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Beschluss

A 9 K 134/19

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:0118.A9K134.19.00
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Leitsätze
1. Die Bundesrepublik Deutschland muss hinsichtlich des Vaters eines sich im nationalen Asylverfahren befindlichen Kindes von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) (im Wege einer Ermessensreduktion auf Null) Gebrauch machen, wenn dies – abhängig von einer unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der Familieneinheit (insbesondere Zahl und Alter der Kinder, Intensität des gelebten Familienlebens) sowie dem Grad der durch eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts drohenden Gefährdung der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen – zum Schutz der durch Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 24 Abs. 3 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) gewährleisteten Garantien geboten ist.(Rn.5) 2. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Rückführung des Vaters in den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ist gemindert, wenn die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seines Kindes sowie der Kindsmutter, für deren Asylverfahren der gleiche Mitgliedstaat zuständig war, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit erst die Gefahr geschaffen hat, dass es durch eine isolierte Abschiebung des Vaters in den zuständigen Mitgliedstaat zu einer vom Dublin-Regime eigentlich nicht vorgesehenen Trennung der Familie kommen würde.(Rn.9)
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2018 - A 9 K 6676/18 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2018 angeordnete Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland muss hinsichtlich des Vaters eines sich im nationalen Asylverfahren befindlichen Kindes von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) (im Wege einer Ermessensreduktion auf Null) Gebrauch machen, wenn dies – abhängig von einer unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der Familieneinheit (insbesondere Zahl und Alter der Kinder, Intensität des gelebten Familienlebens) sowie dem Grad der durch eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts drohenden Gefährdung der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen – zum Schutz der durch Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) und Art. 24 Abs. 3 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) gewährleisteten Garantien geboten ist.(Rn.5) 2. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Rückführung des Vaters in den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ist gemindert, wenn die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seines Kindes sowie der Kindsmutter, für deren Asylverfahren der gleiche Mitgliedstaat zuständig war, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit erst die Gefahr geschaffen hat, dass es durch eine isolierte Abschiebung des Vaters in den zuständigen Mitgliedstaat zu einer vom Dublin-Regime eigentlich nicht vorgesehenen Trennung der Familie kommen würde.(Rn.9) Auf den Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2018 - A 9 K 6676/18 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2018 angeordnete Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers vom 08.01.2019 auf Abänderung des Beschlusses vom 23.07.2018 - A 9 K 6676/18 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VwGO). Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn veränderte oder im ursprünglichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80, Rn. 197). I. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt -, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht (mehr) gegeben sein. Im vorliegenden Fall dürfte die Abschiebung des Antragstellers nach Italien aller Voraussicht nach (mittlerweile) rechtswidrig sein, weil sich eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahren aus dem in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - normierten Selbsteintrittsrecht ergeben dürfte. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO – nach dem hier eigentlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig wäre – beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das hierbei der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Ermessen dürfte im vorliegenden Fall wegen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie und des Wohls des Kindes dahingehend auf Null reduziert sein, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein dürfte, den Asylantrag des Antragstellers ebenso wie die Asylanträge seiner am 07.08.2018 – und damit zeitlich nach dem Beschluss vom 23.07.2018 – in Deutschland geborenen Tochter ... und seiner (nach Angaben des Antragstellers mit ihm traditionell verheirateten) Lebensgefährtin Frau ... im nationalen Verfahren zu prüfen (vgl. zum Verfahren der Ehefrau A 4 K 7143/18). Im Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 GRCh und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie die völkerrechtliche Gewährleistung des Art. 8 EMRK ist bei der Auslegung und Anwendung aller Vorschriften der Dublin III-VO, also nicht nur der unmittelbar die Wahrung der Familieneinheit betreffenden Normen der Art. 9 bis 11 Dublin III-VO, die Achtung des Familienlebens vorrangig zu berücksichtigen in dem Sinne, dass die Achtung der Grundsätze der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes als verbindliche Zuständigkeitskriterien heranzuziehen sind, ggf. auch wenn einem Mitgliedstaat nach den in der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien eigentlich keine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zusteht (vgl. 14.-17. Erwägungsgrund Dublin III-VO). Hieraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (im Wege einer Ermessensreduktion auf Null) Gebrauch machen müssen, wenn dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zum Schutz der durch Art. 7 GRCh und Art. 24 Abs. 3 GRCh bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Garantien geboten ist (ebenso etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2014, S. 134; Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 17, Rn. 11 m. w. N.). Da grundrechtliche Positionen allerdings nicht schrankenlos gewährt werden (vgl. etwa Art. 52 GRCh), ist die Familieneinheit nicht uneingeschränkt zu wahren, sondern mit entgegenstehenden, in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten oder von „asylum shopping“ abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - InfAuslR 2015, 310, juris Rn. 45 m. w. N.). Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung sind nach Ansicht des Gerichts unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das Gewicht der Familieneinheit (insbesondere Zahl und Alter der Kinder, Intensität des gelebten Familienlebens) sowie der Grad der durch eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts drohenden Gefährdung der mit der Dublin III-VO geschützten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Gemessen hieran dürfte im vorliegenden Fall von einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts hinsichtlich des Antragstellers auszugehen sein. Gegen eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts spricht zwar, dass sich der Antragsteller, der sich nach seinen Angaben vor seiner Einreise in das Bundesgebiet rund fünf Jahre in Italien aufgehalten hat, sowie seine damals noch schwangere Lebensgefährtin in Kenntnis der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihrer Asylverfahren in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben. Eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten des Antragstellers würde mithin ein die praktische Wirksamkeit des Dublin-Regimes im Kern in Frage stellendes „asylum shopping“ nicht nur im Einzelfall des Antragstellers zulassen, sondern angesichts der von jedem erfolgreichen Fall des „asylum shoppings“ ausgehenden negativen Vorbildwirkung auch die Zunahme weiterer Fälle des „asylum shoppings“ befürchten lassen. Allerdings ist bei der Gewichtung des danach grundsätzlich sehr schwerwiegenden öffentlichen Interesses an einer Rückführung des Antragstellers nach Italien auch zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Lebensgefährtin des Antragstellers sowie des gemeinsamen Kindes bereits von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit erst die Gefahr geschaffen hat, dass es durch eine isolierte Abschiebung des Antragstellers nach Italien zu einer vom Dublin-Regime im vorliegenden Fall eigentlich nicht vorgesehenen Trennung der Familie kommen würde. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die gemeinsame Abschiebung einer Familie mit Kleinstkindern nach Italien wegen der mangelnden Mitwirkung Italiens – das vor der Überstellung besonders vulnerabler Personen wie etwa bei Familien mit Kleinstkindern nach der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (sowie auch des Bundesverfassungsgerichts; Beschluss vom 27.05.2015 - 2 BvR 3024/14 - BayVBl 2015, 744) zur Abgabe einer Garantieerklärung verpflichtet wäre (vgl. Entscheidung vom 04.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) – nur in den seltensten Fällen möglich sein dürfte, handelt es sich hierbei dennoch um den nach der Dublin-III-Verordnung eigentlich vorgesehenen Weg. Dem insoweit geminderten öffentlichen Interesse an der Überstellung des Antragstellers nach Italien steht das als gewichtig einzustufende Interesse des Kindes des Antragstellers im Kleinstkindalter sowie das Bleibeinteresse des Antragstellers gegenüber. Entscheidend für ein Überwiegen der Interessen des Kindes sowie des Antragstellers ist dabei zum einen, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach bereit zu sein scheint, nachhaltig Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Hierfür spricht, dass er hinsichtlich der Tochter eine Vaterschaftsanerkennungs- und eine Sorgerechtserklärung vorgelegt hat, dass der Antragsteller und die ebenfalls aus Nigeria stammende Lebensgefährtin nach Bekanntwerden der Schwangerschaft offenbar traditionell geheiratet haben und auch in Deutschland soweit ersichtlich weiter gemeinsam wohnen. Zum anderen lässt sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ansatzweise prognostizieren, wie lange der Zeitraum der Trennung von Vater und Kind im Fall einer Überstellung des Antragstellers nach Italien wäre. Eine Familienzusammenführung in Deutschland oder Italien dürfte einen erfolgreichen Abschluss entweder des Asylverfahrens der Lebensgefährtin bzw. des Kindes in Deutschland oder des Asylverfahrens des Antragstellers in Italien voraussetzen. Eine Familienzusammenführung durch eine Rückkehr nach Nigeria dürfte allen Mitgliedern der Familie erst nach erfolglosem Abschluss ihrer Asylverfahren, im Fall der Lebensgefährtin und des Kindes also nach rechtskräftigem Abschluss der von diesen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und beim Verwaltungsgericht Freiburg betriebenen Klageverfahren zumutbar sein. Schon für die beiden in Deutschland durchgeführten Asylverfahren der Lebensgefährtin und des Kindes lässt sich der Zeitpunkt ihres rechtskräftigen Abschlusses nicht prognostizieren. Im Asylverfahren des Antragstellers in Italien ist nach dessen Angaben noch nicht einmal der behördliche Bescheid über seinen Asylantrag ergangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).