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Urteil

1 K 146/08.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:1001.1K146.08.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Urlaubstage für das Jahr 2008. Aus diesem Grund erweist sich auch der Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Klageantrag geändert, was der Tatsache geschuldet war, dass inzwischen das Jahr 2008 abgelaufen ist und demzufolge eine Urlaubsgewährung für dieses Jahr unmöglich geworden ist. Aber auch der geänderte Klageantrag hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm im Jahr 2008 nicht gewährter Urlaub nunmehr, im Jahr 2009, bewilligt wird. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass mittlerweile die Frist des § 9 Abs. 2 HUrlVO (Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen v. 12.12.2006, GVBl. I 2006, 671) abgelaufen ist. Danach verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten ist. Der Urlaub des Kalenderjahres 2008 ist damit am 30.09.2009 verfallen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich gegen die seiner Meinung nach rechtswidrige Versagung der fünf Urlaubstage wendet. Selbst bei gerichtlicher Feststellung des Anspruchs für den vergangenen Zeitraum könnte der Kläger aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten keine rechtlichen Vorteile – weder geldwerte Entschädigung noch nachträgliche Gewährung des verfallenen Urlaubsanspruchs – erlangen. Da der Urlaub des Beamten gerade keine Ausgleichsleistung zur Arbeitstätigkeit ist, sondern als Teil der Fürsorgepflicht des Dienstherren die Dienstfähigkeit des Beamten erhalten bzw. wiederherstellen soll, ist ein solcher Ausgleich grundsätzlich nicht möglich (einhellige Rspr. vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 10.02.1977, Az. 2 C 43.74; Beschl. v. 27.10.1982, Az. 2 B 95.81; OVG Lüneburg Beschl. v. 17.06.2009, Az. 5 LA 100/07; Hess. VGH, Urt. v. 06.09.1989, Az. 1 UE 3303/86). Darüber hinaus ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte zutreffend dem Kläger im Jahr 2008 lediglich 28 Urlaubstage bewilligt hat. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO i.V.m. § 1 Abs. 3 HAZVO (Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten vom 13.12.2003, GVBl. I 2003, 326) war der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2008 aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung um fünf Tage, ausgehend von gem. § 5 Abs. 1 HUrlVO grundsätzlich zustehenden 33 Tagen, gemindert. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die am 23.04.2007 gewährte Teilzeitbeschäftigung für das Jahr 2008 als Freistellung vom Dienst im Sinne des § 1 Abs. 3 HAZVO zu qualifizieren. § 1 Abs. 3 der HAZVO bezieht sich gerade auf das vom Kläger mit dem Beklagten vereinbarte Sabbatical-Modell. Bei diesem Modell wird, wie hier, eine Teilzeitarbeitstätigkeit vereinbart, deren Besonderheit jedoch darin besteht, dass nicht die tägliche Arbeitszeit stundenweise oder die wöchentliche Arbeitszeit tageweise herabgesetzt wird, sondern vielmehr eine aktive Vollzeitarbeitsphase und ein arbeitsfreie Freistellungsphase festgelegt werden. Die in der Vollzeitarbeitsphase vorgeleistete Tätigkeitsdauer, bei entsprechend der Teilzeitvereinbarung herabgesetzten Bezügen, wird am Ende in einer zusammenhängenden Freistellungsphase ausgeglichen. Dass § 1 Abs. 3 HAZVO– entgegen der Auffassung des Klägers – gerade diesen Fall des sog. Sabbatical-Modells regelt, ergibt sich unmittelbar aus dessen Wortlaut. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung kann nach der Vorschrift die Arbeitszeit während der Vereinbarungsdauer so verteilt werden, dass eine zusammengefasste Freistellungsphase am Ende der Arbeitsphase von bis zu einem Jahr gewährt wird. Die Regelung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die Möglichkeit des „Sabbatjahres“ nur für Personen einräumt, die sich ohnehin in einer Teilzeitbeschäftigung befinden. Vielmehr regelt die Norm gerade den Fall des Aufeinanderfolgens von Vollzeitarbeitsphase und Freistellungsphase zur Ermöglichung eines sog. Sabbatjahres. Das Sabbatical-Modell stellt, so wie es auch beim Kläger vereinbart wurde, keine dienstfreie Zeit ohne Besoldung dar, sondern schafft die Möglichkeit einer Freistellung vom Dienst durch Vereinbarung einer durchschnittlich reduzierten Arbeitszeit, die statt regelmäßiger Arbeitszeitreduzierung, punktuell am Ende der Vereinbarungsphase dem Beamten zur Verfügung steht. Für eine derartige Auslegung der Vorschrift spricht auch ihr unmittelbarer Regelungszusammenhang. In den ersten beiden Absätzen des § 1 HAZVO werden nur grundlegende Vorgaben zur Dauer der Arbeitszeit gemacht. Ein spezifischer Bezug zur Teilzeittätigkeit wird nicht hergestellt. Wann und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich ist, regelt. das HBG in den §§ 85 a f. bzw. die Verordnung in § 5 selbst, nicht jedoch in § 1 HAZVO. In Abs. 2 trifft § 1 der Verordnung darüber Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn eine wöchentliche Mehr- oder Minderarbeit besteht. Im Wesentlichen geht es also um die Verteilung von vereinbarten Arbeitszeiten. In diesem Sinnzusammenhang kann die Vorschrift des § 1 Abs. 3 HAZVO richtigerweise nur als Bestimmung über die Einteilung von Teilzeittätigkeit im Wege der als Sabbatical-Modell bekannten Dienstfreistellung eingeordnet werden. Die von den Parteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ist demnach eine Freistellung vom Dienst gem. § 1 Abs. 3 HAZVO. Entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO besteht für den Zeitraum der Freistellung daher grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Dieser rechtlichen Einordnung steht auch die Argumentation des Klägers, § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO könne auf ihn deshalb keine Anwendung finden, da er für die freie Zeit in Vorleistung getreten sei, nicht entgegen, denn dem Sabbatical-Modell ist es geradezu immanent, dass der betroffene Beamte gegen Zahlung herabgesetzter Bezüge zunächst Vollzeit arbeitet und dieser Verzicht auf volle Bezüge im Anschluss durch eine länger dauernde Freistellungsphase ausgeglichen wird. Insgesamt ist er jedoch nur als Teilzeitkraft tätig. Seine freie Zeit wird im Gegensatz zu anderen Teilzeitbeschäftigten nicht täglich bzw. wöchentlich berücksichtigt sondern gesamthaft am Ende der Arbeitsphase. Dann wird er tageweise vom Dienst freigestellt. Im Ergebnis ist er also den Beschäftigten gleichzustellen, die wöchentlich weniger als fünf Tage arbeiten. Auch für solche Beamte sieht die HUrlVO eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs vor (Vgl. § 5 Abs. 2 HUrlVO). Der Entfall des Urlaubsanspruchs in der Freistellungsphase ist auch mit den hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen (Art. 33 Abs. 5 GG) und der gesetzlich konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherren (§§ 92 ff., 106 HBG) vereinbar und daher rechtmäßig. Wie bereits ausgeführt, resultiert der Urlaubsanspruch des Beamten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient dazu, die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Er ist anders als im Arbeitsrecht kein Ausgleich für die getätigte Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1977, a.a.o.; Beschl. v. 27.10.1982, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2009, a.a.O.). Ist ein Beamter in einem Urlaubsjahr aber schon für eine gewisse Dauer vom Dienst zu privaten Erholungszwecken freigestellt, benötigt er für diese Zeit keinen Erholungsurlaub. Die Erholung des Beamten wird in der Freistellungsphase schon durch diese selbst hergestellt. Der auf diesen Zeitraum der Freistellung entfallende Teil des Urlaubs kann daher rechtmäßigerweise durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO entfallen. Dass – jedenfalls nach Angaben des Klägers – an anderen Dienststellen des Beklagten anders verfahren und eine Kürzung nach § 8 Abs. 2 HUrlVO nicht vorgenommen wird, steht deren Anwendung nicht entgegen. Bei § 8 Abs. 2 HUrlVO handelt es sich um eine gebundene Regelung, die der Behörde keinen Spielraum eröffnet. Sollte an anderen Dienststellen rechtswidrigerweise von ihr abgewichen werden, so begründet dies keinen Anspruch darauf, dass dem Kläger ebenso rechtswidrig mehr Urlaub gewährt wird. Auch der Umfang der Kürzung wurde durch den Beklagten zutreffend ermittelt. Jedoch ergibt er sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 HUrlVO selbst. Eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 2 HUrlVO bedarf es nicht, da nach einfachen mathematischen Grundsätzen auch direkt aus § 8 Abs. 2 HUrlVO der dem Kläger zustehende Urlaub ermittelt werden kann. Bei einer Freistellungsphase, die nicht in vollen Monaten bemessen ist, muss die Minderung des Urlaubsanspruchs durch anteilige Ermittlung bestimmt werden. Der Kläger war vorliegend für insgesamt 37 Tage freigestellt, die sich in einen vollen Monat vom 1.8.2008 bis 31.8.2008 und in einen Rest von weiteren 22 Tagen im Juli 2008 gliedern. Für den vollen Monat ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen, zusätzlich ist ein Anteil von 22/31 für den Monat Juli 2008 zu berücksichtigen. Da § 8 Abs. 2 HUrlVO eine arbeitstäglich genaue Betrachtung nicht vornimmt, sondern die arbeitsfreien Tage (Wochenende, Feiertage) bei der Berechnung nicht in Abzug bringt, sind für die 22 Tage der Freistellung im Juli 2008 22/31 einer monatlichen Kürzung zu berücksichtigen. Unter Addition mit den auf den August entfallenden 1/12 ergibt sich eine jahresbezogene Kürzung von 0,142. Dies führt bei 33 Urlaubstagen zu einer Kürzung von 4,69 Tagen, die gem. § 8 Abs. 5 auf volle fünf Arbeitstage aufzurunden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwert ist im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend § 52 Abs. 2 GKG auf den gesetzlich vorgesehenen Auffangwert zu beziffern. Genügende Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Streitwertes anhand des Interesses des Klägers an dem geltend gemachten Anspruch können nicht festgestellt werden. Eine in einer Wertsumme bezifferbare Pauschalierung des entgangenen Erholungswertes zur angemessenen Bewertung des Rechtsschutzinteresses ist nicht möglich. Der Kläger ist als Beamter des Landes Hessen im Forstamtsbezirk E als Revierförster tätig. Mit Bescheid vom 23.4.2007 wurde ihm auf seinen Antrag durch den Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung gewährt. Gemäß § 85 a HBG wurde die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1.9.2007 bis 31.8.2008 um 1/7 verringert. Statt jedoch wöchentlich tatsächlich entsprechend weniger zu arbeiten, wurde vereinbart, dass der Kläger im Wege des sog. Sabbatical-Modells, im Zeitraum vom 1.9.2007 bis 9.7.2008 wöchentlich die volle Arbeitsleistung erbringen und dafür im Zeitraum vom 10.7. bis 31.8.2008 für insgesamt 37 volle Arbeitstage freigestellt werden sollte. In der Folgezeit wurde dem Kläger durch Mitteilung des Leiters des Forstamtes E bekannt, dass der Beklagte aufgrund der Neuregelung des Dienstverhältnisses des Klägers eine Urlaubskürzung von insgesamt fünf Tagen für das Kalenderjahr 2008 festgestellt habe. Die interne Mitteilung des Beklagten nimmt zur Begründung Bezug auf § 4 Abs. 2 HUrlVO. Mit Schreiben vom 7.12.2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erklärte, dass er mit dieser Kürzung nicht einverstanden sei. Der Beklagte legte dieses Schreiben als Widerspruch aus und wies diesen mit Bescheid vom 24.1.2008, zugestellt am 30.1.2008, zurück. In der Begründung bezog sich der Beklagte auf § 1 Abs. 3 HAZVO und führte aus, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO habe der Kläger während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Urlaub. Grundsätzlich vermindere sich der Anspruch auf Urlaub in einem solchen Fall für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12. Da der Kläger aber nicht kalendermonatsweise freigestellt worden sei, sondern insgesamt nur für 37 Arbeitstage, müsse § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung als tagesgenaue Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Danach vermindere sich der Urlaub für jeden freigestellten Tag um ein Zweihundertsechszigstel. Rechnerisch ergebe sich bei dieser Berechnung eine Kürzung um fünf Urlaubstage. Am 11.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO finde auf ihn keine Anwendung. § 8 Abs. 2 HUrlVO sei schon deshalb nicht anwendbar, da es sich bei dem von ihm genutzten Sabbatical-Modell nicht um eine Freistellung vom Dienst bzw. eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 3 HAZVO handele. Er habe während der aktiven Arbeitsphase vielmehr eine Vollzeittätigkeit geleistet und sei nicht als Teilzeitkraft beschäftigt worden. § 5 Abs. 2 HUrlVO könne ebenfalls nicht angewendet werden, da er stets fünf Arbeitstage pro Woche gearbeitet habe. Durch die zuvor erfolgte Vollzeittätigkeit trotz Teilzeitbezahlung sei der Kläger für den Freistellungszeitraum in Vorleistung getreten. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs sei nur dann vorzunehmen, wenn tatsächlich eine dauerhaft kürzere Wochenarbeitszeit geleistet worden sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 aufzuheben und dem Kläger für das Jahr 2008 33 Urlaubstage unter Zurücknahme der Streichung von 5 Urlaubstagen zu gewähren. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag abgeändert und beantragt nun, den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2009 fünf weitere Urlaubstage zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, die Kürzung sei erforderlich, damit eine Gleichbehandlung mit solchen Beamten erfolge, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung pro Woche weniger als fünf Tage arbeiteten. Nur weil der Kläger eine aufeinanderfolgende Freistellungsphase gewährt bekommen habe, dürfe er nicht besser stehen als der vorbenannte Personenkreis. Durch Beschluss vom 9.6.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.