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Beschluss

1 L 1108/09.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:1016.1L1108.09.KS.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 19.09.2009 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2009, mit dem ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte als auf Probe verbeamteter Lehrer an einer Gesamtschule des Landkreises A-Stadt gem. §§ 74 HBG i.V.m. § 39 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten wurde. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 09.09.2009 dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten und zugleich die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. Dies ist hier der Fall. Dass die Begründung ausdrücklich lediglich auf die Umstände Bezug nimmt, die schon für den Erlass des Bescheids selbst angeführt worden waren, ist unschädlich. Die Begründung des § 80 Abs. 3 VwGO darf sich ausnahmsweise auf die schon für den Erlass des Bescheides angeführte Begründung beschränken, wenn schon dem Erlass des Verwaltungsakts die besondere Dringlichkeit der Entscheidung zu Grunde liegt (vgl. dazu allgemein Hess. VGH, Beschl. v. 31.05.1990, Az.: 8 R 3118/89, in NVwZ 1991, 88; Hess. VGH, Beschl. v. 22.03.1991, Az.: 14 TH 491/91; in NVwZ 1992, 193; OVG Koblenz Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 2 B 12027/90 in NVwZ-RR 1991, 308; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage 2009, § 80 Rn. 86). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich – wie hier - aus den für den Verwaltungsakt zu prüfenden Tatbestandsmerkmalen die Eilbedürftigkeit der Entscheidung bereits selbst ergibt. Bei dem Ausspruch des Verbots der Dienstgeschäfte handelt es sich um eine beamtenrechtliche Notmaßnahme, die kurzfristig bis zur endgültigen Regelung der Verhältnisse eine Lösung der entstandenen Problematik herbeiführen soll. Dieser Maßnahme ist es damit geradezu immanent, dass sie sofort nach ihrem Erlass Wirkung entfalten soll (vgl. dazu Fürst/Arndt/Bachmann u.a. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Lfg. 3/02, Zängl , § 60 BBG Rn. 53). Die für den Erlass des Verbots erforderlichen Gründe sind damit regelmäßig diejenigen, die auch das besondere öffentliche Interesse an ihrem Sofortvollzug rechtfertigen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 30.10.1973, Az.: I TH 27/73, DÖV 1974, 605; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.03.2009, Az.: 12 L 148/09, – juris –; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.01.2008, Az.: 2 K 4088/07, – juris –; Fürst/ Arndt/Bachmann u.a. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Lfg. 3/02, Zängl , § 60 BBG Rn. 53; Günther , Zwangsurlaub und vorläufige Dienstenthebung, ZBR 1992, 321, 334). Würde man diese Möglichkeit nicht zulassen und stattdessen zwingend in allen Fällen eine inhaltsverschiedene Begründung für den sofortigen Vollzug fordern, so könnte in Fällen, in denen die Rechtsgrundlage eines Bescheids schon eine besondere Eilbedürftigkeit in ihren Tatbestandsmerkmalen enthält, ein Sofortvollzug niemals angeordnet werden. Die Vollziehbarkeit wäre dann letztlich von der zufällig weiteren oder engeren Fassung der Eingriffsermächtigung abhängig und eine Vollzugsanordnung gerade in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Erwägungen besonders enge Voraussetzungen bereits für den Erlass des Verwaltungsakts festgelegt hat. Der Auffassung, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er in diesen Fällen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO schon selbst geregelt hat, zum Ausdruck bringen wollte, ein solcher sei auch nicht begründbar, vermag das Gericht nicht zu folgen (so jedoch das OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991, 4 M 43/91, in NVwZ 1992, 689). Vielmehr hat der Gesetzgeber in diesen Fällen die Rechtsgrundlage für Eilmaßnahmen geschaffen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch in das Ermessen der Behörde gestellt. Auch werden die Darlegungen des Antragsgegners den sonstigen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Begründung gerecht. Sie erschöpfen sich gerade nicht in bloß formelhaften Ausführungen oder allgemeinen Begründungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs erläutern, sondern stellen die auf den Einzelfall bezogenen Abwägungsgesichtspunkte dar, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Der Antragsgegner stellt die Gründe für die vorliegende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses der Schulgemeinde an dem sofortigen Ende der Lehrtätigkeit des Antragstellers unter Erläuterung der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte dar. Ob die vorgenommene Begründung auch in der Sache zutreffend ist, ist hier nicht zu prüfen; diese Frage erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig erscheint. Lässt sich dagegen bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Vorliegend erweist sich die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Formelle Mängel liegen nicht vor. Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nicht, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verfügung vom 09.09.2009 offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das mit Widerspruch vom 19.09.2009 fristgemäß angegriffene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 74 HBG i.V.m. § 39 BeamtStG. Danach kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Ein Vorrang der disziplinarrechtlichen Maßnahme der Dienstenthebung (§ 43 HDG) bestand nicht, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids ein Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet worden war. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt einen unbestimmten Rechtbegriff dar, der durch das Gericht in vollem Umfang überprüft werden kann. Ein Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde besteht insoweit nicht (so die einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.1978, Az.: 1 WB 159/76, 5/77, in NJW 1978, 1597, 1598 ; VG Ansbach, Urt. v. 19.06.2007, Az.: AN 1 K 03.00900 – juris –). Für den Dienstherrn besteht hinsichtlich der Feststellung derartig zwingender Gründe kein für das Gericht uneinholbarer Kenntnis- oder Bewertungsvorsprung, der eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der Entscheidung – entsprechend der sonst in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen von behördlichen Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum – notwendig machen würde. Zwingende dienstliche Gründe stehen einer weiteren Ausübung der Dienstgeschäfte dann entgegen, wenn ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten des Beamten, das sich unmittelbar auf die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auswirkt, derart erheblich in den Dienstbetrieb eingreift, dass eine Fortsetzung der Dienstausübung zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung für den Dienstherren oder die Öffentlichkeit nicht vertretbar erscheint und keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Verfügung steht, die drohenden dienstlichen Nachteile abzuwenden. Wie diese Gründe gestaltet sein müssen, richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahren, dessen Vorstufe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bilden soll. Das gegen den Antragsteller erlassene Verbot der Dienstgeschäfte ist zunächst als vorläufige Maßnahme im Hinblick auf das mit Schreiben vom 10.09.2009, zugestellt am 15.09.2009, eingeleitete Disziplinarverfahren zu sehen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner aber auch in der angefochtenen Verfügung den Antragsteller aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so dass auch insoweit das Verbot der Dienstgeschäfte hierin seine Grundlage findet. Maßgeblich für die Bewertung ist, welche Konsequenzen für den Dienstbetrieb zu befürchten sind, wenn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht erfolgt. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte nur um die Sicherung des Dienstbetriebes handelt und anders als bei einer Dienstenthebung gem. § 43 HDG noch kein Vorgriff auf die im Disziplinarverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt, kann es für die Rechtmäßigkeit eines auf § 39 BeamtStG gründenden Bescheids auch nur auf die Frage des zu erwartenden Verhaltens des Antragstellers bzw. auf die durch eine mögliche Dienstunfähigkeit zu befürchtenden Gefahren ankommen, weniger jedoch auf die tatsächliche Schwere des Disziplinarverstoßes. Ausschlaggebend ist damit eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der bisherigen Verhaltensweisen des Antragstellers und der festgestellten gesundheitlichen Konstitution. Da es sich bei dem Verbot der Dienstgeschäfte um eine kurzfristig – bis zur endgültigen Klärung des Falles – wirkende Maßnahme handelt, muss der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch nicht in seinen Einzelheiten vollständig bewiesen sein. Die Behörde und damit auch das die Entscheidung überprüfende Gericht muss vielmehr im Wege einer summarischen Prüfung feststellen, ob ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bzw. eines sonstigen Fehlverhaltens des Antragstellers oder eine ausreichend begründbare Gefahr als Resultat einer befürchteten psychischen Erkrankung vorlag, die eine sofortige Entfernung aus der Lehrtätigkeit rechtfertigen. Ein Verbot der Dienstgeschäfte ist damit insbesondere dann möglich, wenn durch die Fortsetzung der Tätigkeiten eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung konnte bezüglich des Antragstellers nicht schon aus dessen Verhalten im Vorfeld der Ereignisse vom 08. und 09.09.2009 gefolgert werden. Ob das Verhalten des Antragsstellers in Bezug auf den Schüler XY, den er des Unterrichts verwiesen und mit einer Aufgabe vor die Tür entsandt hatte, im pädagogischen Sinne situationsangemessen war, ist durch das Gericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls stellen dieses Verhalten und auch die sonstigen von den Eltern gerügten Verhaltensweisen des Antragsstellers im Unterricht (keine rechtzeitige Ankündigung von Klassenarbeiten, Tischordnung, Unterrichtsmethoden etc., vgl. Elternbeschwerde, Bl. 905 u. 929 Band V der Personalakte; Bl. 1003 Band VI der Personalakte) keine derart erheblichen Gründe dar, die eine sofortige Beendigung der Lehrertätigkeit des Antragstellers erfordern. Das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern war schon seit Beginn der Tätigkeit des Antragsstellers an der D-E-Schule problematisch. Hierbei scheint es sich jedoch um einen beiderseits geförderten Konflikt zu handeln, wie die Äußerung eines Schülers vom 09.05.2009 gegenüber dem Antragsteller: „Jetzt machen wir Sie fertig“, (vgl. Bl. 1002 Band VI der Personalakte) deutlich macht. Eine auf diesen Vorfällen mit den Schülern beruhende Unmöglichkeit den Antragsteller weiter als Lehrer zu beschäftigen, vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Bei der bloß vorzunehmenden summarischen Prüfung im Eilverfahren kann nicht festgestellt werden, inwieweit die Konflikte auf eine mangelnde fachliche oder pädagogische Eignung des Antragstellers zurückgehen und eine Fortsetzung des Unterrichts durch den Antragsteller damit unzumutbar erscheint oder es sich um eine normale Auseinandersetzung zwischen der Auffassung eines Lehrers und seinen Schülern bzw. deren Eltern über die verwandten Unterrichtsmethoden handelt. Sollten qualitative Mängel an den Unterrichtsleistungen des Antragstellers und Mängel in den pädagogischen Fähigkeiten bestehen, so sind diese jedoch nicht als derart gravierend einzuordnen, dass eine sofortige Aufgabe der Diensttätigkeiten erforderlich wäre. Die gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seinen vorherigen Beschäftigungsverhältnissen stets positiv beurteilt wurde (vgl. Bl. 735, 739, 783 Band V der Personalakte). Jedoch begründet das Verhalten des Antragsstellers am 08. und 09.09.2009 in der D-E-Schule einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 39 BeamtStG, der ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Durch das Auftreten des Antragsstellers ist das Vertrauensverhältnis zum Leiter der Schule und zu dessen Stellvertreter nachhaltig gestört worden. Außerdem hat der Antragsteller seine fehlende Zuverlässigkeit, was die Wahrnehmung seiner Unterrichtsverpflichtungen betrifft, demonstriert. Eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Schulleitung und eine problemfreie Gestaltung der Unterrichtsabläufe sind angesichts dieses Verhaltens des Antragsstellers, auch für die nähere Zukunft, nicht sichergestellt. Durch den fortwährenden Aufenthalt im Büro der Schulleitung sowohl am 08. als auch am 09.09. hinderte der Antragsteller diese an der Ausführung ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen. Andere Gespräche, Telefonate oder die sonstige administrative Tätigkeit der Schulleitung waren durch die Anwesenheit des Antragsstellers nicht möglich. Trotz mehrfacher Aufforderung des Schulleiters und seines Stellvertreters verließ der Antragssteller die Räumlichkeiten nicht. Während des Aufenthalts fertigte der Antragsteller außerdem gegen den Willen des stellvertretenden Schulleiters von diesem Fotos und weigerte sich anschließend diese wieder zu löschen. Unabhängig von der Motivation, also auch für den Fall, dass der Antragsteller sich damit Aufmerksamkeit für sein Anliegen verschaffen wollte, ist dies ein unangemessenes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre des stellvertretenden Schulleiters und führt zu einer dauerhaften Störung des Verhältnisses zum Dienstvorgesetzten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Durchsetzung seines Gesprächswillens zu erreichen versuchte, während er eigentlich zur Abhaltung von Unterrichtsstunden verpflichtet war. Sowohl am Vormittag des 08.09., als auch am 09.09., war der Antragsteller für den Unterricht eingeteilt. Das Fernbleiben hiervon stellt eine Verletzung der Dienstpflichten nach § 4 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vom 8.7.1993 (Abl. S. 691) geändert durch VO vom 22.7.1998 (Abl. S. 598)) dar. Trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Aufforderung genügte der Antragsteller diesen Pflichten nicht. Auch nach mehrfach erfolgten Angeboten eines Gesprächs außerhalb der Zeit der Unterrichtsverpflichtung und unter Hinzuziehung seines Mentors übernahm der Antragsteller seine Unterrichtsverpflichtung nicht, sondern verweilte im Büro des stellvertretenden Schulleiters. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass der Antragsteller auch unter Schaffung von entsprechenden Gesprächsalternativen nicht bereit war, der Dienstpflicht nachzukommen. Eine stringente Unterrichtsplanung unter Verwendung seiner Person erscheint damit zunächst ausgeschlossen. Für einen Schulbetrieb ist es jedoch essentiell, dass der vorgesehene Unterrichtsplan, abgesehen von unvorhergesehenen Krankheitsfällen und sonstigen wesentlichen die Dienstbefreiung rechtfertigenden Gründen, eingehalten wird. Der Schulbetrieb kann nur dann funktionieren, wenn der Unterricht durch den entsprechend eingeteilten Lehrer auch übernommen wird. Das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes wird zudem durch die Feststellung des am 09.09.2009 durch die Schulleitung hinzu gerufenen psychologischen Notdienstes, der Antragsteller sei psychisch erkrankt und solle nicht mehr im Unterricht eingesetzt werden, bekräftigt. Eine konkrete Gefahr für die Schülerinnen und Schüler und das Kollegium hat zwar auch der Mitarbeiter des Notdienstes, Dr. F, nicht festgestellt, jedoch reicht die aus den Äußerungen herzuleitende Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterrichtsleistung und einer Begrenzung der Vorbildfunktion als Lehrkraft gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die auf eine nach mündlicher Diagnose wahrscheinliche psychische Erkrankung zurückgeht, zur Begründung einer erheblichen Gefährdung des Schuldienstbetriebes und damit zur (Mit-)Begründung eines zwingenden dienstlichen Grundes aus. Dass der Antragsteller kurz zuvor noch durch amtsärztliches Attest vom 04.08.2009 (Vgl. Bl. 1035 Band VI der Personalakte) für dienstfähig erklärt wurde, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Im Rahmen der Feststellung zwingender dienstlicher Gründe ist eine Gefahr der künftigen Beeinträchtigung der Dienstleistungen des Antragstellers ausreichend; bei der Prognoseentscheidung müssen die Dienstunfähigkeit und die tatsächliche Beeinträchtigung des Unterrichts überwiegend wahrscheinlich, nicht jedoch vollständig bewiesen sein. Dass sich die psychologische Konstitution des Antragstellers zwischen der amtsärztlichen Untersuchung im Juli 2009 und den Vorfällen im September 2009 verändert hat, ist nicht auszuschließen. Auf Grundlage der Angaben des Dr. F ist ein Einsatz des Antragstellers daher bis zur endgültigen Klärung seiner Dienstunfähigkeit nicht zu verantworten. Darüber hinaus hat der Antragsteller sich im Anschluss an die gescheiterten Gespräche mit der Schulleitung und dem psychologischen Dienst in den Werkräumen des Schulgebäudes eingeschlossen. Eine derartige Reaktion, die wiederum das Einschreiten des Direktors erforderlich machte, bindet die dienstlichen Kapazitäten der Schule auf die Person des Antragstellers und ermöglicht damit nicht die Wahrnehmung der anderen, an einer Schule im Vordergrund stehenden, pädagogischen und administrativen Aufgaben der Schulleitung. Für die unmittelbare Zukunft erscheinen daher ein reibungsloser Schulbetrieb bei Anwesenheit des Antragstellers und eine ordnungsgemäße Unterrichtsdurchführung durch ihn nicht gewährleistet. Damit liegen zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Dienstgeschäfte vor. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Vorbringen des Antragstellers entgegen, er habe das gesamte Verhalten nur deshalb vollzogen, weil die Schulleitung sein auf die Vorfälle mit dem Schüler XY und den Elternbeschwerden bezogenes Gesprächsbedürfnis ignoriert hätte. Dass seitens der Schulleitung gegenüber dem Antragsteller eine grundsätzliche Gesprächsbereitschaft in Bezug auf die Zuordnung der Klassen, in denen er unterrichten sollte und in Bezug auf die Vorfälle mit dem Schüler XY bestand, ergibt sich schon aus dem dokumentierten Email-Verkehr (vgl. Email vom 28.5.2009, Bl. 1007 Band V der Personalakte) und den Gesprächsprotokollen des stellvertretenden Schulleiters (vgl. Bl. 989 ff. Band VI der Personalakte). Ob die Schulleitung den Antragsteller im Rahmen der Gespräche vom 08. und 09.09.2009 mit seinen Belangen zunächst vernachlässigt hat, mag dahinstehen, da es hierauf nicht ankommt. Selbst für den Fall, dass die Schulleitung dem Gesprächsersuchen des Antragsstellers am 08. und 09.09. nicht vollumfänglich nachgekommen sein sollte, war dieses Verhalten durch die bestehende Unterrichtsverpflichtung des Antragstellers gerechtfertigt. Vorrangige Aufgabe der Schulleitung war es, den Antragsteller zur Aufnahme des Unterrichts zu bewegen. Das Vorbringen des Antragstellers, sein Gesprächsbedarf habe sich gerade auf den bevorstehenden Unterricht bezogen, ändert hieran nichts. Der Antragsteller selbst hatte der Schulleitung mitgeteilt, dass es im Vorfeld zu einer Klärung des Konflikts mit XY gekommen sei (vgl. Email vom 29.06.2009 Bl. 865 Band V der Personalakte und Stellungnahme des Schulleiters vom 22.09.2009, Bl. 23 d.A.). Eine Durchführung des Unterrichts in einer Klasse, die dieser Schüler besuchte, war damit nicht unzumutbar. In Bezug auf das Vorbringen, der Antragsteller habe sich generell problematischen Klassen gegenüber gesehen, konnte eine zeitnahe Klärung auch noch nach Ende der Unterrichtsverpflichtung herbeigeführt werden. Die Durchführung des Unterrichts war dem Antragsteller jedenfalls in Anbetracht des Umstandes, dass es wohl kaum konfliktfreie Klassen gibt und es sich nicht um eine konkrete Bedrohung o.ä. gegen den Antragsteller handelte, nicht derart unzumutbar, dass eine Verweigerung der Aufnahme des Unterrichts gerechtfertigt war. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller eine Lösung des Konflikts durch das Telefongespräch mit seinem Mentor und dessen Vorschlag nach seiner Rückkehr, in zwei Tagen, ein gemeinsames Gespräch durchzuführen, angeboten worden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller seinen Dienst wieder aufnehmen und das Büro des Schulleiters verlassen müssen. Durch die Fortsetzung der Dienstverweigerung und dem Verbleiben im Büro des Schulleiters hat der Antragsteller verdeutlicht, dass er auch bei Abhilfeangeboten für sein Bestreben, nicht zu einer Behebung der Störung des Dienstbetriebs bereit ist. Dies lässt die Prognose einer, auch in Zukunft zu befürchtenden, Störung des Schulbetriebes zu. Der Antragsteller vermag daher auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, eine Lösung der Konfliktsituation sei durch eine einfache Unterredung der Schulleitung mit dem Antragsteller über die Vorfälle mit dem Schüler XY, den Elternbeschwerden und der Unterrichtsverteilung herbeizuführen gewesen. Aus dem vorstehend beschriebenen Verhalten ergibt sich, dass der Antragsteller trotz weiterer konkreter Gesprächsangebote seine Dienstpflicht nicht wieder aufnahm, sondern weiterhin durch Verbleib im Büro der Schulleitung den Dienstbetrieb störte. Zusammenfassend ist damit eine weitere Störung des Dienstbetriebes der Schule durch den Antragsteller zu befürchten, sollte er nun wieder den Dienst aufnehmen dürfen. Für ein Verbot der Dienstgeschäfte liegen damit zwingende dienstliche Gründe vor. Auch hinsichtlich des auszuübenden Ermessens werden in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keine die Rechtswidrigkeit des Verbots begründenden Ermessensfehler festzustellen sein. Insbesondere wird durch die Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ein für den Antragsteller milderes, aber für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gleich geeignetes, Mittel ist nicht vorhanden. Zur kurzfristigen Sicherung des Schulbetriebes ist bei einem Lehrer insbesondere nicht die Beschränkung des Verbots auf einzelne Tätigkeiten möglich. Das auslösende Verhalten des Antragstellers bezog sich auf seine insgesamt bestehende Lehrverpflichtung und nicht lediglich auf Teile davon. Ein teilweises Dienstverbot wäre nur dann denkbar, wenn ein Lehrer etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre ein bestimmtes Unterrichtsfach zu erteilen, ohne dabei eine Gefährdung der Schüler herbeizuführen. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Das Verbot der Dienstgeschäfte ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig und lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entfallen, weil der Antragsteller vorträgt, dass bei Durchführung des Dienstverbots seinerseits mit erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen zu rechnen sei. Angesichts der durch die Belastungssituation im Schuldienst erst hervorgerufenen Erkrankung des Antragstellers ist diese Argumentation schon schwer nachvollziehbar. Ob eine solche Gefährdung aber tatsächlich besteht, vermag im Rahmen der nur erforderlichen summarischen Prüfung jedoch dahinstehen, da auch unter Einbeziehung dieses Gesichtspunktes weiterhin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots überwiegt. Die seitens des Dienstherren bestehende Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) erfordert nicht die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller. Eine Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Fürsorgepflicht muss dann ausgeschlossen sein, wenn dabei andere – im Ergebnis als vorrangig einzustufende – Pflichten des Dienstherren gegenüber anderen Beamten oder Schutzpflichten gegenüber Schülern nicht gewahrt werden können und die Ausnahme von der Fürsorgepflicht zumutbar und verhältnismäßig erscheint. Wie bereits dargestellt, war aufgrund der weiteren, auch künftig zu erwartenden, Verweigerung des Antragstellers den Dienstpflichten nachzukommen, eine günstige Prognose für einen reibungslosen Schuldienst unter Einsatz des Antragstellers nicht möglich. Dass der Antragsteller sich im Hinblick auf den Schuldienst generell in einer schwierigen Lage befindet, verkennt das Gericht dabei nicht. Durch den später wieder zurückgenommenen Antrag auf die eigene Entlassung (vgl. Bl. 1015, 1022 Band VI der Personalakte) und die aufgrund der schulischen Belastungssituation notwendig gewordene ärztliche Betreuung wird dies deutlich. Allerdings muss das Gericht bei der Abwägungsentscheidung auch die Interessen einer Vielzahl von Schülerinnen und Schülern an einem insgesamt geregelten Schulunterricht berücksichtigen. Da der Antragsteller bereits therapeutischen Beistand gefunden hat, ist für seine psychische Gesundheit in ausreichendem Maße Sorge getragen und die Nichtbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung über die Vorfälle daher zumutbar. Eine Wiederaufnahme des Dienstes zur Förderung der seelischen Genesung des Antragstellers ist aufgrund der zu befürchtenden weiteren erheblichen Störungen des Schulbetriebs daher auch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war entsprechend § 53 Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festzusetzen.