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Urteil

4 K 678/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2025:0206.4K678.24.NW.00
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Leitsätze
1. Eine arbeitsvertraglich in Vollzeit beschäftigte Intensivpflegefachkraft, die im Jahr 2021 teilweise für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung oder dem Betriebsrat von der unmittelbaren Patientenversorgung freigestellt war, kann nur den Anteil der nach § 26e Abs. 2 KHG für besondere Belastungen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie gewährten Sonderprämie beanspruchen, der dem Anteil ihrer in der unmittelbaren Patientenversorgung geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.(Rn.23) 2. Eine daher nur anteilig zu gewährende Sonderprämie für ein Mitglied der Mitarbeitervertretung oder des Betriebsrats verstößt nicht gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 18 Abs. 1 MAVO (juris: MAVO Speyer) (bzw. § 78 Satz 2 BetrVG).(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine arbeitsvertraglich in Vollzeit beschäftigte Intensivpflegefachkraft, die im Jahr 2021 teilweise für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung oder dem Betriebsrat von der unmittelbaren Patientenversorgung freigestellt war, kann nur den Anteil der nach § 26e Abs. 2 KHG für besondere Belastungen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie gewährten Sonderprämie beanspruchen, der dem Anteil ihrer in der unmittelbaren Patientenversorgung geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.(Rn.23) 2. Eine daher nur anteilig zu gewährende Sonderprämie für ein Mitglied der Mitarbeitervertretung oder des Betriebsrats verstößt nicht gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 18 Abs. 1 MAVO (juris: MAVO Speyer) (bzw. § 78 Satz 2 BetrVG).(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das angerufene Gericht kann hierüber entscheiden, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Dies steht aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. November 2023 - 3 Ca 568/23 - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Verwaltungsgericht verbindlich fest, nachdem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. Mai 2024 - 6 Ta 10/24 - zurückgewiesen hat. Im Übrigen steht die Verweisung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 9 AZB 23.23 - juris Rn. 6 ff.; vgl. auch: Nieders. LAG, Beschluss vom 27. September 2023 - 4 Ta 182/23 - juris; entsprechend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für den Anspruch aus § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI: BAG, Beschluss vom 1. März 2022 - 9 AZB 25/21 - juris Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 2024 - 8 K 615/23 - juris). II. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG auf Nachzahlung der restlichen Sonderprämie für Intensivpflegefachkräfte wegen besonderer Belastung während der SARS-CoV-2-Pandemie im Jahr 2021 in Höhe von weiteren 1.715,12 € zu. 1. Mögliche Anspruchsgrundlage für die geforderte Zahlung der vollständigen Sonderprämie ist § 26e Abs. 2 und 3 KHG. Danach erhalten solche Pflegefachkräfte bzw. Intensivpflegefachkräfte, die an einem zugelassenen Krankenhaus beschäftigt sind, das im Jahr 2021 durch die vollstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS Cov-2 infizierten Patienten besonders belastet war und deswegen seinerseits aus den dafür in Höhe von 500.000.000,00 € bereitgestellten Bundesmitteln eine Sonderleistung nach § 26e Abs. 1 und 6 KHG erhalten hat, eine vom InEK im Verfahren nach § 26e Abs. 5 KHG zu ermittelnde Sonderprämie. Soweit der Kläger den Anspruch seinerseits ausschließlich auf § 18 Abs. 1 MAVO stützt, geht dies fehl, weil sich aus dem dort in Entsprechung zu § 78 Satz 2 BetrVG geregelten Verbot, Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufgrund ihrer Tätigkeit zu benachteiligen, kein Anspruch auf Zahlung einer Sonderprämie nach § 26e Abs. 2 KHG erwächst. Die Berechtigung eines Anspruchsstellers dem Grunde nach sowie die (hier allein umstrittene) Höhe des Anspruchs ist vielmehr ausschließlich auf der Grundlage von § 26e Abs. 2 KHG zu ermitteln. Diese Einschätzung der durch den Kläger angerufenen Arbeitsgerichte (vgl. Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. November 2023 - 3 Ca 568/23 -; Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2024 - 6 Ta 10/24 -) teilt das erkennende Gericht uneingeschränkt. Ob und inwieweit insoweit das Benachteiligungsverbot nach § 18 Abs. 1 MAVO bei der Ermittlung der auszuzahlenden Sonderprämie zu beachten ist, spielt für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage zunächst keine Rolle. 2. Unstreitig besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf eine für Intensivpflegefachkräfte um 50% erhöhte Sonderprämie nach § 26e Abs. 2 Satz 2 und 3 KHG, da er im Jahr 2021 ganzjährig als Intensivpflegefachkraft und damit mehr als drei Monate in der Intensivpflege im durch die vollstationäre Behandlung von Corona-Pateinten besonders belasteten Marienhaus Klinikum H… in N… tätig war, für das die Beklagte mit Bescheid der InEK vom 27. September 2022 eine Sonderleistung in Höhe von 337.293,81 € erhalten hat. 3. Der Kläger hat entgegen seines Klagebegehrens jedoch keinen Anspruch auf die volle vom InEK in dem genannten Bescheid vom 27. September 2022 ermittelte Sonderprämie für Intensivpflegefachkräfte in Höhe von 3.305,73 €. Vielmehr ist sein Anspruch auf den Anteil beschränkt, der dem Umfang seiner Tätigkeit im Verhältnis zur Vollzeittätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung auf der Intensivpflegestation entspricht. Da er im maßgeblichen Zeitraum wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung zu 60% seiner vertraglich geschuldeten Vollarbeitszeit von der Erbringung der Arbeitsleistung in der unmittelbaren Patientenversorgung auf der Intensivstation befreit gewesen ist, hat die Beklagte ihm zu Recht nicht die volle Sonderprämie für Intensivpflegefachkräfte, sondern nur zu einem Anteil von 40% ausgezahlt. Maßgeblich für die Bemessung der Sonderprämie ist nach der gesetzlichen Konzeption allein die tatsächlich erlittene Mehrbelastung einer Pflegekraft oder Intensivpflegekraft durch die vollstationäre Behandlung von Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sind. Dies erschließt sich aus der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. a) Nach dem Wortlaut des § 26e Abs. 2 Satz 1 und 2 KHG sind nur solche Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte zum Erhalt der in Streit stehenden Sonderprämie berechtigt, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen sind. Wie sich zudem aus § 26e Abs. 2 Satz 4 KHG unzweideutig ergibt, erhalten Pflegefachkräfte, die im maßgeblichen Jahr 2021 - sei es aufgrund eines Teilzeitarbeitsverhältnis, sei es durch unterjährige Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nur teilweise in der unmittelbaren Patientenversorgung am Krankenhaus beschäftigt waren, die ihnen dem Grunde nach zustehende Sonderprämie nur in der Höhe des Anteils ihrer vertraglichen Arbeitszeit im Verhältnis zur Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung bzw. in der Höhe des Anteils der Dauer ihrer Beschäftigung zur Ganzjahresbeschäftigung. Auch wenn insoweit keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf freigestellte Mitglieder einer Mitarbeitervertretung erfolgt ist, wird hieraus gleichwohl ersichtlich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Höhe der einer Pflegefachkraft zu gewährenden Sonderprämie dem Umfang ihrer tatsächlich in der unmittelbaren Patientenversorgung erfahrenen Zusatzbelastung entsprechen soll. b) Das ergibt sich auch bei einer systematischen Betrachtung im Zusammenhang mit der von der InEK im Verfahren nach § 26e Abs. 5 und 6 KHG zu ermittelnden Höhe der Sonderleistung für das Krankenhaus und die Höhe der Sonderprämien für die Pflege- und Intensivpflegefachkräfte. aa) So hat die InEK die Höhe der Sonderprämie nach § 26e Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 KHG durch Aufteilung der hierfür zur Verfügung stehenden Bundesmittel in Höhe von 500.000.000,00 € auf die Summe der nach § 26e Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHG zu berechnenden Gesamtzahl der Vollkräfte des in der unmittelbaren Patientenversorgung an Krankenhäusern nach § 26e Abs.1 KHG beschäftigen Pflegepersonals zu ermitteln, wobei Intensivpflegefachkräfte mit dem Faktor 1,5 zu gewichten sind. Die Zahl der Pflegefachkräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, wird dabei nach § 26 Abs. 4 KHG von den Krankenhäusern jeweils für Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte differenziert an die InEK gemeldet. Aus der so durch die Aufteilung der Bundesmittel auf Pflegefach-Vollkräfte ermittelten Sonderprämie für Pflegefachkräfte, folgt nach § 26e Abs. 5 Satz 3 KHG dann durch Multiplikation mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 die erhöhte Sonderprämie für Intensivpflegefachkräfte - jeweils gerechnet auf Vollkräfte - und schließlich durch Multiplikation dieser beiden Sonderprämien mit der jeweiligen Vollkräftezahl der Pflege- und Intensivpflegefachkräfte an einem Krankenhaus sowie Addition dieser beiden Produkte die an das Krankenhaus nach § 26e Abs. 1 KHG zu zahlende Sonderleistung (§ 26e Abs. 6 Satz 1 KHG). Hieraus ergibt sich, dass eine so zu ermittelnde Sonderprämie in ungekürzter Höhe für solche Pflege- und Intensivpflegefachkräfte in die (für deren Auszahlung) einem Krankenhaus zu gewährende Sonderleistung Eingang finden kann, soweit sie für eine Vollkraft nach § 26e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 5 Nr. 1 und 2 KHG zu veranschlagen ist. bb) Der Kläger ist jedoch nicht als Vollkraft im Sinne von § 26e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHG zu bewerten. Der Begriff der „Vollkraft“ ist nicht gesetzlich definiert. Zwar hatte der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP vom 5. April 2022 (BT-Drs. 20/1331) noch in § 26e Abs. 4 Satz 2 KHG-E vorgesehen, das als Vollkraft gelte, wer im Jahr 2021 mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt war. Dies wurde jedoch nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 18. Mai 2022 (BT-Drs. 20/1909), die dann vom Bundestag übernommen (BT.-Drs. 224/22) und in dieser Form letztlich auch als Gesetz verkündet wurde, gestrichen. Aus dem ursprünglichen Entwurf übernommen wurde aber, dass die InEK eine Plausibilitätskontrolle der durch die zugelassenen Krankenhäuser mitgeteilten Vollkräftezahlen anhand der auf Grundlage von § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG in der Fassung vom 20. Dezember 2022 separat übermittelten Daten über die Anzahl des beschäftigten Pflegepersonals und des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, umgerechnet auf Vollkräfte, vornehmen muss (§ 26e Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 KHG). Die Übermittlung dieser Daten dient der Bestimmung des Pflegepersonalquotienten nach § 137j Abs. 1 SGB V, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem nach § 137j Abs. 1 Satz 6 bis 8 SGB V zu ermittelnden Pflegeaufwand des Krankenhauses beschreibt (§ 137j Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V; vgl. Rau, in: Dietz/Bofinger [Hrsg.], Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzordnung und Folgerecht - Kommentare - Band 2 [Stand: Mai 2021], KHEntgG § 21 Anm. 3). Eine solche Plausibilisierung durch die InEK kann aber nur gelingen, wenn der Meldung nach § 21 Abs. 4 KHG und der Übermittlung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG vergleichbare Kriterien für die Bestimmung einer „Vollkraft“ zugrunde liegen. Im Umkehrschluss können nach § 26e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHG Pflege- und Intensivpflegefachkräfte als Vollkräfte nur soweit berücksichtigungsfähig sein, als sie auch nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG als Vollkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen für die Bestimmung des Pflegepersonalquotienten zu berechnen sind. Eine nur mit 40% der Vollarbeitszeit in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätige Pflegefachkraft ist aber nicht geeignet, als Vollkraft nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG zur Ermittlung des Pflegepersonalquotienten berücksichtigt zu werden, sondern würde diesen bei ihrer Einbeziehung als Vollkraft vielmehr grundlegend verfälschen. Kann daher eine solche, nur teilweise in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzte Pflegefachkraft auch nur zu 40% als Vollkraft nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG zur Berechnung des Pflegepersonalquotienten gemeldet werden, ist entsprechend in gleichem Umfang im Rahmen des § 26e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 KHG auch nur anteilig zu berücksichtigen und an die InEK für die Bemessung der Sonderleistung zu melden. c) Dieser Befund wird durch die in der Historie des Gesetzgebungsprozesses erkennbar gewordenen Motive des Gesetzgebers noch zusätzlich gestützt. So liegt der oben dargestellten Änderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP durch Streichung von § 26e Abs. 4 Satz 2 KHG-E nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit die folgende Erwägung zugrunde: „Mit den Änderungen in Absatz 2 Satz 4 und der Streichung von Absatz 4 Satz 2 wird klargestellt, dass Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte, die im Jahr 2021 länger als 185 Tage in einem anspruchsberechtigten Krankenhaus beschäftigt waren, entsprechend der Datenlieferungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes eine anteilige Prämie erhalten, soweit sie im Jahr 2021 in Teilzeit beschäftigt waren oder nicht im gesamten Jahr 2021 in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Ist eine anspruchsberechtigte Person nicht im gesamten Jahr 2021 in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen und hat gleichzeitig in Teilzeit gearbeitet, ist ihre Prämie in dem Verhältnis zu mindern, in dem der Umfang und die Dauer ihrer Beschäftigung zum Beschäftigungsumfang und zur Beschäftigungsdauer einer Vollkraft gestanden haben. Maßgeblich für die Bemessung der Prämie sind dabei nur die Zeiträume, in denen die Pflegefachkraft in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in der Intensivpflege tätig war. Ist sie dagegen zeitweise in anderen Bereichen des Krankenhauses tätig gewesen, ist dieser Zeitraum bei der Ermittlung der für die Höhe der Prämie maßgeblichen Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen.“ (BT-Drs. 20/1909, S. 58, Hervorhebung nicht im Original) Hieraus wird klar ersichtlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Bemessung der Prämienhöhe auf eine arbeitsvertraglich geregelte Vollzeitbeschäftigung nicht ankommt, sondern nur auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit auf bettenführenden Stationen oder in der Intensivpflege. Insoweit gilt für den zu 60% seiner Arbeitszeit von der Intensivpflege wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung freigestellten Kläger nichts anderes als für eine vollzeitbeschäftigte Pflegefachkraft, die mit einem Anteil ihrer vollen Arbeitszeit nicht auf bettenführenden Stationen, sondern in einem anderen Arbeitsbereich des Krankenhaues tätig ist. d) Auch der Sinn und Zweck der Sonderprämie nach § 26e Abs. 2 KHG geht erkennbar - nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung - dahin, dass jede Pflegefachkraft nur eine Sonderprämie in der Höhe erhält, die dem Maß ihrer eigenen, durch die SARS-CoV-2-Pandemie verursachten Zusatzbelastung bei der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in der Intensivpflege entspricht. Mit den kurzfristig bereitgestellten Bundesmitteln in Höhe von 500.000.000,00 € soll die besondere Leistung des in zugelassenen Krankenhäusern beschäftigten Pflegepersonals, das auch im Jahr 2021 durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie vor besondere Belastungen gestellt wurde, anerkannt werden (vgl. BT-Drs. 20/1331, S. 1, BT-Drs. 20/1909, S. 1 und 2). Eine somit unmittelbar an die besonderen Belastungen durch die Pandemie anknüpfende Anerkennung der besonderen Leistungen, die das Pflegepersonal deswegen zu erbringen hatte, kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur anhand der unterschiedlich ausfallenden Belastungen differenziert nach dem Maß der individuell abverlangten Leistung erfolgen. Daher wurde nicht nur die besondere Belastung und dadurch abverlangte Zusatzleistung des Intensivpflegepersonals gegenüber dem normalen Pflegefachpersonal mit dem Faktor 1,5 gewichtet und eine dementsprechend um 50% erhöhte Anerkennungsprämie nach § 26e Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 KHG festgelegt. Vielmehr wird auch bei Pflegepersonal, das durch Teilzeitbeschäftigung oder einem unterjährigem Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses der pandemiebedingten Belastung nur eingeschränkt ausgesetzt gewesen ist, auch nur ein dem Anteil der Beschäftigung an einer Vollbeschäftigung entsprechendes Maß der zusätzlichen Belastung mit einer dementsprechend anteiligen Sonderprämie finanziell anerkannt (§ 26e Abs. 2 Satz 4 KHG). Der Gesetzgeber verfolgt damit ersichtlich das Ziel, nur entsprechend dem Maß der erlittenen besonderen Belastung durch die SARS-CoV-2-Pandemie die dadurch abverlangte besondere Leistung im Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung mit einer Sonderprämie anzuerkennen. Dies entspricht nicht zuletzt dem Grundgedanken des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, wonach zwar ohne rechtfertigenden Grund nicht wesentlich Gleiches ungleich, aber auch nicht wesentliches Ungleiches gleichbehandelt werden darf (stRspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - juris; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris). Wer aber, wie der Kläger, gerade in Bezug auf die maßgebliche Sonderbelastung als Folge der SARS-CoV-2-Pandemie durch seine teilweise Freistellung von den Aufgaben in der unmittelbaren Patientenversorgung deutlich weniger belastet ist als eine nicht (teilweise) freigestellte Pflegefachkraft, die vollumfänglich in diesem Bereich tätig ist, soll auch nicht in gleicher Weise wie diese die Anerkennung einer vollumfänglichen Sonderbelastung erfahren. Erst recht muss dies deshalb gelten, weil die von dem Kläger beanspruchte Gleichbehandlung von (teilweise) freigestelltem und vollzeitig beanspruchten Pflegepersonal bei der nach § 26e Abs. 5 und 6 KHG vorzunehmenden Aufteilung der für die Sonderprämien verfügbaren Bundesmittel von 500.000.000,00 € dazu führt, dass sich die auszuzahlende finanzielle Anerkennung zulasten von vollzeitig in der unmittelbaren Patientenversorgung belasteten Pflegefachkräften reduzieren muss, um solchen durch Freistellung weniger belasteten Pflegefachkräften eine Anerkennung in gleicher Höhe zukommen zu lassen. Ein rechtfertigender Grund für eine solche Benachteiligung der vollzeitig zusätzlich belasteten Pflegefachkräfte zugunsten nur eingeschränkt zusätzlich belasteten Personals kann nicht erkannt werden, so dass nur eine Gesetzesauslegung im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform erscheint, nach der eine Anerkennung der wegen der SARS-CoV-2-Pandemie besonders erbrachten Leistung des Pflegepersonals nur in dem Umfang erfolgt, in welchem durch die Pandemie eine Sonderbelastung erlitten wurde. e) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot des § 18 Abs. 1 MAVO. Hiernach dürfen die Mitglieder der Mitarbeitervertretung in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Normgeber der MAVO die Befugnis, mit dem Benachteiligungsverbot auf die nach § 26e Abs. 4 bis 6 KHG vom Bundesgesetzgeber bestimmte Höhe der Sonderprämie einzuwirken, hat. Genau dazu würde es aber kommen, wenn wegen des Benachteiligungsverbots nach § 18 Abs. 1 MAVO eine vollzeitbeschäftigte Pflegefachkraft, die als Mitglied einer Mitarbeitervertretung oder eines Betriebsrates teilweise oder sogar gänzlich von der Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung freigestellt ist, als Vollkraft zu bewerten wäre und damit eine volle Sonderprämie erhalten müsste. Denn mit der Einbeziehung solcher Pflegefachkräfte als Vollkräfte steigt die Anzahl der Vollkräfte, durch welche eben die für die Sonderprämien zur Verfügung stehenden Bundesmittel von 500.000.000,00 € zur Ermittlung der Sonderprämie aufzuteilen sind, mit der Folge, dass die Sonderprämie für jeden Einzelnen zwingend geringer ausfällt, als der Gesetzgeber dies nach den obigen Erwägungen eigentlich in § 26e Abs. 5 und 6 KHG geregelt hat. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Befugnis zur Regelung der arbeitsrechtlichen Mitbestimmung nicht eine solche Befugnis zur Regelung der Aufteilung von kurzfristig bereitgestellten Bundesmitteln einhergehen kann. bb) Jenseits dessen kann sich das Benachteiligungsverbot nach § 18 Abs.1 MAVO auch nur auf (Gegen-)Leistungsansprüche des Mitglieds der Mitarbeitervertretung beziehen, die auf dem Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber beruhen, z.B. Vergütung, Urlaubsansprüche, Zuschläge und zum Arbeitsentgelt gehörende freiwillige soziale Absicherung (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - juris). Hierzu zählt die nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht aus Bundesmitteln finanzierte Sonderprämie nicht. Diese ist gerade kein Bestandteil des arbeitsrechtlichen Arbeitsentgelts im Sinne von § 15 Abs. 4 MAVO, sondern ein Ausgleich für die durch die übliche Krankenhausfinanzierung nicht berücksichtigte Sonderbelastung des Pflegepersonals in Krankenhäusern infolge der SARS-CoV-2-Pandemie und damit eine Anerkennung der deswegen abverlangten Sonderleistung. Insoweit geht aber auch der Verweis des Klägers auf das Lohnausfallprinzip für die Ermittlung der Höhe des einem Mitglied der Mitarbeitervertretung während seiner Freistellung von der beruflichen Tätigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, das auf Grundlage der hypothetischen Betrachtung zu erfolgen hat, welches Arbeitsentgelt das Mitglied der Mitarbeitervertretung verdient hätte, wenn es keine Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung, sondern seine berufliche Tätigkeit geleistet hätte, fehl (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 2024 - 7 AZR 197/23 - juris Rn. 12, zu § 78 Satz 2 BetrVG). So mag es für die Bemessung von Arbeitsentgelt darauf ankommen, dass der Kläger nach § 18 Abs. 1 MAVO (entsprechend zu § 78 Satz 2 BetrVG) hypothetisch wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist, der ohne die Freistellung als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter dessen Vergütung beanspruchen darf. Diese Betrachtungsweise führt aber nicht dazu, dass auch eine nur hypothetische, durch Freistellung tatsächlich aber gar nicht in dem Umfang bestehende Zusatzbelastung als Pflegefachkraft bei der Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung mit einer vollen Sonderprämie anzuerkennen ist, wenn der Gesetzgeber aus den oben dargelegten Gründen mit der Sonderprämie nach § 26e Abs. 2 KHG ausschließlich gerade diese tatsächliche Zusatzbelastung und -leistung anerkennen wollte. Hieraus erschließt sich dann aber auch, dass eine Gewährung der vom Kläger beanspruchten vollen Sonderprämie als Anerkennung einer nur hypothetisch vollumfänglichen Belastung durch eine Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zu einer tatsächlich dort vollzeitig in Anspruch genommenen Pflegefachkraft nicht zur Vermeidung einer Benachteiligung wegen der Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung geboten ist. Im Gegenteil würde eine, durch § 18 Abs. 1 MAVO gerade ausgeschlossene Begünstigung des teilweise freigestellten Mitglieds der Mitarbeitervertretung gegenüber vollzeitbelasteten Pflegefachkräften bewirkt, wenn trotz geringerer Belastung die gleiche Sonderprämie auszuzahlen wäre. Mithin steht § 18 Abs. 1 MAVO, sofern überhaupt anwendbar, der Anerkennung einer nur hypothetischen Vollbelastung des teilweise freigestellten Mitglieds der Mitarbeitervertretung mit der vollständigen Sonderprämie gerade entgegen. f) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass im Gegensatz zu ihm andere Mitarbeiter des Pflegepersonals, die auch nicht vollumfänglich mit der unmittelbaren Patientenversorgung am Bett befasst seien, die volle Sonderprämie erhalten hätten, kann er hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf eine gleich hohe Sonderprämie herleiten. Der Kläger kann nur eine Sonderprämie beanspruchen, wenn und soweit er selbst die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Auszahlung nach § 26e Abs. 2 KHG erfüllt. Dies ist - wie dargelegt - nicht in vollem Umfang der Fall. Hiergegen kann er nicht mit Erfolg einwenden, dass andere, die nach seiner Einschätzung die gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllen, in den Genuss der vollen Sonderprämie gekommen sind, denn dies wäre eine Gleichbehandlung im Unrecht, die er gerade nicht beanspruchen kann. Im Übrigen vermag die von ihm aufgestellte Behauptung, dass eine pflegerische Bereichsleitung oder eine Fachbereichsleitung nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig seien, weil sie nach ihrem Aufgabenprofil vor allem mit organisatorischen Aufgaben, nicht aber der Pflege am Bett befasst seien, nicht zu überzeugen. Der Kläger verwechselt hier die Pflegeleistung im engeren Sinne (am Bett) mit der Aufgabe in der unmittelbaren Patientenversorgung auf Station, die wohl auch im Wege organisatorischer und leitender Tätigkeit erfüllt wird, damit aber auch zusätzlichen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgesetzt war und deswegen besondere Leistungen erbringen musste. Zudem hat die Beklagte anhand von Stellenprofilen überzeugend darauf hingewiesen, dass auch Fachbereichsleiter und pflegerische Bereichsleiter als qualifizierte Pflegefachkräfte angesichts der hohen Belastung während der SARS-CoV-2-Pandemie mit einem großen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung mit krankenpflegenden Aufgaben und damit auch im engeren Sinne einer Pflege am Bett befasst werden mussten. Dies stellt gerade im Vergleich zu dem üblichen Tätigkeitsprofil eine pandemiebedingte Zusatzbelastung dar, die die Sonderprämie rechtfertigen kann. Für eine weitere Differenzierung des Maßes der pandemiebedingten Sonderbelastung bei der Prämienbemessung nach der konkreten zeitlich differenzierten Beanspruchung des Pflegepersonals durch organisatorische, leitende und pflegerische Aufgaben auf bettenführenden Stationen - wie sie der Kläger mit seinem Einwand in den Raum stellt - bietet § 26e Abs. 2 KHG dann aber auch keine Grundlage. cc) Auch wenn die Beklagte dann doch als „einmaligen Ausreißer“ einräumen muss, eine konkret benannte Mitarbeiterin irrtümlich bei der Prämienzahlung der unmittelbaren Patientenversorgung zugerechnet zu haben, kann der Kläger auch deswegen nicht im Wege der Gleichbehandlung im Unrecht die volle Sonderprämie verlangen. B. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Urteil ist wegen vorläufig ohne Sicherheitsleistung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO vollstreckbar, wobei dem Kläger aber nach § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis einzuräumen ist. C. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, wie der Begriff der „Vollkraft“ nach § 26e Abs. 4 KHG zu verstehen ist und inwieweit sich ein mitbestimmungsrechtliches Benachteiligungsverbot für Mitglieder einer Mitarbeitervertretung, wie es in § 18 Abs. 1 MAVO in Entsprechung zu § 78 BetrVG geregelt ist, auf den Anspruch auf Gewährung einer Sonderprämie nach § 26e Abs. 2 KHG auswirkt. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Problematik der für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung oder in einem Betriebsrat freigestellten Pflegefachkraft sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt, sodass ein Bedürfnis nach grundsätzlicher Klärung besteht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1715,12 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger nach § 26e KHG für Pflegefachkräfte wegen besonderer Belastung während der SARS-CoV-2-Pandemie im Jahr 2021 zustehenden Sonderprämie. I. Der Kläger ist seit 2006 als vollzeitbeschäftigte Intensivpflegefachkraft im M… K… H… in N… angestellt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung zu 60% von der Arbeitsleistung freigestellt. II. Nachdem Pflegefachkräfte in zugelassenen Krankenhäusern, die durch die vollstationäre Behandlung von Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders belastet waren, bereits auf Grundlage von § 26d KGH für das Jahr 2020 eine Sonderprämie aus Bundesmitteln erhalten hatten, wurde aufgrund der fortbestehenden besonderen Belastungen für das Krankenhauspflegepersonal für das Jahr 2021 durch § 26e KHG erneut eine Sonderleistung an Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte vorgesehen. Hierfür stand ein Betrag in Höhe von 500.000.000,00 € zur Verfügung, der bundesweit unter den Pflegefachkräften und Intensivpflegefachkräften aufzuteilen war, wobei Intensivpflegefachkräften eine um 50% erhöhte Sonderprämie gewährt wurde. III. Die Beklagte meldete im Juli 2022 für diese Sonderzahlung bei der Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK), die gesetzlich mit der Abwicklung der Prämienzahlung beauftragt war, in Umrechnung auf Vollzeitkräfte insgesamt 145,35 Pflegefachkräfte, davon 15,35 Intensivpflegefachkräfte, als prämienberechtigtes Pflegepersonal an. Der Kläger war hierin entsprechend dem Anteil seiner Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung als 0,4 Intensivpflegefachkraft enthalten. Auf Grundlage dieser Daten bestimmte die InEK mit Bescheid vom 27. September 2022, dass der Beklagten für besondere Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie im Jahr 2021 eine Sonderzahlung von 337.293,81 € gewährt wird, die entsprechend den Angaben der Beklagten (in Umrechnung auf Vollzeitkräfte) an 145,35 Pflegefachkräfte, davon 15,35 Intensivpflegefachkräfte, auszuzahlen sind. Hieraus resultierten persönliche Prämien für Pflegefachkräfte in Höhe von jeweils 2.203,82 € und - aufgrund der gesetzlichen Erhöhung um 50% - für Intensivpflegefachkräfte in Höhe von jeweils 3.305,73 €. In der Folgezeit erhielt der Kläger mit seiner Lohnabrechnung vom Oktober 2022 entsprechend dem Anteil seiner tatsächlichen Beschäftigung in der unmittelbaren Patientenversorgung auf der Intensivstation die um 60% gekürzte Prämie für Intensivpflegefachkräfte. Mithin wurde anstelle der vollen Sonderprämie in Höhe von 3.305,73 € nur ein Betrag in Höhe von 1.590,61 € an ihn ausgezahlt. Dies entsprach dem durch den Beklagten für den Kläger beanspruchten und durch die InEK bewilligten Betrag. Auf seine Nachfrage nach der Rechtfertigung dieser Kürzung erhielt der Kläger von der Beklagten zur Antwort, dass Mitarbeiter, die - wie der Kläger - in der Mitarbeitervertretung tätig seien, nur anteilig entsprechend ihrem tatsächlichen Arbeitszeitanteil in der Pflege bei der Sonderprämie zu berücksichtigen seien. Zeiten, in denen eine Tätigkeit für die Mitarbeitervertretung erfolge, seien keine Zeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung und daher nicht berücksichtigungsfähig. Der Kläger könne sich auch nicht auf das Benachteiligungsverbot für Angehörige der Mitarbeitervertretung nach § 18 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese Speyer (MAVO) vom 1. Januar 2008 berufen. Dessen Anwendungsbereich sei nicht eröffnet, da es sich bei der Sonderprämie nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne der MAVO handele. IV. Daraufhin hat der Kläger am 15. März 2023 Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein auf Zahlung der vollständigen Sonderprämie für Intensivpflegefachkräfte erhoben. Nach erfolglosem Gütetermin hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2023 - 3 Ca 568/23 - an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Die hiergegen von Seiten des Klägers erhobene sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 21. Mai 2024 - 6 Ta 10/24 - zurückgewiesen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, er habe Anspruch auf die volle Sonderprämie wegen besonderer Belastung durch die SARS-CoV-2-Pandemie im Jahr 2021, da er als vollzeitbeschäftigte Intensivpflegefachkraft im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage auf der Intensivstation der Beklagten tätig gewesen sei und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämie erfülle. Er sei zu 100% auf der Intensivstation eingeplant und damit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig gewesen. Die Tatsache, dass er zu 60% wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung vom Dienst befreit sei, stehe seinem Anspruch als Vollzeitkraft auf Gewährung der vollen Sonderprämie nicht entgegen. Eine anteilige Freistellung wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erfolge auf der Grundlage von § 11 der Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Wegen dieser Tätigkeit dürfe er nach § 18 Abs. 1 MAVO, der inhaltlich § 78 BetrVG entspreche, nicht benachteiligt werden. Vielmehr müsse er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts entsprechend einem hypothetischen Geschehensverlauf so gestellt werden wie eine vergleichbare Intensivpflegefachkraft, die nicht in der Mitarbeitervertretung tätig sei. Entsprechend sei er in vollem Umfang an allen Zuwendungen und Gratifikationen sowie an sonstigen zu beanspruchenden arbeitsrechtlichen Zuwendungen ungekürzt zu beteiligen. Gleiches gelte auch hinsichtlich anderer Rechtspositionen, z.B. in Bezug auf Zusatzurlaub für Wechsel- und Schichtarbeit oder Zuschläge für Nachtschicht und Wechselschicht. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, an die Auslegung der InEK hinsichtlich der Gewährung von Sonderprämien gebunden zu sein, sei das unzutreffend. So habe die Beklagte selbst auch mehrere Mitarbeiter (z.B. die Fachbereichsleitung) für die vollständige Sonderprämie nach § 26e KHG bei der InEK gemeldet, die nicht vollumfänglich in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen seien. Auch sei an Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission, die an anderen Krankenhäusern beschäftigt seien, die volle Sonderprämie ausgezahlt worden, obwohl sie teilweise oder sogar vollständig freigestellt gewesen seien. Im Ergebnis hätte die Beklagte bei der Beantragung der Sonderzahlung bei der InEK auch ihn, den Kläger, als volle Intensivpflegekraft angeben müssen. Dann wäre der Sonderbonus auch vollständig an die Beklagte ausgezahlt worden und hätte an ihn weitergegeben werden müssen. In diesem Fall wäre die Auszahlung der vollständigen Sonderprämie auch nicht zulasten anderer leistungsberechtigter Mitarbeiter gegangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.715,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die streitige Sonderprämie gehöre nicht zu den Vergütungsbestandteilen, bei deren Gewährung ein Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht benachteiligt werden dürfe. Es handele sich um eine aus dem Bundeshaushalt zuerkannte finanzielle Anerkennung von Pflegefachkräften, insbesondere Intensivpflegefachkräften und Beschäftigten auf Intensivstationen, die in der Zeit der SARS-CoV-2-Pandemie in der unmittelbaren Patientenbetreuung eine tatsächliche Mehrbelastung erfahren hätten. Diese Mehrbelastung solle durch eine finanzielle Gratifikation aus Bundesmitteln gewürdigt werden. Daher werde auch nach § 26e Abs. 2 KHG die Sonderleistung aus Bundesmitteln an ein Krankenhaus gewährt und dann in Form einer einmaligen Sonderprämie nur an solche Mitarbeiter weitergegeben, die mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig gewesen seien. Maßgeblich sei dabei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in der Versorgung von Patienten auf bettenführenden Stationen. Gerade aufgrund dieser Mehrbelastung hätten auch Intensivpflegefachkräfte Anspruch auf einen höheren Bonus als normale Pflegefachkräfte, weil sie eben einer entsprechend höheren Belastung ausgesetzt gewesen seien. Demgegenüber blieben nach der gesetzlichen Konzeption Pflegekräfte unberücksichtigt, die wegen Mutterschutz, Elternzeit oder auch wegen dauerhafter Krankheit im Jahr 2021 weniger als 185 Tage ihrer Beschäftigung nachgegangen seien, obwohl auch diese Personengruppen bei der Vergütung ihrer Arbeitsleistung grundsätzlich nicht benachteiligt werden dürften. Zudem müsse die zweckentsprechende Verwendung der aus Bundesmitteln geleisteten Sonderleistung durch den Jahresabschlussprüfer jeweils bestätigt werden. Man habe sich im Vorfeld schon bei der InEK erkundigt, wie mit freigestellten Mitarbeitern zu verfahren sei und dabei die Auskunft erhalten, dass kein Anspruch für Mitglieder der Mitarbeitervertretung bestehe, wenn diese nicht 185 Tage innerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen seien. Durch diese Gesetzesauslegung der InEK habe man keine andere Möglichkeit gehabt, als die Tätigkeit des Klägers auf der Intensivstation nur mit dem tatsächlichen Anteil seiner dort zu leistenden Arbeitszeit zu berücksichtigen. Eine unzulässige Schlechterstellung des Klägers wegen seiner Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung finde nicht statt. Aufgrund seiner teilweisen Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Mitarbeitervertretung sei seine Belastung durch die SARS-CoV-2-Pandemie geringer ausgefallen und dementsprechend auch in einem geringeren Umfang mit der Sonderprämie zu würdigen. Inwieweit Mitarbeiter anderer Krankenhäuser, die in den Arbeitnehmervertretungen tätig seien, die vollständige Sonderprämie erhalten hätten, sei ihr nicht bekannt, im Übrigen aber auch rechtlich irrelevant. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.