Beschluss
A 8 K 190/25
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0220.A8K190.25.00
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Leitsätze
1. Das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthaltenen Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin „asylfremdes Vorbringen“ beinhaltet. Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sowie des Art 16a GG in den Blick zu nehmen. (Rn.18)
2. Die von der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert. (Rn.21)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) enthaltenen Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin „asylfremdes Vorbringen“ beinhaltet. Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sowie des Art 16a GG in den Blick zu nehmen. (Rn.18) 2. Die von der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert. (Rn.21) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO i. V. m. § 122 VwGO) seines Begehrens darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Januar 2025 gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. Januar 2025 anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Der Antrag und die Klage wurden auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht eingelegt. Der angefochtene Bescheid ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 9. Januar 2025 zugestellt worden und der Antrag und die Klage sind am 14. Januar 2025 bei Gericht eingegangen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus der angefochtenen Abschiebungsandrohung verschont zu bleiben, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. a) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung darf nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschriften liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung bestehen, wenn die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2008 – 2 BvR 629/06 – juris Rn. 10). Das Gericht darf sich dabei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen. Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss. Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 und vom 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris 18). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Bei der Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, es sie denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde. b) Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln. aa) Das Bundesamt hat den Asylantrag, der nach § 13 Abs. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes umfasst, zu Recht aufgrund von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und von Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024; ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: (1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG abgelehnt wurde. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag im Ergebnis, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach den §§ 3 ff. oder § 4 AsylG oder Art. 16a Abs. 1 GG folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft beziehungsweise diese nicht erfüllt sind und sich die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt (vgl. ohne nähere Ausführungen zu dem Streit der engen und weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2025 – A 9 S 1904/24 – n. v. mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27 und vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18). Ein Vortrag ohne Belang liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. §§ 3d und 3e AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (VG Köln, Beschluss vom 31.1.2025 – 22 L 161/25.A – juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Würzburg, Beschluss vom 2.10.2024 – W 8 S 24.31888 – juris Rn. 18 m. w. N.; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2025 – A 9 S 1904/24 – n. v.; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.1.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 27, 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 29). Denn belanglos ist ein Vorbringen bereits dann, wenn auch bei seiner Wahrunterstellung kein Schutzstatus folgen kann, unabhängig davon, ob ausschließlich asylfremde Gründe – die etwa offenkundig nicht unter § 3a Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG fallen – vorgebracht werden oder nicht. Insofern entspricht der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – dem des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a. F. (vgl. BR-Drs. 563/23, S. 60 f.; Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 2024, § 30 Rn. 16). Auch das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin „asylfremdes Vorbringen“ beinhaltet (so aber VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.1.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 24 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 16.7.2024 – 2 V 713/24 – juris Rn. 19 f.; Blechinger in Decker/Bader/Koth, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Ed. 2024, § 30 R. 22). Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG sowie des Art. 16a GG in den Blick zu nehmen (VG Köln, Beschluss vom 26.9.2024 – 15 L 1556/24.A – juris Rn. 21, mit umfassender Aufarbeitung des Streitstandes unter Rn. 9 ff. m. w. N.). Bei einem engen Verständnis wird der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erheblich eingeschränkt und erfasst vor allem Fälle, in denen wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe genannt werden. Selbst wenn aus anderen Gründen – wie internen Schutzmöglichkeiten oder inländischen Fluchtalternativen, deren negatives Vorliegen zu einem Schutzanspruch führt – auch offenkundig kein Schutzanspruch besteht, liegt bei engem Verständnis kein offensichtlich unbegründeter Antrag vor, sofern der Vortrag im Übrigen asylrelevant ist (dies hinnehmend VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.1.2025 – A 18 K 7571/24 – juris Rn. 27). Der unionsrechtlichen Beschleunigungsmaxime lässt sich diese Einschränkung gerade nicht entnehmen. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gibt im Wesentlichen den Wortlaut von Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 60) wieder. Der Wortlaut ist im Hinblick auf die (nicht) prüfungsrelevanten „Belange“ nicht eindeutig. Er lautet: „(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, […]“. Damit bezieht sich die Belanglosigkeit bereits nach dem Wortlaut auf alle – positiv wie negativ festzustellenden – Tatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder des internationalen Schutzes und ist nicht auf „asylfremden“ Vortrag beschränkt. Darüber hinaus stehen der Sinn und Zweck und die Systematik der Regelung einer engen Auslegung entgegen. Erwägungsgrund (20) der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass es den Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, unter genau bestimmten Umständen möglich sein sollte, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden. Diese Beschleunigungsmaxime wird für offensichtlich unbegründete Anträge (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU konkretisiert, nach dem Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt […] wird, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Im Gegensatz dazu können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere, wenn der Antrag begründet erscheint. Die Richtlinie 2013/32/EU differenziert also bei der Ausgestaltung der Verfahrensanforderungen zwischen (offensichtlich) begründeten und voraussichtlich bzw. offensichtlich unbegründeten Anträgen. Die Herabsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen ist nach der Richtlinie 2013/32/EU möglich, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Vorbringen „nicht von Belang“ ist. Unstreitig ist dies der Fall, wenn ein asylfremder Vortrag erfolgt, der keine „Prüfung“, also auch keinen Blick in die Erkenntnismittel, verlangt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist dies aber auch der Fall, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers keine vertiefte materielle Prüfung erfolgen muss. Die partielle Heranziehung bekannter Erkenntnismittel und der aktuellen Rechtsprechung und Lehre schließt die Offensichtlichkeit nicht aus. Es genügt, wenn ohne vertiefte Prüfung kein Schutzanspruch besteht, weil mindestens eine Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegt. Die von der Richtlinie 2013/32/EU ermöglichte Verfahrensbeschleunigung ist für alle offensichtlich unbegründeten Anträge unabhängig davon geboten, an welchem Tatbestandsmerkmal der Anspruch des Antragstellers scheitert. Die ab 12. Juni 2026 geltende Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348 vom 22.5.2024) enthält in Art. 42 Abs. 1 Buchst. a eine der Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Regelung und schreibt das beschleunigte Asylverfahren den Asylbehörden in diesen Fällen zwingend vor. Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Antragsteller konnte mit seinem individuellen Vortrag – diesen als wahr unterstellt – nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, §§ 3 ff. AsylG. Ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG ist weder dargetan noch ersichtlich. Die behauptete Verfolgungsfurcht vor der Familie aufgrund eines Konflikts aus dem Jahr 2003 beruht insbesondere nicht auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zumal sich die Bedrohungen nur gegen den Antragsteller und nicht gegen seine (elf) Geschwister richten. Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Anerkennung als Asylbewerber nach Art. 16a Abs. 1 GG aus. Abgesehen davon ist er aus Österreich – einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG – nach Deutschland eingereist (§ 26a Abs. 1 AsylG). Auch das Drohen eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach § 4 AsylG liegt nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Im Hinblick auf die Drohungen der Familie der Tante väterlicherseits des Klägers per Telefon, Instagram und bei den Gerichtsverhandlungen des Vaters des Klägers ist der Antragsteller auf interne Schutzalternativen in der Türkei gemäß § 3e Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 AsylG zu verweisen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2.10.2024 – W 8 S 24.31888 – juris Rn. 27). Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort als seinem Heimatort innerhalb der Türkei niederlässt. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass er nicht darüber nachgedacht habe, dass er sich an einem anderen Ort in der Türkei wie Ankara oder Izmir niederlassen könne. Zudem hat der Antragsteller nach eigenen Angaben nur einmal um landesinternen Schutz durch den türkischen Staat nachgesucht (§ 3d i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG). Nach Erstattung einer Strafanzeige habe die Polizei gesagt, dass die Familie ihm nur Angst machen wolle und es nicht ernst meine. Der türkische Staat ist grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren (OVG Saarland, Beschluss vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 – juris Rn. 12). Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an eine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich sein wird. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich – wie schon in der Vergangenheit – eine Arbeit zu suchen, um sich jedenfalls das Existenzminimum – gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie sowie sozialen Hilfen und Rückkehr- und Integrationshilfen – zu sichern. (2) Nachdem die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, kann offenbleiben, ob das Bundesamt seine Entscheidung ebenfalls zurecht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG gestützt hat. (3) Der Bescheid genügt der zweigliedrigen Begründungspflicht. Zum einen wird ausgeführt, warum der Asylantrag schlicht unbegründet ist. Zum anderen werden die Voraussetzungen der als einschlägig angesehenen Katalogtatbestände dargelegt (ausführlich Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 2024, § 30 Rn. 49). bb) Des Weiteren bestehen im Rahmen des Eilverfahrens auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insofern wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Dies betrifft zunächst ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hat insbesondere keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Antragsteller im Anschluss an seine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Der Antragsteller ist erwerbsfähig. Er ist mit den Verhältnissen seines Heimatlandes vertraut, der Landessprache mächtig und hat die Schule mit einem berufsbezogenen Abiturabschluss im Bereich IT (Erstellung von Datenbanken) abgeschlossen. Zwar konnte der Antragsteller seinen erlernten Beruf nicht ausüben, aber er hat zuletzt sowohl im Textilbereich als auch in einem Hotel gearbeitet. Geld, das er nicht gebraucht habe, habe er in die Heimat geschickt. Auch seine Geschwister sind erwerbstätig: ein Bruder und eine Schwester sind Anästhesisten, ein Bruder arbeitet in einer Fabrik, einer im Krankenhaus. Der Vater ist Landwirt. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei vor der Ausreise durchschnittlich gewesen. Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Erwerbsfähigkeit in der Türkei dauerhaft entgegenstehen könnten, sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Vielmehr trägt er vor, er habe keine Infektionen, Krankheiten oder Leiden. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Antragsteller im Übrigen gegebenenfalls auf familiäre Unterstützung sowie soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2.10.2024 – W 8 S 24.31888 – juris Rn. 30). Nach eigenen Angaben hat er regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und einigen seiner elf Geschwister. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Türkei, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In der Türkei sind die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2024, S. 298 ff.). Der Antragsteller ist entsprechend der obigen Ausführungen erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Letztlich ist dem Antragsteller eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dem Antragsteller droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Abschiebung in die Türkei. Selbst bei Wahrunterstellung der Drohungen der Familie der Tante väterlicherseits des Klägers bestehen für den Kläger landesinterne Schutzmöglichkeiten und inländische Fluchtalternativen. Existentielle Gefahren sind schon aus diesem Grund nicht beachtlich wahrscheinlich. cc) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung, die das Bundesamt in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat angegeben, niemanden in Deutschland zu haben. In Deutschland lebe lediglich ein Cousin. Seine Abschiebung ist damit nicht unverhältnismäßig. Das Bundesamt war zudem berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen (hierzu BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 24 ff; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 247). Der Rechtsschutz des Antragstellers wurde gewährleistet, indem die Antragsgegnerin eine Ersatzregelung für den Fall getroffen hat, dass innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird. In diesem Fall wird die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).