Beschluss
A 9 K 2368/15
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2016:0425.A9K2368.15.0A
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Leitsätze
1. Vor dem 20.07.2015 gestellte Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dürfen aufgrund der Übergangsbestimmung des Art 52 Abs 1 S 2 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht allein deshalb wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris). Dies steht zugleich einer Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig auf der Grundlage von § 60 Abs 2 S 2 in Verbindung mit Abs 1 S 3 in Verbindung mit Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.9)
2. In den Fällen der Ziffer 1 bleibt die Verordnung (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) anwendbar.(Rn.7)
3. Die Entscheidung über Wideraufnahmegesuche im Rahmen des Dublin-Systems trifft der ersuchte Mitgliedstaat (vgl. Art 25 Abs 1 S 1 Verordnung (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013)). Lehnt dieser das Wiederaufnahmegesuch ab, weil er bereits subsidiären Schutz gewährt hat und ist auch kein dritter Mitgliedstaat zuständig, so liegen die Voraussetzungen des § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) nicht vor. Eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) in Verbindung mit § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) kommt dann nicht in Betracht.(Rn.9)
4. Wurde ein Asylantrag zu Unrecht nach § 60 Abs.2 S 2 in Verbindung mit Abs 1 S 3 in Verbindung mit Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgelehnt, so kommt eine Umdeutung in eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) nicht in Betracht (Anschluss an VG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2016 - 11 A 3906/15 -, juris und VG Osnabrück, Urteil vom 04.01.2016 - 5 A 83/15 -, juris).(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem 20.07.2015 gestellte Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dürfen aufgrund der Übergangsbestimmung des Art 52 Abs 1 S 2 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) nicht allein deshalb wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris). Dies steht zugleich einer Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig auf der Grundlage von § 60 Abs 2 S 2 in Verbindung mit Abs 1 S 3 in Verbindung mit Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.9) 2. In den Fällen der Ziffer 1 bleibt die Verordnung (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) anwendbar.(Rn.7) 3. Die Entscheidung über Wideraufnahmegesuche im Rahmen des Dublin-Systems trifft der ersuchte Mitgliedstaat (vgl. Art 25 Abs 1 S 1 Verordnung (EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013)). Lehnt dieser das Wiederaufnahmegesuch ab, weil er bereits subsidiären Schutz gewährt hat und ist auch kein dritter Mitgliedstaat zuständig, so liegen die Voraussetzungen des § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) nicht vor. Eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) in Verbindung mit § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) kommt dann nicht in Betracht.(Rn.9) 4. Wurde ein Asylantrag zu Unrecht nach § 60 Abs.2 S 2 in Verbindung mit Abs 1 S 3 in Verbindung mit Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgelehnt, so kommt eine Umdeutung in eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992, 2013-08-28) nicht in Betracht (Anschluss an VG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2016 - 11 A 3906/15 -, juris und VG Osnabrück, Urteil vom 04.01.2016 - 5 A 83/15 -, juris).(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Der Antrag der Antragstellerinnen, Staatsangehörige Eritreas, denen nach der unwidersprochenen Darstellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Italien internationaler subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2015 anzuordnen. 2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nicht verfristet, denn die Antragsschrift ist am 27.04.2015 bei Gericht eingegangen und wahrt daher die einwöchige Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, nachdem der Bescheid des Bundesamts vom 15.04.2015 der Antragstellerin zu 1), die ihre Tochter, die Antragstellerin zu 2), vertritt, am 20.04.2015 zugestellt wurde. 3. Der Antrag ist auch begründet. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen fällt vorliegend zu Gunsten letzterer aus, da sich die Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist. a. Die Abschiebungsanordnung nach Italien kann voraussichtlich nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Danach gilt: Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (1) Die Abschiebungsanordnung kann vorliegend nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 27a AsylG gestützt werden. Zwar ist die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-III-VO - vorliegend anwendbar (a), jedoch hat Italien das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts auf der Grundlage der Dublin-III-VO abgelehnt, weil es den Antragstellerinnen bereits subsidiären Schutz gewährt hat (b). Die Voraussetzung des § 27a AsylG, dass „ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist“, liegt damit nicht vor. (a) Zwar ist die Dublin-III-Verordnung nach nahezu allgemeiner Auffassung nicht anwendbar, wenn dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und daher für einen neuerlichen Asylantrag kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 102. EGL November 2014, § 27a Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 01.06.2015 - 9 K 1616/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2015 - 13 L 3131/14.A -, juris; dem zuneigend auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 sowie - noch deutlicher - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015 - 14 A 926/15.A -, juris). Jedoch wurde den Antragstellerinnen vorliegend in Italien nur subsidiärer Schutz gewährt, weshalb ihr neuerlicher Asylantrag - der auch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ gerichtet ist - nicht von vornherein wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Anders als das Bundesamt meint, lässt sich dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 - das eine vorgängige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Gegenstand hatte - daher nichts für die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragstellerinnen und in der Folge für die Unanwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung entnehmen. Ebenso ergibt sich die Unanwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung nicht aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz - wozu auch die Gewährung nur subsidiären Schutzes rechnet - gewährt hat. Denn es ist die Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs.1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F. auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher anwenden; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften „nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft“ (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensrichtlinie n.F). Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a) der Asylverfahrensrichtlinie a.F. können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779; a.A. unter Hinweis auf die Formulierung „oder früher“: VG Aachen, Beschluss vom 25.02.2016 - 8 L 1065/15.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris). Daran fehlt es hier. Die Asylanträge der Antragstellerinnen können daher nicht alleine wegen der Zuerkennung subsidiären Schutzes als unzulässig abgelehnt werden. In der Folge bleibt vorliegend die Dublin-III-Verordnung anwendbar. (b) Allerdings hat die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylG zur Voraussetzung, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Vorliegend hat Italien als das Land des ersten Asylantrags das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts mit Schreiben vom 28.10.2014 abgelehnt, weil es den Antragstellerinnen bereits subsidiären Schutz gewährt hatte. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin-III-VO ist damit (negativ) beendet, denn die Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch trifft der ersuchte Mitgliedstaat (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung). Es ist damit im Sinne des § 27a AsylG kein anderer Staat als die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015 - 14 A 926/15.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2015 - M 1 K 14.50583 -, juris). (2) Die Abschiebungsanordnung kann vorliegend voraussichtlich auch nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 26a AsylG gestützt werden. Hiergegen spricht, dass das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerinnen nicht auf der Grundlage von § 26a AsylG ablehnte, sondern - ausweislich der Begründung im Bescheid vom 15.04.2015 - auf § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG zurückgegriffen hat. Nur ergänzend merkt das Gericht hierzu an, dass eine solche Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG mit Blick auf die unter 3.a.(1)(a) dargestellten europarechtlichen Vorgaben (insbesondere der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F.) nicht angängig ist (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.12.2015 - 22 K 1472/15.A -, juris). Im Übrigen war der Antrag der Antragstellerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht auf § 26a AsylG zu stützen, weil es sich insoweit um einen Zweitantrag handeln dürfte (dazu sogleich). b. Die Abschiebungsanordnung kann ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich auch nicht in § 71a Abs. 1, Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG finden. Bei den Asylanträgen der Antragstellerinnen dürfte es sich vorliegend um Zweitanträge im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG handeln. Ein solcher liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. In diesen Fällen ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylG) Nachdem die Antragstellerinnen - wovon jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen ist - in Italien (auch) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, aber nur subsidiären Schutz erhalten haben, handelt es sich vorliegend - hinsichtlich der begehrten „Aufstockung“ zur Flüchtlingsanerkennung - um einen Zweitantrag. Diese verfahrensrechtliche Differenzierung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist Folge der eingangs dargestellten Rechtslage, wonach vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge nicht alleine deshalb in toto unzulässig sind, weil dem Antragsteller zuvor subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Der „überschießende“ Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft teilt damit nicht das Schicksal des - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen - Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, sondern unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Vorliegend ist das Bundesamt - in fehlgehendem Verständnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris, vgl. dazu bereits 3.a.(1)(a) - davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerinnen alleine in Folge der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG insgesamt unzulässig sei. Ausgehend hiervon konsequent hat das Bundesamt nicht geprüft, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (§ 71a Abs. 1 AsylG), weshalb die Abschiebungsanordnung auch nicht auf § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 34a AsylG gestützt werden kann. Ziffer 1 des Bescheids vom 15.04.2015 kann auch nicht nach § 47 VwVfG mit der Folge in eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG umgedeutet werden, dass § 71a Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die rechtswidrige Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylG wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine (negative) Zweitantragsentscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden kann (Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, NVwZ 2016, 157). Denn eine Entscheidung nach § 27a AsylG führe nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - Dublin-Staat. Hingegen hätte eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslandes abgeschoben werden könnte. Für den Fall, dass ein Asylantrag zu Unrecht nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt wurde, kann nichts anderes gelten (VG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2016 - 11 A 3906/15 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 04.01.2016 - 5 A 83/15 -, juris). Die Ablehnung als „unzulässig“ ist qualitativ etwas anderes als die Prüfung eines Zweitantrages im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG. Im letzteren Fall muss festgestellt werden, ob seit der Beendigung des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eingetreten sind; es muss daher eine Beurteilung des inhaltlichen Vortrags des Asylbewerbers erfolgen. Eine Umdeutung der Ziffer 1 des Bescheids scheitert daher bereits an der fehlenden Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses (VG Osnabrück, a.a.O.). Zudem hätte die Umdeutung eine Schlechterstellung der Antragstellerinnen zur Folge, da ihnen die Berufung auf Wiederaufgreifensgründe abgeschnitten würde und ihnen damit die Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge seit dem Erstantrag eingetretener neuer Tatsachen) von vornherein verschlossen bliebe. Nach alledem kann Ziffer 2 des Bescheids vom 15.04.2015 ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 71a Abs. 1, Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG finden. c. Weitere Rechtsgrundlagen für den Erlass der Abschiebungsanordnung sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - ohnedies unzutreffenden, vgl. bereits unter 3.a.(2), vgl. weiter VG Berlin, Urteil vom 30.03.2016 - 23 K 349.15 A -, juris: § 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG enthalten keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung von Asylanträgen „als unzulässig“) - Rechtsauffassung des Bundesamts, wonach sich die Ablehnung der Asylanträge (Ziffer 1 des Bescheids vom 15.04.2015) auf § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützen lasse. Denn nach dem - im Fall des subsidiären Schutzes analog anzuwendenden, vgl. VG Berlin, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 15.01.2016 - AN 14 K 15.50060 -, juris - § 60 Abs. 10 AufenthG kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, bei dem die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Daran fehlt es vorliegend, was zugleich belegt, dass die Begründung des Bundesamts in sich widersprüchlich ist, weil dort Ziffer 1) und Ziffer 2) des Bescheids auf dem Bundesamt je günstige, systematisch jedoch nicht in Einklang zu bringende Rechtsgrundlagen (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG beziehungsweise § 34a AsylG) gestützt werden. Darüber hinaus steht einer Abschiebungsanordnung - ganz gleich auf welche Rechtsgrundlage sich diese stützen sollte - entgegen, dass das Bundesamt noch nicht über den (Zweit-)Antrag der Antragstellerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entschieden hat, vgl. hierzu bereits 3.a.(2). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).