OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 9096/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0614.15K9096.16.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht seit dem 01. November 2015 als Regierungsinspektor in den Diensten der Beklagten. Er wurde zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Bescheid vom 07. Juli 2016 setzte die Beklagte den Ablauf der Probezeit auf den 21. Oktober 2017 fest. Dabei rechnete sie Zeiten im Umfang von zwölf Monaten, die der Kläger vor dem 01. November 2015 als Angestellter bei der Kreisverwaltung W. bzw. bei der Agentur für Arbeit L. - N. absolviert hatte, auf die Probezeit an, nicht jedoch eine sechsmonatige Tätigkeit des Klägers als Vorstandsassistent bei der B. AG und eine mehr als zweijährige Tätigkeit als Unternehmensberater bei der Beratungssozietät T. . Bezüglich der nicht angerechneten Zeiten als Vorstandsassistent bzw. Unternehmensberater führte die Beklagte aus, dass diese zwar förderlich seien, nach Art und Schwierigkeit aber nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes entsprächen. Im Vergleich zu Tätigkeiten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes lägen zwar Überschneidungen vor, diese reichten jedoch für eine Vergleichbarkeit nicht aus. Eine maßgebliche Prägung der genannten Vortätigkeiten durch Tätigkeiten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes könne nicht festgestellt werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 21. Juli 2016 Widerspruch ein. Dabei nahm er Bezug auf die Arbeitszeugnisse der B. AG vom 30. September 2011 und der Beratungssozietät T. vom 31. Oktober 2014 und die darin enthaltenen Beschreibungen von Tätigkeiten und Aufgaben, die seiner Auffassung nach mit den die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes prägenden Aufgaben vergleichbar seien. Hierzu verwies er im Einzelnen auf von ihm gefertigte Gegenüberstellungen der in den Arbeitszeugnissen ausgewiesen Tätigkeiten mit entsprechenden Verwendungen und Funktionen seiner Laufbahn. Der Kläger vertrat die Auffassung, das vor diesem Hintergrund die von der Beklagten genannten Gründe für die Nichtanrechnung dieser Vordienstzeiten auf die Probezeit viel zu oberflächlich seien und die Entscheidung deswegen nicht auf einer rechtmäßigen Ermessensausübung beruhe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar könne bei der Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten keine Identität der Aufgaben in der früheren beruflichen Tätigkeit mit denen in Ämtern des gehobenen Dienstes verlangt werden. Die abgeleisteten beruflichen Tätigkeiten müssten aber eine ausreichende Grundlage dafür bilden, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen. Deswegen müssten die vorherigen beruflichen Tätigkeiten überwiegend einer Tätigkeit im Eingangsamt der jetzigen Laufbahn entsprechen. Das sei weder bei der Tätigkeit als Vorstandsassistent noch als Unternehmensberater der Fall. Schon im Ansatz könne die Tätigkeit als Vorstandsassistent bei einem privatrechtlichen Unternehmen wegen der institutionellen Unterschiede und der damit einhergehenden unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Anforderungsprofile und der betriebswirtschaftlichen Prägung nicht einer Sachbearbeitertätigkeit bei einer Bundesbehörde entsprechen. Die typischerweise in einem IT- Dienstleistungsunternehmen anfallenden Aufgaben stellten keinen prägenden Tätigkeiten eines Amtsträgers im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung dar. Es gebe in dieser Laufbahn kein Amt, das in maßgeblichen Teilen einer rein betriebswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit entspreche; auch habe der Kläger in seiner Tätigkeit als Vorstandsassistent keine hoheitlichen bzw. behördlichen Aufgaben wahrgenommen. Entsprechendes gelte auch für die Tätigkeit als Unternehmensberater. Auch hierbei handele es sich um betriebswirtschaftlich geprägte Aufgaben, und es gebe in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes kein Amt, das in maßgeblichen Teilen einer auf Unternehmensberatung ausgerichteten Tätigkeit entspreche. Unbestritten sei, dass der Kläger während der hier in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse auch Tätigkeiten ausgeübt habe, die vom Wesen her den Tätigkeiten eines Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes ähneln oder teilweise entsprechen und die für die derzeitige Verwendung förderlich seien. Darauf komme es bei der Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Probezeitfestsetzung allerdings nicht entscheidend an. Der Kläger hat am 14. Oktober 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er zum einen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und die von ihm vorgelegte Gegenüberstellung von Tätigkeiten und Aufgaben als Vorstandsassistent und Unternehmensberater mit denen seines derzeitigen Amtes, mit der sich die Beklagte seiner Auffassung nach inhaltlich nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Argumentation der Beklagten lasse vielmehr darauf schließen, dass für die Beklagte die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes absolvierten Zeiten in rechtwidriger Weise grundsätzlich nicht in Betracht komme. Dass seine Vortätigkeiten auf privat- und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhten, hindere ihre Anrechnung aber nicht. Zudem nehme der Kläger im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit als Organisationsberater keinerlei hoheitliche Aufgaben, sondern ausschließlich Analyse-, Projekt- und Beratertätigkeiten wahr. Ohne seine Vorkenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Organisation, Organisationsentwicklung und Beratungen hätte seine Bewerbung auf den aktuellen Dienstposten auch keinen Erfolg gehabt. Auch seine sehr guten IT- Kenntnisse kämen seiner derzeitigen Tätigkeit sehr zu Gute. Zudem habe er in seinen Tätigkeiten als Vorstandsassistent und Unternehmensberater auch grundlegende Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen. Dies sei selbstverständlich, auch wenn es in den Arbeitszeugnissen keine ausdrückliche Erwähnung gefunden habe. Schließlich habe die Beklagte die Vergleichbarkeit auch nicht - wie es geboten wäre - an den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes gemessen, sondern an den Tätigkeitsbereichen in der Bundeswehrverwaltung. Auch insofern leide ihre Entscheidung an Ermessensfehlern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 zu verpflichten, über die Dauer der Probezeit des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt weiter aus, auch die Anrechnung von Tätigkeiten in der Wirtschaft setze voraus, dass diese Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies sei bei den Tätigkeiten des Klägers für die B1. AG und der Sozietät T. nicht der Fall. Bei der B1. AG handele es sich um ein IT- Unternehmen, dessen Dienstleistungen „Support“, „Datenübernahme“, „Individuallösungen“ und „Schulungen“ umfasse. Als Tochter eines britischen Softwareunternehmens stelle das Unternehmen die Weiterentwicklung der eigenen Systeme sicher. Die Ausrichtung des Unternehmens sei damit ausschließlich technischer Art, was nicht den prägenden Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes entspreche. Die Tätigkeit des Klägers bei der Unternehmensberatung habe die Schwerpunkte Personal, Organisation und Karriereberatung umfasst. Die Beratungssozietät unterstütze inhabergeführte Unternehmen aus dem Mittelstand in den Bereichen Unternehmensfinanzierung und –sanierung, Marketing, Vertrieb, Personal und Organisation sowie bei Expansionsvorhaben nach Asien. Zudem werde eine individuelle Karriereberatung angeboten. Auch diese Tätigkeiten und Aufgaben korrespondierten nicht mit den Anforderungen der Laufbahn des Klägers, die im Wesentlichen die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts umfassten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte sowie der gerichtlichen Verfahrensakte im Eilverfahren 15 L 2421/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über die Verkürzung seiner Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 29 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, auf die Probezeit angerechnet werden. Diese Voraussetzungen sind bereits tatbestandlich bei den hier in Rede stehenden hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers für die B. AG und die Beratungssozietät T. nicht erfüllt, so dass es auf die Frage, ob die Beklagte das ihr auf der Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, nicht ankommt. Nach der zu einer früheren Fassung dieser Vorschrift (§ 7 Abs. 4 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2459) ergangenen - auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbaren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, der jeweilige Einzelfall, d.h. die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen, BVerwG vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 – juris Rn. 18. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch eine Anrechnung gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt haben müsse, deren Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen haben muss, in dem die Probezeit durch die in Betracht kommende Anrechnung der Tätigkeit verkürzt werden soll. Da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 BLV nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden und dass diese Feststellung aufgrund der vorliegenden, die hauptberufliche Tätigkeit erfassenden Leistungsnachweise auch möglich ist. Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit zunächst die Anforderungen, die die Laufbahn des Klägers, d.h. die des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung, prägen, und denen in einem zweiten Schritt die prägenden Anforderungen der hauptberuflichen Vortätigkeiten des Klägers bei der B. AG und die Beratungssozietät T. gegenüber zu stellen sind. Dabei ist nicht auf die Anforderungen des derzeit vom Kläger konkret bekleideten Dienstpostens abzustellen, sondern auf die Anforderungen der Laufbahn allgemein, denn in der Probezeit ist nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten für einen konkreten Dienstposten, sondern für die wechselnden Anforderungen der Laufbahn insgesamt festzustellen, wie sich ausdrücklich aus § 28 Abs. 2 BLV ergibt. Im gehobenen nichttechnischen Dienst der Wehrverwaltung werden vielfältige Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten in den unterschiedlichen Bereichen der Bundeswehrverwaltung erbracht, so etwa im Personal-, Haushalts-, Gebührnis-, Beschaffungs- sowie im Liegenschafts- und Bauwesen. Beamte dieser Laufbahn stellen generell die Versorgung der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung mit Personal und Material sicher und sorgen für Unterkünfte und die Versorgung und Ausstattung der Soldaten und Soldatinnen. Dazu gehört die Verwaltung von Haushaltsmitteln und die Personalverwaltung. Üblicherweise werden die dafür erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen in einem als Diplomstudiengang organisierten Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkten im juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich erworben. Die Tätigkeiten des Klägers bei der B. AG (1) und der Beratungssozietät T. (2) entsprechen ihrer Art nach diesen Tätigkeiten und den damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen nicht. (1) Bei der B. war der Kläger in der Zeit vom 01. April 2011 bis zum 30. September 2011 als Vorstandsassistent tätig. Während dieser Zeit war er ausweislich seines Arbeitszeugnisses mit dem Schwerpunkten „Stellvertretende Leitung des Vertriebsteams“, „Vertriebstätigkeit im Innen- und Außendienst“, „Bereichsübergreifendes, ganzheitliches Controlling“, „Gestaltung und Implementierung von neuen Geschäftsprozessen“, „Halten von Präsentationen“, „Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen“, „Planung und Durchführung von Projekten in der Organisationsentwicklung“ und „Personalakquise und Mentoring neuer Mitarbeiter“ beschäftigt. Diese stichwortartige Zusammenstellung seiner Arbeitsschwerpunkte weist zwar auf einzelne Aufgaben und Arbeitsinhalte hin, die auch in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung anfallen können, so etwa die allgemein gehaltenen Querschnittaufgaben im Bereich von Controlling, Organisationsentwicklung, Gestaltung neuer Geschäftsprozesse sowie Präsentationen und Schulungen. Dabei handelt es sich jedoch um fach- und kompetenzunabhängige bzw. -übergreifende Aufgabenfelder, die in der ein oder anderen Form und Ausprägung bei vielen verwaltenden Organisationseinheiten anfallen und die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes nicht prägend sind. Zwar können beispielsweise Kenntnisse und Erfahrungen im „Controlling“ auch für die Verwaltung von Haushaltsmitteln und in der Personalverwaltung nützlich sein; sie ersetzen jedoch keinesfalls die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Haushaltsrecht und im Recht des öffentlichen Dienstes. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf konkreten Dienstposten innerhalb seiner Laufbahn mit Fragen der Organisationsentwicklung und mit Präsentationen und Schulungen befasst sein wird. Das genügt jedoch nicht, um eine „Entsprechung“ der Tätigkeiten „ihrer Art nach“, d.h. in ihrer maßgeblichen Prägung, anzunehmen. Dass die in der Tätigkeit als Vorstandsassistent bei der B. erworbenen Querschnittsqualifikationen des Klägers keine zuverlässigen Aussagen für seine Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes erlauben, ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der B2. um ein Unternehmen handelt, dessen Geschäftsfeld in der Entwicklung und im Vertrieb von Software für den Versicherungsmarkt und der zugehörigen Kundenbetreuung liegt. Schon dieser - eingeschränkte - Unternehmensgegenstand lässt erkennen, dass der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit für das Unternehmen nicht die Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen haben kann, die im Vorbereitungsdienst zu seiner vielschichtigen Laufbahn vermittelt und erprobt werden und die deren Tätigkeiten prägen. Softwareentwicklung- und Vertriebstätigkeiten ebenso wie die Kundebetreuung im Versicherungsmarkt sind grundlegend anderer Natur mit der Folge, dass in diesem Bereich erworbene Einzel- und Querschnittsqualifikationen keine zuverlässigen Rückschlüsse über Befähigung und Eignung für die beamtenrechtliche Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zulassen. Gestützt wird diese Schlussfolgerung auch dadurch, dass der Kläger seine Tätigkeit bei der B2. mit einem im Jahr 2009 erworbenen Fachhochschuldiplom als Diplom- Betriebswirt beginnen konnte, während regelmäßige Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung der erfolgreiche Abschluss eines breiter angelegten, sich stärker auch auf rechts- und sozialwissenschaftliche Studienfächer erstreckenden dualen Studiums mit dem Abschluss eines Bachelor of Public Administration ist. (2) Entsprechendes gilt auch für die beruflichen Tätigkeiten des Klägers bei der Beratungssozietät T. in der Zeit vom 01. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2014. Ausweislich seines Arbeitszeugnisses war der Kläger dort mit den Arbeitsschwerpunkten „Entwicklung, fachliche Führung und Marktbegehung im Business Case Personal im Mittelstand im Themenbereich Personal und Organisation“, der „fachlichen Führung und Verantwortung des Segments Karriereberatung“, der Betreuung und Beratung von Mandanten, auch in der Karriereberatung, der „Planung und Durchführung von Veranstaltungen“, der „Planung und Durchführung von Akquisetätigkeiten“, das „Verfassen von Fachartikeln und Fachbeiträgen“ sowie der „Tätigkeit als Referent, Trainer und Coach von externen und internen Schulungen und Workshops“ einschließlich der Evaluation beschäftigt. Auch für diese stichwortartige Zusammenstellung seiner Arbeitsschwerpunkte gilt, dass sie auch auf einzelne Aufgaben und Arbeitsinhalte weist, die in den vielschichtigen Tätigkeitsfeldern seiner Beamtenlaufbahn anfallen können. Es handelt sich aber auch hierbei nicht um Tätigkeiten, die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes prägend sind. Soweit es um spezifische Beratungstätigkeiten für Unternehmen und damit im Zusammenhang stehende Akquiseaufgaben geht, liegt dies auf der Hand, denn Unternehmensberatung ist nicht ein prägender Gegenstand der Laufbahn. Bei den im Zusammenhang mit Veranstaltungsplanungen und -durchführungen einschließlich der Referentenfunktion auftretenden Aufgaben und Tätigkeiten handelt es sich zwar um solche, die auch innerhalb seiner Laufbahn anfallen können und die ggf. in bestimmten dienstlichen Verwendungen gefragt sind; die Laufbahn wird aber nicht durch solche Tätigkeiten und Aufgaben geprägt. Auch insoweit ist überdies zu berücksichtigen, dass die hier vom Kläger gezeigten Kenntnisse und Befähigungen auf den Bereich der Unternehmensberatung bezogen und in diesen eingebettet sind, der aber für seine Laufbahn nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Schließlich gilt auch hier, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit bei der Beratungssozietät T. mit der Qualifikation eines Diplom- Betriebswirts (FH) ausgeübt hat, während Zugangsvoraussetzung für seine Laufbahn regelmäßig ein breiter angelegtes und an die spezifische Laufbahn ausgerichtetes duales Studium ist, was zumindest ein weiteres Indiz dafür ist, dass von einer „Entsprechung“ der Tätigkeiten im Sinne von § 29 Abs. 1 BLV nicht die Rede sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.