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Urteil

10 K 1365/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2008:0325.10K1365.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger, Soldat auf Zeit bis voraussichtlich 00.00.0000, sollte am 16. Februar 2007 - seinerzeit Hauptgefreiter - ein Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes Sprinter 208 CDI von C. (C1. ) nach B. (O. - X2. ) fahren. Der Wagen war Baujahr 2005 und am 3. Februar 2006 erstmals zugelassen. Begleitet wurde der Kläger von Kompaniechef und -feldwebel. An der Autobahntankstelle I. (BAB 9) betankte er gegen 9.20 Uhr das Kraftfahrzeug, welches zu dem Zeitpunkt eine Laufleistung von 25.726 km aufwies. Dabei füllte er anstelle von Dieselkraftstoff versehentlich Benzin (Super bleifrei) ein, und zwar 59,5 Liter. Die beiden Mitfahrer bemerkten den Fehler auch nicht. Die Fahrt wurde fortgesetzt. Nach ca. 5 km blieb das Kraftfahrzeug mit einem Motorschaden liegen. An der Reparatur war die BwFuhrparkService GmbH (künftig: BwFPS) beteiligt, die ihrerseits eine Mercedes Benz Vertragswerkstatt einschaltete. Die von der BwFPS der Einheit des Klägers in Rechnung gestellten Kosten der Reparatur beliefen sich auf netto 2.849,43 EUR zzgl. 541,39 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt 3.390,82 EUR. Diesen Betrag zahlte die Bundesrepublik Deutschland im April 2007 an die BwFPS, der zuvor seitens der Vertragswerkstatt 3.415,45 EUR (darin enthalten 541,39 EUR Mehrwertsteuer und 24,63 EUR MWSt. Altteile) berechnet worden waren. 3 Eigentümerin des Kraftfahrzeugs war zu der Zeit die Firma Daimler Chrysler. Von dieser hatte die BwFPS den Wagen geleast. Die rechtliche Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Fahrzeugnutzer und der BwFPS als Fahrzeugbereitsteller sind in einem Leistungsvertrag Flottenmanagement (Rahmenvertrag) vom 18. Oktober 2006 geregelt. Aus § 11 des Leistungsvertrages i.V.m. Nr. 2.1 der Haftungs- und Gewährleistungsvereinbarung ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland der BwFPS Sachschäden an deren Kraftfahrzeugen zu ersetzen hat, die während der Verfügungsgewalt der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. 4 Mit einem Leistungs- und Aufrechnungsbescheid vom 15. Mai 2007 machte die X1. X4. nach vorangegangener Anhörung gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 3.390,82 EUR geltend: Er habe seine Dienstpflicht als Kraftfahrer der Bundeswehr grob fahrlässig verletzt, als er am 16. Februar 2007 das Dienst- Kraftfahrzeug mit Benzin betankt habe, obwohl Dieselkraftstoff erforderlich gewesen sei. Die jeweilige Kraftstoffart sei an der Beschriftung der Zapfsäulen und -hähne eindeutig zu erkennen gewesen. Die Zapfhähne seien zudem der Kraftstoffart entsprechend unterschiedlich gefärbt. Es sei ihm möglich und zuzumuten gewesen, dem Tankvorgang - insbesondere der Wahl der Kraftstoffart - die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen, zumal es sich bei dem Fahrzeug um fremdes Eigentum gehandelt habe. Zu den Grundkenntnissen eines jeden Fahrzeugführers gehöre, dass der Motor eines Dieselfahrzeugs Schaden nehme, wenn es nicht mit Dieselkraftstoff betankt werde. Eine Sondersituation, die sein Fehlverhalten als weniger gravierend erscheinen lassen könnte, sei nicht ersichtlich. Er habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den zutreffenden Kraftstoff auszuwählen. Der Betrag sei bis 11. Juli 2007 zu überweisen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, würden ab Juli 2007 monatlich jeweils 300 EUR von seinen laufenden Bezügen einbehalten (Aufrechnung). 5 Am 29. Mai 2007 ließ der Kläger Beschwerde einlegen und unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen vortragen: Seine Inanspruchnahme sei unberechtigt. Ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es komme insoweit stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Am Schadenstag habe er zunächst den Tankdeckel am Fahrzeug geöffnet und sich dazu nach unten gebeugt. Anschließend habe er zu einer Zapfpistole gegriffen und dabei aus Unachtsamkeit übersehen, dass es sich nicht um diejenige für "Super Diesel", sondern die für "Super bleifrei" gehandelt habe. Die (somit falsche) Zapfpistole habe sich ohne Weiteres in den Tankstutzen des Fahrzeugs einhängen lassen. Bei der Beurteilung des Grades der ihm vorzuwerfenden Fahrlässigkeit sei zu berücksichtigten, dass beide Kraftstoffsorten mit "Super" bezeichnet würden und die Zapfpistolen dicht beieinander hingen. - Im Übrigen falle ins Gewicht, dass er selbst Eigentümer und Nutzer eines Fahrzeugs sei, welches mit Superbenzin betankt werde, und in der Vergangenheit zudem häufig den Wagen seiner Eltern benutzt habe, für welchen das Gleiche gelte. Unter diesen Umständen erscheine es nicht außergewöhnlich, dass auch ein geübter Kraftfahrer einmal zu einer falschen Zapfpistole greife. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 01. Juni 2007, zugestellt am 05. Juni 2007, wies die X1. X4. die Beschwerde zurück. 7 Der Kläger hat am 22. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft früheres Vorbringen und führt zusätzlich aus: Die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung werde auch der Höhe nach bestritten. Bei der BwFPS handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft für Entwicklung, Beschäftigung und Betrieb GmbH sowie der Deutschen Bahn. Diese Unternehmen gehörten der Bundesrepublik Deutschland. Es sei davon auszugehen, dass die Rechnung der BwFPS einen nicht unerheblichen Gewinnanteil enthalte. Dieser fließe, nachdem er von der Bundeswehr zunächst verauslagt worden sei, der Bundesrepublik Deutschland als Gewinn der BwFPS wieder zu. Ein entsprechender Schaden im Sinne des § 249 BGB liege daher bezüglich des kalkulierten Gewinnanteils nicht vor. Gleiches gelte für den Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 541,39 EUR. Diesen erhalte die Bundesrepublik Deutschland als Teil des Steueraufkommens zurück. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 01. Juni 2007 aufzuheben, 10 die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Februar 2008 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und einen von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. 17 Sie ist aber nicht begründet. Denn der Leistungs- und Aufrechnungsbescheid der X1. X4. vom 15. Mai 2007 ist in der Gestalt, die er durch deren Beschwerdebescheid vom 01. Juni 2007 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet eine Grundlage in § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG). Danach hat ein Soldat, verletzt er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. 18 Der Kläger war am 16. Februar 2007 Soldat. Als solcher hat er, als er das von ihm geführte Kraftfahrzeug mit Ottokraftstoff, statt mit Diesel betankte, auch eine ihm obliegende Pflicht verletzt, nämlich diejenige, der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 SG treu zu dienen. Dazu gehört, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was ihren durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Der Pflicht, den Dienst nach besten Kräften zu erfüllen, laufen deshalb alle Handlungen zuwider, die im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden 19 - vgl. GKÖD, Band I, Teil 5 a (Wehrrecht), Yk § 7 Rdnrn. 23, 35; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, RiA 1986, 185 -. 20 Dabei hat der Kläger - und damit wird die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage beantwortet - auch grob fahrlässig (und nicht nur, wonach eine Haftung von ihm nicht in Betracht käme, leicht fahrlässig) gehandelt. 21 Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich im Verwaltungsrecht regelmäßig nach den im Bürgerlichen Recht entwickelten Maßstäben 22 - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - 1 C 39/78 -, NJW 1980, 1246 -. 23 Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der Soldat im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen 24 - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, 248 -. 25 Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte 26 - vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006 - 27 K 3699/05 - -. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im vorliegenden Fall grob fahrlässig gehandelt. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, wie es im Einzelnen zu dem Fehlverhalten gekommen ist. Nach dem Vorbringen des Klägers - insbesondere seinem Hinweis darauf, dass er selbst Eigentümer und Nutzer eines Kraftfahrzeuges sei, welches mit Superbenzin betankt werde, er außerdem in der Vergangenheit häufig den Personenkraftwagen seiner Eltern genutzt habe, bei dem es sich ebenfalls um einen solchen mit Benzinmotor gehandelt habe - erscheint es möglich, dass er, als er am 16. Februar 2007 mit dem Betanken begann, irrtümlich, vielleicht auch gedankenverloren meinte, das von ihm geführte Fahrzeug benötige Ottokraftstoff. Vorstellbar ist allerdings auch, dass er in jenem Augenblick sehr wohl wusste, er müsse Diesel tanken, das auch wollte, aber versehentlich die falsche Zapfpistole ergriff, ohne noch einmal zu kontrollieren, was er gerade tat. Von welcher dieser Möglichkeiten auszugehen bzw. ob das Fehlverhalten des Klägers noch anders zu erklären ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die dargestellten Grundsätze zugrunde gelegt, hat er so oder so grob fahrlässig gehandelt, nämlich diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem Fahrer eines Dieselfahrzeugs eingeleuchtet hätte. Der Kläger wusste an sich, dass er mit einem Kraftwagen unterwegs war, der Dieselkraftstoff benötigte. Zudem gehört es zu den Grundkenntnissen eines jeden Fahrzeugführers, auch wenn er nicht Berufskraftfahrer ist, dass der Motor eines Dieselfahrzeugs Schaden nimmt, wenn es nicht mit Dieselkraftstoff betankt wird. Vor diesem Hintergrund ist jeder Kraftfahrer gehalten, der Auswahl des richtigen Kraftstoffs vor Beginn des Tankvorgangs besondere Aufmerksamkeit zu widmen 28 - vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006, a.a.O. - 29 und sich zu konzentrieren und aufzupassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug, wie es hier der Fall war, nicht ihm gehört sowie relativ wenig gebraucht und überhaupt ziemlich wertvoll ist. Besondere Fähigkeiten werden beim sachgerechten Betanken nicht vorausgesetzt, da die Zapfsäulen an den Tankstellen hinreichend gekennzeichnet sind (hier: "Super bleifrei" bzw. "Super Diesel") und im vorliegenden Fall zusätzlich jede einzelne Zapfpistole entsprechend beschriftet war ("Aral Super" bzw. "Aral Super Diesel"). Aus dem Umstand, dass jeweils der Zusatz "Super" Verwendung fand, vermag der Kläger dabei nichts Wesentliches für sich herzuleiten. 30 Deshalb gilt, dass, auch wenn es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, ein Falschbetanken regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist 31 - vgl. VG Köln, Urteil vom 07. April 2006, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 A 11982/03 -; VG Osnabrück, Urteil vom 30. März 2006 - 3 A 100/04 -; VG Kassel, Urteil vom 08. März 2007 - 1 E 889/06 - -. 32 Umstände, die die Wertung rechtfertigen könnten, es liege ausnahmsweise ein Fall von nur leichter Fahrlässigkeit vor, sind nicht erkennbar. Als gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit sprechend sind in der Rechtsprechung anerkannt worden 33 - Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung, - erheblich geminderte Einsichtsfähigkeit des Handelnden, - Eilbedürftigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage, - Erforderlichkeit einer Reaktion in Zeitnot, - mitwirkende Organisationsmängel 34 - vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 319 (für die entsprechende Problematik im Bereich des Beamtenrechts); siehe auch Simianer, ZBR 93, 33, 42 -. 35 Dass entsprechende Bedingungen hier gegeben gewesen wären, kann die Kammer nicht feststellen. Der Kläger sah sich namentlich keiner Zeitnot ausgesetzt, auch bestand keine irgendwie geartete Eilbedürftigkeit. Vielmehr ist es so, dass das Abfüllen von 59,5 Litern Kraftstoff eine gewissen Zeit dauert, in der er sich in Ruhe hätte vergegenwärtigen können, was er gerade tat. Angesichts dessen kann auch von einem "Augenblicksversagen" nicht die Rede sein. 36 Die Urteile, auf die sich der Kläger beruft, betreffen Sachverhalte, die im Tatsächlichen anders lagen. Das 37 Verwaltungsgericht Magdeburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2006 - 5 A 193/06 - 38 über den Fall zu befinden, dass ein Beamter nacheinander Dienstfahrzeuge des gleichen Typs zu führen hatte, wobei das eine Benzin und das andere Diesel benötigte und beide den selben Funkkenner führten. Das Verwaltungsgericht hat dazu dargelegt, die Beklagte - in jenem Verfahren - müsse, wenn sie bauartähnliche Fahrzeuge für den Dienstbetrieb vorhalte, organisatorische Vorkehrungen treffen, dass das Verwechslungsrisiko minimiert werde. Im Falle des vom 39 Sächsischen Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. April 2006 - 2 Sa 707/05 - 40 entschiedenen Sachverhalts waren die Zapfpistolen nicht markiert. Vielmehr ergab sich das jeweilige Produkt allein aus der Beschriftung oberhalb der Halterung für die Zapfpistolen. Unter diesen Umständen hat das Gericht in dem Griff zur falschen Zapfpistole eine lediglich augenblickliche Fehlleistung gesehen. 41 Es bedarf keiner Klärung, ob es Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Klägers hätte, wenn andere an der Verursachung des Schadens beteiligt gewesen wären. Denn solch ein Fall der Teilnahme ist hier nicht gegeben, wird von ihm im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist es unerheblich, dass an der Fahrt Kompaniechef und -feldwebel teilnahmen, denn die traf nicht die Dienstpflicht, auf eine ordnungsgemäße Betankung des Kraftfahrzeugs zu achten. 42 Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Schaden, den der Kläger zu ersetzen hat, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Dienstherrn, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestünde; der Dienstherr ist - in Geld - so zu stellen, wie er stünde, wenn der Soldat seine Dienstpflichten nicht verletzt hätte 43 - vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2000 - 2 A 4.99 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18, und vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, ZBR 1999, 278 -. 44 Der Einwand des Klägers, die Summe von 3.390,82 EUR sei um Teilbeträge zu vermindern, die a) bei der BwFPS als Gewinn angefallen und letztlich der Beklagten als Eigentümerin des Unternehmens wieder zugeflossen, b) als Mehrwertsteuer von der Bundeskasse bei Begleichung der Rechnung an die BwFPS abgeführt, letztlich aber über das zuständige Finanzamt - zum Teil (vgl. Artikel 106 Abs. 3 GG) - wieder beim Bund eingegangen seien, greift nicht durch. 45 Angesprochen ist damit der Aspekt der Vorteilsausgleichung. Hat das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis (hier: Betankung des Kraftfahrzeugs mit falschem Kraftstoff und anschließende Inbetriebnahme) dem Geschädigten (hier: Bundesrepublik Deutschland) neben Nachteilen auch Vorteile gebracht, ergibt sich die Frage, ob diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Das Gesetzt nimmt zu dem Problem nicht ausdrücklich Stellung. Einzelne Vorschriften sehen eine Vorteilsausgleichung vor, andere schließen sie aus. Aus der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches, das auch in diesem Zusammenhang heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Lösung des Problems Rechtsprechung und Lehre überlassen wollte 46 - vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Vorb v § 249 BGB, Rdnr. 119 -. 47 Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis stünde, andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Die Rechtsprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben den Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merkmal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist, das entscheidende Kriterium. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet 48 - vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - -. 49 Danach ist der der Bundesrepublik Deutschland wegen der Reparatur des Kraftfahrzeugs zufallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadenersatzanspruch nicht abzuziehen. Nach § 1 Abs. 1 UstG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Erstattung der Umsatzsteuer durch den Kläger unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an das beauftragte Unternehmen bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten - wie bei jedem anderen Geschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt. Soweit sie infolge der Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Bundeswehr aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Besitzer bzw. Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt infolge der Leistung des Werkunternehmens an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus diesem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, dass der Schaden sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verringere, nicht möglich 50 - vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2001 - 7 U 94/01 -; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. März 2004 - 1 S 197/03 - -. 51 In Bezug auf den von dem Kläger angesprochenen Gewinn vermag die Kammer schon nicht zu erkennen, dass ein solcher bei der BwFPS entstanden ist (und der Beklagten zugeflossen sein kann). Das Unternehmen war zwar in die Abwicklung der Reparatur eingeschaltet, diese selbst ist aber in der Vertragswerkstatt erfolgt. Letztere hat der BwFPS dafür einen Betrag in Rechnung gestellt, der letztlich von der Standortverwaltung B. bezahlt worden ist, aus der Sicht der BwFPS also nur ein durchlaufender Posten war. Einen Gewinn hat also die Vertragswerkstatt gemacht, nicht die BwFPS. Unabhängig davon hielte die Kammer aber eine Vorteilsausgleichung auch dann nicht für gerechtfertigt, wenn die BwFPS das Fahrzeug selbst repariert und dabei einen Gewinn erzielt hätte. Wie bereits dargestellt, ist generelles Erfordernis für eine Vorteilsausgleichung, dass zwischen Nach- und Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht; beide müssen bei wertender Betrachtung - wie bereits erwähnt - gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein 52 - siehe auch Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorb v § 249 Rdnr. 122 - 53 An einer solchen Kongruenz würde es hier fehlen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erachtet die Kammer nur für den - hier nicht gegebenen - Fall als gestellt, dass die Beklagte wenigstens einen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.