Beschluss
A 13 K 1269/18
VG Sigmaringen 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2020:1214.A13K1269.18.00
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Leitsätze
1. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Abänderung eines Dublin-Bescheids auf der Grundlage von § 51 VwVfG (originär) kann nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Herkunftsstaat gerichteter Klageantrag ist demgegenüber unstatthaft.
2. In der Konstellation eines sog. Dublin-Folgeverfahrens ist Grundlage für die (erneute) Unzulässigkeitsentscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Anschluss an VG Ansbach, Urteil vom 20.08.2019 - AN 17 K 19.50538 - juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2020 - 22 L 1454/20.A - juris Rn. 26 ff.; entgegen VG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 14.11.2019 - AN 17 S 19.51068 - juris Rn. 18; VG München, Beschluss vom 15.04.2019 - M 9 E 19.50335 - juris).(Rn.24)
3. Der Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist eine (von den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unabhängige) objektiv vom Bundesamt zu prüfende und dauerhaft zu kontrollierende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Fortbestand sowohl des ersten Dublin-Bescheids als auch für den (diesen aufrechterhaltenden) Dublin-Folgeantragsbescheid (Fortführung von EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-360/16, ECLI:EU:C:2018:35 (Aziz Hasan), NVwZ 2018, 560; Urteil vom 05.07.2018, C-213/17, ECLI:EU:C:2018:538 (X).(Rn.25)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Abänderung eines Dublin-Bescheids auf der Grundlage von § 51 VwVfG (originär) kann nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Herkunftsstaat gerichteter Klageantrag ist demgegenüber unstatthaft. 2. In der Konstellation eines sog. Dublin-Folgeverfahrens ist Grundlage für die (erneute) Unzulässigkeitsentscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Anschluss an VG Ansbach, Urteil vom 20.08.2019 - AN 17 K 19.50538 - juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2020 - 22 L 1454/20.A - juris Rn. 26 ff.; entgegen VG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 14.11.2019 - AN 17 S 19.51068 - juris Rn. 18; VG München, Beschluss vom 15.04.2019 - M 9 E 19.50335 - juris).(Rn.24) 3. Der Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ist eine (von den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unabhängige) objektiv vom Bundesamt zu prüfende und dauerhaft zu kontrollierende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Fortbestand sowohl des ersten Dublin-Bescheids als auch für den (diesen aufrechterhaltenden) Dublin-Folgeantragsbescheid (Fortführung von EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-360/16, ECLI:EU:C:2018:35 (Aziz Hasan), NVwZ 2018, 560; Urteil vom 05.07.2018, C-213/17, ECLI:EU:C:2018:538 (X).(Rn.25) Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. I. Mit seiner – nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärten Klage – begehrte der Kläger ursprünglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wandte sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.02.2018, mit welchem der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.01.2018 abgelehnt wurde. Der wohl am ... in S., Pakistan, geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge über Italien (EURODAC-Nr. IT...) und Ungarn (EURODAC-Nr. HU...) erstmals im September 2014 und erneut am 26.10.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.01.2018 einen Asylantrag, nachdem er einen solchen bereits am 24.10.2017 gestellt hatte. Zur Begründung eines schriftlich gestellten Asylfolgeantrags am 16.02.2018 machte der Kläger als „neue“ Gründe gelten: „Bei meinem ersten Antrag habe ich Deutschland vor der Anhörung verlassen, weil ich meine Frau in Italien geholt habe. Daher habe ich keine Gründe angegeben. Meine Eltern haben mich in Pakistan zurückgelassen, als ich noch ein Baby war. Sie übergaben mich meinem Onkel und dieser behandelte mich schlecht. Er trank, schlug mich und ich ging arbeiten, um ihm den Alkohol zu finanzieren.“ Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 19.02.2018 hielt sich der Kläger nach Kenntnis des Bundesamts längere Zeit in Italien auf und stellte dort auch am 01.08.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 17.01.2018 wurde der Asylantrag des Klägers in Deutschland als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Der Bescheid sei am 25.01.2018 bestandskräftig geworden. Hierauf äußerte der Kläger, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei dort festgenommen worden und sie hätten ihm nur Fingerabdrücke abgenommen. Er habe dann einen Zettel erhalten. Dort habe auch eine Anhörung sowie beim Bundesamt stattgefunden. Das genaue Datum wisse der Kläger nicht mehr. Er sei vor eineinhalb Jahren nach Italien gegangen und erst jetzt nach eineinhalb Jahren nach Deutschland zurückgekehrt. Seitdem habe er sich nur in Italien aufgehalten. Er meine, am 26.10.2017 wieder nach Deutschland eingereist zu sein. Nach seiner Ausreise habe er auf Baustellen als Helfer gearbeitet. Er habe auch einen Monat in einem Textilladen gearbeitet. Dann habe er noch als Fliesenleger gearbeitet. Das sei vor der Ausreise aus Pakistan gewesen. Nachdem er ausgereist sei, habe er als Helfer auf Märkten gearbeitet. Zuletzt habe er in Italien Prospekte verteilt. Seine Ausreise aus Pakistan habe er finanziert, indem er viel gearbeitet habe. Dann habe ihn ein Freund aus Italien unterstützt. Nach Gründen befragt, die eine Abschiebung nach Italien entgegenstünden, äußerte der Kläger: „Der erste Grund ist, dass ich hier (in Deutschland) gelebt habe, als ich nach Europa gekommen bin. Der zweite Grund ist, dass ich meine jetzige Ehefrau hier über das Internet kennengelernt habe. Ich bin nach Italien und habe sie persönlich kennengelernt. Sie sagte, dass ihr Vater sie an jemanden verheiraten will, den sie nicht heiraten möchte. Ich habe sie gegen den Willen ihres Vaters geheiratet. Ihr Vater hat unserer Hochzeit nicht akzeptiert. Meine Frau war auch schwanger. Er hat auch dies nicht akzeptiert. Ihr Vater hat sie aus dem Haus geworfen, nachdem er dies erfahren hat. Wir haben dann kurz gewohnt. Wir hatten uns dort ein Zimmer gemietet. Dann sind wir hierhergekommen.“ Die Ehe sei traditionell vor dem Imam geschlossen worden; für eine standesamtliche Hochzeit habe der Kläger nicht das Geld gehabt. Auf Nachfrage, wann die Ehe geschlossen worden sei, äußerte der Kläger: „Das Datum weiß ich nicht. Als ich von Deutschland nach Italien gehen, habe ich sie nach 2-3 Monaten geheiratet.“ Auf erneute Nachfrage erklärte der Kläger, dass es im Jahr 2016 gewesen sein müsse. Die Ehe sei im Dorf Meda in Mailand geschlossen worden. Dort hätten Sie bei einem Freund geheiratet. Die gesamte Familie der Lebensgefährtin des Klägers lebe in Italien. Der Vater lebe schon seit 10-15 Jahren dort. Seine Frau lebe dort seit acht Jahren. Mit Bescheid vom 20.02.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17.01.2018 (Az. ...-...) ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Antragsteller habe bereits am 24.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-VO vorgelegen hätten, sei am 15.12.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet worden. Die italienischen Behörden hätten nicht in der gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO gesetzten Frist geantwortet. Daher sei die Zuständigkeit mit Ablauf des 29.12.2017 gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auf Italien übergegangen. Damit sei Italien entsprechend der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Mit Bescheid vom 17.01.2018 sei der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden. Dieses Verfahren sei seit dem 25.01.2018 unanfechtbar abgeschlossen. Bevor die Abschiebungsanordnung des Bescheids vom 17.01.2018 habe vollzogen werden können, habe der Kläger am 26.01.2018 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, nachdem er seit dem 08.11.2017 als unbekannt verzogen gemeldet worden war und eine Abschiebung des Klägers somit nicht durchführbar gewesen sei. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.01.2018 werde als unzulässig abgelehnt. Aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Es lägen keine Gründe für die Rücknahme des Bescheides vom 17.01.2018 gemäß § 48 VwVfG vor. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr selbst Eintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gegen eine Überstellung nach Italien habe der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass sich seine Ehefrau sowie sein Kind in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Nach eigenen Angaben sei der Kläger nur religiös mit seiner Lebensgefährtin verheiratet. Eine standesamtliche Eheurkunde haben nicht vorgelegt werden können. Darüber hinaus liege dem Bundesamt keine Vaterschaftsanerkennung für das genannte Kind vor. Auch medizinische Gründe geböten nicht die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Bundesrepublik Deutschland. Einer erneuten Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, da mit Bescheid vom 17. erster 2018 bereits eine vollziehbare Abschiebungsanordnung vorliege, aus der weiterhin vollzogen werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 27.02.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 05.03.2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter zwischenzeitlich durch das Bundesamt Abschiebungsschutz erhalten hätten. Beiden sei ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden. Zum Nachweis der familiären Beziehung werde die Urkunde über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vorgelegt. Aus der Urkunde ist ersichtlich, dass die Vaterschaft des Klägers rechtswirksam festgestellt ist. Mit Schreiben vom 27.12.2018 hat der Kläger seine Klage dahingehend weiter begründet, dass er Pakistan unter anderem verlassen habe, da sein Schwiegervater gegen seine Heirat mit seiner Ehefrau gewesen sei. Nach wie vor sei die Zwangsehe in Pakistan Alltag. Es komme zu Ehrenmorden an den heiratsunwilligen Töchtern und auch die entsprechenden Ehemänner müssten Konsequenzen von der Familie der verstoßenden Ehefrau befürchten. Der wörtliche Klageantrag lautete: „Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2018 wird aufgehoben und diese verpflichtet, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.“ Zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers, Frau M. B., geb. ... sowie der gemeinsamen Tochter, Frau F. B., geb. ..., wurde seitens des Bundesamts mit Bescheid vom 13.03.2018 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Zur Begründung (des festgestellten Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG) hat das Bundesamt ausgeführt, dass in der Person der Lebensgefährtin des Klägers Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigten, dass ihr im Falle ihrer Abschiebung nach Pakistan eine Verletzung in Art. 3 EMRK aufgrund der dortigen humanitären Situation drohen würde. Dies deshalb, weil die Lebensgefährtin des Klägers als alleinstehende Mutter eines Kleinkindes ohne erreichbaren familiären Rückhalt und finanzielle Rücklagen nicht in der Lage sein würde, für sich und ihr Kind das Existenzminimum zu sichern. Gegen die Ablehnung ihres Asylantrags im Übrigen haben die Lebensgefährtin des Klägers sowie die gemeinsame Tochter am 19.03.2018 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (A ... K .../...). Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2020 hat der erkennende Einzelrichter die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist seit dem 04.12.2020 rechtskräftig. Mit Prozesserklärung vom 03.11.2020 hat die Beklagte den Bescheid vom 20.02.2018 aufgehoben und einer Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1, 2 Verordnung (EU) 604/2013 am 30.06.2019 abgelaufen sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.11.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Im vorliegenden Verfahren entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Das Gericht legt den gestellten Klageantrag dahingehend sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) aus, dass neben der Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 20.02.2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchst hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Denn der wörtlich gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, „den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ (festzustellen), ist perplex: Der im ersten Hilfsantrag in Bezug genommene § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft wie der Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei sachdienlicher Auslegung kann es sich daher nur um ein Versehen der Prozessbevollmächtigten des Klägers handeln, die versehentlich § 60 Abs. 1 AufenthG anstelle des eigentlich gemeinten § 60 Abs. 2 AufenthG zitiert hat. Letzterer betrifft den subsidiären Schutz, der sachdienlicherweise zum Hauptantrag als Hilfsantrag zu stellen ist. 2. Die neben dem Anfechtungsantrag gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (hilfsweise) auf subsidiären Schutz waren bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung und damit auch noch im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses unzulässig: Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt seit der Neufassung des § 29 AsylG durch das Integrationsgesetz im Jahre 2016 bei Klagen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 AsylG lediglich die Anfechtungsklage in Betracht. Dies gilt sowohl für sog. Dublin-Fälle (wie hier) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6/16 - BVerwGE 156, 9-19 Rn. 9), als auch für sog. Folge- oder Zweitanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18-34 Rn. 16). Danach kommt ein „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht – selbst dann, wenn das Bundesamt den Betroffenen nicht nur hinsichtlich der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens (nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), sondern auch hinsichtlich seiner (materiellen) Fluchtgründe (nach § 25 AsylG) angehört hat. Dies gebieten die Struktur und die Formalisierung des Asylverfahrens, wie sie durch das Integrationsgesetz 2016 neu geschaffen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18-34 Rn. 17 ff.). Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Einzelrichter für den vorliegenden Fall uneingeschränkt an. Für die klägerseitig gestellten Verpflichtungsanträge, die auf eine (materielle) Prüfung des Asylantrages des Klägers in der Sache hinausliefen, bleibt damit kein Raum. Zwar handelt es sich vorliegend bei sachdienlicher Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids nicht „formal“ um eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, denn das Bundesamt hat tenoriert, dass der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.01.2018 abgelehnt wird (und nicht, dass der Asylantrag unzulässig ist). Aus der Begründung lässt sich nichts Anderes ableiten. Zwar hat das Bundesamt hier einerseits formuliert, dass der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17.01.2018 als unzulässig abgelehnt wird. Damit dürfte bei verständiger Würdigung aber keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, sondern eine ablehnende Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag i. S. d. § 51 Abs. 1 bzw. 5 VwVfG gemeint sein. Denn im Weiteren wird ausgeführt, dass keine Gründe für eine Rücknahme des Bescheides vom 17.01.2018 gem. § 48 VwVfG vorliegen. Dessen ungeachtet kommt auch bei diesem Verständnis des streitgegenständlichen Bescheids als Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags keine Entscheidung des Gerichts in der Sache in Betracht. Denn im Fall des Obsiegens kommt angesichts der im Erstverfahren rein formellen Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage keine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung irgendeines materiellen Schutztatbestandes in Betracht. Insoweit bleibt es bei den obigen Ausführungen, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Nichts Anderes kann für den Fall gelten, dass das ursprüngliche Verfahren wieder „aufgerollt“ werden soll. Demgegenüber kann der zweite, auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Hilfsantrag bei sachdienlicher Auslegung (noch) als statthaft angesehen werden. Zwar dürfte mit dem diesbezüglichen Antrag ersichtlich die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf der Herkunftsstaat des Klägers, hier Pakistan, begehrt worden sein. Der Antrag bringt dies jedoch nicht explizit, sondern nur im Zusammenhang mit der beantragten Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutz zum Ausdruck. Der Antrag kann daher als ein auf § 31 Abs. 3 AsylG gerichteter Hilfsantrag in Bezug auf den an sich zuständigen Mitgliedstaat, hier Italien, verstanden werden. Als solcher ist er zwar grundsätzlich statthaft; es fehlt aber an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil (seit der Jawo-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) angesichts identischer Prüfungsmaßstäbe wohl keine Konstellation denkbar ist, in der die Feststellung eines Abschiebungsverbots ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung erfolgen könnte (vgl. zu dieser Problematik VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 - A 9 K 4825/19 - juris Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt, dass im Tenor des vorliegenden Bescheids gar keine (ablehnende) Entscheidung zur Feststellung von Abschiebungsverboten auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 AsylG getroffen wurde. Eine solche findet sich lediglich im (vom streitgegenständlichen Bescheid aufrechterhaltenen) Erstbescheid. Nach alledem wären der im Hauptantrag enthaltene Verpflichtungsantrag sowie die weiteren Hilfsanträge (als unzulässig) abzuweisen gewesen. 3. Hingegen dürfte der auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Antrag begründet sein. Zwar dürfte für diesen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage bestehen. Deren tatbestandliche Voraussetzungen dürften allerdings nicht erst seit Ablauf der Überstellungsfrist (dazu b)), sondern vielmehr von Anfang (dazu c)) nicht (mehr) vorgelegen haben. a) Rechtsgrundlage für die Ablehnung des zweiten klägerischen Asylantrags als unzulässig ist vorliegend § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 20.08.2019 - AN 17 K 19.50538 - juris Rn. 19; instruktiv VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2020 - 22 L 1454/20.A - juris Rn. 26 ff.; Bergmann/Dienelt, AsylG 12. Aufl. 2018 § 71 Rn. 7). Letzterer ist seinem Wortlaut nach ohne Weiteres auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation, in der der Kläger nach unanfechtbarem Abschluss eines ersten Asylverfahrens einen neuen Asylantrag gestellt hat, anwendbar. Eine in Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie Literatur vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 71 Abs. 1 AsylG in sog. Dublin-Folgeverfahren (VG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 14.11.2019 - AN 17 S 19.51068 - juris Rn. 18: stattdessen Heranziehung von § 51 Abs. 1-3 VwVG direkt; VG München, Beschluss vom 15.04.2019 - M 9 E 19.50335 - juris: stattdessen Heranziehung von § 48 VwVG direkt) ist jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen auf ein erstes Dublin-Verfahren ein erneutes Dublin-Verfahren folgt, nicht angezeigt. Zum Teil wird mit beachtlicher Argumentation (vgl. hierfür insbesondere Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylG nicht eröffnet sein dürfe, wenn zuvor noch keine uneingeschränkte sachliche Prüfung des Asylantrags erfolgt ist (so etwa BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 5). Methodologisch lässt sich diese Argumentation im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 71 Abs. 1 AsylG konstruieren/umsetzen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auf ein erstes Dublin-Verfahren ein weiteres solches folgt, ist die dargestellte teleologische Reduktion hingegen nicht erforderlich. Nach hier vertretener Auffassung spricht deshalb aus systematischen Gründen nichts gegen die Anwendbarkeit von § 71 Abs. 1 AsylG. b) Von den vorstehenden Ausführungen ist allerdings im Hinblick auf den Ablauf der Überstellungsfrist (aus europarechtlichen Gründen) eine sachliche Ausnahme zu machen: Die Frage, ob die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO abgelaufen ist, ist eine objektiv vom Bundesamt zu prüfende und dauerhaft zu kontrollierende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Fortbestand sowohl des Erstbescheids vom 17.01.2018 als auch für den (diesen aufrechterhaltenden) vorliegend streitgegenständlichen Folgeantragsbescheid. Mit anderen Worten ist die Verpflichtung des Bundesamts zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylerstverfahrens (nach § 71 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. – worauf das Bundesamt im angegriffenen Bescheid abhebt – § 48 VwVfG) vorliegen (allerdings dürfte der Ablauf der Überstellungsfrist ohnehin stets eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen). Dies ergibt sich implizit aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO. Dieser hat in der Rechtssache Hasan (Urteil vom 25.01.2018, C-360/16, ECLI:EU:C:2018:35 (Aziz Hasan), NVwZ 2018, 560) ausgeführt, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person (nach erfolgter Rücküberstellung und erneuter, illegaler Einreise) ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 II der Verordnung vorgesehenen Fristen unterbreitet wird. In der Rechtssache X (Urteil vom 05.07.2018, C-213/17, ECLI:EU:C:2018:538 (X)) hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechungslinie für die Konstellation des Art. 23 Dublin III-VO dahingehend ergänzt, dass (im Falle erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) der Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn er innerhalb der in Art. 23 II dieser Verordnung festgelegten Fristen kein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, obwohl zum einen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war. Hieraus lässt sich für alle Konstellationen der Sekundärmigration in Dublin-Fällen der Schluss ziehen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Fortbestehen der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates fortlaufend (jedenfalls immer vor Stellung eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuchs sowie bei erneut beabsichtigter Rücküberstellung) zu kontrollieren hat (vgl. Hruschka, NVwZ 2018, 565 f.; Pfersich, ZAR 2018, 269 (270)). Geht die Zuständigkeit (mangels rechtzeitiger Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs oder des Ablaufs der Überstellungsfristen) auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, ist dieser bereits aufgrund europarechtlicher Implikationen (namentlich dem der Dublin III-VO wesensimmanenten Beschleunigungsgedanken, vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 5) objektiv verpflichtet, die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und den jeweiligen Asylantragsteller in das nationale Verfahren zu überführen. Andernfalls drohte die europarechtlich zu vermeidende Konstellation des refugee in orbit (hierzu in der Konstellation der Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.03.2020 - A 9 K 3651/18 - juris Rn. 35, 37; VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris Rn. 29 m. w. N.). Hierauf kann sich der jeweilige Asylantragsteller auch berufen (EuGH, Urteile vom 07.06.2016, C-63/15 - Ghezelbash - juris Rn. 34 ff.; vom 26.07.2017 - C-670/16 - Mengesteab - juris Rn. 61 ff.; hierzu jüngst VG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2020 - A 11 K 6769/18 - juris; EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16, EU:C:2017:805 - Shiri - juris Rn. 30). Dass der europäische Gerichtshof in den Entscheidungen Hasan und X unter Bezugnahme auf die Dublin III-VO betont, dass der Lauf und Ablauf der Überstellungsfristen von einer entsprechenden Antragstellung des Asylbewerbers abhängt, ändert nichts an der uneingeschränkten/objektiven Verpflichtung zur Berücksichtigung dieser Fristen. Denn die Bezugnahme auf entsprechende Anträge eines Asylbewerbers ist dem Umstand geschuldet, dass diese – systematisch betrachtet – den Lauf der Fristen in Gang setzen und damit notwendige Bedingung für deren Ablauf sind. Dass damit aber zugleich impliziert würde, dass entsprechende Anträge nur unter den erschwerten Voraussetzungen eines Folgeverfahrens, welches die Dublin III-VO nicht (sondern lediglich die Verfahrensrichtlinie, Art. 2 Buchst. q),33 Abs. 2 Buchstabe d), 40 Richtlinie 2013/32/EU) kennt, ist hingegen nicht anzunehmen. Selbst wenn man dies anders sehen und den Ablauf der Überstellungsfrist nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als prüfungsgegenständlich begreifen wollte, wäre dieser dessen ungeachtet gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlich. Vorliegend ist die mangels erfolgter Rücküberstellung des Klägers weiterhin relevante, erstmalige Überstellungsfrist am 30.06.2019 abgelaufen. Dies hat das Bundesamt erkannt und hierauf den streitgegenständlichen Bescheid vom 20.02.2018 aufgehoben. Indem es in der Prozesserklärung vom 03.11.2020 (folgerichtig) mitgeteilt hat, dass die Entscheidung über den Asylantrag jetzt im nationalen ergehen werde, hätte es zugleich den (diesem Ergebnis zuwiderlaufenden) Bescheid vom 17.01.2018 aufheben müssen. Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren hat dieser Umstand allerdings nicht. Der zwischenzeitliche Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertigt (jedoch lediglich) eine hälftige Kostenentscheidung im Hinblick auf den Anfechtungsantrag. Denn der erkennende Einzelrichter geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die im Laufe des Klageverfahrens ablaufende Überstellungsfrist für sich genommen (lediglich) zu einer Kostenteilung bzw. Kostenaufhebung führt. Denn ein Kläger kann bei Erhebung seiner Klage gegen einen Dublin-Bescheid nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass über diese erst nach Ablauf der Überstellungsfrist entschieden und er nicht zwischenzeitlich in den an sich zuständigen (ersuchten) Mitgliedstaat rücküberstellt wird. Wenngleich es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (zu welcher der Bescheid angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden war) ankommt, wäre es deshalb unbillig, allein deshalb einen Kläger von der anteiligen Kostenlast freizusprechen. c) Die Verpflichtung der Beklagten zum Tragen der vollen Gerichtskosten hinsichtlich des Anfechtungsantrags ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO von Anfang an verpflichtet gewesen dürfte: In ständiger Spruchpraxis geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 7 GRCh und Art. 24 Abs. 3 GRCh sowie die völkerrechtliche Gewährleistung des Art. 8 EMRK zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (im Wege einer Ermessensreduktion auf Null) zur Wahrung der Familieneinheit (bei Nachweis der Vaterschaft sowie des Bestehens einer tatsächlichen Nähebeziehung und bei Berechtigung des Kindes zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet) verpflichten (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2019 - A 9 K 134/19 - juris). Vorliegend dürfte die Beklagte – anders als sie in ihren insgesamt drei negativen SER-Voten (Prüfungen auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts) zum Ausdruck gebracht hat – zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet gewesen sein: Der Kläger hat seine Vaterschaft gegenüber dem am 26.10.2017 geborenen Kind (Klägerin im Verfahren A ... K .../...) mit entsprechender Vaterschaftsurkunde vom 15.03.2018 nachgewiesen, er hat mit der Kindsmutter, Klägerin im Verfahren A ... K .../..., die gemeinsame elterliche Sorgerechtserklärung (ebenfalls vom 15.03.2018) abgegeben und erklärt, dass er die Personensorge für das gemeinsame Kind zusammen mit der Kindsmutter ausübt. Die Familie lebt auch in einer gemeinsamen Unterkunft, woraus geschlossen werden kann, dass der Kläger sowohl zur Kindsmutter als auch zum gemeinsamen Kind eine tatsächliche Nähebeziehung unterhält. Damit ist derzeit davon auszugehen, dass der Kläger zu dem Kind eine familiäre Bindung aufgebaut hat, die in den Schutzbereich des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fällt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 - juris; zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 21 f. in st. Rspr.). Schließlich wurde zu Gunsten des gemeinsamen Kindes des Klägers und seiner Lebensgefährtin mit Bescheid vom 13.03.2018 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Pakistan festgestellt. Demnach spricht alles für einen längeren Verbleib des gemeinsamen Kindes sowie der Kindsmutter im Bundesgebiet. Daher wäre es dem Kläger von Anfang an nicht zuzumuten gewesen, sein Asylverfahren in Italien weiter zu betreiben. Selbst wenn dieses dort für ihn positiv ausgegangen wäre, hätte er nicht mit einer legalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet rechnen können (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO). Der Kläger dürfte hinsichtlich der vorgelegten Vaterschaftsanerkennung sowie der Glaubhaftmachung des Bestehens einer tatsächlichen Nähebeziehung zu seiner Tochter auch nicht gem. § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG „präkludiert“ sein. Denn beide stellen neue Tatsachen dar, die sich erst nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugunsten des Klägers ergeben haben. Der zweite Asylantrag ist auch i. S. d. § 51 Abs. 3 VwVfG rechtzeitig gestellt worden. Dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge dem Bundesamt erst im laufenden Gerichtsverfahren vorgelegt hat, ändert an der Kostentragungspflicht der Beklagten nichts. Denn bereits zum Zeitpunkt der Wiedereinreise des Klägers bestand i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine geänderte Sachlage zu seinen Gunsten. Dass er hierfür entsprechende Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erst im laufenden Klageverfahren vorgelegt hat, dürfte am Erfüllen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nichts ändern. 4. Da die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses mithin zum Teil unzulässig, zum Teil aber begründet war, orientiert sich die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung an § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich der geltend gemachten Streitgegenstände geht das Gericht von einem gleichwertigen Verhältnis des Anfechtungs- und der Verpflichtungsanträge (insgesamt) zueinander aus. Dies rechtfertigt die getroffene hälftige Kostenentscheidung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).