Beschluss
A 13 K 1933/25
VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0414.A13K1933.25.00
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Leitsätze
Ein weiterer Asylantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AsylG (juris: ) liegt dann nicht vor, wenn das zuvor durchgeführte Asylverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) bestandskräftig abgeschlossen wurde.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein weiterer Asylantrag im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AsylG (juris: ) liegt dann nicht vor, wenn das zuvor durchgeführte Asylverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) bestandskräftig abgeschlossen wurde.(Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 2. Der ... geborene Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, begehrt sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - A 13 K 1932/25 - gegen die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 21. Februar 2025 anzuordnen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu unter ), aber unbegründet (dazu unter ). a) Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde er am 11. März 2025 und damit – nach Zustellung des Bescheids am 5. März 2025 – innerhalb der Wochenfristen von § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG gestellt. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist und wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei maßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris Rn. 5; Schenke in: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.). Hat das Bundesamt – wie hier – den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ist Streitgegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zunächst die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht darf die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage in diesen Fällen nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn sie sind gerichtbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung gegeben sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 196, juris Rn. 99). Weiter ist Streitgegenstand hier die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an, wenn das Interesse des Schutzsuchenden am Aufschub das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen wurde oder werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.7.2023 - 39 L 316/23 A - juris Rn. 25 m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen überwiegt das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus dem angefochtenen Bescheid verschont zu bleiben, nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Die Abschiebungsandrohung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Bedenken (dazu unter ). Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (dazu unter ). aa) Das Bundesamt hat mit seinem Bescheid vom 21. Februar 2025 – soweit er in der Hauptsache angegriffen ist – den Asylantrag des Antragstellers voraussichtlich zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu unter ). Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (dazu unter ). Schließlich liegen auch die übrigen unionsrechtlichen und nationalgesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Abschiebungsandrohung vor. Insbesondere steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (dazu unter ). (1) Im vorliegenden Fall bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (a) Allerdings bestehen ernstliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wie im hier angegriffenen Bescheid auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG stützen kann. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag, der nach § 13 Abs. 2 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Gewährung internationalen Schutzes umfasst, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Regelung, die ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung den Zweck verfolgt, die Möglichkeiten des Unionsrechts für eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet auszuschöpfen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57), dient der Umsetzung des Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. f. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie). Nach Art. 31 Abs. 8 Buchst. f der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 nicht unzulässig ist. Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, unbegründete Antrage, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Ein Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 abgelehnt hat. Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel, ob der formell am 19. Dezember 2022 gestellte Asylantrag des Antragstellers einen Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie darstellt und infolgedessen auf Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG beziehungsweise Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. f der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durfte. Denn der Annahme eines Folgeverfahrens im Sinne der Verfahrensrichtlinie steht entgegen, dass das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den zuvor gestellten Asylantrag des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 18. September 1998 abgelehnt hatte. Die Verfahrensrichtlinie geht im Grundsatz davon aus, dass ein Asylfolgeantrag nur vorliegt, wenn bereits in einem vorangegangenen Asylverfahren eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist (so wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.2.2021 - A 13 K 3481/18 - juris; dies im Ergebnis offenlassend: VG München, Urteil vom 13.9.2023 - M 22 K 19.30442 - juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.8.2020 - A 9 K 4171/19 - juris Rn. 20). Auch Art. 2 Buchst. q der Verfahrensrichtlinie definiert den Folgeantrag als einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, wobei eine bestandskräftige Entscheidung ausweislich der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. e der Verfahrensrichtlinie vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen eine Entscheidung darüber ist, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Wenn Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie schließlich verfahrensmäßig vorschreibt, dass zunächst geprüft werden muss, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, wird damit impliziert, dass auch im Erstverfahren (von der Konstellation der ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme abgesehen) eine materielle Bewertung des Asylantrags vorgenommen wurde (so auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 16.2.2021 - A 13 K 3481/18 - juris Rn. 34). Eine solche uneingeschränkte sachliche Erstprüfung liegt im Hinblick auf das im Jahr 1998 geführte Verfahren nicht vor. Denn die Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren erging am 18. September 1998 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und ihrer Umsetzung in das nationale Recht. Erst seit Inkrafttreten dieser Richtlinie (und ihrer Nachfolgevorschriften) ist im Asylverfahren – wie die Antragsgegnerin selbst ausführt – auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu prüfen. Denn erst mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) hat der nationale Gesetzgeber die seit dem Zuwanderungsgesetz in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG normierten ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote geändert und in § 60 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz aufgenommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 60 AufenthG, BT-Drs. 16/5065, S. 186; siehe auch Wittmann in: BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 4 Rn. 1.1). Im Asylerstverfahren des Antragsstellers konnte – in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage – das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes daher nicht geprüft werden. Mithin stellt die damalige Entscheidung keine „bestandskräftige Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 sowie Art. 2 Buchst. e und q der Verfahrensrichtlinie dar. Der auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG gerichtete Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2022 ist daher kein weiterer Antrag, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren inhaltsgleichen Antrag gestellt wurde, mithin kein Folgeantrag im Sinne vom § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 71 AsylG. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist von einem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch – alternativ – die Gewährung subsidiären Schutzes erfasst. Jedenfalls über einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – wie ausgeführt – zuvor nicht entschieden. Diese differenzierende Betrachtung nach dem jeweiligen Antragsbegehren begegnet angesichts der Eigenständigkeit der Streitgegenstände der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und auch der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots keinen grundsätzlichen Bedenken (so auch in einer ähnlichen Fallkonstellation NdsOVG, Beschluss vom 25.11.2019 - 13 ME 331/19 - juris Rn. 15; ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 18.4.2024 - AN 6 S 24.30690 - juris Rn. 16). Da eine Aufteilung des Antrags nicht möglich ist, ist hier der Antrag insgesamt als Erstantrag zu werten und § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG daher nicht anwendbar (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 18.4.2024 - AN 6 S 24.30690 - juris Rn. 17). (b) Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann allerdings voraussichtlich auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Ein Austausch des Offensichtlichkeitsgrunds begegnet keinen Bedenken, obwohl das Bundesamt § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zur Begründung seiner Entscheidung nicht herangezogen hat.Denn kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zwar ernstliche Zweifel am Vorliegen desjenigen Offensichtlichkeitsgrunds bestehen, den das Bundesamt angenommen hat, sich aber ein anderer Grund für die qualifizierte Ablehnung als tragfähig erweist, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, da dem Bundesamt nach keinem der Katalogtatbestände des § 30 Abs. 1 AsylG Ermessen eröffnet ist (vgl. Heusch in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 30 Rn. 56 m. w. N.). So liegt die Sache hier. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Regelung umfasst dabei nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers weiterhin die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen und die von der Regelung des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a. F. erfasst waren (vgl. BR-Drs. 563/23, S. 60 f.). Demnach ist ein Vortrag des Ausländers für die Asylprüfung im Ergebnis dann nicht von Belang, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung ersichtlich kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, weil sein Vorbringen insgesamt nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes anknüpft beziehungsweise diese nicht erfüllt sind und sich die Ablehnung des Antrags nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre geradezu aufdrängt. Auch das Unionsrecht gebietet kein enges Verständnis des in § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltenen Tatbestandsmerkmals „nicht von Belang“ in dem Sinne, dass ein Vortrag nur dann nicht von Belang ist, wenn er nicht an positiv festzustellende Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und mithin „asylfremdes Vorbringen“ beinhaltet. Vielmehr sind bei der Prüfung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 AsylG in den Blick zu nehmen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.2.2025 - A 8 K 190/25 - juris Rn. 17 ff. mit umfassender Darstellung des Streitstands einschließlich der Gegenauffassung). Hiervon ausgehend sind die Umstände, die der Antragsteller hinsichtlich seiner individuellen Lage in Algerien vorgebracht hat, für die Prüfung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ersichtlich nicht von Belang. Der Antragsteller hat bei dem Bundesamt lediglich vorgetragen, dass er im Jahr 1997 in Deutschland gewesen sei. Er habe sich ungefähr drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Er sei in Deutschland schwer mit einem Baseballschläger am Kopf verletzt worden. Er sei fünf Tage im Koma gewesen und habe danach noch einen Monat im Krankenhaus verbringen müssen. Danach habe er sich lange in den Niederlanden aufgehalten, bis er im Jahr 2022 mitbekommen habe, dass seine im Jahr 1999 geborene Tochter in Deutschland nach ihm suche. Dies sei der Grund gewesen, warum er nach Deutschland gekommen sei. Er sei damals wegen der Verletzung von einem Psychiater behandelt worden. Jetzt nehme er noch Schlaftabletten, weil er Schlafstörungen und Albträume habe. Er habe niemanden, falls er nach Algerien zurückkehren müsse. Er wolle hier in der Bundesrepublik bei seiner Tochter und seinen Enkeln bleiben. Sein Vorbringen lässt demnach selbst bei Wahrunterstellung von vornherein evident weder die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a AsylG), noch einen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) und auch keinen geeigneten Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) erkennen. Auch ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG ist offensichtlich nicht gegeben. Das Erlangen eines Aufenthaltsrechts zur Sicherung des Umgangs mit seiner in der Bundesrepublik lebenden Tochter ist – unabhängig davon, dass eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bereits nicht glaubhaft gemacht wurde – ersichtlich nicht von einem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes umfasst. Die Einzelrichterin folgt daher zunächst den zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten ergänzend pauschal betreffend Algerien auf rechtsstaatliche Defizite und eine schlechte Menschenrechtslage in den Jahren 1992 bis 2008 verweist, ist ein konkreter Bezug zu ihm persönlich bereits nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Weder in der Heimatregion des Antragstellers (XXX) noch im gesamten Staatsgebiet besteht im Übrigen derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. (2) Die Entscheidung des Bundesamts, dass hinsichtlich des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Das Gericht hat auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet jedoch die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG. Bezüglich des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaats dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG grundsätzlich keine Abschiebungsverbote vorliegen. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Übrigen unberührt (vgl. vgl. Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage, § 36 AsylG Rn. 39; Faßbender in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 36 AsylG Rn. 22 m. w. N.; Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 42 ff.; Bergmann in: ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl., § 34 Rn. 10 und § 36 Rn. 21). (a) Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht voraussichtlich nicht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und am Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2005 - 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22; Urteil vom 11.9.2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 105). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 bis 5 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 AufenthG). Der Antragsteller hat die vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren behaupteten gesundheitlichen Beschwerden – eine psychische Erkrankung – bereits nicht durch die Vorlage einer den Vorgaben von § 60a Abs. 2 Buchst. c AufenthG entsprechenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. Sämtliche von ihm vorgelegten Unterlagen (siehe Bundesamtsakte, S. 160 ff.) erfüllen ersichtlich nicht die dargelegten Anforderungen. Zwar wird ihm in drei verschiedenen „Kurzberichten aus der Sprechstunde des Vereins XXX“ (vom 26. Februar 2024, vom 27. Mai 2024 und vom 15. Juli 2024) durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. WXXX von dem Verein XXX jeweils eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13) diagnostiziert und ausgeführt, dass der Antragsteller aktuell das Medikament Mirtazapin erhalte. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen ist jedoch nicht in einer den Anforderungen nach § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechenden Weise belegt, sodass die Einzelrichterin zum einen nicht von einer solchen Erkrankung auszugehen hat und zudem auch keinen Anlass erkennt, durch weitere eigene Sachaufklärung den Sachverhalt zu erhellen. An der Diagnose des behandelnden Facharztes bestehen bereits umfassende Zweifel. Jedenfalls geht aus den Kurzberichten nicht eine alsbald zu besorgende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung einer diagnostizierten Erkrankung bei einer Rückkehr nach Algerien ohne weitere Behandlung hervor. Die Kurzberichte sind mit Blick auf die dort diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht aussagekräftig. Die Einzelrichterin hat schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Feststellungen. Es mangelt in sämtlichen Kurzberichten bereits vollständig an einer Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist. Dies ist aber insbesondere hinsichtlich der ebenfalls diagnostizierten Benzodiazepinabhängigkeit, einer auch körperlichen Erkrankung, erforderlich. Zudem kann die Einzelrichterin nicht erkennen, auf welche Weise die Diagnostik genau erfolgt ist, also beispielweise, ob lediglich Gespräche mit dem Antragsteller geführt worden sind, wie lange diese waren, in welcher Sprache die Gespräche stattgefunden haben oder ob der Antragsteller auch körperlich untersucht worden ist. Soweit als „Vorschlag“ ausgeführt wird, dass mittelfristig eine fachpsychiatrische Behandlung und insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung notwendig sei, fehlt es völlig an der Angabe von Gründen, warum eine solche Behandlung notwendig sein sollte. Die getroffenen Feststellungen sind umso erstaunlicher, als der Antragsteller – wohl ohne weitere Folgen – jedenfalls vom 24. Februar 2024 bis 15. Juli 2024 weder eine psychiatrische noch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten hat. Zudem fehlt es an einer Darstellung des Schweregrads der Erkrankungen. Vielmehr wird in Bezug auf die Symptomatik lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller weiterhin über Unruhe, Ängste und Schlafstörungen klage. Zuletzt fehlt es an einer begründeten Darstellung der Folgen, die sich im Falle eines Behandlungsabbruchs bei einer Rückkehr nach Algerien ergäben. Es ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und auch sonst keine substantiierten Anhaltspunkte für schwerwiegende Erkrankungen des Antragstellers. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten etwaiger Erkrankungen in Algerien wird im Übrigen auf die zutreffende Begründung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. (b) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK – insbesondere mit Art. 3 EMRK – liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer, Urteile vom 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Rn. 90 ff., jeweils juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113, juris Rn. 12). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227, juris Rn. 25). Ausgehend hiervon steht dem Antragsteller unter dem hier allein maßgeblichen Aspekt der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Algerien kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung Art. 3 EMRK zu. Die Lage in Algerien stellt sich aktuell wie folgt dar: Die wirtschaftliche Lage in Algerien ist zwar angespannt und volatil. Die algerische Regierung ist sich dessen und auch der damit einhergehenden Gefahren für den politischen und sozialen Frieden jedoch bewusst und bemüht sich darum, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Algeriens Wirtschaft ist kaum diversifiziert und hängt im Wesentlichen von der Entwicklung des Öl- und Gassektors ab, der auch den hauptsächlichen Wirtschaftszweig darstellt. Die Diversifikation der Wirtschaft steht jedoch schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, Stand 1.10.2024, S. 23). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Lands aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat – als eines von wenigen Ländern – in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 Prozent auf 5 Prozent erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Lands auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, Stand 1.10.2024, S. 24). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind insbesondere wegen sinkender Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft ungünstig. Die Jugendarbeitslosigkeit (15- bis 24-Jährige) lag 2022 bei 29 Prozent beziehungsweise 32 Prozent und 2023 bei 30,8 Prozent. Damit ist die Jugendarbeitslosigkeit zwar hoch, jedoch nicht so drastisch, als dass es jungen Rückkehrern von vornherein unmöglich wäre, sich das Existenzminium zu sichern. Der algerische Staat ist sich dieser Situation bewusst. Das staatliche Arbeitsamt Agence national demploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, Stand 1.10.2024, S. 24). Was die medizinische Versorgung anbelangt, so ist diese grundsätzlich allgemein zugänglich und kostenfrei. Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Algerien, Stand 1.10.2024, S. 27). Weiter ist zu berücksichtigen, dass für Rückkehrende nach Algerien Hilfsangebote bestehen, mit denen sich anfängliche Schwierigkeiten abfedern lassen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand Juli 2024, S. 10). Über das Programm REAG/GARP werden Reisekosten übernommen, finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe gewährt. Als Reintegrationsprogramme stehen die StarthilfePlus und das European Reintegration Programme (EURP) zur Verfügung. Das Programm StartHope@Home bietet Vorbereitung für die Rückkehr (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/algeria, zuletzt abgerufen am 14.4.2025). Im Hinblick darauf ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland der Verelendung anheimfiele. Er ist nach Aktenlage gesund und noch in einem erwerbsfähigen Alter. Der Antragsteller hat etwa zehn Jahre die Schule besucht und in seinem Heimatland als Helfer und Lehrer gearbeitet. Auch in Frankreich und in den Niederlanden konnte er seinen Lebensunterhalt über viele Jahre durch Schwarzarbeit sichern. Es spricht daher nichts dagegen, dass sein Lebensunterhalt in Algerien auf einem menschenrechtlich akzeptablen Niveau gesichert werden kann. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, dass er hierzu – wie seine Landsleute – wieder eine geeignete Erwerbstätigkeit aufnimmt. Erforderlichenfalls kann er in Algerien zudem Sozialhilfe und die Hilfe seiner noch im Heimatort lebenden Familie, insbesondere diejenige seiner beiden Geschwister, zu denen er nach eigenen Angaben noch Kontakt hat, in Anspruch nehmen. Zudem stehen dem Antragsteller – jedenfalls bei freiwilliger Rückkehr – die dargestellten Rückkehrhilfen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland kein Obdach fände oder keinen Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung erlangen könnte. (3) Zuletzt bestehen keine Zweifel daran, dass auch die übrigen unionsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob auch für die Rückkehrentscheidung der für die Überprüfung der Entscheidung über den Asylantrag angesetzte eingeschränkte Maßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit gilt, weil vorliegend auch nach umfassender Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2018 - C-181/16 - juris Rn. 40 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 247). Den unionsrechtlichen Anforderungen wurde entsprochen, indem das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist für den Fall des Stellens eines Eilantrags bis zur Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 54 ff.). Es bestehen schließlich keine Zweifel, dass auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Abschiebungsandrohung vorliegen. Der Antragsteller ist, soweit erkennbar und vorgetragen, insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Zunächst ist ein etwaig bestehender Kontakt des Antragstellers zu seiner volljährigen Tochter und deren Kindern nicht zu seinen Gunsten als familiärer Belang oder als Belang des Kindeswohls zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 und 2 AsylG). Denn der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen und solche sind auch sonst nicht ersichtlich, die geeignet wären, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige besondere Bindungen zu begründen, die über die normalen affektiven Beziehungen mit einem erwachsenen Familienmitglied – abgesehen davon, dass auch eine solche affektive Beziehung nicht glaubhaft gemacht worden ist – außerhalb der Kernfamilie hinausgingen und daher im Lichte der Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK der Zumutbarkeit einer getrennten Ausreise beziehungsweise Abschiebung entgegenstehen könnten (vgl. Haedicke, in: HTK-AuslR, Stand: 19.12.2016, § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - Trennung von erwachsenen Familienangehörigen, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 29 ff.). Unabhängig davon, dass eine solche – wie bereits ausgeführt wurde – bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, begründet im Übrigen allein das Vorliegen einer Erkrankung des Antragstellers kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen erwachsenen Familienangehörigen in dem vorgenannten Sinne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft vorgetragen, dass er auf eine Unterstützung seiner Tochter angewiesen wäre. Der pauschale Vortrag, dass sie „ihm helfe oder ihn unterstütze“ und sie „alles für ihn sei“, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller auf gelegentliche Besuche durch seinen in XXX lebenden Bruder und eine gewünschte Beziehung zu seinen Enkeln abstellt. Auch der Gesundheitszustand des Antragstellers steht der Abschiebung voraussichtlich nicht entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG). Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers liegen nicht vor. Insbesondere wird in den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bundesamtsakte, S. 160 ff.) ausgeführt, dass er sich sicher von Suizidgedanken und -handlungen distanziere. Eine Suizidalität des Antragstellers steht daher nicht zu befürchten. bb) Schließlich ist voraussichtlich auch gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate in Nummer 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts nichts zu erinnern. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Ermessensentscheidung ist auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Bundesamt dürfte davon ausgehend die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen haben. Insbesondere wurde ein dahingehend schutzwürdiger und damit zu berücksichtigender familiärer Belang jeweils nicht glaubhaft gemacht.Bei den vom Antragsteller genannten, im Bundesgebiet wohnhaften Verwandten (seine volljährige Tochter und deren Kinder sowie sein volljähriger Bruder) handelt es sich nicht um Angehörige der Kernfamilie, die aufenthaltsrechtlich besonders geschützt sind. Dies verdeutlichen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug in dessen Titel 2 Abschnitt 6. Nach diesen Bestimmungen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen zur Wahrung der Familieneinheit lediglich mit dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern in Betracht, während die Vorschriften einen Familiennachzug volljähriger Ausländer zu ihren Eltern oder sonstigen Verwandten grundsätzlich nicht vorsehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.3.2023 - A 10 S 2367/22 - juris Rn. 36). Mit Blick hierauf vermittelt ein etwaiger aufenthaltsrechtlich gesicherter Aufenthalt der vorgenannten Verwandten des Antragstellers in Deutschland keine für die Befristungsentscheidung relevante Rückkehrperspektive. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen werden (vgl. VG Minden, Beschluss vom 13.9.2023 - 1 L 762/23.A - juris Rn. 46). Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit bestehen indes – wie oben bereits dargelegt – im vorliegenden Fall nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).