Urteil
1 K 474/18.KS
VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0916.1K474.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 22. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Probezeit bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für eine Anrechnung der Vordienstzeiten kommt § 29 Abs. 1 BLV in Betracht. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, wozu auch die militärische Dienstzeit als Soldat auf Zeit zählt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Diese gesetzliche Regelung wird durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnvorordnung vom 1. Dezember 2017 (vergleiche Bl. 78, 98/99 der Behördenakte) konkretisiert. Diese Verwaltungsvorschrift dient als Auslegungshilfe für die anwendenden Behörden und darüber hinaus als ermessenslenkende Regelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 S 24/97 –; VG München, Urteil vom 10. Juli 2012 – M 21 K 11.1626 –, beide zit. nach juris). Zur Anrechnung der Probezeit heißt es dort, es müsse nach Ermessen geprüft werden, ob eine Anrechnung erfolgen könne. Dabei sei insbesondere abzuwägen, ob vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten ausreichend geprüft werden könne. Dabei komme es auch auf die individuellen fachlichen Tätigkeiten an, was in der Verwaltungsvorschrift mit einem Beispiel illustriert wird. Nach der zu einer früheren Fassung dieser Vorschrift (§ 7 Abs. 4 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2459) ergangenen - auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, der jeweilige Einzelfall, d.h. die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, juris). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch eine Anrechnung gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen haben muss, in dem die Probezeit durch die in Betracht kommende Anrechnung der Tätigkeit verkürzt werden soll. Da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 BLV nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden und dass diese Feststellung aufgrund der vorliegenden, die hauptberufliche Tätigkeit erfassenden Leistungsnachweise auch möglich ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 – 15 K 9096/16 –, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vor. Zwar hat der Kläger während seiner Zeit bei der Bundeswehr zumindest teilweise eine Tätigkeit ausgeübt, deren Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen hat, denn der Dienst bei der Bundeswehr im Offiziersrang und der gehobene Polizeivollzugsdienst sind in ihrer Wertigkeit als gleich anzusehen. Der Kläger hat auch, worauf nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorrangig abzustellen ist, auf seinem konkreten Dienstposten bei der Bundeswehr, jedenfalls während der Zeit als Offizier, Führungsaufgaben wahrgenommen und Ausbildungen durchgeführt, die hinsichtlich ihrer Qualität hinter der eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst nicht zurückstehen. Jedoch fehlt es vorliegend an einer Tätigkeit, deren Art mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn des Klägers entsprochen hat. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, d.h. es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeit lediglich hinsichtlich der Schwierigkeit, nicht aber in Bezug auf die Art dem Einstiegsamt der derzeitigen Laufbahn entspricht. Die Tätigkeiten des Klägers bei der Bundeswehr entsprechen, wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt hat, nicht denen eines Polizeivollzugsbeamten. Am Ende seiner militärischen Verwendung war der Kläger vorwiegend in der Ausbildung tätig, also nicht, wie beim gehobenen Polizeivollzugsdienst im Außeneinsatz. Auch davor unterschieden sich seine Tätigkeiten als Zugführer des Gebirgsaufklärungsbataillons … maßgeblich von denen eines Polizeibeamten, denn die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Inneren gehörte nicht einmal ansatzweise dazu. Militärische Tätigkeiten, insbesondere im Führungsbereich, können zwar förderlich für eine Polizeitätigkeit sein, sie entsprechen jedoch hinsichtlich ihrer Art nicht dem Polizeivollzugsdienst (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 1 L 98/07 –, juris). Dabei ist, worauf auch die Verwaltungsvorschrift Bezug nimmt, besonders auf den Sinn und Zweck der Probezeit abzustellen. Sie dient, wie § 28 Abs. 2 BLV ausdrücklich festlegt, der Feststellung, ob sich ein Beamter in vollem Umfang bewährt hat und demzufolge geeignet für die Ernennung auf Lebenszeit ist. Dies ist dann der Fall, wenn er oder sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen kann. Jede Verkürzung einer Probezeit durch Anrechnung an anderer Stelle verbrachter Zeiten verringert für den Dienstherrn die Möglichkeit, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Detail zu überprüfen. Eine Anrechnung ist damit nur dann gerechtfertigt, wenn die anderen, anzurechnenden Zeiten, ebenso gut wie die Probezeit Auskunft über den Beamten geben können, was wiederum nur der Fall ist, wenn dort überwiegend entsprechende Tätigkeiten verrichtet wurden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. September 2018 – 1 K 3521/16 –, juris). Das VG Köln (a.a.O.) hat dies so formuliert, dass die vorherige Dienstzeit von entsprechenden Tätigkeiten „geprägt“ worden sein muss (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 6 ZB 09.2901 –, juris). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht der Fall. Anders wäre dies beispielsweise dann, wenn der Kläger seinen Dienst bei den Feldjägern verrichtet hätte, da dort dem Polizeidienst inhaltlich vergleichbare Tätigkeiten verrichtet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 2002 – 11 A 208/00 –, juris). Damit liegen bereits die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 29 Abs. 1 BLV nicht vor. Ob eine andere (Landes-) Behörde für einen vergleichbaren Fall dies anders sieht, wie der Kläger vorträgt, ist hierbei ohne Belang, da § 29 BLV keinen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lediglich dann, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV vorliegen, was hier aber gerade nicht der Fall ist, kann die Behörde nach Ermessen über eine Anrechnung von Zeiten entscheiden. Der Kläger hat folglich weder einen Anspruch auf Anrechnung der fraglichen Zeiten auf die Probezeit, der ohnehin nur bei einer Ermessenreduzierung in Betracht gekommen wäre, noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wie dies hilfsweise beantragt wurde. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 Abs. 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt aus § 53 Abs. 2 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Der Kläger begehrt die Anrechnung von Zeiten früherer hauptberuflicher Beschäftigung auf seine laufbahnrechtliche Probezeit. Der am .......1980 geborene Kläger stand ab dem Juli 2002, nach Ablegung des Abiturs, in Diensten der Bundesrepublik Deutschland als Soldat auf Zeit. Während der Zeit bei der Bundeswehr durchlief er von Juli 2002 bis September 2005 eine Offiziersausbildung und versah seinen Dienst zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns. Er war u.a. tätig als Zugführer beim Gebirgsaufklärungsbataillon … in C-Stadt (Bayern) sowie mehrere Monate im Auslandseinsatz in Afghanistan. Während der letzten Jahre war der Kläger als Ausbildungsoffizier tätig. Mit Ablauf des Monats August 2014 beendete er seine Tätigkeit bei der Bundeswehr und wurde mit Wirkung zum 1. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt. Zum 1. September 2017 wurde er zum Polizeikommissar auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 (Bl. 1 ff der Behördenakte) setzte die Bundespolizeidirektion Koblenz die Probezeit des Klägers gemäß § 28 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) fest. Die Dienstzeiten als Soldat auf Zeit zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 30. Juni 2014 wurden hierbei nicht angerechnet. In der Begründung heißt es, dies geschehe aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit der Tätigkeiten. Als Beginn der Probezeit wurde damit der 1. September 2017 und als Ende der 31. August 2020 festgesetzt. Am 22. November 2017 wurde dem Kläger dieser Bescheid bekanntgegeben. Am 21. Dezember 2017 legte er Widerspruch ein und beantragte die Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit und damit eine Festsetzung der Probezeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr. In der Begründung trug er vor, es gäbe einen gleichgelagerten Antrag eines anderen Polizisten, der positiv entschieden worden sei. Er habe die Bundeswehr im Dienstgrad Hauptmann A12 verlassen und zusätzlich ein universitäres Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich abgeschlossen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Polizeipräsidiums für Südosthessen, betreffend einen Herrn X. vom 27. Juni 2016, in dem eine Anrechnung der Dienstzeiten auf die Probezeit vorgenommen worden war. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 bis 10 der Behördenakte verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2018 wies die Bundespolizei der Direktion Koblenz den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, der Gesetzeswortlaut des § 29 BLV beziehe sich nach seiner Zweckbestimmung auf Tätigkeiten in vergleichbaren Laufbahnen. Eine Gleichwertigkeit sei demzufolge dann gegeben, wenn die Tätigkeit ihrer Art und Schwierigkeit dem Amt der betreffenden Laufbahn entspreche. Hierbei sei festzustellen, dass im Vergleich zur Polizeivollzugslaufbahn grundsätzlich nur dann eine Gleichwertigkeit gegeben sei, wenn die frühere Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit mit der spezifischen Anforderung des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei vergleichbar seien. Dabei sei zu beachten, dass die Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gemäß Bundespolizeigesetz alle Aufgabenbereiche in seiner Gesamtheit umfasse. Daher komme eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten ehemaliger Soldaten auf die Dauer der laufbahnrechtlichen Probezeit im Polizeivollzugsdienst im Einzelfall nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht, also nur dann, wenn bereits bei Einstellung aufgrund der besonderen fachlichen Qualifikationen ein dauerhafter Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes vorgesehen sei, die gegenüber der früher ausgeübten Tätigkeit im Wesentlichen identisch sei. Als Beispiel wurde in dem Widerspruchsbescheid der Pilot im Flugdienst bei der Bundeswehr genannt, dem eine Einstellung als Pilot im Polizeivollzugsdienst gefolgt sei. Als weiteres Beispiel nannte die Beklagte den Arzt bei der Bundeswehr und die anschließende Einstellung als Arzt im Polizeivollzugsdienst. Für den Fall des Klägers, so der Widerspruchsbescheid weiter, lägen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger sei bei der Bundeswehr in der Ausbildung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten würden zwar nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechen. Jedoch ergäben sich hieraus keine besonderen fachlichen Qualifikationen, die den dauerhaften Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei ermöglichen würden. Am 22. Februar 2018 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid vom 22. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2018 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anrechnung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Soldat auf Zeit auf die Probezeit, sodass die Probezeit auf die Mindestprobezeit festzusetzen sei. Jedenfalls aber habe der Kläger Anspruch darauf, dass über sein Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BRV lägen unstreitig vor, da die vom Kläger ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit als Soldat auf Zeit nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entspreche. Dies werde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Auch habe der Kläger besondere fachliche Qualifikationen erworben, die seinen dauerhaften Einsatz in einer Fachfunktion des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei ermöglichen würden. Diese Kenntnisse habe er im Bereich der Aus- und Fortbildung von Soldaten erworben. Er sei in herausgehobener Stellung für die Aus- und Weiterbildung für Soldaten tätig gewesen, insbesondere zur Vorbereitung auf Einsätze im Ausland. Das dort erworbene fachliche Wissen könne er hervorragend im Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei einbringen und verwenden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 22. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23. Januar 2018, die Beklagte zu verpflichten, die beamtenrechtliche Probezeit des Klägers auf die laufbahnrechtliche Mindestprobezeit festzusetzen, hilfsweise, über die Berücksichtigung der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Soldat auf Zeit bei der Festlegung der beamtenrechtlichen Probezeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Widerspruchsbescheid und vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Gleichwertigkeit hier nicht gegeben sei. Die bei der Bundeswehr erlernten Fähigkeiten des Klägers seien lediglich als weitergehende Grunderfahrung einzustufen und könnten damit keineswegs die Erfahrungen, welche in der dreijährigen Probezeit erlangt würden, ersetzen. Insoweit wird sich auf die Rechtsprechung des Bay. VGH (Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 ZB 12.1871 -) bezogen. Mit Schriftsätzen vom 15. März 2018 und 28. März 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.