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Urteil

1 K 435/20.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0125.1K435.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Zulage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht keine Zulage gem. § 48 Abs. 1 HBesG für die Zeiten, in denen sie die Vertretung der Leitung des Fachbereichs Recht übernommen hat, zu. Voraussetzung für die Zulage gem. § 48 Abs. 1 HBesG ist eine vorübergehend vertretungsweise Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Sachverhalt aus zwei Gründen: Zum einen handelte es sich bei der von Klägerin vertretungsweise ausgeübten Funktion nicht um Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Aufgaben eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 48 Abs. 1 HBesG sind dann gegeben, wenn die besoldungsrechtliche Bewertung des Amts, dessen Aufgaben einem Beamten übertragen werden, über die des dem betreffenden Beamten verliehenen Amtes hinausgeht (VG Regensburg, Urteil vom 27. März 2018 – RN 12 K 16.872 –, juris m.w.N.). Im Falle der Klägerin gehörte jedoch die Vertretung der Leitung des Fachbereichs Recht bereits zu den Aufgaben ihres Amtes, so dass vorliegend keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen wurden. Dies ergibt sich aus der Ausschreibung vom 12. August 2013, in der bereits die Stellvertretung der Leitung des Fachbereichs Recht als originärer Bestandteil des Dienstpostens der Klägerin festgelegt wird. Zum anderen aber wurden der Klägerin aber auch die Aufgaben der Leitung des Fachbereichs Recht auch nicht, wie dies nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich ist, „übertragen“. Nach einhelliger Auffassung bedarf es für die Übertragung keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt vielmehr ein Realakt oder Organisationsakt in den gebräuchlichen Formen der Dienstpostenzuweisung oder -übertragung (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. August 2015 – 2 KO 191/15 –; OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 -, beide zit. nach Juris). Damit ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass von der zuständigen Stelle des Dienstherrn eine Organisationsmaßnahme getroffen wurde und diese überdies wirksam ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Mai 2007 – OVG 4 N 18.04 –; VG Arnsberg, Urteil vom 16. Januar 2013 – 2 K 2477/11 –, beide m.w.N., zit. nach juris). Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, reicht es für einen Anspruch nach § 48 Abs. 1 HBesG damit nicht aus, dass ein Beamter oder eine Beamtin höherwertige Aufgaben übernimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen Übertragung. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Der Klägerin wurde die Leitung des Fachbereichs Recht nicht übertragen. Dies war auch nicht erforderlich, da die vertretungsweise Übernahme dieser Tätigkeit bereits, wie erwähnt, zu ihrem originären Aufgabenbereich gehörte. Eine solche Auslegung der Vorschrift entspricht auch der gesetzgeberischen Intention bei Einführung des § 48 HBesG bzw. der (mittlerweile wieder aufgehobenen) entsprechenden Regelung in § 46 BBesG. Die Regelung des § 46 BBesG hatte den Zweck, Beamtinnen und Beamten einen Anreiz zu bieten, höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen. Darüber hinaus sollen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert und der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 06. November 2007 – 5 A 110/07 –, juris, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Ein solcher Anreiz war im Falle der Klägerin jedoch nicht vonnöten, da sie, wie sich aus der Stellenbeschreibung ihres Dienstpostens ergibt, ohnehin verpflichtet war, den Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs Rechts zu vertreten. Soweit schließlich darauf abgestellt wird, dass der Klägerin die Zulage aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zustehe, ist anzumerken, dass der Beklagte detailliert dargelegt hat, dass in vergleichbaren Fällen, anders als von der Klägerin behauptet, keine Zulage gewährt wurde. Letztlich kommt es aber auch darauf nicht, denn nach der strikten Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung (vgl. § 2 HBesG) darf eine höhere Besoldung als von dem Gesetz vorgesehen nicht gewährt werden; dies gilt auch, wenn andere Beamtinnen und Beamte rechtswidrig höhere Leistungen erhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. März 2011 – 1 A 2526/09 –, juris). Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 HBesG damit nicht vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Kassel Goethestraße 41 + 43 34119 Kassel zu stellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung erfolgt, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestraße 41 + 43 34119 Kassel einzureichen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Der Antrag kann als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 VwGO). ….. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zulage gemäß § 48 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG). Die Klägerin steht seit dem 29. September 2008 in den Diensten des Beklagten. Die Beschäftigung erfolgte zunächst mittels eines Arbeitsvertrages auf Zeit. Mit Wirkung vom 29. September 2010 wurde die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 01. Februar 2011 erfolgte die Ernennung als Beamtin auf Probe im Statusamt einer Verwaltungsrätin. Mit Urkunde vom 27. Januar 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. Februar 2012 auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war zunächst vom 29. September 2008 bis zum 30. September 2010 als Juristin im Integrationsamt eingesetzt. Danach verrichtete sie ihren Dienst vom 01. Oktober 2010 bis zum 20. März 2011 und dann wieder ab dem 01. Mai 2012 als Juristin im Fachgereich Recht. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Bl. 161 der Personalakte) wurde der Klägerin mit Wirkung vom 16. Oktober 2013 die Stelle der Leitung des Funktionsbereichs Rechtsangelegenheiten im Fachbereich Recht bei der Hauptverwaltung ……. übertragen. Die Stelle war und ist mit dem Statusamt A 14 (Verwaltungsoberrätin) bewertet. Mit Urkunde vom 10. März 2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsoberrätin ernannt (Bl. 172 der Personalakte). Besetzt wurde die Stelle im Wege einer Ausschreibung, datiert auf den 12. August 2013. In dem Ausschreibungstext sind unter der Überschrift „Ihre Aufgaben“ sechs mit dem Dienstposten verknüpfte Aufgabenbereiche genannt. Einer davon lautet: „Leitung des Funktionsbereichs und Vertretung der Leitung des Fachbereichs Recht“ In der Zeit vom 01. Januar 2016 bis zum 01. Februar 2017 und ab dem 13. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2019 war die Funktion der Leitung des Fachbereichs Recht (Besoldungsgruppe A 15 HBesG) nicht besetzt, so dass die Klägerin in diesen Zeiträumen die Stellvertretung übernahm. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 14. September 2017, bewarb die Klägerin sich um die Stelle der Leiterin des Fachbereichs Recht. Das Auswahlverfahren wurde mit Schreiben vom 18. September 2018 abgebrochen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (Bl. 16 der Beiakte A der Personalakte der Klägerin) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Leitung des Fachbereichs Rechts für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2016. Mit Bescheid vom 25. April 2019 (Bl. 18 der vorgenannten Beiakte) lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. In der Begründung heißt es, der Klägerin sei die kommissarische Leitung des Fachbereichs Recht nicht als Hauptfunktion übertragen worden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 48 HBesG nicht vor. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. April 2019 ein. Dieser wurde nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung (Bl. 31 ff. der Beiakte A) wiederholte und vertiefte der Beklagte die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 17. Februar 2020 bekannt gegeben. Am 10. März 2020 hat sie die hier vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, es sei zwar richtig, dass ihr nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, dass die kommissarische Leitung des Fachbereichs bei ihr liege. Tatsächlich jedoch habe sie den Fachbereich alleine geleitet. Seit der letzte Fachbereichsleiter in den Ruhestand getreten sei, habe es keinen weiteren Juristen mehr im Fachbereich Recht gegeben. Es komme nicht darauf an, ob die kommissarische Leitung schriftlich bzw. formell übertragen wurde oder dies rein tatsächlich erfolgt sei. Sie habe auch während des gesamten Zeitraums alle anfallenden Tätigkeiten der Fachbereichsleitung übernommen. Faktisch seien ihr damit die Aufgaben des höherwertigen Amtes auch übertragen worden. Der Gesetzestext stelle auf die Wahrnehmung und nicht die Übertragung der Hauptfunktion ab. Ein Fall der Stellvertretung liege nicht vor, da im fraglichen Zeitraum kein Leiter vorhanden gewesen sei, der hätte vertreten werden können. Außerdem stehe ihr die Zulage aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu. Andere vergleichbare Beamtinnen und Beamten hätten auch diese Zulage erhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeiträume der Leitung des Fachbereichs Recht eine Zulage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es habe keiner umfangreichen Wahrnehmung von Aufgaben der Leitung des Fachbereichs Recht durch die Klägerin bedurft, da sie bereits in ihrer Funktion die stellvertretende Leitung innegehabt habe. Zu ihrem Aufgabenfeld habe seit 2013 auch die stellvertretende Leitung des Fachbereichs Recht als Teil ihres Amtes im konkret-funktionalen Sinne gehört. Soweit die Klägerin sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufe, so hätten die von ihr benannten Beamtinnen und Beamten entweder keine Zulage erhalten oder seien nicht im Beamtenverhältnis bei dem Beklagten beschäftigt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06. Oktober 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Personalakte der Klägerin.