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Urteil

2 K 5663/16

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0707.2K5663.16.0A
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Leitsätze
Dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts können nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur hat leiten lassen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts können nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur hat leiten lassen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2010 - 4 S 443/10 - NVwZ-RR 2011, 117; VG Stuttgart, 8. Kammer, Urt. v. 08.04.2015 - 8 K 1106/14 -). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher ergibt sich weder aus dem Bezug von Trennungsgeld im Bundesdienst vor seiner Herversetzung nach Baden-Württemberg (I.) noch aus der danach erfolgten Herversetzung aus dienstlichen Gründen (II.). I. Soweit dem Kläger vor seiner Versetzung aus dem Bundesdienst Trennungsgeld bewilligt worden sein sollte, hat er jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten, das Land, dieses weiter zu bewilligen, zumal sich der zugrundeliegende Sachverhalt durch seine Versetzung entscheidend geändert hat. Einer Erwähnung des Auslaufens des Trennungsgeldanspruchs des Bundes bedurfte es in der Versetzungsverfügung des Bundesamts insoweit nicht. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld des Landes auf Grund seiner damaligen Herversetzung. Er ist zwar als Landesbeamter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LTGVO grundsätzlich trennungsgeldberechtigt. Doch ein Anlass nach § 1 Abs. 2 LTGVO, ihm für die von geltend gemachten Monate Trennungsgeld zu gewähren, lässt sich nicht erkennen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass einer der Gründe des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 LTGVO vorliegen würde. Zu Unrecht stützt er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen und nicht schon dann, wie der Kläger meint, wenn eine auswärtige Wohnung aus dienstlichen Gründen unterhalten wird. Die Versetzung des Klägers ist aber nicht „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem Einstellungsbeschluss zum Recht der Umzugskostenvergütung (v. 19.02.1971 - Az.: VI C 14/68 - DÖD 1971, 143) ausgeführt, dienstliche Gründe im Sinne des Umzugskostenrechts des Bundes (und damit vergleichbarer Bestimmungen der Länder) lägen schon immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen. Daher kann ein - zur Umzugskostenvergütung gehörender - Trennungsgeldanspruch des Klägers nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass seine Versetzung in den Dienst des Beklagten auf seinen Antrag erfolgte, wie es das Landesamt zunächst begründet hat. Es bedarf einer weitergehenden Prüfung. Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung und die Kommentierung den genannten Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass genommen haben, weitreichende Vermutungen aufzustellen, in welchen Fällen stets von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ausgegangen werden müsse, etwa - bei einer Versetzung auf „eine höherwertige Funktion“ (VG Kassel, Urt. v. 06.12.2007 - 1 E 2113/06 - juris), - nach „der erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung“ (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, April 2017, § 3 BUKG Rn. 21) - oder „zu einem anderen Dienstherrn“ (Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 BUKG Rn. 24), vermag der Berichterstatter dieser uferlosen Weite der Auslegung des Begriffs „aus dienstlichen Gründen“ nicht zu folgen. Die Gewährung von Trennungsgeld wäre bei einer solchen Auslegung faktisch wohl nur noch dann ausgenommen, wenn der Versetzte aktenkundig gebeten hätte, ihn aus persönlichen Gründen in jedem Fall irgendwohin zu versetzen. Damit würde der Wortlaut der Bestimmung „aus dienstlichen Gründen“ seine Abgrenzungsfunktion weitgehend verlieren. Deswegen müssen die „dienstlichen Gründe“ für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts deutlicher aus den Bedürfnissen der Verwaltung hervorgehen (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 3 B 199/79 - juris). Sie können nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur hat leiten lassen (vgl. nochmals Bay. VGH, a.a.O.). Das war bei der Versetzung des Klägers nicht der Fall. Er hatte sich auf eine Stelle des Beklagten wegbeworben, um dort schneller die Laufbahn wechseln zu können. Dieser Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn kann zunächst nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn, der Bundesrepublik, gestanden haben. Bei seinem neuen Dienstherrn, dem Beklagten, lag auch keine Mangelsituation vor, die eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte. Vielmehr gab es auch Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aus dem Landesdienst, doch der Beklagte war nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten, den Kläger auszuwählen. Weiter spricht gegen die Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Grundes für die Versetzung, dass dem Kläger in seiner Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, worauf er bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen aber Anspruch gehabt hätte (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BBG). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) der Auslegung des Begriffs „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ zuzulassen. Der Kläger begehrt vom Beklagten den Bezug von Trennungsgeld. Der Kläger war im Jahr 2015 technischer Regierungsamtsrat beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr mit Standorten in verschiedenen Bundesländern. Er hat seinen privaten Wohnsitz im Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz. Am 18.05.2015 bewarb er sich auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg ausgeschriebene Stelle im höheren technischen Verwaltungsdienst beim Präsidium Technik, Logistik und Service der Polizei (PTLS) mit Dienstsitz in Stuttgart in rund 300 km Entfernung von seinem privaten Wohnsitz. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 21.10.2015 erhielt er eine Zusage für die ausgeschriebene Stelle. Nach Auskunft des PTLS gab es auf die ausgeschriebene Stelle drei Bewerber, auch aus der Landesverwaltung; der Kläger sei auf Grund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden. Durch Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.11.2015 wurde er auf seinen Antrag mit Wirkung zum 01.01.2016 zum PTLS versetzt und trat daraufhin zum Jahresbeginn 2016 dort seinen Dienst an. Am 01.07.2016 erfolgte ein Laufbahnwechsel. Zum 01.03.2017 ließ sich der Kläger in den rheinland-pfälzischen Landesdienst „heimatnah“ wegversetzen. Bereits am 08.06.2016 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung von Trennungsgeld für die Monate Januar bis Mai 2016. Mit Bescheid vom 17.06.2016 lehnte das Landesamt die Gewährung ab, da die erfolgte Versetzung nach Baden-Württemberg nicht aus dienstlichen Gründen, sondern auf Wunsch des Klägers, also aus persönlichen Gründen, erfolgt sei. Mit Schreiben vom 08.07.2016 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei vor Erhalt der Versetzungsverfügung bereits Trennungsgeldempfänger gewesen und der Versetzungsbescheid des Bundesamts erhalte keinen Hinweis auf den Verlust dieser Trennungsgeldansprüche. Zudem halte er sich unter der Woche nur aus dienstlichen Gründen in Stuttgart auf, so dass auch deswegen der Bezug von Trennungsgeld gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 22.08.2016 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Maßgeblich für den Trennungsgeldbezug sei weder, ob der Kläger vor seiner Versetzung Trennungsgeld erhalten habe, noch, ob er sich aus dienstlichen Gründen unter der Woche in Stuttgart aufhalte. Entscheidend sei nach dem Wortlaut der maßgeblichen Verordnung vielmehr, ob die Versetzung aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, was sich auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erkennen lasse. Am 13.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, seine Versetzung sei sehr wohl aus dienstlichen Gründen erfolgt. Denn nach der Rechtsprechung sei eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle stets dienstlich veranlasst. Dass auch eine persönliche Motivation hinzukomme (in seinem Fall, im Bundesdienst zwar die Aufstiegsqualifikation für den höheren Dienst erlangt zu haben, es sei aber auf absehbare Zeit keine Aufstiegsstelle frei gewesen), trete dahinter zurück. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 17.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.08.2016 zu verpflichten, ihm für die Monate Januar bis Mai 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Akte des Landesamts Bezug genommen.