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Urteil

1 E 2113/06

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2007:1206.1E2113.06.0A
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Tenor
Der Bescheid vom 09.03.2006 (e-mail) und der Widerspruchsbescheid des Amtes für Lehrerbildung vom 14.11.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 386,00 Euro für die Fahrt mit dem ICE zwischen ... und der Dienststelle in C zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 09.03.2006 (e-mail) und der Widerspruchsbescheid des Amtes für Lehrerbildung vom 14.11.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 386,00 Euro für die Fahrt mit dem ICE zwischen ... und der Dienststelle in C zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Trennungsgeld, die durch E-Mail vom 09.03.2006 erfolgte und mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 bestätigt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld in Höhe von 386,00 €. Gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG erhält ein Beamter, der aus dienstlichen Gründen versetzt wurde, Trennungsgeld. Eine Versetzung liegt vor (Verfügung vom 18.09.2003), zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob diese, wie dies § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG verlangt, aus dienstlichen Gründen erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen dienstliche Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG (bzw. der gleichlautenden Norm des BUKG) immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1971, Az.: VI C 14/68, VerwRspr 23, 41, S. 42). Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann damit aus Gründen erfolgen, die im organisatorischen Bereich liegen (z.B. Umstrukturierungen von Dienststellen), sie kann aber auch ihre Grundlage in persönlichen Umständen des Beamten haben (z.B. besondere Förderung eines bestimmten Beamten). Daher sind beispielsweise Versetzungen auf höherwertige Funktionen regelmäßig dienstlich veranlasst, denn sie dienen den Bedürfnissen der Verwaltung an qualifizierten Mitarbeitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1971, a.a.O., S. 43; Kopicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblatt, Stand: September 2007, § 3 BUZG Rn. 12). Ohne Belang ist es, ob der Beamte die Versetzung auch aus persönlichen Gründen anstrebt. In einem solchen Fall ist allerdings das Vorliegen der dienstlichen Gründe sorgfältig zu prüfen (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O.). Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Versetzung auf Antrag des Beamten erfolgt ist. Auch eine Versetzung auf Antrag kann eine solche aus dienstlichen Gründen sein (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O. S. 42). Für die richterliche Überprüfung kommt es darauf an, welche Gründe die Verwaltung tatsächlich bewogen haben, die Versetzung auszusprechen. Sind diese Beweggründe, von denen sich die Verwaltung hat leiten lassen, bei objektiv rechtlicher Beurteilung dienstlicher Art, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 HUKG vor. Dem Gericht ist es verwehrt, von sich aus Gründe für die Versetzung zu suchen und solche heranzuziehen, die die Entscheidung der Verwaltung nicht geprägt haben (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 19.02.1971, a.a.O. S. 42). Vorliegend kommt es damit nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Zustimmung zu der Versetzung erteilt hat und ob diese Versetzung mit oder gegen den Willen der Klägerin angeordnet wurde. Wenn ein Versetzungsantrag der Gewährung von Trennungsgeld nicht entgegensteht, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dann kann es auf eine wie auch immer geartete Zustimmung zu der Versetzung oder deren Fehlen ebenfalls nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Behörde sich bei der Entscheidung, die Klägerin zu versetzen, von Erfordernissen der Verwaltung hat leiten lassen. Wenn dies der Fall ist, mag die Versetzung auch im Interesse der Klägerin erfolgt sein, liegt eine Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des Umzugskostenrechts vor. Welche Gründe tatsächlich maßgebend für die Versetzung der Klägerin waren, lässt sich vorliegend aus den Behördenakten nur mittelbar erschließen. In dem Vermerk vom 01.09.2003 heißt es, es bestehe ein "dringendes dienstliches Interesse", die Klägerin nach C zu versetzen. Welcher Art dieses dringende dienstliche Interesse ist, wird jedoch an keiner Stelle präzisiert. Ähnliches gilt für das Schreiben des Staatssekretärs J an Herrn H, den damaligen Mitbewerber um die Stelle in C, datiert auf den 02.10.2003. Auch dort wird dargelegt, dass die Besetzung der Stelle in C durch Versetzung der Klägerin deshalb erfolgt sei, weil ein dringendes dienstliches Interesse bestanden habe. Für das Gericht ist jedoch ein Zusammenhang mit dem damals anhängigen Konkurrentenstreitverfahren nicht von der Hand zu weisen: Die Klägerin hatte sich bereiterklärt, ihren Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Kassel zurückzunehmen, wenn sie nach C versetzt werden würde. Die Behörde ging auf diesen Vorschlag ein und legte hierbei noch eine besondere Eile an den Tag; so wurde beispielsweise mit Datum vom 08.09.2003 verfügt, die Versetzung sei "umgehend in die Wege zu leiten". Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Versetzung letztlich deshalb erfolgte, weil die Behörde ein Interesse daran hatte, schnellstmöglich das Konkurrentenverfahren zu beenden und die Stelle in ... zu besetzen. Die zügige Besetzung einer wichtigen Leitungsfunktion ist aber ein dienstlicher Grund im Sinne des Umzugskostenrechts. Dass demgegenüber "gewichtige persönliche Gründe" für die Versetzung der Klägerin ausschlaggebend gewesen sein sollen, wie dies der Beklagte behauptet, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit sich der Beklagte hierbei auf die Bewerbung der Klägerin auf die Stellenausschreibung der Leiterin des ... in ... bezieht, wo die Klägerin als Motivation für die Bewerbung die Wohnortnähe und die Amtsangemessenheit der Stelle angegeben hat, so geht dieser Hinweis fehl. Selbst wenn man diese beiden Gründe auch für die Zustimmung der Klägerin zu der Versetzung nach C als maßgeblich ansehen wollte, so kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist nicht, warum die Klägerin mit der Versetzung nach C einverstanden war, sondern allein, warum die Behörde die Klägerin nach C versetzt hat. Ob persönliche Gründe vorlagen, ist mithin unerheblich, solange die Behörde diese persönlichen Gründe nicht ausdrücklich zur Grundlage ihrer Versetzungsentscheidung gemacht hat. Dass der Beklagte sich bei der Versetzungsentscheidung in irgendeiner Weise von persönlichen Belangen der Klägerin hat leiten lassen, wurde jedoch nicht einmal vorgetragen; auch aus den Behördenakten ergibt sich hierfür keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr muss sich der Beklagte an dem mehrfach formulierten "dienstlichen Interesse" festhalten lassen. Selbst wenn dies nicht vollständig deckungsgleich mit den dienstlichen Gründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG sein sollte, so spricht die ausdrückliche und mehrfache Erwähnung dienstlicher Belange im weiteren Sinne dafür, dass die Behörde jedenfalls private Interessen der Klägerin bei der Versetzungsentscheidung nicht einbezogen hat. Schließlich kommt es dann auch nicht mehr auf die Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Umzugskostengesetz an, auf die sich der Beklagte beruft. Nach Ziff. 1 zu § 3 der Verwaltungsvorschrift soll eine aus privaten Gründen betriebene Versetzung nur dann als Versetzung aus dienstlichen Gründen anerkannt werden können, wenn zugleich herausragende dienstliche Gründe vorliegen. Ob diese Regelung mit dem Gesetz vereinbar ist, ist durchaus in Frage zu stellen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, wer eine Versetzung betreibt, sondern ob die Behörde sie aus dienstlichen Erwägungen anordnet. Letztlich kann dies aber, da ersichtlich private Interessen der Klägerin bei der Versetzungsentscheidung keine Rolle gespielt haben, dahingestellt bleiben. Steht der Klägerin mithin Trennungsgeld zu, so richtet sich sein Umfang nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung (HTGV) und im Falle der Klägerin nach § 6 Abs. 1 HTGV. Da die Klägerin täglich zum Wohnort zurückkehrt, hat sie Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin steht als Oberstudiendirektorin in Diensten des Beklagten. Mit Verfügung vom 18.09.2003 (Bl. 81 der Behördenakte) wurde sie "im dienstlichen Interesse und im Einverständnis aller Beteiligten" an das Studienseminar für Gymnasien in C versetzt. Die Versetzung wurde wirksam am 22.09.2003. Zuvor war die Klägerin am Pädagogischen Institut Nordhessen in D tätig. Mit Formblatt vom 24.01.2006 (Bl. 5 ff. der Widerspruchsakte) beantragte die Klägerin die Erstattung von Reisekosten, darunter auch die Erstattung von insgesamt 386,00 € für die Fahrt mit dem ICE zwischen ihrem Wohnort ... und ihrer neuen Dienststelle in C. Mit E-Mail vom 09.03.2006 (Bl. 3 der Widerspruchsakte) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Erstattung der letztgenannten Kosten nicht erfolgen könne, weil eine Umzugskostenzusage nicht erteilt worden sei. Die Klägerin wurde gebeten, in ihrem Antrag zwischen den Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Seminar- und Ausbildertätigkeit stehen und den sonstigen, nach Trennungsgeld zu erstattenden, Kosten zu differenzieren und den Antrag erneut einzureichen. Mit Schreiben vom 22.03.2006 erneuerte die Klägerin ihren Antrag in vollem Umfang und legte gegen die Nichterstattung der Reisekosten vom Wohnort zum Dienstort "Widerspruch" ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2006 (Bl. 25 ff. der Widerspruchsakte) trug die Klägerin vor, sie habe einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Dieses sei zu gewähren, soweit eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienstort erfolgt sei. Diese Voraussetzung sei gegeben, denn die Klägerin sei mit Verfügung vom 18.09.2003 an das ... versetzt worden. Dies sei auch aus dienstlichen Gründen erfolgt. Eine Zustimmung der Klägerin liege nicht vor. Anlass der Versetzung seien nicht allein Belange der Klägerin gewesen, sondern auch Erwägungen des Dienstherrn. Das Vorliegen einer Zusage der Umzugskostenvergütung sei keine Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld, vielmehr bestünden lediglich besondere Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung, soweit eine Umzugskostenvergütung zugesagt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 (Bl. 4 der Gerichtsakte und Bl. 31 ff. der Widerspruchsakte) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., dem Anspruch auf Trennungsgeld stehe nicht von vornherein entgegen, dass eine Umzugskostenzusage nicht erfolgt sei. Vielmehr könne Trennungsgeld grundsätzlich auch ohne förmliche Umzugskostenzusage gewährt werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 Hessisches Umzugskostengesetz (im Folgenden: HUKG) vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn eine in § 29 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz geregelte Versetzung aus dienstlichen Gründen sei nicht gegeben. Vielmehr habe die Klägerin ihre Zustimmung zu der Versetzung erteilt, dies sei sogar schriftlich erklärt worden. Sie habe mit Schreiben vom 26.08.2003 durch ihre damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Versetzung an das Studienseminar in C einverstanden sei (Bl. 62 f. der Behördenakte). Von einem Fehlen einer Zustimmung zur Versetzung könne damit nicht die Rede sein. Wenn die Klägerin nunmehr behaupte, die Versetzung habe ohne bzw. gegen ihren Willen stattgefunden, so stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Dass in der Verfügung vom 18.09.2003 von einem dienstlichen Interesse die Rede sei, spreche nicht dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG vorlägen. Diese Vorschrift nenne "dienstliche Gründe", die nicht mit dem dienstlichen Interesse gleichzusetzen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.11.2006 zugestellt. Am 20.12.2006 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, der Begriff der Versetzung aus dienstlichen Gründen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 HUKG sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als Versetzung ohne Zustimmung des Beamten zu definieren. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Norm könnten auch vorliegen, wenn eine Zustimmung des Beamten erfolgt sei. Dienstliche Gründe lägen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigten. Die Klägerin habe sich noch als Direktorin des ... um eine bei dem ... für die Stadt ... und den Landkreis ... ausgeschriebene Stelle beworben. Gegen die Auswahlentscheidung habe sie ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren angestrengt. Damit die Besetzung der Stelle mit dem ursprünglich ausgewählten Bewerber erfolgen konnte, sei der Klägerin eine Versetzung nach C in Aussicht gestellt worden. Hierauf habe sie sich jedoch zu keinem Zeitpunkt beworben und habe die sodann erfolgte Versetzung nur aus Gründen einer Beruhigung der insgesamt belastenden Situation unbeanstandet gelassen. Sie habe damit die Versetzung an das Studienseminar lediglich hingenommen. Das Einverständnis sei allein deshalb abgegeben worden, weil sich die Klägerin unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ihr neues Amt als Leiterin des Studienseminars für Gymnasien in C habe auch keinen Aufstieg dargestellt, sondern sei in mehrfacher Hinsicht zu ihrem Nachteil gewesen. Es gebe in dieser Position keine Aussicht auf Amtszulage. Auch habe die Klägerin eingeschränkte Kompetenzen an ihrem neuen Dienstposten gehabt. Dass vorliegend eine Versetzung aus dienstlichen Gründen vorliege, ergebe sich auch aus Ziffer 1 zu § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Umzugskostengesetz vom 30.06.1998. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung der Anerkennung von Trennungsgeld in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 24.01.2006 stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist erneut auf die schriftliche Zustimmung der Klägerin, die mit Schreiben vom 26.08.2003 erteilt worden sei. Dass die seinerzeitige Zustimmung nur unter Druck erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich und werde ausdrücklich bestritten. Dass die Versetzung auch deshalb nicht im Interesse der Klägerin erfolgt sei, da ihr neues Amt in C keinen Aufstieg darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Sie hätte auch an dem vorherigen Dienstort keine Aussicht auf eine Amtszulage gehabt. Eine solche hätte sie nur bei einer erfolgreichen Bewerbung auf die Stelle einer Leitenden Schulamtsdirektorin beim Staatlichen Schulamt bekommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf einen Aufstieg. Aus der Formulierung in dem Schreiben vom 26.08.2003 ergebe sich im Übrigen auch, dass die Zustimmung weder unter Druck erfolgt sei, noch einen Verzicht auf eine Stelle beim ... dargestellt habe, sondern persönliche Gründe zugrunde gelegen hätten. Von herausragenden dienstlichen Gründen, wie sie in Ziffer 1 zu § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift erwähnt worden seien, könne nicht die Rede sein. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.10.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (3 Hefter).