung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen, nachdem das Krankenhaus seine Auszahlung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 7 Satz 4 erhalten hat. 4An Pflegefachkräfte nach den Sätzen 1 und 2, die im Jahr 2021 an mindestens einem Tag in Teilzeit in dem Krankenhaus beschäftigt waren und an Pflegefachkräfte nach den Sätzen 1 und 2, die nicht im gesamten Jahr 2021 in dem Krankenhaus beschäftigt waren, muss das Krankenhaus die Prämie anteilig in der Höhe zahlen, die dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung und dem Verhältnis der Dauer ihrer Beschäftigung in dem Krankenhaus zur Ganzjahresbeschäftigung entspricht. (3) 1Pflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 2 sind Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, verfügen. 2Intensivpflegefachkräfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind Pflegefachkräfte im Sinne des Satzes 1, die über eine abgeschlossene landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie oder als Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen. (4) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus fordert die Krankenhäuser, die Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln haben, bis zum 4. Juli 2022 auf, ihm bis zum 31. Juli 2022 die folgenden Angaben mitzuteilen: 1. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte, 2. die Anzahl der in Absatz 2 Satz 2 genannten Intensivpflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte, 3. die Anzahl der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr 2021 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gemeldeten Pflegefachkräfte, die im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzt waren, umgerechnet in Vollkräfte. 2Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus kann den Krankenhäusern weitere Vorgaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Mitteilung machen. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus prüft die ihm nach Satz 1 mitgeteilten Daten auf der Grundlage der Daten, die ihm nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Datenjahr 2021 zur Verfügung stehen, auf Plausibilität. (5) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die Prämienhöhe für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte, indem es 1. von der Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Pflegefachkräfte die Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Intensivpflegefachkräfte abzieht, 2. die Gesamtzahl aller nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Intensivpflegfachkräfte mit 1,5 multipliziert, 3. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl zu der nach Nummer 2 ermittelten Zahl addiert und 4. einen Betrag von 500 Millionen Euro durch die nach Nummer 3 ermittelte Zahl dividiert. 2Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten Werte zu Grunde zu legen. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt die Prämienhöhe für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Intensivpflegefachkräfte, umgerechnet in Vollkräfte, indem es die nach Satz 1 ermittelte Prämienhöhe mit 1,5 multipliziert. (6) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt für jedes Krankenhaus die Höhe der Auszahlung aus Bundesmitteln, auf die das Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch hat, indem es 1. die nach Absatz 5 Satz 1 für Pflegefachkräfte ermittelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Anzahl der Pflegefachkräfte abzüglich der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Anzahl der Intensivpflegefachkräfte multipliziert, 2. die nach Absatz 5 Satz 3 für Intensivpflegefachkräfte ermittelte Prämienhöhe mit der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Anzahl der Intensivpflegefachkräfte multipliziert und 3. die nach den Nummern 1 und 2 ermittelten Beträge addiert. 2Bei der Ermittlung sind die nach Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 4 Satz 3 ermittelten Werte zu Grunde zu legen. 3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erlässt für jedes Krankenhaus, das Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach § 31 Absatz 2, der den Namen des Krankenhauses und sein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthält und Folgendes festlegt: 1. die Höhe des Auszahlungsbetrags, 2. die nach Absatz 5 ermittelte Prämienhöhe für Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte, 3. die Anzahl der seiner Berechnung nach Absatz 5 zu Grunde gelegten in Vollkräfte umgerechneten Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte. 4Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 4. Oktober 2022 unter Angabe der Namen der Krankenhäuser und ihrer Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine krankenhausbezogene Aufstellung der Angaben nach Satz 3 Nummer 1 bis 3. 5Krankenhäuser, die die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, erhalten keine Auszahlung aus Bundesmitteln und zahlen keine Prämien nach Absatz 2. (7) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro bis zum 4. Oktober 2022 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über die Auszahlung. 3Der Bund erstattet den gezahlten Betrag innerhalb von einer Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen leitet den Auszahlungsbetrag in der Höhe, der in dem Bescheid nach Absatz 6 Satz 3 für das jeweilige Krankenhaus festgelegt wurde, an das jeweilige Krankenhaus weiter. 5Nach Abschluss der Weiterleitungen nach Satz 4 übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar 2023 eine krankenhausbezogene Aufstellung der weitergeleiteten Beträge. 6Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren, der erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. (8) 1Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorlegen, die auch die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilte Anzahl der Intensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflegefachkräfte beinhalten muss. 2Werden die Bestätigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der entsprechende Betrag bis zum 31. Dezember 2023 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen. 3Dieser leitet die zurückgezahlten Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. 4Das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet die Summe der zurückgezahlten Beträge bis zum 31. Juli 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den Bund.“ Die Beklagte war in der Liste nach § 26e Abs. 1 Satz 4 KHG genannt und erhielt aufgrund des Bescheids des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) vom 27. September 2022 aufgrund der besonderen Belastung durch die vollstationäre Behandlung von Patienten im Jahr 2021, die mit dem Coronavirus infiziert gewesen sind, eine Auszahlung aus Bundesmitteln in Höhe von 307.697,58 Euro. Weiter wurde festgestellt, dass die Prämienhöhe für Pflegefachkräfte 2.203,82 Euro und für Intensivpflegefachkräfte 3.305,73 Euro beträgt. Die Anzahl der der Berechnung nach § 26e Abs. 5 KHG für die Beklagte zu Grunde gelegten in Vollkräfte umgerechneten Pflegefachkräfte betrage 132,09 und als Davon-Angabe die der Intensivpflegefachkräfte 15,06. Das von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigte am 27. September 2023, dass nach deren Beurteilung in allen wesentlichen Belangen die in dem Nachweis angegebene Anzahl der Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte in Übereinstimmung mit § 26e Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 26e Abs. 2 bis 4 KHG ermittelt und die auf Basis des § 26e KHG erhaltenen finanziellen Mittel gemäß § 26e Abs. 2 KHG in der im Nachweis angegebenen Höhe zweckentsprechend verwendet und von der Klägerin entsprechend diesen Vorgaben an die Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte ausgezahlt worden seien. Die Klägerin hat am 28. Oktober 2022 beim Arbeitsgericht Mannheim Klage erhoben und die Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von 2.300 Euro begehrt, wie sie auch an Pflegefachkräfte gezahlt werde. Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. Januar 2023 (8 Ca 237/22) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Auszahlung der streitgegenständlichen Corona-Prämie nur an die examinierten Fachkräfte sei vorliegend auf Grundlage von § 26e KHG erfolgt. Es handele sich um eine Prämie aus Bundesmitteln, die das Krankenhaus zweckgebunden an die in § 26e Abs. 2 und 3 KHG genannten Beschäftigten auszahlen müsse. Die Zahlung der Prämie habe ihre Grundlage nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern in den im KHG begründeten Leistungspflichten und den dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Der Arbeitgeber fungiere bei der Auszahlung der Prämie, die er nach Zahlung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die betroffenen Arbeitnehmer weiterzuleiten habe, allein als „Zahlstelle. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs aus § § 26e KHG werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der zur Auszahlung der Prämie verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstünden. Während nach der Vorgängerregelung des § 26a KHG die Krankenhausträger die individuelle Verteilung der Mittel auf das Personal gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen eigenverantwortlich hätten regeln können, habe der Arbeitgeber nach der Regelung in § 26e KHG keinen Entscheidungsspielraum, weder bei der Frage ob ausgezahlt werde noch bei der Frage an wen. Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen lasse sich auch nicht damit begründen, dass eine konkurrierende arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage einschlägig sein könnte. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei ebenfalls nicht eröffnet. Zwar seien die gesetzlichen Krankenkassen an der Abwicklung und Auszahlung der Bundesmittel für die streitgegenständliche Sonderzahlung beteiligt. Dennoch handele es sich materiell um keine Angelegenheit der Sozialversicherung, sondern um eine Frage der Krankenhausfinanzierung. Für Streitigkeiten um die Krankenhausfinanzierung sei jedoch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Bevollmächtigte der Klägerin bringt vor, auch sie habe Anspruch auf die Corona-Prämie nach dem Pflegebonusgesetz. Denn sie habe sich im Rahmen ihres Dienstes ebenfalls mit Corona-infizierten Patienten befassen müssen. Deren Versorgung und Behandlung erfolge sowohl durch Krankenpflegehelferinnen als auch durch Krankenschwestern. Genauso wie bei allen anderen Krankenpflegehelferinnern und Krankenpflegehelfern sei es nicht ausgeblieben, dass sich auch die Klägerin bei ihrer Arbeit infiziert habe. Die Beklagte habe eine Bonuszahlung in Höhe von 2.300 Euro nur an examinierte Krankenschwestern ausgezahlt, aber nicht an Krankenpflegehelfer und -helferinnen, obwohl diese im Zusammenhang mit der Arbeit an Corona-Kranken zeitlich einen weit größeren Anteil geleistet hätten. Auf der Station, auf der die Klägerin beschäftigt gewesen sei, seien etwa neun nicht berücksichtigte Krankenpflegehelfer und -helferinnen. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte hätte die vom Gesundheitsminister für Pflegekräfte ausgelobte Corona-Prämie von der Bundesregierung auch für Pflegehilfskräfte nach § 26e KHG anfordern müssen. Gegebenenfalls müsse das Gesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig oder mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt werden. Bundesgesundheitsminister Lauterbach habe die Corona-Prämie für das Krankenhauspflegepersonal ausgelobt. Daher müsse auch die Klägerin als Krankenpflegehilfskraft eine solche erhalten. Allein der Umstand, dass sie nur über eine einjährige und keine dreijährige Ausbildung verfüge, wie von § 26e Abs. 3 KHG vorausgesetzt, sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag aus der Klageschrift vom 28. Oktober 2022 insoweit zurückgenommen, als dort die Zahlung eines über den Betrag von 2.203,82 Euro hinausgehenden Pflegebonus in Höhe von 2.300 Euro begehrt worden ist. Die Klägerin beantragt im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Corona-Sonderleistung (Pflegebonus) in Höhe von 2.203,82 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, sie habe die Sonderleistung ausschließlich auf Grundlage von § 26e KHG ausgezahlt. Die gesetzliche Regelung verlange von ihr, die Bundesmittel ausschließlich zweckgebunden an die Pflegefachkräfte auszuzahlen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 26e KHG daher nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Kammer den Beteiligten im Verfahren übersandten Unterlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die in der Gerichtsakte befindliche Akte des Arbeitsgerichts Mannheim 8 Ca 237/22 Bezug genommen.