Urteil
12 S 1224/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1120.12S1224.24.00
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Leitsätze
Eine zuvor bewilligte Erziehungsbeistandschaft wird durch die Inobhutnahme der von der Erziehungsbeistandschaft begünstigten Kinder oder Jugendlichen auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.(Rn.147)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2024 - 8 K 3002/22 - geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.546,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. September 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zuvor bewilligte Erziehungsbeistandschaft wird durch die Inobhutnahme der von der Erziehungsbeistandschaft begünstigten Kinder oder Jugendlichen auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.(Rn.147) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2024 - 8 K 3002/22 - geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.546,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. September 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist fristgemäß nach wirksamer Fristverlängerung und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). Sie ist teilweise, nämlich in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang, begründet. A. Die Klage auf jugendhilferechtliche Kostenerstattung ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 13) zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht der behauptete Zahlungsanspruch nur weit überwiegend zu. I. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Inobhutnahme der zwei Kinder und der Jugendlichen sind vom Beklagten zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. 1. Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Davon ausgehend hat der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach die Kosten der Inobhutnahmen zu erstatten. a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der örtliche Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16). Die Formulierung „begründet wird“ in § 89b Abs. 1 SGB VIII ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von „begründet würde“ dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Es findet eine fiktive Zuständigkeitsprüfung statt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 44). b) Die fiktive örtliche Zuständigkeit des Beklagten war 2014 begründet worden und dauerte bis zum hier relevanten Zeitpunkt Ende Juni 2022 fort. aa) Der Beklagte hat bei Beginn der sozialpädagogischen Familienhilfe im Januar 2014, die mit Bescheid vom 03.02.2014 bewilligt worden war und sich aufgrund einer Bezugnahme auf einen bereits erstellten Hilfeplan vom 22.01.2014 ausdrücklich auf alle drei Kinder bezog, seine Zuständigkeit zu Recht angenommen. Denn die damals miteinander verheirateten Eltern, die beide das Sorgerecht für alle drei Kinder inne hatten, lebten im Gebiet des Beklagten. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach dem für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nachdem die Kindsmutter im Sommer 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in K. begründet hatte und der Kindsvater im November 2016 nach F. im Gebiet des Klägers verzogen war, blieb es für die zunächst noch bis Juli 2016 geleistete Familienhilfe ebenso wie für die vollstationäre Unterbringung der drei Kinder einschließlich der Umgangsbegleitung und für die im Anschluss an die Heimunterbringung bis zum 06.03.2020 geleistete sozialpädagogische Familienhilfe bei der Zuständigkeit des Beklagten. Denn nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt in den Fällen, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, die bisherige Zuständigkeit bestehen. bb) Weder vor der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe noch mit dieser Einstellung im März 2020 ist die den Personensorgeberechtigten zugunsten ihrer drei Kinder bewilligte Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII durch den Beklagten beendet oder unterbrochen worden. (1) Dem Begriff des Beginns der Leistung in § 86 SGB VIII liegt ein zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff zugrunde. Danach sind unter einer Leistung, an deren Beginn auch die in Rede stehende Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). Die Frage, ob eine solch belastbare Annahme besteht, beinhaltet Elemente einer Prognoseentscheidung, für deren Richtigkeit es auf alle erheblichen Umstände, die dem Jugendhilfeträger bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ankommt. Für die Beendigung bedarf es auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 38). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43). Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird. Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 46 f.). (2) Das Verwaltungsgericht ist - in der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Frage - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Beklagte für die von ihm bewilligten Maßnahmen bis März 2020 tatsächlich zuständig gewesen ist. Die vollstationäre Unterbringung und die sich - wenn auch nicht zeitlich nahtlos - anschließende sozialpädagogische Familienhilfe haben einen unmittelbaren Bezug zueinander. Denn mit der Familienhilfe sollte die Rückführung der Kinder in den Haushalt des Vaters begleitet werden, so wie dies in einem Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren auch empfohlen worden war. Damit war mit Beendigung der vollstationären Unterbringung keine Beendigung der Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne verbunden, weil der Beklagte zu Recht einen weiteren, einheitlichen, nicht qualitativ abweichenden Bedarf zur Hilfe zur Erziehung bei den Kindern und ihren Eltern gesehen hat. Die der Unterbringung vorangehenden Hilfen in Gestalt einer Familienbegleitung und der Übernahme eines Kostenanteils für den begleiteten Umgang - nach dem Fortzug der Kindsmutter in ein Frauenhaus - lassen sich auf die gleichen tatsächlichen Probleme der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und den Folgen daraus für die Kinder zurückführen. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII führte auch zu einem Fortbestand der Zuständigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Gewährung der Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft im Januar 2022. Denn die bewilligte Hilfe zur Erziehung stand in einem engen zuständigkeitsrechtlichen Leistungszusammenhang mit der zuvor geleisteten Hilfe. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung wurde mit dieser Hilfe zur Erziehung im Januar 2022 ein im Verhältnis zu dem Bedarf aus den Jahren 2018 bis 2020 qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf abgedeckt. Es gab auch zuvor keine beachtliche Unterbrechung der zuvor in den Jahren 2018 bis 2020 geleisteten Hilfeleistung. Die sozialpädagogische Familienhilfe, die vom 10.09.2018 bis zum 06.03.2020 bewilligt gewesen ist, verfolgte unter anderem das Ziel, mit beiden Kindeseltern Wege zu finden und offenzulegen, adäquat mit Stress, Belastungssituationen und Meinungsverschiedenheiten umzugehen, ohne dass die Kinder involviert würden. Im Januar 2019 wurde festgestellt, dass diese Ziele nur begrenzt erreicht worden seien. Weiter wurde damals festgehalten, dass es notwendig sei, eine sozialpädagogische Familienhilfe zu installieren, damit der Kindsvater in der Anfangszeit nach der Rückführung der Kinder zu ihm eine adäquate Unterstützung erhalten könne und die Kinder sich schnell in geregelte Alltagsstrukturen einfinden könnten. In dem Situationsbericht vom 15.01.2020 - dem letzten vor dem Auslaufen der Hilfemaßnahme - wurden bei L. Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, die auch im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe in einer psychologischen Stellungnahme des Pfalzklinikums vom 02.03.2020 gesehen wurden. Diese ließen sich nicht losgelöst von der konfliktbelasteten elterlichen Kommunikation sehen. Es lässt sich zur vollen Überzeugung des Senats aus diesen Erwägungen zu dem Kind L. erkennen, dass die konfliktbelastete elterliche Kommunikation weiterhin und durchgehend alle Kinder involvierte, so dass ein im Januar 2019 formuliertes Hilfeziel im März 2020 nicht erreicht gewesen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Situationsbericht vom 15.01.2020, wenn es dort heißt, zu dem Ziel aus der Hilfeplanung aus dem Januar 2019, ein Gefühl der Sicherheit der Kinder zu erreichen, sei eine weitere Verbesserung der Elternkommunikation dringend nötig und von dem Erreichen des weiteren Ziels einer Stabilisierung der Kommunikation auf Elternebene könne noch keine Rede sein. Wenn der Beklagte unter anderem anführt, dass die Eltern selbst keine weiteren Hilfeziele hätten formulieren können, dürfte dies angesichts der erheblichen Konflikte zwischen den Eltern im Übrigen eher für als gegen einen fortbestehenden Hilfebedarf sprechen. Rechtlich unerheblich ist die Anwesenheit einer Vertreterin des Klägers bei der Planung der Einstellung der Hilfe im März 2020. Diese hat keine den Kläger bindenden Erklärungen abgegeben, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob außer im Wege des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags (vgl. §§ 53 f. SGB X) überhaupt wirksam über Zuständigkeiten nach den §§ 86 ff. SGB VIII und Erstattungsansprüche nach den §§ 89 ff. SGB VIII verfügt werden kann. Ebenso ist es hier rechtlich unerheblich, dass sich die Eltern nicht mit einem Widerspruch gegen die Einstellung der Hilfe zur Wehr gesetzt haben. Die Bestandskraft einer solchen Entscheidung im Verhältnis zu den Anspruchsberechtigten bindet nicht im Verhältnis der betroffenen örtlichen Träger der Jugendhilfe. Der erste Bericht über die gewährte Erziehungsbeistandschaft aus dem März 2022 zeigt sodann, dass die erheblichen Belastungen bei den Kindern weiterhin zu erheblichen psychischen Problemen geführt haben und dass diese offensichtlich mittels der Erziehungsbeistandschaft jedenfalls aufgefangen werden können. Die Probleme, die nunmehr auch aus der Beziehung des Kindsvaters zu seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter seiner ältesten Tochter rührten, sind erkennbar qualitativ die gleichen, die in den Jahren 2014 bis 2020 zum Tätigwerden des Jugendamtes geführt hatten. Es sind durchgehend die Konflikte der Eltern der Kinder, die die Kinder verunsicherten und die Auslöser von Gewalt gegenüber den Kindern waren. In der Folge benötigten alle drei Kinder und ihre Eltern Hilfen, um Verhaltensweisen möglichst zu verbessern und erlittene psychische Verletzungen aufzufangen und Strategien zu einem günstigen Umgang mit der Situation dauerhaft zu erlernen und zu verinnerlichen. Damit lässt sich zur vollen Überzeugung des Senats feststellen, dass von 2014 bis 2022 mit den verschiedenen Maßnahmen und Leistungen ein qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf abgedeckt worden ist. (3) Mit der Entscheidung des Beklagten, die sozialpädagogische Familienhilfe im März 2020 einzustellen, hat er sie im Rechtssinne nicht beendet, so dass das faktische Ende der Hilfegewährung zuständigkeitsrechtlich irrelevant geblieben ist. (a) Zunächst fehlt es an einer nach den oben dargestellten Maßstäben zwingend erforderlichen Einstellung durch Verwaltungsakt. Die Bewilligung der sozialpädagogischen Familienhilfe, die nicht für einen bestimmten Zeitraum erfolgte, ist allein gegenüber dem Kindsvater mit Verwaltungsakt - Bescheid vom 06.03.2020, zugestellt am 24.03.2020 - eingestellt worden. Allein dieser ist in den Akten dokumentiert. Im Unterschied zur Zustellung von Verwaltungsakten, die sich an Minderjährige richten und für die zu ihrer Wirksamkeit die Bekanntgabe nur an einen Personensorgeberechtigten ausreicht (vgl. § 6 Abs. 3 VwZG), ist dann, wenn eine Hilfe zu Erziehung nur beiden Personensorgeberechtigten gemeinsam zusteht und zustehen kann, die Beendigung der Hilfe auch gegenüber beiden Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) auszusprechen, um rechtmäßig zu erfolgen. Bei - hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge ist grundsätzlich auch eine gemeinsame Rechtsinhaberschaft des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung gegeben. Sofern der Anspruch beiden Elternteilen zusteht, haben auch beide die Berechtigung, über die Inanspruchnahme der Hilfe zu entscheiden. Entscheidet sich nur ein Elternteil für die Inanspruchnahme, kann die Hilfe gegen den entgegenstehenden Willen des anderen Elternteils nicht in rechtmäßiger Weise erbracht werden, da es sich bei der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung handelt (Tammen/Trenczek in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 27 Rn. 34). (b) Die Entscheidung des Beklagten, die Hilfe einzustellen, beruhte darüber hinaus nicht in belastbarer Weise auf der Annahme, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Für die rechtliche Bewertung dieser Prognose des Jugendhilfeträgers ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Entscheidung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 38). Weder die den Akten zu entnehmenden fachlichen Stellungnahmen und Einschätzungen, die im März 2020 oder davor erstellt worden sind, noch die dokumentierte spätere Entwicklung der Familie lassen den Schluss zu, dass die Annahme, ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf bestehe nicht mehr fort, im März 2020 belastbar gewesen wäre. (aa) So ist dem Situationsbericht vom 15.01.2020 des Erbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe eindeutig zu entnehmen, dass nach Auffassung der Erstellerin des Berichts die im Hilfeplan vom 21.01.2019 formulierten Ziele hinsichtlich des Sicherheitsgefühls der Kinder und der Elternkommunikation nicht erreicht gewesen sind. Ausweislich des Formulars „Beendigung der Hilfe“ ist auch der Beklagte erkennbar von erheblichen Defiziten im Kommunikationsverhalten der Eltern ausgegangen. Diese betreffen damit auch einen von verschiedenen Kernbereichen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Denn sie hat die intensive Betreuung, Begleitung und Unterstützung der Familie bei Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen und bei dem Kontakt mit Ämtern und Institutionen zum Inhalt (vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 31 Rn. 18 ). Typische Anlässe dieser sozialpädagogischen Intervention sind anhaltende Erziehungsschwierigkeiten, wenig Halt gebende Familienstrukturen sowie Beziehungs- und Kommunikationsprobleme mit Nachteilen für das Kind und seine Entwicklung. Diesbezügliche Eingriffe zielen vornehmlich auf das Erkennen und Verstehen der Entstehung von Belastungsstrukturen und ihre Bearbeitung innerhalb der Familie (Messmer u.a., np 2019, 37, 39). Nimmt man dies in den Blick, ist das erhebliche Verfehlen des Ziels, die Elternkommunikation zu verbessern, bereits für sich genommen ausreichend, um festzustellen, dass die Annahme, der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf bestehe nicht mehr fort, nicht belastbar gewesen ist. (bb) Hinzu tritt, dass das Pfalzklinikum in seiner Stellungnahme vom 02.03.2020 festgestellt hat, dass bei dem Kind L. die diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie die deutliche psychosoziale Belastung auf die Trennung und die weiterhin bestehenden Konflikte auf Erwachsenenebene zurückzuführen seien. Wenn es aber für das Kind zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der angespannten familiären Situation schwierig gewesen ist, für sich adäquate Konfliktlösungsstrategien und ein Selbstwertgefühl zu erwerben, ist festzustellen, dass eine belastbare Annahme des fehlenden Fortbestehens des bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs zu eben diesem Zeitpunkt richtigerweise nicht getroffen werden konnte. Unerheblich ist es, dass dem Beklagten im März 2020 diese Stellungnahme nicht bekannt gewesen ist. Denn die sich aus der Stellungnahme ergebenden Probleme hätten dem Beklagten bekannt sein müssen. Insbesondere ist für das Kind L. ein auffälliges Verhalten auch im Situationsbericht vom 15.01.2020 vermerkt. Der Beklagte hätte bereits deshalb Anlass zu einer besonders sorgfältigen Analyse des Situationsberichts und zu umfassenden Ermittlungen vor ersatzloser Beendigung der Hilfen gehabt, weil er die Rückführung der Kinder zum Ende des Schuljahres 2018 wissentlich entgegen den Empfehlungen der dortigen Sachverständigen vorantrieb, die nämlich die Schaffung geeigneter Wohnverhältnisse als Bedingung ansah. Ausweislich der Zustellungsurkunde zum Bescheid des Beklagten vom 20.03.2020 war der Vater der Kinder zum Zeitpunkt der Einstellung der Familienhilfe weiterhin nicht umgezogen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, weshalb sich der Beklagte hier über die Ausführungen der Sachverständigen hinweggesetzt hat; im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte er hierfür auch keine Erklärung liefern. (cc) Die weitere Entwicklung der Kinder und ihrer jeweiligen Beziehung zu den Eltern belegt im Nachhinein ebenfalls, dass die Annahme eines entfallenen qualitativ unveränderten Bedarfs nicht belastbar gewesen ist. Zwar ist die Prognose zum entfallenen Bedarf selbst anhand der zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten oder ermittelbaren Tatsachen zu treffen und gegebenenfalls später zu überprüfen. Indes ist es zulässig und geboten, aus später bekannt werdenden, relevanten Umständen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Prognose zu ziehen. Dabei ist in besonderer Weise zu prüfen, ob die Erkenntnis aus diesen Rückschlüssen dem Jugendhilfeträger auch zum damaligen Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Hier ist festzustellen, dass der Sachverständige im Sorgerechtsstreit aus dem Jahr 2022 erhebliche Zweifel an der Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit des Kindsvaters hatte, bei der Kindsmutter eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit feststellte und erkannte, dass die Kinder seit Jahren unter den hochstrittigen Eltern litten und dabei massiv in einem Loyalitätskonflikt stünden, so dass auch an eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu denken sei. Aus dieser Situation im Juni 2022 lässt sich mit Blick auf die anderen, bereits genannten Umstände, hinreichend sicher schließen, dass die Probleme in der Eltern-Kind-Beziehung, die 2014 Anlass der erstmaligen Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gewesen sind, bis weit über den März 2020 hinaus unverändert fortbestanden und einen qualitativ unveränderten Hilfebedarf bei den Eltern und den Kindern auslösten. Nach dem oben Stehenden hätte der Beklagte dies auch erkennen müssen. (dd) Soweit der Beklagte insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass eine sozialpädagogische Familienhilfe keine dauerhafte Begleitung und Hilfestellung liefern solle und deshalb hier eine Beendigung erfolgt sei, hat er mit seinen grundsätzlichen Annahmen zum Konzept der Familienhilfe zwar Recht. Es ist allerdings zu beachten, dass die Hilfe kraft gesetzlicher Vorgabe regelmäßig auf längere Dauer anzulegen ist (§ 31 Satz 2 SGB VIII), wobei im Bundesdurchschnitt Hilfen nach § 31 SGB VIII im Jahr 2020 18 Monate andauerten (Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 31 Rn. 13) - bezogen auf beendete und nicht abgebrochene Hilfen findet man in der Literatur für 2016 auch eine durchschnittliche Dauer von 22 Monaten (Messmer u.a., np 2019, 37, 41) - und man von der Dauer einer Hauptphase der Hilfeerbringung von einem bis zwei Jahren ausgeht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.04.2010 - 4 LA 332/08 -, juris Rn. 5), zu der regelmäßig eine je sechs Monate umfassende einleitende Probe- und abschließende Beendigungsphase tritt (vgl. Frings/Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Patter, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 31 Rn. 11). Daher dürfte es zutreffen, dass regelmäßig eine sozialpädagogische Familienhilfe, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt hat, den Zweck der Hilfegewährung verfehlt hat und diesen auch nicht mehr erreichen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.04.2010 - 4 LA 332/08 -, juris Rn. 4). Andere Schlüsse aus der Dauer der gewährten Hilfe sind vermutlich nicht zulässig. Sieht man bei der konkreten hier in Rede stehenden Hilfe, dass diese unter ungünstigen Umständen, nämlich den als unzureichend charakterisierten Wohnumständen, begonnen wurde, und die Kinder zu Beginn der Maßnahme zwischen elf und fünf Jahren alt waren und bereits deshalb von den Fachkräften sehr unterschiedliche Herausforderungen anzugehen waren, liegt es jedenfalls hier fern, dass bereits eine eineinhalbjährige Gesamthilfedauer die Beendigung der Hilfe aufgrund von Zielerreichung indizieren könnte. Das Argument der langen Unterbrechung der Hilfegewährung ist im Rahmen der Leistungsbeendigung ohne Relevanz. Ist eine Leistung aufgrund des Fortfalls eines objektiv erkennbaren und qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs eingestellt worden, ist eine längere Dauer fehlender Hilfegewährung für den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff ohne Bedeutung. Zwar kann aus dem Zeitablauf unter Umständen rückgeschlossen werden, dass ein Hilfebedarf tatsächlich nicht mehr bestand und später erneut entstanden ist. Angesichts des Umstands, dass jedenfalls ein Elternteil kontinuierlich um Unterstützung des Jugendamtes nachgesucht hat, ist ein solcher Rückschluss hier nicht möglich, zumal die weitere Entwicklung sodann aufgezeigt hat, dass bei den Kindern und im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern im Jahr 2022 die gleichen Defizite zu ähnlichen, nur in ihren Dimensionen deutlich vergrößerten Problemen wie in den Jahren zuvor geführt haben. (4) Eine Unterbrechung der Leistung nimmt der Beklagte zu Recht selbst nicht an. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Kindsmutter sich Hilfen nachhaltig verschlossen hätte. Insbesondere ist die von ihr augenscheinlich verweigerte Unterschrift unter dem Situationsbericht kein taugliches Indiz für eine solche Verweigerungshaltung. Denn mit der vorgesehenen Unterschrift hätte sie - wenn sie nicht handschriftlich einen Zusatz hinzugefügt hätte - nicht allein bestätigt, den Text zur Kenntnis genommen zu haben, sondern ihn inhaltlich bestätigt. Eine vollständige inhaltliche Übereinstimmung mit den Erwägungen der Sozialpädagogin kann von ihr aber nicht verlangt werden. Ebenso ist der Umstand, dass die Kindsmutter offenbar mit Inhalten der Familienhilfe nicht einverstanden gewesen ist, kein Grund für die Annahme einer Unmöglichkeit der Hilfegewährung; dies sah der die Leistung erbringende Träger ebenso. Vielmehr hätten hier zunächst die Gründe für diesen Konflikt herausgearbeitet werden müssen. 2. Dem Kläger steht der Erstattungsanspruch in der Höhe zu, wie er von ihm geltend gemacht wird, nämlich in Höhe von 28.919,42 EUR. a) Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach § 89f SGB VIII. Nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buchs entsprechen. Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (BVerwG, Urteile vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris Rn. 16; und vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 13). Daraus folgt insbesondere, dass formelle Fehler unbeachtlich sind, soweit auch bei Einhaltung der Formvorschriften inhaltlich dieselbe Hilfe zu leisten gewesen wäre (Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 11). So ist etwa entschieden, dass das Fehlen eines Hilfeplans dann einem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegensteht, wenn ohne förmliches Hilfeplanverfahren Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe festgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39). Ein (etwa) gegebener Rechtsfehler muss also nach Art und Gewicht auch im Lichte des Interessenwahrungsgrundsatzes geeignet sein, die Gesetzeskonformität der Hilfegewährung für das Erstattungsrechtsverhältnis zu berühren (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2006 Anm. 1). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass es Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch sei, dass eine Hilfe nicht nur tatsächlich, sondern aufgrund eines Bescheids geleistet worden sei (Kunkel/Pattar in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 12), steht dies bereits mit § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht im Einklang. Denn Verwaltungsakte müssen nicht zwingend schriftlich (in Form eines Bescheids) erlassen werden. Vielmehr können sie schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. b) aa) Gemessen daran sind die Inobhutnahmen den Vorschriften des SGB VIII entsprechend erfolgt. Insbesondere konnte sich der Senat ebenso wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Eltern nicht nur - wie im Protokoll des familiengerichtlichen Verfahrens vom 11.03.2020 vermerkt - über die Inobhutnahmen der Kinder F. und L. informiert worden sind und damit einverstanden waren, sondern auch unmittelbar über die Inobhutnahme der Jugendlichen L.-M. informiert wurden und ebenso damit einverstanden waren. Die fehlende Protokollierung ist erkennbar darauf zurückzuführen, dass das Sorgerecht für sie nicht im gerichtlichen Streit stand. bb) Es ist vom Kläger nachgewiesen, dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Einwendungen gegen die Höhe der Kosten sind vom Beklagten nicht erhoben worden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kosten nicht angemessen gewesen sein könnten, so dass sie vollständig zu erstatten sind. II. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Erziehungsbeistandschaft sind vom Beklagten zu erstatten, soweit sie bis einschließlich 11.03.2022 entstanden sind. Für die Zeit danach besteht kein Erstattungsanspruch, weil insoweit die Erfüllung der Aufgaben der Erziehungsbeistandschaft nicht mehr den Vorschriften des SGB VIII entsprach. Insoweit hat die Berufung des Beklagten Erfolg. 1. a) Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Norm sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86d SGB VIII ist dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. In diesem Sinne steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest, wenn, wie hier, sich zwei örtliche Träger für eine Leistung nicht als zuständig ansehen (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 25 ). b) Damit lässt sich feststellen, dass der Kläger nach § 86d SGB VIII verpflichtet gewesen ist, weil sich die Kinder und die Jugendliche zum Zeitpunkt der Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufhielten. Nach den obigen Erwägungen (A. I. 1.b)) war der Beklagte nach § 86 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig, weil auch hier erkennbar - entsprechend den obigen Ausführungen - mit der Erziehungsbeistandschaft ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf gedeckt worden ist. 2. Ein Erstattungsanspruch besteht indes allein für Kosten der Erziehungsbeistandschaft, die bis einschließlich 11.03.2022 entstanden sind. a) Nach den oben (A I. 2.) dargestellten Maßstäben folgt aus § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass es für die Erstattung von Kosten einer Erziehungsbeistandschaft unabdingbar ist, dass die Eltern beide einen Antrag gestellt haben und dass beide über die Einrichtung der Hilfe und der vorhergesehenen Dauer informiert sind. Da die Erziehungsbeistandschaft sowohl unmittelbar anstelle der und ergänzend mit den Personensorgeberechtigten auf die Kinder und Jugendlichen einwirken als auch Gespräche und unterstützende Angebote für die Eltern und andere Bezugspersonen anbieten soll (vgl. Wapler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 30 Rn. 9), berührte sie nämlich das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder erheblich, wenn die Eltern nicht vollständig über die Maßnahmen informiert und in sie eingebunden wären. Die Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Angebot, deren Annahme allein freiwillig ist, stellt nämlich sicher, dass das Erziehungsprimat unberührt bleibt (Heiderhoff in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 6 Rn. 181). Daher müssten solche Fehler bei der Bewilligung oder Gewährung der Hilfe, die die Anbindung der Hilfe an die Eltern erheblich betreffen, zum Fehlen der Gesetzeskonformität führen und einem Erstattungsanspruch entgegenstehen. b) Da zwar ein Bewilligungsbescheid nur bezogen auf das Kind L. ergangen ist, aber offenkundig jedenfalls im Verhältnis zu den Eltern eindeutig geklärt war, dass die Erziehungsbeistandschaft zugunsten aller Kinder tätig werden sollte und auch tätig wurde, waren die hier im Raum stehenden Leistungen gesetzeskonform und entsprach somit die Erfüllung der Aufgaben durch die Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft den Vorschriften des SGB VIII. c) Indes endet die von § 89f SGB VIII gebotene Gesetzeskonformität mit den Inobhutnahmen der Kinder und der Jugendlichen am 11.03.2022. aa) Mit der Inobhutnahme erhält das Jugendamt eine Position, die das elterliche Sorgerecht für die Dauer der Inobhutnahme überlagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 12). Mit ihr geht ein begrenztes Sorge- und Erziehungsrecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt über (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 12; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 42 Rn. 18.1 ), wobei diese Begrenzung nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich besteht, weil die Inobhutnahme nur vorübergehende Wirkungen entfalten darf. Sie ist zwar nicht allein auf eine akute Notversorgung ausgerichtet, weil ihr auch eine sog. Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe zukommt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 37). Indes muss diese überlagernde Beschränkung auch beim Umfang der während der Phase bis zur Gewährung von Anschlusshilfen zu treffenden erzieherischen Entscheidungen berücksichtigt werden. bb) Eine zuvor bewilligte Erziehungsbeistandschaft wird durch die Inobhutnahme der von einer Erziehungsbeistandschaft begünstigten Kinder und Jugendlichen auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. (1) Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern (§ 30 SGB VIII). Zusammengefasst dient die Hilfe neben der pädagogischen Beeinflussung und Beratung der Unterstützung in lebenspraktischen Angelegenheiten (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 30 Rn. 22 ), wobei eine Zusammenarbeit mit den Anspruchsinhabern, nämlich den Personensorgeberechtigten, zwingend erforderlich ist (Struck/Trenczek in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 30 Rn. 5), auch wenn die Hilfe schwerpunktmäßig dem Minderjährigen zugute kommen soll (Bohnert in: beckOGK-Sozialrecht, § 30 SGB VIII Rn. 6 ). 3. Von den 15.267,76 EUR, die für die Erziehungsbeistandschaft angefallen sind und vom Kläger geltend gemacht werden, sind bis zum 11.03.2022 7.162,75 EUR angefallen: Januar 2.020,26 EUR (33h); Februar 3.749,73 EUR (61,25 Stunden) bis einschließlich 11.03.2022 im März 1.392,76 EUR (22,75 h). III. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 2 SGB VIII zu. Dieser bezieht sich jedoch, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nur auf Kosten, die im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft für das Kind L. bis zum 11.03.2022 aufgewendet worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus diesen Anspruch auch bezogen auf die übrigen Kosten bejaht hat, ist die Berufung erfolgreich. 1. Nach § 89c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII steht dem örtlichen Träger, der die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, ein Erstattungsanspruch in Höhe eines Drittels der aufgewendeten Kosten zu. Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem als schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. So ist ein pflichtwidriges Verhalten etwa zu verneinen, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation (letztlich unzutreffend) verneint wurde. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers führt, als eindeutig unzutreffend oder unvertretbar erweist oder wenn andere Umstände hinzutreten, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 77; ähnlich Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 89c Rn. 9 ). 2. a) Nach dem oben Stehenden ergibt sich, dass die Verneinung der Zuständigkeit durch den Beklagten sich als unvertretbar erweist. Er hat sowohl ausgeblendet, dass aus dem Situationsbericht vom 15.01.2020 klar hervorgeht, dass die Hilfeziele nicht erreicht waren, als auch, dass die von der Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren aufgezeigten Rahmenbedingungen für eine Rückführung der Kinder zum Vater zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Die nachträglich aufgestellte These, die Eltern hätten hinreichend eigene Ressourcen durch die Familienhilfe aufgebaut, ist damit tatsächlich unhaltbar. Das Abstellen auf den Zeitablauf orientiert sich bei Fragen der Beendigung nicht an den höchstrichterlich geklärten Maßstäben und vermag den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit nicht entfallen zu lassen. b) Allerdings setzt die Pflichtwidrigkeit nach § 89c Abs. 2 SGB VIII voraus, dass der zuständige örtliche Träger von dem konkreten Hilfebedarf überhaupt in Kenntnis gesetzt worden ist. Hier hat der Kläger den Beklagten sowohl im Oktober 2021 als auch im Dezember 2021 allein auf die erforderliche Erziehungsbeistandschaft zugunsten des Kindes L. hingewiesen. Damit kommt allein insoweit ein pflichtwidriges Handeln in Betracht. Aus den Abrechnungen des Leistungserbringers - vorgelegt im erstinstanzlichen Verfahren als Anlagen K 36 ff. - lässt sich entnehmen, dass einige Leistungen unmittelbar in Beziehung zu dem Kind L. standen, weil es bei den jeweils aufgeschriebenen Zeiten selbst erwähnt worden ist. Weiter finden sich in der Tabelle dokumentierte Arbeitszeiten, die sich auf die gesamte Familie beziehen. Auch diese sind Grundlage des ergänzenden Erstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 2 SGB VIII. Indes können andere als diese Kosten hier nicht herangezogen werden, da nicht nachweisbar ist, dass sie sich auf Tätigkeiten der Erziehungsbeistandschaft beziehen, die (auch) das Kind L. betrafen. Daraus ergibt sich, dass sich 22,75 h (auch) auf das Kind L. beziehen, so dass der Kläger nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ein Drittel von 1.392,76 EUR, also 464,25 EUR beanspruchen kann. IV. Aus alledem ergibt sich, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 36.546,42 EUR (28.919,42 EUR + 7.162,75 EUR + 464,25 EUR) gegen den Beklagten zusteht. Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten über diesen Betrag hinaus zur Zahlung verurteilt hat, ist die Berufung erfolgreich. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 und 2, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.04.2024 - 5 C 3.23 -, juris Rn. 18). B. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Sie vollzieht das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in der jeweiligen Instanz nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der ersten Instanz die Feststellungsklage hinsichtlich der Zuständigkeit - die vom Verwaltungsgericht zutreffend als gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO angesehen worden ist - für die Ermittlung der Quote des Obsiegens und Unterliegens nicht mit einem fiktiven Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen ist, sondern mit 15.000 EUR, weil sie die Jugendhilfefälle von drei Kindern betrifft. Das gleiche gilt für die Feststellungsklage bezogen auf die Übernahme zukünftig entstehender Kosten. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 709 Satz 1 und 2 ZPO und § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 20. November 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49,276,43 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2024 - 8 K 3002/22 - auf 64.276,43 EUR festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Für das Berufungsverfahren ergibt sich der festzusetzende Streitwert aus dem eingeklagten Betrag, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für den erstinstanzlichen Streitwert sind hier weitere 15.000,- EUR anzusetzen, nämlich je 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) je Kind/Jugendlicher, für die jeweils ein Antrag auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung für zukünftige Kosten gestellt und verbeschieden worden war. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 49.276,43 EUR nebst Zinsen als jugendhilferechtliche Kostenerstattung an den Kläger. Beide Beteiligte sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie streiten um eine Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfemaßnahmen, die zugunsten der Geschwisterkinder L.-M. B., geboren am xx.xx.2007, F. B., geboren am xx.xx.2010, und L. B., geboren am xx.xx.2013, vom Kläger erbracht worden sind. Im Streit stehen die Kosten für die Inobhutnahme und Unterbringung der Kinder F. und L. B. in einer Pflegefamilie im Zeitraum vom 15.02.2022 bis zum 17.05.2022 und für die Inobhutnahme und Unterbringung der Jugendlichen L.-M. in einer Jugendhilfeeinrichtung von März 2022 bis Juni 2022. Ferner stehen Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft im Zeitraum vom 04.01.2022 bis zum 23.05.2022 im Streit. Die drei Geschwister sind die ehelichen Kinder von M. und K. B. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Den Eltern hat das Sorgerecht für ihre Kinder durchgehend gemeinsam zugestanden. Jedenfalls ab Februar 2012 sind die damaligen Eheleute mit ihren Kindern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft gewesen. In der Beziehung zwischen den Eheleuten kam es immer wieder zu erheblichen Konflikten, die teils mit physischer Gewalt ausgetragen worden sind. Der Beklagte gewährte den Eltern erstmals mit Bescheid vom 03.02.2014 für die Zeit am 09.01.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienhilfe; die Eltern lebten zum damaligen Zeitpunkt zusammen. In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 10.07.2014 heißt es unter anderem: „Aufgrund verschiedener Problemlagen der gesamten Familie, teils begründet durch die finanzielle Belastung, gerät die Familie B. immer wieder in Belastungssituationen, in welchen sie handlungsunfähig bzw. kontraproduktiv agieren. In den besagten Stress- und Belastungssituationen gerät die Familie an ihre Grenzen der Bewältigungsmöglichkeiten. Hierdurch kommen immer wieder Probleme in der Paarbeziehung hervor, welche eine kind- und entwicklungsfördernde Struktur verhindern. … Die Hilfegewährung nach § 27/32 SGB VIII in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe ist zu befürworten und zu unterstützen, aufgrund der multidimensionalen Problemlagen der Kindeseltern wie auch der Familie.“ Im Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienhilfe aus dem November 2014 hieß es über das Kind F., es sei sehr temperamentvoll. Über das Kind L.-M. wurde ausgeführt, dass es die folgenden Diagnosen gebe: Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten, ADHS, isolierte Lesestörung, Enuresis nocturna, Dyslexie. Mit Bescheid des Beklagten vom 28.10.2015 wurde die Hilfe nach § 31 SGB VIII zum 31.08.2015 eingestellt. Ab dem 01.09.2015 bis zum 31.07.2016 wurde sodann Jugendhilfe nach § 16 SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten für die Familienbegleitung bewilligt. Im Jahr 2016 wurde bei dem Kind F. ebenfalls ADHS diagnostiziert, das Kind L. wurde als sehr unruhig beschrieben. Am 01.06.2016 wurde in der Teamsitzung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamts des Beklagten erstmals über die Perspektive der Herausnahme der Kinder aus der Familie gesprochen. Im Juni 2016 begab sich die Kindsmutter mit allen drei Kindern zum örtlichen Polizeirevier, weil sie sich vom Kindsvater bedroht fühlte. Ihnen wurde ein Platz im Frauenhaus K. vermittelt; in der Folge nahm die Kindsmutter mit den Kindern ihren Wohnsitz in K. Ausweislich eines Formularvordrucks, datiert auf den 10.08.2016, beendete der Beklagte die Hilfen außerplanmäßig zum 31.07.2016, weil die Situation unklar sei und eine Entscheidung des Familiengerichts in B. nach Erstellung eines Gutachtens vorgesehen sei. Mit an beide Eltern gerichteten Bescheid des Beklagten vom 30.09.2016 bewilligte er für alle drei Kinder Jugendhilfe nach § 18 Abs. 3 SGB VIII in Form der Übernahme des Kostenanteils für die Durchführung eines begleiteten Umgangs des Kindsvaters durch den Kinderschutzbund Konstanz. Dem Abschlussbericht zu der Maßnahme vom 14.02.2017 ist zu entnehmen, dass der begleitete Umgang zwischen dem 26.07.2016 und dem 09.09.2016 stattfand. Den Akten des Beklagten ist zu entnehmen, dass für alle drei Kinder ab dem 09.09.2016 Plätze im Kinderdorf M. R. im Gebiet des Klägers für eine vollstationäre Heimerziehung zur Verfügung standen. Entsprechende Anträge auf Jugendhilfeleistungen hatte die Mutter der Kinder am 19.08.2016 beim Beklagten eingereicht; ihr Ehemann war damit jedenfalls einverstanden. Ausweislich der für die Kinder L.-M. und F. gleichlautend ausgefüllten Formulare zum Hilfeplan, datiert auf den 16.11.2016, beruhte die Leistung auf Entscheidungen im Team vom 22.03.2016 und 16.08.2016. Für das Kind L. findet sich ein solches Formular nicht; er war aber zur gleichen Zeit im gleichen Heim untergebracht. Im November 2016 verzog der Kindsvater nach F., das im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Aus einer psychologischen Stellungnahme vom 05.03.2018, die im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren des Sorgerechtsstreits von dem Amtsgericht B. einholt worden war, ergibt sich, dass der Vater der Kinder wieder mit der Mutter seiner damals 12 Jahre alten Tochter zusammenlebte. Fragestellung für die Stellungnahme war, ob eine Rückführung der drei Kinder in den Haushalt des Vaters befürwortet werden könne. Dies wurde unter der Voraussetzung bejaht, dass dieser für ausreichende und adäquate Wohnverhältnisse sorge. In Anbetracht fortbestehender Verhaltensauffälligkeiten bei allen drei Kindern sei die Aufnahme einer Kinder- und Jugendtherapie sinnvoll. Sodann wurde im Sorgerechtsverfahren am 22.03.2018 die Vereinbarung getroffen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle drei Kinder verbleibe und eine Rückführung der Kinder zum Vater zum Ende des Schuljahres 2018 erfolgen solle, wenn geeignete Wohnverhältnisse geschaffen würden, eine Familienhilfe installiert werde, die Therapiemaßnahmen für die Kinder fortgeführt würden, die Umgänge erleichtert würden und der Vater an einem Antiaggressionstraining teilnehme. Der Einzug der drei Kinder beim Vater erfolgte dann am 22.06.2018. An den Wohnverhältnissen änderte sich bis jedenfalls Ende März 2020 nichts, erst danach zog der Vater mit den Kindern, deren Stiefschwester und der Mutter der Stiefschwester innerhalb der Gemeinde F. um. Auf den Antrag der Eltern gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2018 Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für eine sozialpädagogische Familienhilfe ab dem 10.09.2018. Der Beklagte erachtete sich nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII als zuständig. Im Rahmen der Fortschreibung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII vom 21.01.2019 wurde zur Feststellung über den weiteren Hilfebedarf unter anderem ausgeführt, dass im Zuge wiederkehrender Auseinandersetzungen das Jugendamt eine sozialpädagogische Familienhilfe und im späteren Verlauf eine Familienbegleitung installiert habe. Ziel sei es gewesen, mit beiden Kindeseltern Wege aufzuzeigen und offenzulegen, adäquat mit Stress, Belastungssituationen und Meinungsverschiedenheiten umzugehen, ohne dass die Kinder involviert würden. Nur begrenzt hätten diese Ziele erreicht werden können. Damit die Ziele erreicht werden könnten, sei es notwendig, eine sozialpädagogische Familienhilfe zu installieren, damit der Kindsvater in der Anfangszeit nach der Rückführung der Kinder zu ihm eine adäquate Unterstützung erhalten könne und die Kinder sich schnell in geregelte Alltagsstrukturen einfinden könnten. Als Ziele bis zur nächsten Fortschreibung des Hilfeplans wurden formuliert: die Abklärung der Fuß- und Hautproblematik der Kinder, die Aufarbeitung der Erfahrungen des Kindsvaters als Scheidungskind, die Entwicklung von Strategien durch L.-M. zum Erlernen von Vokabeln, die Erlangung von Sicherheit für die Kinder und die Stabilisierung der Kommunikation auf Elternebene. Im März und April 2019 begehrte der Kindsvater die Bewilligung einer Integrationskraft für den Kindergartenbesuch von L. als Eingliederungshilfe. Der Beklagte sah insoweit eine Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII begründet, weil insoweit ein neuer, bislang nicht aufgetretener Hilfebedarf geltend gemacht werde. Im September 2019 beantragte der Vater gemeinsam mit der Mutter für das Kind L. Eingliederungshilfe für den Schulbesuch beim Kläger. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Beklagte, sich nicht für zuständig zu erachten. Der Kläger lehnte den Antrag mit zwei, jeweils an ein Elternteil gerichteten, gleichlautenden Bescheiden vom 05.03.2020 in der Sache ab. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 02.03.2020 eine ärztliche Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Pfalzklinikums erstellt. In dieser heißt es unter anderem, bei L. lägen eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und eine deutliche psychosoziale Belastung aufgrund der hochstrittigen Trennung und der weiterhin bestehenden Konflikte auf Erwachsenenebene vor. Er zeige impulsive und aggressive Verhaltensweisen, die sowohl gegen Erwachsene als auch gegen Kinder gerichtet seien. Die familiäre Situation sei weiterhin angespannt aufgrund der wiederkehrenden Konflikte der getrennt lebenden Eltern. In diesem Spannungsfeld sei es für L. schwierig, für sich adäquate Konfliktlösungsstrategien und Selbstwertgefühl zu erwerben. Ein Förderbedarf im Bereich der Eingliederungshilfe lasse sich nicht sicher feststellen. In dem Situationsbericht des Erbringers der Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15.01.2020 heißt es zur Erreichung der im Hilfeplan aus dem Jahr 2019 formulierten Ziele hinsichtlich der erstrebten Sicherheit der Kinder, dass die nach wie vor schwierige Situation zwischen den Eltern nicht zur Erreichung des Ziels beigetragen habe. Die Kinder würden sich sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohl zu fühlen scheinen. Zu dem Gefühl der Sicherheit der Kinder sei eine weitere Verbesserung der Elternkommunikation dringend nötig. Von einer Stabilisierung der Kommunikation auf Elternebene könne noch keine Rede sein. Es mache vielmehr den Anschein, als ob beide Eltern versuchten, der bessere Elternteil zu sein und sich sowohl bei Kindern als auch bei Institutionen besser als der andere Teil darzustellen. Unter „Ausblick / Perspektiven / Klärungsbedarf“ heißt es sodann unter anderem, die Hilfe solle auf keinen Fall beendet, sondern mit den Aufträgen fortgeführt werden, dass die Umgänge mit der Mutter mit den Kindern nachbesprochen und mit dem Vater vor- und nachbesprochen werden sollten, alle vier Wochen Elterngespräche mit beiden Eltern geführt werden sollten, Entlastungsgespräche für den Vater geführt werden sollten, eine Unterstützung bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich einer weiteren Förderung und einer eventuellen Umschulung von L. geleistet werden sollte und eine Begleitung zu PI-Gesprächen stattfinden solle. Unter diesem Bericht ist eine Unterschrift beider Eltern vorgesehen. Der Vater unterschrieb den Bericht, bei der Mutter ist durch den Leistungserbringer vermerkt worden: „KM möchte nicht unterschreiben“. In einem Formular des Beklagten „Beendigung der Hilfe gemäß § 36 SGB VIII“ vom 09.03.2020 heißt es unter anderem: „Grundlage ist die mit den erziehungsberechtigten Eltern und dem jungen Menschen/jungen Volljährigen abgestimmte Stellungnahme des Leistungserbringers vom 15.01.2020 zum Abschluss der Hilfe. Ergänzungen der Beteiligten sind nur bei Bedarf einzutragen.“ Im Abschnitt „3. Ziele der Hilfe – Auswertung der Zielerreichung“ ist zunächst die Tabelle zur Auswertung der Zielerreichung nicht ausgefüllt. Unter „Gründe, die die Zielerreichung erleichtert bzw. erschwert haben (aus Sicht der Beteiligten am Hilfeplanverfahren)“ heißt es unter anderem, dass sich aus Sicht des Kindsvaters die Elternkommunikation seit Ende des letzten Jahres wieder verschlechtert habe. Die Kindsmutter vermeide die direkte Kommunikation mit dem Kindsvater, um Konflikte zu vermeiden. Das Jugendamt, die Fachkraft der sozialpädagogischen Familienhilfe und die Mitarbeiterin des Jugendamts des Klägers hätten die Eltern nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine adäquate Kommunikation auf Elternebene für eine positive Entwicklung der Kinder „unablässig“ sei und sie dringend eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen sollten. Ferner ist in dem Formular angekreuzt: „Die Hilfebeendigung erfolgt außerplanmäßig bzw. Abbruch“. Als noch offene, zu klärende Frage, die durch die Eltern zu erledigen sei, ist vermerkt „Anbindung beider Kindeseltern an eine Beratungsstelle“. Mit an den Kindsvater gerichtetem Bescheid vom 20.03.2020 wurde sodann die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Kostenübernahme für die sozialpädagogische Familienhilfe mit Wirkung vom 06.03.2020 eingestellt. Am 15.06.2020 stellte der Kindsvater bei dem Kläger einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung seines Kindes L., der nur von ihm unterschrieben worden war. In einer Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 30.06.2020 wird ein aggressives Verhalten auch gegenüber Lehrkräften beschrieben. In Telefonanrufen des Kindsvaters beim Jugendamt des Klägers im Mai, August und September 2021 beklagte dieser Probleme bei der Gestaltung der Umgänge mit der Kindsmutter und gab an, das Verhalten der Mutter habe L.-M. traumatisiert. Im September 2021 stellten die Eltern einen gemeinsamen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihr Kind L. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2021 an den Beklagten und teilte mit, dass er diesen für Jugendhilfeleistungen für L. B. als zuständig erachte und bei einer Untätigkeit des Beklagten nach § 86d SGB VIII vorläufig tätig werde. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13.10.2021, dass beide Eltern 2016 aus dem Gebiet des Beklagten verzogen seien. Die Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe sei am 06.03.2020 einvernehmlich in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Klägers beendet worden. Auf den Einstellungsbescheid hin sei kein Widerspruch eingelegt worden, weshalb diese Entscheidung als angenommen gelte. Mit Schreiben vom 20.12.2021 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und teilte mit, nunmehr hinsichtlich der Jugendhilfeleistungen für L. B. nach § 86d SGB VIII tätig zu werden und vorläufig Hilfe zur Erziehung einzuleiten. Ferner heißt es dort: „Sollten Sie den Fall bis 31.12.2021 nicht in Ihrer Zuständigkeit bearbeiten, werden wir Klage gegen Sie erheben.“ Mit gleich lautenden Bescheiden an beide Eltern vom 17.01.2022 gewährte der Kläger für das Kind L. Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft ab dem 04.01.2022 bis zunächst 31.01.2023. Es erging der Hinweis, dass der Kläger vorläufig nach § 86d SGB VIII tätig werde, da die Zuständigkeit noch nicht geklärt sei. In einem Bericht des Leistungserbringers der Erziehungsbeistandschaft aus dem März 2022 heißt es über die bisherige Entwicklung: „Seit Anfang Januar ist Frau […] von unserem FKD in der Familie B, als Erziehungsbeiständin tätig. Aufgrund der hohen Komplexität der damit verbundenen Aufgaben wird Frau […] seit Anfang Februar von Frau […] ebenfalls als Erziehungsbeiständin unterstützt. Während der kurzen Tätigkeit von Frau […] kam es seitens aller Beteiligten […] zu vielen Situationsbeschreibungen, in denen von physischer und psychischer Gewalt, ausgehend von Herrn B., berichtet wurde. Besonders auffällig erschien die Situation von der 14-jährigen L.-M., welche seit Sommer 2021 bei einer befreundeten Familie [L.] von Frau [Schr.] wohnt. Der Grund dafür war, dass L.-M. von der Zeit im Kinderdorf Silz und der angespannten Situation in ihrer Familie sehr belastet wirkte und eine Auszeit brauchte. Familie [L.] und L.-M. berichten, dass es ihr mittlerweile psychisch und physisch deutlich besser geht. L.-M. würde gerne bei Familie [L.] dauerhaft verbleiben und leidet darunter, dass sie ständig Angst hat, zurück zu ihrem Vater zu müssen. Als Grund für die Angst benennt sie, dass sie psychische physische Gewalt vom Vater ausgehend befürchtet. Konkrete Situationen aus der Vergangenheit (auch in Bezug auf ihre Brüder) liegen dem Jugendamt schriftlich vor. Die Kinder berichteten, dass Herr B. sie ständig kontrolliert, auf ihre Handys und Uhren bestimmte Apps installiert hat, um so Zugriff auf Chatverläufe, Kamera, Positionen hat. Zudem kam es zu Äußerungen, dass sowohl L.-M. in der Vergangenheit als auch L. (benennt eine aktuelle Situation) nachts auf dem Badezimmerboden geschlafen haben, weil Herr B. und Frau [Schr.] sich so lautstark gestritten haben, dass es die Kleinen nicht mehr aushielten …“ Ausweislich eines Vermerks des Amtsgerichts L. vom 11.03.2022 über eine nichtöffentliche Sitzung vom gleichen Tage in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der elterlichen Sorge zwischen Kindsvater und Kindsmutter (3 F 61/22) erläuterte ein Vertreter des dort verfahrensbeteiligten Klägers, dass L.-M. seit Januar nicht mehr im Haushalt des Vaters lebe, sondern bei Familie L. in S. Sie habe den Mitarbeiterinnen des Jugendamts berichtet, dass der Vater mit Gegenständen nach ihren Brüdern werfe und sie zwinge, Erbrochenes zu essen. Daher komme es aus Sicht des Jugendamtes nicht in Betracht, dass die Kinder in den Haushalt ihres Vaters zurückkehrten. Sodann erklärte die Mutter, dass sie einverstanden sei, wenn F. und L. in Bereitschaftspflege untergebracht würden. Der Vater erklärte, dass er auch damit einverstanden sei. Hinsichtlich der Jugendlichen L.-M. ist in den Akten des Klägers formularmäßig unter dem Datum 11.03.2022 festgehalten, dass diese am 11.03.2022 in Obhut genommen worden sei. Grund der Inobhutnahme seien der Verdacht auf psychische/seelische Misshandlung, erzieherische Probleme und Sonstiges. Die Inobhutnahme sei von der Jugendlichen angeregt worden. Dem Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts L. - Familiengericht - vom 13.12.2022 im Verfahren 3 F 77/22, dem Hauptsacheverfahren zu 3 F 61/22, ist zu entnehmen, dass L. und F. bis etwa Mitte Mai 2022 fremduntergebracht waren. Nach Vorwürfen der Kindermutter gegen die Pflegefamilie habe sie die Kinder zu sich nach K. geholt, beide Eltern seien nicht mit der Unterbringung in einer Einrichtung einverstanden gewesen. Am 10.06.2022 hätten die Kindeseltern dann vereinbart, dass L. und F. den Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen. Im Verfahren 3 F 142/22 vor dem Amtsgericht L. - Familiengericht - wurde ein Gutachten zur Erziehungsgeeignetheit der beiden Eltern eingeholt. Am 22.06.2022 erklärte der Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls: „Die Erziehungsgeeignetheit und -fähigkeit des Kindsvaters rufen bei mir erhebliche Bedenken hervor. Ich bin der Auffassung, dass die Kinder glaubwürdig geschildert haben, dass es dort zu Schlägen und auch sonstigen Übergriffen seitens des Vaters gekommen ist. Aktuell kann ich einen Aufenthalt der Kinder bei dem Kindsvater nicht erkennen, auch nicht, wenn sämtliche Hilfen installiert würden. Fakt ist, dass die Kinder geschädigt sind sowohl im emotionalen Bereich als auch im seelischen Bereich. Sie leiden seit Jahren unter den hochstrittigen Eltern, sie stehen massiv in einem Loyalitätskonflikt. Ich muss sogar soweit gehen, dass bereits an eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB zu denken ist. Auch bei der Kindsmutter ist eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu erkennen. Die Anschuldigungen an die Pflegeeltern [B.] erscheinen haltlos. Die Kinder konnten jedenfalls in einem Gespräch mit mir diese Anschuldigungen nicht bestätigen. Durch die Ablehnung der Pflegefamilie seitens der Kindsmutter sind die Kinder nochmals stark geschädigt worden. Schon wieder wurden sie aus einem Haushalt gerissen. Ein ständiger Wechsel der Kinder ist ihnen nicht mehr zumutbar. Sie haben bereits über Jahre hinweg mehrere Wechsel erleben müssen; innerhalb kürzester Zeit wechselten sie fünfmal die Haushalte. Der Kindeswille scheint nicht belastbar und ist beeinflusst. Die Anpassungsfähigkeit der Kinder scheint erschöpft. Unter vorläufiger Abwägung der Gesamtumstände ist derzeit ein Verbleib der Kinder bei der Kindsmutter noch am wenigsten kindeswohlschädlich […]“. Der Kläger hat am 05.09.2022 Klage erhoben, mit der er erstinstanzlich neben dem im Berufungsverfahren weiter streitigen Anspruch auf Zahlung von 49.276,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit die Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten für „die Jugendhilfefälle“ L.-M. B., F. B. und L. B. begehrte sowie die Verpflichtung des Beklagten, diese Jugendhilfefälle zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen, sowie schließlich die Feststellung, dass die bis zu dieser Übernahme entstehenden Kosten zu erstatten seien. Zur Begründung hat der Kläger zum Zahlungsanspruch im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei weiterhin nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig, da vor Hilfebeginn die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt hätten und während der Hilfegewährung beide in unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche gezogen seien. Der Beginn der Jugendhilfemaßnahmen sei im Jahr 2016 gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Umzug der Kindesmutter nach K. und des Kindsvaters nach F. deswegen für die hier im Streit stehenden Maßnahmen aus dem Jahr 2022 nicht relevant, weil der Hilfeleistungsprozess durch die Einstellungen der Hilfe durch den Beklagten am 06.03.2020 weder im Rechtssinne beendet noch in erheblicher Weise unterbrochen worden sei. Eine Beendigung der Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII setze voraus, dass eine bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich eingestellt werde und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruhte, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierlicher Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht fortbestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Abläufe nach dem 06.03.2020 zeigten nämlich, dass seit 2016 ein kontinuierlicher Hilfebedarf bestanden habe. Der sich als Hilfeprozess darstellende Lebenszusammenhang könne, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbestehe, nur „unterbrochen“ werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliege, sei der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung treffe. Allein der Umstand, dass der Kindsvater sich nicht gegen den Einstellungsbescheid gewehrt habe, rechtfertige keinen Schluss auf einen entfallenen Bedarf, nachdem sich der Vater kurze Zeit später an die Jugendämter beider Beteiligter gewandt und um Hilfe gebeten habe. Zum Zeitpunkt der Einstellung seien beide Eltern erkennbar nicht in der Lage gewesen, den erzieherischen Bedarf ihrer Kinder zu decken. Sie seien immer noch zerstritten gewesen. Die Kinder hätten Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen. Die Umgangskontakte der Kinder mit der Kindsmutter seien schlecht verlaufen, seien teilweise abgebrochen worden und hätten zu Streitigkeiten zwischen den Eltern geführt. Die Kindsmutter habe die sozialpädagogische Familienhilfe durch Frau Be. abgelehnt, was vermutlich der Grund für die Einstellung der Hilfe durch den Beklagten gewesen sei. Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Jugendhilfeleistung liege im Zeitraum 06.03.2020 bis zur vorläufigen Leistung durch den Kläger für L. ab dem 04.01.2022 und für die erfolgten Inobhutnahmen von F. und L. sowie L.-M. im März 2022 nicht vor. Eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung liege vor, wenn der bisherige jugendhilferechtliche Bedarf zwar fortbestehe, dessen Deckung aber aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten sei. Ein rechtlicher Grund, der einer Bedarfsdeckung entgegenstehe, könne die Verweigerungshaltung eines Hilfeempfängers darstellen, wenn Hilfen nur auf Antrag von Hilfeberechtigten gewährt werden könnten. Eine Verweigerungshaltung, die zu einem rechtlichen Hindernis für die Durchführung der Jugendhilfeleistungen hätte führen können, habe hier nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die Leistungen mit Bescheid ab dem 06.03.2020 eingestellt und die Kindeseltern hätten dagegen keinen Widerspruch erhoben, allerdings bleibe unklar, wie es zu dieser Einstellung gekommen sei, zumal der Kindsvater schon während der Hilfegewährung durch den Beklagten einen weiteren Hilfebedarf für seinen Sohn L. angemeldet gehabt habe. Wie die vielfache Antragstellung von den Kindeseltern zeige, wären sie auch mit einer Weiterführung der Hilfeleistungen für ihre Kinder einverstanden gewesen. Daher hätte der Beklagte die Jugendhilfeleistungen nicht einstellen dürfen. Darüber hinaus wäre eine Leistungsunterbrechung im vorliegenden Fall nicht als zuständigkeitsrechtlich relevant anzusehen. Durch die nunmehr erfolgten Inobhutnahmen der Kinder sei ebenfalls keine Zäsur eingetreten, die die Zuständigkeitsfrage neu aufwerfe, denn es liege ein qualitativ unveränderter Bedarf vor. Bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII handele es sich um eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet sei, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen, und die nicht bereits die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme liefern könne. Allerdings sei sie nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernehme, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergebe, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe, könne mithin im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern. Die Rückführung der Kinder zu ihrem Vater sei entgegen der Empfehlung der Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren 2018 nicht in ein geeignetes Wohnumfeld erfolgt, weil der Umzug erst am 22.10.2021 erfolgt sei. 2018 sei das Wohnumfeld für den Einzug noch nicht geeignet gewesen. Der Kläger habe die korrekte Beendigung der sozialpädagogischen Familienhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII zum 06.03.2020 auch nicht bestätigt. Eine solche Bestätigung könne nicht darin gesehen werden, dass die Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau M., am 06.03.2020 beim Gespräch mit den Kindeseltern am 06.03.2020 anwesend gewesen sei. Dem Beklagten habe als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger die Entscheidung oblegen. Einer Zustimmung oder eines Einverständnisses des Klägers habe es nicht bedurft. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten für den Zeitraum der Inobhutnahmen von F. und L. für die Zeit vom 15.02.2022 bis zum 17.05.2022 hinsichtlich der aufgewandten Kosten in Höhe von 8.050,00 EUR und für die Inobhutnahme von L.-M. für die Zeit vom 11.03.2022 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 20.869,42 EUR ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89b Abs. 1 SGB VIII zu. Dem Kläger seien für die Inobhutnahme von F. B. und seine Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 15.02.2022 bis zum 17.05.2022 Kosten in Höhe von insgesamt 3.300,00 EUR entstanden. Diese setzten sich wie folgt zusammen: 11.03.2022 - 15.03.2022 275 EUR 15.03 2022 - 31.03.2022 935 EUR April 2022 1.155 EUR Mai 2022 935 EUR Der Kläger hat zum Beleg der Kosten die an die Pflegeeltern gerichteten Bewilligungsbescheide vorgelegt. Dem Kläger seien für die Inobhutnahme von L. B. und seine Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 15.02.2022 bis zum 17.05.2022 Kosten in Höhe von insgesamt 4.750,00 EUR entstanden. An Pflegekosten seien entstanden: 11.03.2022 - 15.03.2022 275 EUR 15.03 2022 - 31.03.2022 935 EUR April 2022 1.155 EUR Mai 2022 935 EUR Ferner seien Fahrtkosten zur Schule entstanden: 23.03.2022 - 31.03.2022 350 EUR 01.04.2022 - 29.04.2022 550 EUR 02.05.2022 - 17.05.2022 550 EUR Der Kläger hat zum Beleg der Kosten die an die Pflegeeltern gerichteten Bewilligungsbescheide und die Fahrkostenabrechnungen eines Taxiunternehmens vorgelegt. Weiter seien für die Inobhutnahme von L.-M. B. und ihre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung für die Zeit von März 2022 bis Juni 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 20.869,42 EUR entstanden. Diese verteilten sich wie folgt: März 2022 3.897,21 EUR April 2022 5.596,26 EUR Mai 2022 5.779,69 EUR Juni 2022 5.596,26 EUR Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger Abrechnungen für April 2022 bis Juni 2022 vorgelegt, im Berufungsverfahren dann auch für März 2022. Ferner hat der Kläger Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft geltend gemacht. Insgesamt seien 15.267,76 EUR als Kosten angefallen. Diese verteilten sich wie folgt: 04.01.2022 – 31.01.2022 2.020,26 EUR 01.02.2022 – 28.02.2022 3.749,73 EUR 01.03.2022 – 31.03.2022 3.765,03 EUR 01.04.2022 – 29.04.2022 4.110,41 EUR 02.05.2022 – 23.05.2022 1.622,33 EUR Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger Abrechnungen hierzu vorgelegt, die den Nachweis der erbrachten Arbeitszeit einschließlich einer Kurzbeschreibung des Inhalts der Arbeitsleistung enthalten. Darüber hinaus hat der Kläger einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von einem Drittel der Kosten für die Erziehungsbeistandschaft (15.267,76 EUR / 3 = 5.089,25 EUR) beansprucht, weil der Beklagte seine Zuständigkeit pflichtwidrig verneint habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, die sozialpädagogische Familienhilfe sei im Jahr 2020 nicht zu Unrecht eingestellt worden. Vielmehr sei dies unter Mitwirkung des Klägers erfolgt. Offene Fragen, die von dem Erbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe aufgeworfen worden seien, wie etwa die Kommunikationsunterstützung getrenntlebender Eltern und Schuldenregulierung, seien keine Voraussetzungen für die Installierung oder Weitergewährung einer Hilfe zur Erziehung (nach §§ 27, 31 SGB VIII), sondern würden über Schuldnerberatung und Psychologische Beratungsstellen bearbeitet. Die Kindeseltern hätten gegen die Einstellung auch keinen Widerspruch erhoben. Die sozialpädagogische Familienhilfe sei als Anschlussmaßnahme zur stationären Unterbringung der Kinder eingeleitet worden. Sie sollte der Eingewöhnung beim Kindsvater und der Erleichterung und Begleitung des Übergangs dienen. Dieses Ziel sei bis zum Zeitpunkt der Hilfeeinstellung erreicht gewesen. Seitdem habe der Beklagte keinen Kontakt mehr zu der Familie gehabt. Erst mit Schreiben vom 06.10.2021 sei vom Kläger neuer Bedarf angemeldet worden. Das seien 19 Monate und damit mehr als ein Jahr über der als Anhaltspunkt anzusehende Drei-Monats-Frist. Sowohl beide Eltern als auch die Kinder lebten seit mehreren Jahren nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Bei der im Februar 2020 beantragten Tagespflege habe es sich um eine neue Leistung zur Deckung eines qualitativ andersartigen Bedarfs gehandelt, weshalb hierfür eindeutig die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegeben gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kläger trotz Kontakten zur Familie erst am 04.01.2022 Hilfe zur Erziehung gewährt habe, zeige, dass auch er in der Zwischenzeit keinen Bedarf einer Hilfe zur Erziehung gesehen haben könne. Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19.07.2024 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 49.276,43 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 5. September 2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung ohne Einschränkungen zugelassen. Zum Zahlungsanspruch hat es unter anderem ausgeführt, dass aus § 89b Abs. 1 SGB VIII der Anspruch auf Kostenerstattung für die Inobhutnahmen der drei Kinder folge. Dabei ist es davon ausgegangen, dass weder die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmen noch der Umfang der erstattungsfähigen Kosten im Streit stünden. Der Beklagte sei der zur Kostenerstattung verpflichtete örtliche Träger, weil seine Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. Die Zuständigkeit sei zunächst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet worden. Sie habe nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VIII sodann fortbestanden. Die originäre Zuständigkeit des Beklagten sei dadurch begründet worden, dass beide Eltern zu Beginn der erstmals gewährten Jugendhilfeleistungen im Januar 2014 mit den Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt hätten. Mit dem Verziehen der Mutter in die Stadt K. und des Vaters nach F. sei die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 SGB VIII erhalten geblieben. Sowohl der betreute Umgang, die vollstationäre Unterbringung der Kinder als auch die sozialpädagogische Familienhilfe bis zum 06.03.2020 seien zuständigkeitsrechtlich eine einheitliche Leistung gewesen, die der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII unterfielen. Auch der etwa dreimonatige Zeitraum zwischen der Einstellung der vollstationären Unterbringung zum 22.06.2018 bis zur Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe ab dem 10.09.2018 führe zu keiner anderen Betrachtung. Denn der fortbestehende Jugendhilfebedarf sei im Juni 2018 objektiv erkennbar gewesen. Dies ergebe sich auch aus den entsprechenden Empfehlungen der Gutachterin im Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht B. vom März 2018, die die Installierung der Familienhilfe als Bedingung zur Befürwortung der Rückführung der Kinder aufgeführt habe. Das Leistungsverhältnis sei auch nicht im März 2020 mit der Einstellung der Familienhilfe beendet oder in zuständigkeitsrechtlich relevanter Weise unterbrochen worden. Weder die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab dem 04.01.2022 noch die Inobhutnahmen am 11.03.2022 stellten den Beginn einer Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII dar. Eine Beendigung liege bei der Einstellung der Familienhilfe im März 2020 nicht vor. Sie sei zwar durch Verwaltungsakt erfolgt. Allerdings habe sie nicht in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestanden habe. Zunächst werde aus den Akten nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine Einschätzung des Beklagten gegeben habe, der Bedarf sei entfallen. Der Bescheid vom 20.03.2020 weise keine Begründung auf. Aus dem Hilfeplanformular ergebe sich, die Hilfebeendigung erfolge, so wörtlich, „außerplanmäßig bzw. Abbruch“. In der Rubrik „Entwicklung und Bewertung des Hilfeverlaufs“ werde auf die Stellungnahme des Leistungserbringers der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 15.01.2020 verwiesen, in der dieser indes dargelegt habe, aus seiner Sicht solle die Hilfe auf keinen Fall beendet werden. Selbst wenn die Entscheidung auf die Einschätzung eines entfallenen Bedarfs gestützt worden sei, sei diese nicht belastbar gewesen. Im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe hätten objektiv erkennbare Tatsachen vorgelegen, aus denen sich erhebliche Anhaltspunkte für ein unverändertes Fortbestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs ergeben hätten. Die dem jugendhilferechtlichen Hilfebedarf der drei Kinder zu Grunde liegende erzieherische Mangellage sei seit Beginn des Hilfeleistungsprozesses im Jahr 2014 maßgeblich durch die unzureichende Fähigkeit der Eltern geprägt gewesen, Konflikte in Bezug auf Partnerschaft und Finanzen sowie sodann Trennung und Kindesumgang so auszutragen, dass die gemeinsamen Kinder nicht mit in diese hineingezogen würden. Anhaltspunkte dafür, dass die unzureichende Fähigkeit der Kindseltern, Konflikte zu lösen, ohne ihre Kinder in diese psychisch belastenden Loyalitätskonflikte zu treiben, im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe im März 2020 behoben oder jedenfalls substantiell verbessert worden wäre, ließen sich der Jugendhilfeakte des Beklagten nicht entnehmen. Die Stellungnahme des Erbringers der Familienhilfe zeige vielmehr auf, dass nach Auffassung der Sozialpädagogin der Kontakt zwischen den Elternteilen schwierig sei. Es mache vielmehr den Anschein, als ob beide Elternteile versuchten, der bessere Elternteil zu sein und sich sowohl bei den Kindern als auch bei Institutionen besser als der andere Teil darzustellen. Die nach wie vor schwierige Situation zwischen den Eltern trage nicht zur Erreichung des Ziels bei, dass die Kinder Sicherheit erhielten. Ein weiteres Indiz für das Fortbestehen der diesbezüglichen erzieherischen Mangellage habe sich aus den im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung bestehenden, ebenfalls im Situationsbericht des Leistungserbringers vom 15.01.2020 aufgezeigten starken Verhaltensauffälligkeiten des Kindes L. ergeben. Dass seine Verhaltensauffälligkeiten nicht losgelöst von der konfliktbelasteten elterlichen Kommunikation betrachtet werden könnten, gehe aus zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen hervor. Eine im zuständigkeitsrechtlichen Sinne belastbare Entscheidung hätte jedenfalls einer substantiierten Darlegung bedurft, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen der Beklagte abweichend von der Bewertung des Leistungserbringers und dessen Darstellung der elterlichen Kommunikation sowie der Verhaltensauffälligkeiten des Kindes L. zu der Annahme gelangt sein wolle, dass der auf einer Hochstrittigkeit der Eltern gründende Jugendhilfebedarf der drei Kinder entfallen gewesen sei. Eine solche kritische Auseinandersetzung lasse sich der Jugendhilfeakte des Beklagten nicht entnehmen. Auch bezüglich des Ziels, einer Überforderung des Kindsvaters vorzubeugen, hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Anhaltspunkte für einen fortwährenden Hilfebedarf bestanden. So habe der Leistungserbringer der sozialpädagogischen Familienhilfe in seiner eine Fortführung der Hilfe empfehlenden Stellungnahme vom 15.01.2020 festgehalten, die Kindsmutter habe im Telefonat mit Kinder- und Jugendtherapeutinnen beim Blauen Elefanten (Kinderhaus des Kinderschutzbundes) erneut den Vorwurf erhoben, der Kindsvater habe die Kinder misshandelt und die in einem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebende Halbschwester habe das Kind L. sexuell missbraucht. Eine belastbare Entscheidung über das Entfallen des Jugendhilfebedarfs trotz der im Raum stehenden Missbrauchsvorwürfe hätte jedoch, gerade auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Fortführung von Hilfen zur Erziehung, insbesondere einer sozialpädagogischen Familienhilfe, es erleichtert hätte, den für die frühzeitige Erkennung etwaigen Missbrauchs erforderlichen Kontakt zu und Blick in die Familie aufrecht zu erhalten, einer ausdrücklichen Auseinandersetzung des Beklagten mit den von Seiten der Kindsmutter erhobenen Vorwürfen bedurft. Als Indiz dafür sei insoweit von Bedeutung, dass sich die schon im März 2020 in Ansätzen bestehenden Hinweise auf vom Kindsvater gegenüber den drei Kindern ausgehende physische und psychische Gewalt nach erneuter Gewährung von Hilfen zur Erziehung ab Januar 2022 und dem hierdurch ermöglichten vertieften Einblick in die Familie auch tatsächlich verdichtet hätten. Eine zwischenzeitliche Beendigung des zu den Hilfeempfängern begründeten Leistungsverhältnisses ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Jugendhilfebedarf der Hilfeempfänger jedenfalls in der Folgezeit nach Einstellung der Leistung im März 2020 entfallen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliege, sei der Zeitpunkt, zu dem der Jugendhilfeträger eine belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung treffe. Damit komme es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass nach Aktenlage erhebliche Anhaltspunkte für einen über den gesamten vorgenannten Zeitraum hinweg fortbestehenden Jugendhilfebedarf bestünden. Das Leistungsverhältnis sei auch nicht in zuständigkeitserheblicher Form unterbrochen worden. Es liege bereits keine Unterbrechung vor, weil die Einstellung der Familienhilfe nicht auf einer belastbaren Entscheidung beruht habe, die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes nicht zu gewähren. Der Beklagte habe schon nicht vorgetragen, dass er die an sich erforderliche Hilfegewährung wegen eines rechtlichen Hindernisses eingestellt habe. Dies ergebe sich auch nicht aus den Akten. Die Durchführung eines „Beendigungsgesprächs“ mit der betreffenden Familie sowie die Erstellung eines Hilfeplanformulars „Beendigung der Hilfe gemäß § 36 SGB VIII“ deuteten jedoch darauf hin, dass es dem Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Einstellung der Leistung nicht um eine lediglich vorläufige Einstellung, sondern um eine endgültige Beendigung derselben gegangen sei. Eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur ergebe sich entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten auch nicht aus dem anschließenden Zeitablauf von etwa eindreiviertel Jahren zwischen der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch den Beklagten im März 2020 und der vorläufigen Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27 und 30 und § 86d SGB VIII durch das Jugendamt des Klägers ab Januar 2022. Denn zuständigkeitsrechtliche Erheblichkeit erlange das Zeitmoment, das heißt der Zeitraum zwischen tatsächlicher Leistungseinstellung und erneuter Leistungsgewährung, nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich unter der Voraussetzung einer vorangegangenen Unterbrechung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne. Eine Zuständigkeitszäsur sei auch nicht unter Berücksichtigung der am 11.03.2022 erfolgten Inobhutnahmen aller drei Kinder durch das Jugendamt des Klägers eingetreten. Dem systematischen Zusammenhang und der gesetzlichen Wertung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sei zu entnehmen, dass die Inobhutnahme durch einen anderen Jugendhilfeträger das zuvor begründete Leistungsverhältnis zum bisher leistenden Träger grundsätzlich nicht notwendig in erheblicher Weise unterbreche. Denn die Kostentragungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, nach der gerade derjenige Träger die Kosten der Inobhutnahme tragen solle, der während der Dauer der Inobhutnahme aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 SGB VIII maßgeblichen Person für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung örtlich zuständig gewesen wäre, setze mit der Annahme einer Leistungszuständigkeit nach § 86 SGB VIII gerade voraus, dass ein Leistungszusammenhang während der Inobhutnahme fortbestehen könne. Zwar dürfte dies nicht ausschließen, die Dauer einer Inobhutnahme und die im Regelfall hiermit einhergehende tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung durch den nach § 86 SGB VIII für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen örtlich zuständigen Träger zu berücksichtigten, wenn es um die Beurteilung der Frage gehe, ob sich eine im Rechtssinne gegebene Unterbrechung der Leistung als zuständigkeitsrechtlich erheblich darstelle. Vorliegend fehle es jedoch bereits an einer Unterbrechung der Leistung im Rechtssinne. Das nach den vorstehenden Erläuterungen zum Beklagten auf Grundlage seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 1 SGB VIII fortbestehende Leistungsverhältnis sei durch die im März 2022 erfolgten Inobhutnahmen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung im Rechtssinne abgeschlossen worden, weil damit keine Entscheidung des Beklagten verbunden gewesen sei, die bisherige Jugendhilfe aufgrund eines Entfallens des jugendhilferechtlichen Bedarfs einzustellen. Der Kläger habe im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von Erziehungsbeistandschaft für das Kind L. gegen den Beklagten auch einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Zahlung von insgesamt 15.267,76 Euro. Durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft für das Kind L. habe der Kläger Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet. Nicht fest im Sinne dieser Vorschrift stehe die örtliche Zuständigkeit nicht nur dann, wenn die Feststellung zuständigkeitsrelevanter Tatsachen mit länger andauernden Ermittlungen verbunden sei, sondern auch dann, wenn Streit über die zuständigkeitsrechtliche Bewertung bereits festgestellter Tatsachen bestehe. Die Hilfeempfänger hätten im Januar 2022 ihren tatsächlichen Aufenthalt auch im Haus des Vaters im Kreisgebiet des Klägers gehabt. Schließlich sei der Beklagte im Zeitraum der vorläufigen Leistungserbringung durch den Kläger der nach § 86 SGB VIII originär zuständige Träger. Der Kläger habe gegen den Beklagten auch einen Anspruch aus § 89c Abs. 2 und 1 Satz 2 SGB VIII auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages in Höhe eines Drittels der Kosten, die der Kläger für die Gewährung von Erziehungsbeistandschaft aufgewendet habe, insgesamt (15.267,76 Euro x 1/3 =) 5.089,24 Euro. Der Beklagte habe seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe für das Kind L. pflichtwidrig im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII verneint. Die Verneinung seiner Zuständigkeit habe der Beklagte im Wesentlichen mit der Rechtsauffassung begründet, der ursprünglich mit den Hilfeempfängern begründete Hilfeprozess sei durch die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe im März 2020 im Rechtssinne beendet oder jedenfalls in zuständigkeitsrechtlich erheblicher Weise unterbrochen worden. Eine - nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2016 (Az. 5 C 35.15) - hierfür grundsätzlich erforderliche belastbare Entscheidung über die Beendigung oder Unterbrechung der Hilfe werde aus den Jugendhilfeakten des Beklagten jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr lege eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände nahe, dass der Beklagte seine Entscheidung, die Leistung einzustellen, getroffen habe, ohne die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beendigung oder Unterbrechung der Leistung, das heißt das Entfallen eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarfs oder jedenfalls das Vorliegen eines der Hilfegewährung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses, eingehend zu prüfen. Dem Kläger stehe auch ein Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit der Klage zu, § 291 Satz 1 und 2 sowie § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat am 12.08.2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 27.07.2024 zugestellte Urteil eingelegt und am 23.10.2024 nach der Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung auf den 31.10.2024 aufgrund eines am 19.09.2024 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrags begründet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass mit Einstellungsbescheid vom 20.03.2020 das Leistungsverhältnis zu den Hilfeempfängern und ihren Eltern beendet worden sei. Die sodann ab dem 04.01.2022 vom Kläger bewilligte Hilfe zur Erziehung stelle den Beginn einer neuen Leistung dar. Die am 20.03.2020 beendete sozialpädagogische Familienhilfe sei für eine Übergangszeit installiert worden, um die Rückführung der Kinder aus der vollstationären Unterbringung im Kinderdorf in den väterlichen Haushalt zu begleiten. Alle drei Kinder seien sukzessive beim „Blauen Elefanten“ (Kinderhaus des Kinderschutzbundes) angebunden gewesen, hätten medizinisch-therapeutische Unterstützung (z.B. Ergotherapie) erhalten und seien zudem beim Frühförderzentrum oder Pfalzinstitut angebunden gewesen. Zusätzlich seien sie bei Bedarf bei Frau S. (Kinder- und Jugendtherapeutin) angedockt gewesen. Somit sei allen Empfehlungen der Gutachterin aus dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht B. - 2 F 144/16 - Rechnung getragen worden und diese seien erfüllt worden. Der Beklagte habe entschieden, die Hilfe einzustellen, weil ein qualitativ unveränderter Jugendhilfebedarf entfallen sei. Soweit das Gericht darauf hinweise, dass sich in den Akten zum Teil keine Dokumentationen bezüglich der Abwägungsprozesse befänden, lasse sich das dadurch erklären, dass sehr viele Tür- und Angelgespräche geführt worden seien, die rein von der Masse her im Rahmen der täglichen Arbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst gar nicht dokumentiert werden könnten. Im vorliegenden Fall „B.“ habe es zwar wechselnde Sachbearbeitungen gegeben, jedoch sei der Fall kontinuierlich von der gleichen Teamleitung betreut worden, welche 2013 die Hilfe bei der Familie erstmalig installiert habe. Hierdurch könne in der Rückschau deutlich hervorgehoben werden, dass in diesem Hilfeprozess und vor allem nach dem Eingang der letzten Stellungnahme zur Hilfeplanung vom CJD L. vielfältige Rücksprachen zwischen Sachbearbeitung und Teamleitung stattgefunden hätten. Die Fachkraft der Familienhilfe habe sich in ihrer Stellungnahme zwar für eine Weiterbewilligung ausgesprochen, habe aber keine Ziele formuliert, die diese Weiterbewilligung rechtfertigten. Auch die Teamleitung habe am Hilfeplangespräch am 06.03.2020 teilgenommen, um gemeinsam mit den Eltern ihre möglichen Ziele zu formulieren. Da die Eltern jedoch auch in diesem Gespräch keine relevanten Ziele für die Hilfe zur Erziehung formuliert hätten, sei das Hilfeplangespräch mit Zustimmung aller beteiligten Personen in ein Abschlussgespräch abgewandelt worden. Es sei nochmals deutlich hervorzuheben, dass die Hilfe nicht abgebrochen, sondern außerplanmäßig beendet worden sei. Zu ergänzen sei zum Abschlussgespräch des Weiteren, dass die Mutter selbst ihre Unterschrift bezüglich der Kenntnisnahme des Berichts vom CJD abgelehnt und verweigert habe. Hierdurch sei die weitere Mitwirkungsbereitschaft in Frage zu stellen, was ebenfalls einer Weitergewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe entgegengestanden habe. Diese Hilfe sei mit zunächst 20 Fachleistungsstunden installiert worden. Aufgrund der positiven Entwicklung der Eltern sei diese im Laufe der Zeit auf 16, dann auf 12 und am 01.11.2019 auf acht Fachleistungsstunden reduziert worden, was unmittelbar auf zehn Stunden korrigiert worden sei. Durch die schrittweise Reduzierung spiegele sich auch der Auftrag einer sozialpädagogischen Familienhilfe wider. Diese sei eine Hilfe zur Erziehung, das heißt konkret eine Hilfe zur Selbsthilfe und keine dauerhafte Familienbegleitung. Die Hilfeziele seien in einem angemessenen Rahmen erreicht worden. Eine Verinnerlichung und Vertiefung des Erreichten wirke auch nach einer Hilfebeendigung nach und liege in der Natur eines Hilfeprozesses. Der Beklagte habe unter Mitwirkung des Klägers - vertreten durch die Sachbearbeiterin Frau M. - die sozialpädagogische Familienhilfe nach §§ 27, 31 SGB VIII zum 06.03.2020 beendet. Somit sei auch seitens des Klägers die korrekte Beendigung dieser Hilfe bestätigt (vgl. Familienakte – Band III). In diesem Aktenband sei auf der Rückseite von Blatt 547 aus dem handschriftlichen Vermerk der damals zuständigen Sachbearbeiterin zu lesen: „Einstellung auch vom S. gesehen“; „AGFJ macht Trennungs- und Scheidungsberatung ist ausgelagert S.“. Die vom eingesetzten Träger gesehenen Ziele seien keine Ziele einer sozialpädagogischen Familienhilfe. In der Rückschau werde deutlich, dass die Eltern durch die Unterstützung des Landratsamtes K. befähigt worden seien, trotz der schwierigen Coronasituation auf die erworbenen Ressourcen zurückzugreifen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die erste Hilfe seitens des Klägers nach §§ 27, 30 SGB VIII erst am 04.01.2022 installiert worden sei. Durch die lange Unterbrechung ab Hilfeeinstellung zum 06.03.2020 durch den Beklagten bis zur Installierung einer weiteren Jugendhilfe durch den Kläger am 04.01.2022 verdeutliche sich, dass kein einheitliches Leistungsverhältnis mehr vorgelegen habe und es zu einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung der Hilfe gekommen sei. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gehe in seiner Argumentation bezüglich eines möglichen weiteren Hilfebedarfs zum Zeitpunkt der Einstellung auf die Vorwürfe seitens der Kindsmutter ein, welche sie gegenüber dem „Blauen Elefanten“ telefonisch geäußert habe. Diese Äußerungen habe die Fachkraft aufgegriffen und habe in den Bericht des Leistungserbringers einfließen lassen. Sie habe die Äußerungen als unglaubwürdig eingeschätzt. Daher habe die Fachkraft keine Nähe-Distanz-Problematik in der Familie gesehen, wodurch sie dies auch nicht zum Gegenstand einer möglichen Zielformulierung gemacht habe. Sie habe es auch im Gespräch nicht zum Thema gemacht. Erst mit Schreiben vom 06.10.2021 sei vom Kläger ein neuer Bedarf angemeldet worden. Dies ergebe eine Zeitspanne von 19 Monaten zwischen dem Abschluss der sozialpädagogischen Familienhilfe und einem möglichen neuen Bedarf. Dieser lange Zeitraum stelle auch nach der aktuellen Rechtsprechung in jedem Fall eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung dar. Die als Anhaltspunkt anzusehende „3-Monatsfrist“ sei dabei um mehr als ein Jahr überschritten. Beide Elternteile sowie die Kinder lebten seit mehreren Jahren nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Kindeseltern hätten beim Kläger eine Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII für ihren Sohn L. beantragt. Der Kläger habe sich in seinem Ablehnungsbescheid vom 05.03.2020 jedoch nicht auf seine örtliche Unzuständigkeit berufen, sondern habe ausgeführt, dass L. nicht zum Personenkreis der seelisch Behinderten oder von seelischer Behinderung Bedrohten gehöre. In der Antragsprüfung gelte vorrangig die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Nach Bejahung der örtlichen Zuständigkeit werde in die Prüfung des Bedarfs und der Personenkreiszugehörigkeit eingestiegen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Kläger hier selbst seine örtliche Zuständigkeit anerkannt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2024 – 8 K 3002/22 – zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, der Beklagte lege bereits nicht dar, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Feststellung der fehlenden Dokumentation der Entscheidungen des Beklagten unrichtig sein solle. Der Beklagte sei seinen Dokumentationspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Wesentliche Vorgänge und Informationen im Rahmen eines Jugendhilfefalles seien zu dokumentieren, auch wenn diese - wie der Beklagte nunmehr anführe - nur in „Tür- und Angelgesprächen“ zur Sprache kämen. Zumindest hätte es aber einer Dokumentation der Vorgänge, die zu der Beendigung des Hilfeprozesses geführt haben, bedurft. Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, dass eine belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistung bei der konkreten Sachlage einer zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen zu dokumentierenden Darstellung derjenigen Tatsachen und Erwägungen bedurft hätte, aufgrund derer der Beklagte gleichwohl davon ausgegangen sei, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbestanden habe. Eine solche Dokumentation lasse sich den Jugendhilfeakten des Beklagten jedoch nicht entnehmen und sei - wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch bestätige - nicht vorgenommen worden. Ebenso habe der Beklagte in seiner Berufungsbegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er keine belastbare Einstellungsentscheidung getroffen habe, nicht widerlegen können. Denn das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe objektiv erkennbare Tatsachen vorgelegen hätten, aus denen sich erhebliche Anhaltspunkte für ein unverändertes Fortbestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs ergeben hätten. Eine ernsthafte und nachhaltige Verweigerungshaltung der Kindsmutter sei in der Verweigerung der Unterschrift hinsichtlich des Berichts des CJD nicht zu erkennen. Sie habe damit allein zum Ausdruck gebracht, dass sie den Bericht des CJD nicht billige. Der Beklagte sei mehrfach angehalten worden, Hilfe zu leisten. Der Kindsvater habe sich immer wieder - sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten - gemeldet. Anzumerken sei, dass die erste E-Mail des Kindsvaters bereits kurz nach Beendigung der Hilfe verfasst worden sei. Die Familie habe weiterhin die gleichen Hilfebedarfe gehabt wie zu Beginn der Hilfe durch den Beklagten. Dies hätten sie auch regelmäßig beiden Jugendämtern mitgeteilt. Der Beklagte widerspreche sich, wenn er behaupte, dass die Hilfeziele erreicht worden seien, aber er andererseits nach Erreichung der Hilfeziele noch Gutscheine für notwendig erachtet habe. Damit zeige er, dass er selbst die Hilfe noch nicht für beendet gehalten habe, sondern die Familie noch auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Vielmehr deute auch der Umstand, worauf das Verwaltungsgericht hinweise, dass der Beklagte selbst nach formeller Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe zum 06.03.2020 noch zwölf Fachleistungsstunden gewährt habe, damit die Hilfe - so wörtlich - adäquat beendet werden könne, darauf hin, dass dieser die sozialpädagogische Familienhilfe - bei unterstelltem Jugendhilfebedarf - als nach wie vor geeignet angesehen habe. Es könne als ausgesprochen gewagt angesehen werden, wenn der Beklagte auf Grundlage der handschriftlichen Notizen seiner eigenen Sachbearbeiterin behaupte, dass der Kläger die korrekte Beendigung dieser Hilfe bestätigt habe und er Hilfefälle (in eigener Zuständigkeit anscheinend) ähnlich behandelt und darüber hinaus auch noch seine Zuständigkeit für den Hilfefall anerkannt habe. Wie der Beklagte dies ernsthaft behaupten könne, erschließe sich dem Kläger nicht. Offenbar fehlten dem Beklagten stichhaltige Argumente für seine Behauptung, dass er mit Einstellungsbescheid vom 20.03.2020 die Hilfe belastbar eingestellt habe. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass der Beklagte mit seinen pauschalen Behauptungen offensichtlich suggerieren wolle, dass es außer einer sozialpädagogischen Familienhilfe keine anderen Hilfearten in der Jugendhilfe gebe, und schiebe die Schuld den Eltern und der sozialpädagogischen Familienhelferin als Fachkraft zu, die keine Ziele habe benennen können, die originär einer sozialpädagogischen Familienhilfe entsprochen und die Fortführung der Hilfe bedarfsangemessen erlaubt hätten. Der Beklagte würde den Abbruch der Hilfe als „außerplanmäßig“ darstellen, wobei die Wortwahl schon zeige, dass die Hilfe an sich nicht beendet gewesen sei, sondern der Hilfeplan des Beklagten hier offensichtlich eine Weitergewährung der Hilfe vorgesehen habe. Wie der Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis komme, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe durch ihn erziehungsfähig gewesen seien, erschließe sich nicht. Der von den Kindeseltern gestellte Antrag auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII belege keine beachtliche qualitative Veränderung des Hilfebedarfs. Vielmehr seien die starken Verhaltensauffälligkeiten von L. Grund des Antrags. Ausweislich des Gutachtens des Pfalzklinikums vom 02.03.2020 seien diese durch die konfliktbelastete Kommunikation der Eltern wesentlich mitverursacht worden. Auf Nachfragen des Senats hat der Kläger bestätigt, dass sich die Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft mit allen drei Kindern beschäftig habe. Es sei beim Kläger üblich, dass der Vorgang auf den Namen des jüngsten Kindes angelegt werde, auch wenn die Hilfe für mehrere Kinder gewährt werde. Ergänzend hat der Kläger dazu ausgeführt, dass Leistungsbescheide nach dem SGB VIII keinen Formerfordernissen unterlägen. Sie könnten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden. Die Wahl der Form stehe im Verfahrensermessen der Behörde. Damit werde auch konkludentes Handeln der Verwaltung erfasst. Zu den Umständen der Inobhutnahme der Jugendlichen L.-M. hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Angaben der anwesenden Mitarbeiterin des Jugendamts N.K., die auch bei dem familiengerichtlichen Termin vom 11.03.2022 anwesend gewesen war, erklärt, dass dort über L.-M. gesprochen worden sei, auch wenn das Sorgerecht für sie im dortigen Verfahren nicht im Streit gestanden habe. Es sei dort besprochen worden, dass L.-M. auf eigenen Wunsch in einem Jugendheim untergebracht werden solle, wobei das Sorgerecht der Eltern nicht angetastet werden sollte. Die Eltern seien damit einverstanden gewesen. Der Beklagte hat hierzu erklärt, dass ihm diese Schilderungen auch mit Blick auf den sonstigen Akteninhalt sehr plausibel erscheinen würden und er dem nicht entgegentrete Dem Gericht lagen die von beiden Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen.