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Urteil

1 K 3311/18.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1220.1K3311.18.KS.00
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Leitsätze
Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beinhaltet keine Beitragsbefreiung aus religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugungen oder Gewissensgründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beinhaltet keine Beitragsbefreiung aus religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugungen oder Gewissensgründen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die Verpflichtung wendet, in Zukunft Beiträge an den Beklagten zahlen zu müssen, und eine Befreiung verlangt, ist eine Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO) wurde durchgeführt und hat dem Kläger nicht den erhofften Erfolg gebracht; die Klagefrist hat er eingehalten. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten – der Landesrundfunkanstalt – begehrt, dieser müsse seine Satzung ergänzen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Dieses Begehren hat der Kläger zwar nicht im Vorverfahren, sondern erstmals im Schriftsatz vom 22. März 2019 geltend gemacht. Für die Leistungsklage ist ein entsprechendes Verwaltungsverfahren indes nicht vorgeschrieben. Die Zusammenfassung der Klagen ist auch zulässig (§ 44 VwGO). Die in der Erweiterung des Klageantrags liegende Klageänderung ist aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten zulässig (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). 2. Die Klage ist aber in allen Teilen unbegründet. a) Soweit der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht begehrt, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 26. Oktober 2018 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018 sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Zur Klarstellung ist zunächst auszuführen, dass es sich im vorliegenden Verfahren aufgrund des Klageantrags unter Berücksichtigung der Klagebegründung bei dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) um einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen, handelt, der nicht auf einen konkreten Beitragsbescheid bezogen ist. Deshalb ist der relevante Streitgegenstand trotz des Wortlauts des Antrags des Klägers, in dem er die Befreiung rückwirkend bis in das Jahr 2013 erreichen will, nur eine mögliche Befreiung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Der Kläger begehrt hingegen mit den parallelen Verfahren 1 K 1077/19.KS und 1 K 1078/19.KS die Aufhebung konkreter Zahlungsbescheide des Beklagten, die wiederum nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung dem Grunde nach verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten, § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011 S. 382, 383), zuletzt geändert am 5. und 18. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 51) [im Weiteren: RBeiStV]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkbeitragsbescheiden sind zwar Beginn und Ende der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 6 C 6.09 -, NVwZ-RR 2011, 110, und vom 17. August 2011 - 6 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 5). Der Beklagte hat jedoch Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht, die auf Antrag des Beitragsschuldners nach Erlass des Festsetzungsbescheides und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden. Maßgebend ist im vorliegenden Fall mithin der Zeitraum ab dem 5. Dezember 2018. Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 Abs. 1 RBeiStV ist zunächst verfassungsgemäß. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15.Z -, juris Rn. 14). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, NJW 2019, 577). Der Kläger ist auch weder von der Rundfunkbeitragspflicht befreit noch ist der Rundfunkbeitrag ihm gegenüber ermäßigt. Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe nach § 4 Abs. 1 und 2 RBeiStV aus sozialen Gründen macht der Kläger nicht geltend. Dem Kläger steht aber auch der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBeiStV nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag einen Pflichtigen von der Beitragspflicht zu befreien. Der Kläger hat diesen Antrag zwar gestellt, in seinem Fall ist aber kein besonderer Härtefall gegeben. Wann ein Härtefall vorliegt, hat die Landesrundfunkanstalt zu prüfen. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist das Merkmal in jedem Fall der gerichtlichen Auslegung und Prüfung zugänglich. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV liegt ein Härtefall jedenfalls dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten; also in Grenzfragen der Befreiung aus sozialen Gründen. Die Bedeutung des besonderen Härtefalls aus sozialen Gründen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. Oktober 2019 betont und dabei eine enge Auslegung der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände mit der Begründung verlangt, dass eine Analogie mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht erweiterbar sind (Az. 6 C 10.18, [ECLI:DE:BVerwG:2019:301019U6C10.18.0]; vgl. Bay. VGH als Vorinstanz, Urteil vom 28. Februar 2018 - 7 BV17.770 -, juris). Zwar kann der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV entnommen werden, dass die dort genannten Härtefälle nicht abschließend aufgezählt sind. Von einem nicht ausdrücklich geregelten Härtefall wird allerdings nur auszugehen sein, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt, den der Normgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Beitragspflichtigen geregelt hätte. Weder der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen noch die Ablehnung des Rundfunks als solchem stellen einen derartigen atypischen Sachverhalt dar. Vielmehr wurde die Beitragspflicht bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bewusst an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und/oder Nutzen von Rundfunkgeräten geknüpft. Der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte führt nicht zu einem Befreiungsanspruch, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 K 1975/18.KS -; VG München, Urteil vom 22. Mai 2019 - M 6 K 19.686 -, juris Rn. 16 f.). Aufgrund dieser Irrelevanz der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen der Betreffende die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für sich nicht in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber hat mit der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht beabsichtigt, eine Beitragsbefreiung auch aus religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugungen oder Gewissensgründen zu gewähren. Eine richterrechtliche Anerkennung einer solchen Option ist – auch unter Aspekten der Gewaltenteilung – nicht vertretbar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2018, a.a.O.). Nach der Gesetzessystematik besteht die Beitragspflicht im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen und damit gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte. Eine Beitragsbefreiung, die an eine –worauf auch immer beruhende – Nichtnutzung anknüpft, stellte einen systematischen Bruch dar. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes nahegelegen, dessen Voraussetzungen und Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst auszugestalten wären (OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018, a.a.O.). Die Erhebung des Rundfunkbeitrages verstößt des Weiteren nicht gegen die Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2019 - OVG 11 N 88.15 -, juris Rn. 7). Die Zahlung einer Abgabe als solcher ist nicht mit der Abgabe eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden und berührt das Gewissen des Einzelnen nicht. Einer Gewissensentscheidung wohnt inne, dass es sich um Entscheidungen des Einzelnen handelt, welche auf eine unbedingte ethisch-moralische Qualifikation seines individuellen Handelns bezogen sind. Es muss sich um „eine ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung [handeln], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45); als eine Entscheidung, „die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so dass ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde“. Dahinter steht ein phänomenologischer Begriff des Gewissens als „die eigene Erkenntnis des Erlaubten und des Verbotenen und die Ansicht, verpflichtet zu sein, dieser Erkenntnis gemäß zu handeln, somit eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1958 - VII C 235.57 -, zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, BVerwGE 7, 242, 246 f.). Der Kläger hat derartige Gründe nicht vorgetragen und sie sind auch nicht erkennbar. Die Argumente des Klägers zielen vielmehr auf einen Nachweis seiner Annahme, die Inhalte der Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien tendenziös und manipulierend, teilweise auch schlicht falsch, zudem seien die Gehälter der Führungskräfte der Rundfunkanstalten maßlos übersetzt. Aus der Darstellung des Klägers folgt für das Gericht aber nicht, dass der Kläger allein durch die Pflicht, Beiträge zu dem von ihm als falsch angesehen System leisten zu müssen, in eine tiefe Entscheidungsnot geraten könnte. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass allein durch die Zahlung von Beiträgen für die Rundfunkanstalten der Länder die Persönlichkeit des Klägers geschädigt oder zerbrechen würde. Im Gegenteil hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Kläger um eine gereifte und gefestigte Persönlichkeit handelt, die für sich zwar eine Entscheidung gegen den Konsum von Rundfunk oder Fernsehen oder den entsprechenden Angeboten der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet getroffen hat, gleichwohl in der Lage ist, zu erkennen, dass allein die Zahlung eines Beitrags sie als Person nicht direkt beeinträchtigen kann. Das Gericht verkennt nicht, dass es ärgerlich sein kann, einen Beitrag allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung aufbringen zu müssen, die man nicht nutzen will. Das ist aber keine Gewissensentscheidung im oben dargestellten Sinne. b) Auch der im Schriftsatz vom 22. März 2019 geltend gemachte Anspruch auf Verurteilung des Beklagten, seine Satzung zu ergänzen, steht dem Kläger nicht zu. Es besteht kein Anspruch eines Betroffenen gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft, die Rechtsgrundlagen für das Beitragsverfahren im Sinne des betroffenen Pflichtigen zu ergänzen oder zu ändern. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und ersetzt die vorläufige Festsetzung. Hierbei sind unter Hinweis auf den Streitgegenstand, wie im Urteil ausgeführt, nicht einzelne Beitragsfestsetzungen zu berücksichtigen, sondern das Begehren des Klägers auf zukünftige Befreiung und die begehrte Änderung der Satzung. Daher sieht das Gericht in der Gesamtschau des klägerischen Begehrens den sogenannten Auffangstreitwert als sachgerecht an. Der Kläger begehrt unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide der Landesrundfunkanstalt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Kläger betrieb in der Vergangenheit erfolglos zunächst mehrere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen er sich gegen Zahlungsbescheide des Beklagten wandte (vgl. die Verfahren 1 K 1061/16.KS, 1 K 1436/16.KS, 1 L 1424/17.KS). Mit Antrag vom 23. Oktober 2018 begehrte der Kläger von dem Hessischen Rundfunk sodann die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung seines als „gesonderten“ Antrag bezeichneten Begehrens bezog er sich auf das Vorliegen eines Härtefalls; sein Gewissen verbiete ihm die Zahlung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 lehnt der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die geltend gemachten Gründe rechtfertigten keine Befreiung. Hiergegen erhob der Kläger am 24. November 2018 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 wies die Landesrundfunkanstalt den Widerspruch zurück; der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2018 zugestellt. Am 24. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die im Vorverfahren geltend gemachten Gründe und führt ergänzend aus, er verzichte nicht nur bewusst auf jeden Medien- und Fernsehkonsum. Er sehe sich auch durch sein Gewissen daran gehindert, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und damit auch den Beklagten mit seinen Beiträgen zu unterstützen. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2018, Beitragskontonummer ………, aufzuheben; den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechtsverletzung von der Pflicht zur Zahlung, rückwirkend ab dem 1. Januar 2013, von Rundfunkbeiträgen zu befreien; den Beklagten zu verpflichten, seine Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 31. August 1991 in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen, 23. August 2011, um die Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen, § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu ergänzen und zum Wohle der Bürger einen Passus aufzunehmen, der auf die negativen Folgen von Medienkonsum hinweist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen zur Beitragspflicht im Widerspruchsbescheid. Die Behördenunterlagen und die Gerichtsakten der Parallelverfahren 1 K 1078/19.KS und 1 K 1777/19.KS, die Festsetzungsbescheide betreffen, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.