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Beschluss

1 L 481/11.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2011:0829.1L481.11.KS.0A
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Leitsätze
1. Die Auswahlentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren stellt keinen Verwaltungsakt dar, der gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern rechtliche Wirkung entfalten würde (entgegen VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F -) 2. Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - ist daran festzuhalten, dass bei unmittelbar bevorstehender Beförderung eines Beamten durch den unterlegenen Mitbewerber Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu suchen ist. Die §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO sind insoweit nicht einschlägig (anders VG Frankfurt am Main, a. a. O.) 3. Dass der Kontrollumfang in einem solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 - anders als im Regelfall des § 123 VwGO - nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, ist bei der Streitwertbemessung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Streitwerthalbierung im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens nicht (mehr) vorzunehmen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.506,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahlentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren stellt keinen Verwaltungsakt dar, der gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern rechtliche Wirkung entfalten würde (entgegen VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F -) 2. Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - ist daran festzuhalten, dass bei unmittelbar bevorstehender Beförderung eines Beamten durch den unterlegenen Mitbewerber Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu suchen ist. Die §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO sind insoweit nicht einschlägig (anders VG Frankfurt am Main, a. a. O.) 3. Dass der Kontrollumfang in einem solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.11.2010 - anders als im Regelfall des § 123 VwGO - nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, ist bei der Streitwertbemessung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Streitwerthalbierung im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens nicht (mehr) vorzunehmen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.506,79 € festgesetzt. Der am 6. April 2011 bei Gericht angebrachte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Dienstposten einer Amtsinspektorin/eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst mit Amtszulage nach Fußnote 3 BBesG (Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage BBesG, leitende Funktion Zentrale bei der JVA C-Stadt) solange nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung dieses Dienstpostens rechtskräftig entschieden wurde, ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers statthaft. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach näherer Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren zu sichern, in dem er unterlegen ist. In solchen Fallkonstellationen entsprach es jedenfalls bislang einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der nicht berücksichtigte Mitbewerber seinem auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung - hier in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO– zur Durchsetzung verhelfen konnte. Allein auf diese Weise - so auch die seit Jahren gefestigte Kammerrechtsprechung - kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der Unterlegene dabei regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden kann, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, Juris; VG C-Stadt, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 L 173/11 -, nicht veröffentlicht). An dieser Rechtsprechung, wonach bei unmittelbar bevorstehender Beförderung eines Beamten durch den unterlegenen Mitbewerber Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen ist, hält die Kammer auch in Ansehung der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, Juris, vollzogenen Rechtsprechungsänderung weiter fest. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser in einem Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ämterstabilität für die Fälle anerkannt, dass die Behörde die Beförderung vor Ablauf der zweiwöchigen Wartefrist nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung an den unterlegenen Mitbewerber oder unter Missachtung einer gerichtlichen Anordnung vollzogen hat. (Nur) in einer solchen Fallkonstellation scheitert die Anfechtungsklage des Beamten gegen die Ernennung nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz vor der Ernennung versagt worden und aus diesem Grund eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a. a. O.). Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergeben sich aus dieser Rechtsprechungsänderung jedoch schon deshalb keine weitergehenden prozessualen Konsequenzen, weil eine solche Fallgestaltung hier nicht gegeben ist. Somit verbleibt es dabei, dass der Antragsteller der mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Beigeladenen eintretenden Rechtsfolge der Erledigung des Rechtsstreits um die Beförderungsauswahl (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 -, Juris) nur durch einen etwaigen Erfolg im einstweiligen Anordnungsverfahren entgehen kann, so dass sich der Antrag in der gestellten Form als statthaft erweist. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aus der oben benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer jüngst ergangenen Entscheidung die Konsequenz gezogen, dass sich der Eilrechtsschutz in Konkurrentenstreitverfahren in Ansehung der vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelten Grundsätze nunmehr nicht mehr nach § 123 VwGO richte, sondern nach der - insoweit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen - Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 9 L 588/11.F -, Juris, nicht rechtskräftig). Zur Begründung seiner Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungspraxis hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main maßgeblich auf die - aus den Ausführungen im oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 abgeleitete - Annahme gestützt, dass es sich bei der Auswahlentscheidung in einem Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG mit Drittwirkung handele, der von dem Konkurrenten mit Widerspruch und Klage angefochten werden könne. Die durch diese Maßnahme unmittelbar bewirkte Rechtsfolge, die die entscheidende Voraussetzung für die Annahme der nach § 35 HVwVfG erforderlichen Regelungswirkung darstelle, bestehe insbesondere darin, dass der ausgewählte Bewerber einen Anspruch auf Vollzug der Auswahlentscheidung, also auf Verleihung des der ausgeschriebenen Stelle zugeordneten Amtes durch Ernennung oder durch den Erlass eines ernennungsgleichen Verwaltungsaktes habe. Der Dienstherr sei durch seine zugunsten der ausgewählten Person getroffene Entscheidung rechtlich dahingehend gebunden, diese Entscheidung zugunsten des ausgewählten Bewerbers umzusetzen (vgl. VG Frankfurt am Main a. a. O.). In Konsequenz dieser Auffassung käme dem Widerspruch des Unterlegenen im Auswahlverfahren gegen die ihm mitgeteilte Auswahlentscheidung regelmäßig aufschiebende Wirkung zu, sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen (für die hier vertretene Auffassung auch VG Gießen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 L 5587/10.GI -, nicht veröffentlicht). Zum Einen bieten die - wenn auch nicht entscheidungstragenden - prozessualen Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 4. November 2010 zur Eilrechtschutzgewährung in sog. Konkurrentenstreitverfahren angestellt hat, für die von dem Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gezogenen Schlussfolgerungen keine hinreichende Stütze. Die betreffenden Überlegungen zu § 123 VwGO nehmen in den Entscheidungsgründen breiten Raum ein, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht auch nur angedeutet hätte, dass mit der nunmehr in Ausnahmefällen anzuerkennenden Durchbrechung des bislang ausnahmslos geltenden Grundsatzes der Ämterstabilität in prozessualer Hinsicht eine Abkehr vom bislang allgemein praktizierten Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren vollzogen werden sollte. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Einzelnen damit auseinandergesetzt, dass dieses Modell - namentlich die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 123 VwGO - den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen dann gerecht werde, wenn das Eilrechtschutzverfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehme, weshalb dieses Verfahren nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfe (vgl. BVerwG, a. a. O., dort Rdnr. 32). Die betreffenden Formulierungen versteht die Kammer eher als Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nach wie vor als den prozessualen Weg ansieht, der von dem unterlegenen Bewerber zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers zu beschreiten ist, und insoweit lediglich den in solchen Fällen anzuwendenden Prüfungsmaßstab und die hier gebotene Kontrolldichte neu definiert hat. Hierfür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst unter Verweis auf das Urteil vom 4. November 2010 (a. a. O.) ergangenen Entscheidung vom 1. Juni 2011 - 2 AV 1.11 -, www.bundesverwaltungsgericht.de, selbst bei seiner Rechtsauffassung geblieben ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gewährt werde, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheine, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch einstweilige Anordnung untersagt werde. Dies hat auch das Verwaltungsgericht Gießen bewogen, in den hier in Frage stehenden Fallkonstellationen an seiner bisherigen Entscheidungspraxis festzuhalten (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 L 5587/10.GI -). Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung sprechen im Übrigen auch im Bereich des materiellen Verfahrensrechts angesiedelte Gründe. Mit seiner insoweit abweichenden Betrachtungsweise hat Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die prozessuale Konsequenz aus seiner Einschätzung gezogen, wonach bereits der (regelmäßig schriftlich fixierten) Auswahlentscheidung als solcher die rechtliche Qualität eines Verwaltungsaktes beizumessen sei, der durch die hiermit inhaltlich übereinstimmende Ernennung nur noch bestätigt werde. Die durch die Auswahlentscheidung unmittelbar bewirkte Rechtsfolge im Sinne der nach § 35 Satz 1 HVwVfG für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderlichen Regelungswirkung sieht das Gericht darin begründet, dass der ausgewählte Bewerber einen Anspruch auf Vollzug der Auswahlentscheidung, also auf Verleihung des der ausgeschriebenen Stelle zugeordneten Amtes durch Ernennung oder durch Erlass eines ernennungsgleichen Verwaltungsaktes habe. Im Hinblick auf diese Feststellung verweist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf eine - seine Auffassung wohl nur vordergründig stützende - Textpassage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O., dort unter Nr. 27). Ob die damit in Bezug genommene Formulierung in dem von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main offenbar vorausgesetzten weitreichenden Sinne zu interpretieren ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Gegen diese Annahme spricht schon, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem nicht näher erläuterten Hinweis, ein unter Beachtung des Art. 33 GG ausgewählter Bewerber habe einen Anspruch auf Verleihung des Amtes, auf seine einen Sonderfall betreffende Rechtsprechung im Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 -, BVerwGE 129, 272 ff., bezogen hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die in Nordrhein-Westfalen landesrechtlich angelegte Möglichkeit, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen, mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Leistungsprinzip unvereinbar qualifiziert. Dem Betreffenden könne der von ihm unter Umständen zu gewärtigende Rückfall in das niedriger besoldete Amt nach Ablauf einer solch langen Zeitspanne im Licht dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht zugemutet werden. Eine allgemeingültige Aussage über die „Anspruchsqualität“ der Auswahlentscheidung für den berücksichtigten Bewerber über diese Sonderkonstellation hinaus ist hiermit jedoch nicht getroffen. Auch unabhängig davon erscheint der Kammer der von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aus der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts unter Nr. 27 des Urteils vom 4. November 2010 gezogene Schluss auf die Verwaltungsaktsqualität der Auswahlentscheidung keineswegs als zwingend. So betont das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung, dass (erst) die Ernennung die Auswahlentscheidung rechtsverbindlich umsetze und hebt hervor, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber durch die Ernennung untergingen, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a. a. O., Rdnr. 18 f.). Dies versteht die Kammer als Hinweis darauf, dass die mit der Auswahlentscheidung getroffene Regelung erst ab dem Zeitpunkt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, in dem sie sich in der Ernennung des ausgewählten Bewerbers manifestiert, so dass (erst) hiermit alle für einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 HVwVfG konstitutiven Merkmale erfüllt sind. Diese Deutung steht auch in Einklang mit allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Danach liegt eine Außenwirkung nämlich nur dann vor, wenn die in Frage stehende Regelung nach ihrem objektiven Sinngehalt gerade dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten. Eine nur mittelbare oder sich beiläufig ergebende Außenwirkung genügt insoweit nicht (vgl. dazu Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 103). Die Auswahlentscheidung markiert den formellen Abschluss des Auswahlverfahrens im innerdienstlichen Bereich. Sie hat als solche auch für die Stellenbewerber erkennbar nur behördeninterne Funktion und erlangt auch nicht durch ihre - regelmäßig vorzunehmende - schriftliche Fixierung in Form eines Auswahlvermerks unmittelbare Außenwirkung. Hiermit genügt die Behörde vornehmlich rechtlichen Vorgaben u. a. des Bundesverfassungsgerichts, indem sie lediglich behördenintern, aber für die betroffenen Beamten nachvollziehbar, die Gründe für die in Form der Ernennung erst noch vorzunehmende Statusentscheidung festhält und den zwischen den Stellenbewerbern vorgenommenen Leistungsvergleich dokumentiert. Eine insoweit abweichende Betrachtungsweise ließe sich im Übrigen schwerlich damit vereinbaren, dass es nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Rechtsgründen regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde von einem Vollzug der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung durch Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu einem späteren Zeitpunkt doch noch absieht, wenn ihr insoweit im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens - etwa im Hinblick auf geänderte haushaltsrechtliche Vorgaben o. ä. - sachliche Gründe zur Seite stehen. Eine vorgenommene Ausschreibung zwingt den Dienstherrn selbst dann nicht, den ausgeschriebenen Dienstposten zu besetzen, wenn die Auswahlentscheidung schon getroffen worden ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 ff.; Hess.VGH Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, 337 ff.). Einer an die förmlichen Vorgaben der §§ 48, 49 HVwVfG gebundenen Rücknahme oder eines Widerrufs der Auswahlentscheidung bedarf es in diesem Fall nicht. Erweist sich der Antrag danach als gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, muss sich der Antragsteller in prozessualer Hinsicht auch nicht entgegenhalten lassen, dass der Möglichkeit zur alsbaldigen Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen bereits der Umstand entgegenstehe, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden worden ist und seinem hiergegen (sinngemäß) erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Vollziehbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung bedarf es einer Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Konsequenz der von der Kammer (weiterhin) vertretenen Rechtsauffassung nicht. Der auch im Übrigen zulässige Antrag erweist sich indes als unbegründet. Allerdings hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle für den Beigeladenen entschieden. Von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, hat der Antragsgegner allein aufgrund des angebrachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Maßnahme wäre im Übrigen selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn mit der Dienstpostenübertragung bei gleichbleibender Besoldungsgruppe unter Gewährung einer Amtszulage keine Beförderung des Beigeladenen verbunden wäre, wovon angesichts des hiermit verbundenen Wechsels des statusrechtlichen Amtes allerdings nicht auszugehen sein dürfte (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – BVerwG 2 B 25.07 -, Buchholz Nr. 26 § 42 BBesG). Dem Antragsteller würden nämlich bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren selbst dann wesentliche Nachteile bzw. wesentliche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Rechts drohen, wenn der von ihm angestrebte Stellenwechsel als - gegebenenfalls rückgängig zu machende - Übertragung einer Funktionsstelle zu werten wäre. Denn auch durch die - gegebenenfalls nur vorübergehende - Übertragung eines Dienstpostens zum Zwecke der Bewährung kann der ausgewählte Bewerber einen Leistungsvorsprung erlangen, durch den der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch nicht berücksichtigter Bewerber und Bewerberinnen gefährdet und möglicherweise gar zunichte gemacht werden kann (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 13. November 1989 - 1 TG 3873/88 -, NVwZ-RR 1989, 376). Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller jedoch nicht schlüssig dargetan, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Antragsteller hat zwar als Beamter das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. In diesem sogenannten Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, Juris), ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung jedoch nicht verletzt worden. Bei einer beamtenrechtlichen Personalauswahlentscheidung hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Der letzten aktuellen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Zudem muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. sie muss vom Gericht nachvollziehbar sein. Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Ämter anhand des beschriebenen Kontrollmaßstabs ist angesichts der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, d. h. zu prüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zu allem: Hess. VGH, a. a. O. sowie Beschluss vom 21. März 1995 - 1 TG 2377/94 -, HessVGRspr. 1996, 51). In Anwendung des damit vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des zur Begründung des Eilantrags gehaltenen Sachvortrags nicht zu erkennen, dass die vorliegend zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. Die durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt C-Stadt I getroffene Entscheidung, die in dem Auswahlvermerk vom 31. März 2011 ihren Niederschlag gefunden hat und dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2011 bekanntgegeben wurde, genügt den danach zu beachtenden Anforderungen. Zunächst deutet nichts darauf hin, dass die angegriffene Auswahlentscheidung auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze beruhen würde. Entsprechende Gesichtspunkte wurden von dem Antragsteller auch nicht dargetan. Die Auswahlentscheidung wird auch den oben näher dargelegten materiell-rechtlichen Grundsätzen gerecht. In Ansehung der Erkenntnisse, die sich aus den zum Verfahren beigezogenen einschlägigen Verwaltungsvorgängen ergeben, ist die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar sowie frei von sachfremden und/oder unrichtigen Erwägungen. Ausgehend von dem der Stellenausschreibung zugrundeliegenden Anforderungsprofil ist es nicht zu beanstanden, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt im Auswahlvermerk vom 31. März 2011 auf der Basis der ihm vorliegenden Beurteilungen im Leistungsvergleich des Beigeladenen mit dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung festgestellt hat. Wie oben bereits dargelegt, ist der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein öffentliches Amt in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Der Antragsteller und der Beigeladene bekleiden derzeit dasselbe Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst und haben sich aus dieser - der Besoldungsgruppe A9 BBesG zugeordneten - Stellung auf den ausgeschriebenen Dienstposten mit Leitungsfunktion (leitende Funktion Zentrale bei der Justizvollzugsanstalt C-Stadt, besoldet nach A9 mit Amtszulage nach Fußnote 3 BBesG) beworben. Ausweislich des o. g. Auswahlvermerks wurden sie aus Anlass ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2011 dienstlich beurteilt. Ihre Beurteilung erfolgte einheitlich in (im Wesentlichen) tabellarischer Form unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems nach Punkten (0 bis 15 erreichbare Punkte für jedes Beurteilungskriterium, was einer Leistungsbreite von „nicht bis kaum ausgeprägt“ bis hin zu „weit überdurchschnittlich ausgeprägt“ entspricht). Zu dem sich hieraus bei Vergleich des Antragstellers mit dem Beigeladenen ergebenden Leistungsbild ist in dem vom Leiter der Justizvollzugsanstalt unterzeichneten Auswahlvermerk Folgendes festgehalten: „Im Leistungsvergleich der Bewerber untereinander stelle ich fest, dass Herr A. in der abschließenden Gesamtbewertung einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Mitbewerber vorweisen kann. So wurden Herrn A. in der abschließenden Gesamtbewertung überdurchschnittlich ausgeprägte Leistungen mit 11 Punkten attestiert. Darüber hinaus hat Herr A. in fünf maßgeblichen Einzelmerkmalen nach dem Anforderungsprofil überdurchschnittlich ausgeprägte Leistungen mit 12 Punkten und in den verbleibenden sieben maßgeblichen Einzelkriterien fünfmal überdurchschnittlich ausgeprägte Leistungen mit 11 Punkten sowie zweimal voll durchschnittlich ausgeprägte Leistungen mit 10 Punkten erbracht. In der Konkurrenz zu dem abschließend mit voll durchschnittlich (10 Punkten) beurteilten Bewerber Herrn B. stelle ich fest, dass dieser in einem maßgeblichen Einzelkriterium überdurchschnittlich ausgeprägte Leistungen mit 11 Punkten und in weiteren elf maßgeblichen Einzelmerkmalen voll durchschnittliche Leistungen mit 10 Punkten erbracht hat. Herr B. unterliegt mit einem Unterschied von 2 Punkten in den maßgeblichen Einzelmerkmalen fachliches Können, Initiative, Organisationsfähigkeit und Zusammenarbeit gegenüber Herrn A.. In den maßgeblichen Einzelkriterien Führungserfolg, Auffassungsgabe, mündlicher Ausdruck, Verantwortungsbewusstsein, soziales Verhalten und Verhandlungsgeschick zeigt Herr A. einen Leistungsvorsprung von jeweils 1 Punkt gegenüber Herrn B.. In den verbleibenden maßgeblichen Einzelmerkmalen schriftlicher Ausdruck und Belastbarkeit ist eine Leistungsgleichheit festzustellen. Der Leistungsvorsprung zu Gunsten von Herrn A. setzt sich in den allgemeinen Beurteilungsmerkmalen Arbeitsgüte, Arbeitsweise, Urteilsfähigkeit sowie Pflichtbewusstsein fort. Lediglich in dem allgemeinen Einzelmerkmal Umgang mit Gefangenen ist eine Leistungsgleichheit zu verzeichnen. In der Gesamtschau kann Herr A. einen Leistungsvorsprung in zehn maßgeblichen Einzelkriterien gegenüber Herrn B. vorweisen, wobei in den maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg, Auffassungsgabe, mündlicher Ausdruck, fachliches Können, Initiative, Organisationsfähigkeit, soziales Verhalten, Verhandlungsgeschick und Zusammenarbeit sowie in der abschließenden Gesamtnote einen Notenvorsprung von gut zu voll befriedigend festzustellen ist. ...“ Mit vorstehend wiedergegebenen Ausführungen sind die Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen, auf deren Grundlage der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen durchgeführt worden ist, zutreffend wiedergegeben. Damit kann der Beigeladene unter Zugrundelegung der ihm für den Beurteilungszeitraum attestierten dienstlichen Leistungen gegenüber dem Antragsteller auf einen deutlich ausgeprägten Leistungsvorsprung verweisen. Ein entsprechendes Bild ergibt sich im Übrigen auch, wenn man die insoweit anzustellende Betrachtung auf die - die dienstlichen Beurteilungen jeweils abschließenden - Formulierungen erstreckt, mit denen der Leiter der Justizvollzugsanstalt das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Leistungsvermögens der Stellenbewerber jeweils abschließend zusammengefasst hat (vgl. dort jeweils unter Ziffer IV, „Zusammenfassung und Gesamtbeurteilung“). Ein wertender Vergleich des Inhalts der betreffenden Textpassagen lässt hinsichtlich des dienstlichen Leistungsvermögens des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ebenfalls einen Vorsprung erkennen. Mit seinem Vorbringen im Antragsverfahren ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen aufzuzeigen, dass die für ihn erstellte und im Auswahlverfahren herangezogene dienstliche Beurteilung rechtswidrig und mithin als Basis für den angestellten Leistungsvergleich von vornherein nicht geeignet ist. Wie oben bereits hervorgehoben ist dienstliche Beurteilung eines Beamten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, Juris). Eine auf dieser Basis getroffene Auswahlentscheidung erweist sich allerdings nur dann als frei von Rechtsfehlern, wenn die dienstlichen Beurteilungen, auf welche sich die Bewerberauswahl stützt, ihrerseits rechtmäßig sind. Folglich muss das Gericht im Zuge der Überprüfung einer Auswahlentscheidung auch Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der als Entscheidungsgrundlage dienenden Beurteilungen nachgehen (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 1 TG 2670/04 -, m. w. N.). Im Rahmen der insoweit vorzunehmen Prüfung hat die Kammer in Anlehnung an die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung jedenfalls bislang stets die Auffassung vertreten, dass nicht bereits jeder Mangel einer dienstlichen Beurteilung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wie dem hier vorliegenden berücksichtigt werden könne. Nach der bisherigen Kammerrechtsprechung konnten Einwände gegen eine dienstliche Beurteilung vielmehr nur dann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs begründen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden war, dass der unterlegene Beamte bei rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich besser abschneiden würde als der Konkurrent. Nach dieser Rechtsprechung können nur solche Fehler der Beurteilung zum Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren führen, die die offen zu Tage treten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 1 TG 2670/04 -, m. w. N.; Kammerbeschluss vom 7. Juni 2011 - 1 L 1780/10.KS -). Ob an dieser Einschränkung auch in Ansehung der gesteigerten Anforderungen festzuhalten ist, die nach dem oben in anderem Zusammenhang herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) an die Kontrolldichte im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen sind, mag hier unentschieden bleiben. Denn die Einwände, die der Antragsteller gegen die Heranziehung und Verwertbarkeit des für ihn erstellten und mit Widerspruch angegriffenen Beurteilungsbeitrags geäußert hat, vermögen seinem Begehren auch dann nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn man insoweit den in einem Hauptsacheverfahren anzuwendenden Kontrollmaßstab zugrunde legt, der eine umfassende tatsächliche und rechtliche - und nicht lediglich eine summarische - Überprüfung beinhaltet. Der Antragsgegner hat den Antragsteller und den Beigeladenen aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebene Funktionsstelle zutreffend aus dem gleichen statusrechtlichen Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A9 BBesO) heraus beurteilt. Eine Differenzierung in Bezug auf das Anspruchsniveau der mit den übertragenen Dienstposten in der Zentrale des Zentralkrankenhauses bzw. der Zentrale des Haupthauses der Justizvollzugsanstalt konkret verbundenen Anforderungen hat der Antragsgegner dabei nicht vorgenommen. Aus Sicht der Kammer ist dies nicht zu beanstanden. Zwar verweist der Antragsteller mit seinem Vorbringen - insbesondere den Ausführungen auf Seiten 2 f. der Antragsbegründung vom 19. Mai 2011 - auf das aus seiner Sicht besonders hohe Maß an Verantwortung, das mit seiner Stellung als Zentralbediensteter des Zentralkrankenhauses verbunden sei, wohingegen er die vom Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Zentralbediensteter des Haupthauses dem Bereich der Ausübung einfacher Routinearbeiten zuweist. Hiermit will der Antragsteller offenbar verdeutlichen, dass im Rahmen der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung Anlass bestanden hätte, den Gesichtspunkt der „Höherwertigkeit“ seiner Dienstverrichtung besonders herauszustellen und in die Bewertung seiner Arbeitsleistungen mit einfließen zu lassen. Dass dem Beurteiler eine in dieser Hinsicht differenzierende Betrachtung der hier in Rede stehenden Tätigkeitsbereiche oblegen hätte, wird aus dem Vortrag des Antragstellers jedoch nicht in hinreichendem Maße deutlich. Unter Einbeziehung der Ausführungen auf Seite 2, 2. Absatz der Antragserwiderung vom 15. Juni 2011 (vgl. Blatt 45 der Gerichtsakte), mit denen sich der Antragsgegner zu den üblichen Aufgaben des Zentralbediensteten des Zentralkrankenhauses geäußert hat, ergibt sich für die Kammer vielmehr das Bild, dass der Antragsteller im Rahmen seiner täglichen Dienstverrichtung ganz offensichtlich mit Aufgaben betraut ist, die dem ihm übertragenen Amt eines Amtsinspektors im Justizvollzugsdienst und den insoweit bestehenden Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Das wird nicht zuletzt auch durch den eigenen Vortrag des Antragstellers belegt, der hinsichtlich des Maßes der ihm übertragenen Verantwortung auf die Beschreibung der Aufgaben und Pflichten des Zentralbediensteten des Zentralkrankenhauses in der einschlägigen Dienstanweisung vom 2. Oktober 2009 verweist, die offensichtlich auf das ihm übertragene Amt zugeschnitten sind. Hieraus kann die Kammer nur schließen, dass der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt ist, wenn er dies auch subjektiv im Vergleich mit der Tätigkeit des Beigeladenen anders empfinden mag. Für die Annahme, dass die mit der Dienstverrichtung als Zentralbediensteter des Haupthauses üblicherweise verbundenen Dienstgeschäfte als für einen Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst nicht amtsangemessene Beschäftigung zu werten sein könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls keine hinreichenden oder gar handgreiflichen Anhaltspunkte. Insofern mag letztlich dahinstehen, ob die Einschätzung des Antragsgegners zutrifft, wonach sich das Anspruchsniveau der Tätigkeit des Zentralbediensteten im Zentralkrankenhaus sogar noch unterhalb der Tätigkeit des Zentralbediensteten des Hafthauses bewege. Mit dem Einwand, die für ihn erstellte anlassbezogene Beurteilung könne als Grundlage für die Auswahlentscheidung auch deshalb nicht herangezogen werden, weil weder der Leiter der Justizvollzugsanstalt noch sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter in der Lage seien, seine dienstliche Leistung und Befähigung aus eigener Anschauung zu beurteilen, kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Nach der oben bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16/09 - (a. a. O) fehlt einer dienstlichen Beurteilung (nur) dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. nochmals BVerwG a. a. O.). Die für den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung unter 29. März 2011 erstellte Beurteilung genügt diesen Anforderungen. Es mag zwar sein, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt, der die Beurteilung in eigener Zuständigkeit ausgefertigt und gegengezeichnet hat, sich einen persönlichen Eindruck von den Arbeitsleistungen des Antragstellers nicht verschafft hat. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hat der Anstaltsleiter jedoch vor Erstellung der Beurteilung von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers, dem Sachgebietsleiter Sicherheitsdienst, einen Beurteilungsbeitrag eingeholt, den dieser nach den vorgelegten Unterlagen unter dem 8. März 2011 abgegeben hat. Von diesem Beurteilungsbeitrag ist der Anstaltsleiter im Zusammenhang mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht abgewichen, sondern hat diesen ohne Änderungen übernommen. Zwar hat der Antragsteller auch die Kompetenz des Sicherheitsdienstleiters zur Beurteilung seiner Arbeitsleistungen unter Verweis darauf in Zweifel gezogen, dass dieser sich im Verlauf des Beurteilungszeitraums nicht darüber informiert habe, wie er seine Aufgaben wahrgenommen habe. Abgesehen davon, dass diese Darstellung angesichts der dienstlichen Nähe beider Arbeitsbereiche eher lebensfremd erscheint, hat der Antragsgegner hierzu angemerkt, der betreffende Amtmann habe wiederholt die Zentrale des Zentralkrankenhauses auch während der Dienstzeiten des Antragstellers aufgesucht. Die in diesem Rahmen geführten Gespräche hätten sich überwiegend auf dienstliche Angelegenheiten bezogen, seien aber auch allgemeiner Art gewesen. Der Antragsteller habe bei diesen Kontakten keinerlei ernstzunehmende Problematiken angesprochen. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers sei seit 1996 mit kurzen Unterbrechungen als Sicherheitsdienstleiter bzw. Sachgebietsleiter Sicherheitsdienst in der Justizvollzugsanstalt tätig und könne aufgrund seiner Erfahrungen ohne Weiteres das Tätigkeitsfeld des Antragstellers und auch dessen dienstliche Leistungen umfassend beurteilen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Umstand, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Antragstellers aus Gründen hoher Arbeitsbelastung offenbar davon abgesehen hat, mit diesem ein Jahresgespräch zu führen, ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang ebenfalls ohne Belang. Abgesehen davon, dass ein solches Gespräch - so die Darstellung des Antragsgegners - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ohnehin nicht vorgesehen und auch ansonsten nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann aus dem Unterlassen einer solchen Unterredung nicht darauf geschlossen werden, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte unter diesen Umständen zur Abgabe eines sachkundigen Beurteilungsbeitrags nicht befähigt ist. Keiner weiteren Erörterung bedarf schließlich auch, was genau der Gegenstand der von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt mit dem Antragsteller im Beisein seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers im Dezember 2009 und Juli 2010 geführten Personalgespräche war. Zwar waren diese Gespräche offenbar durch einzelne Kritikpunkte veranlasst, die sich für die Anstaltsleitung im Zusammenhang mit zwei Vorfällen während der Dienstausübung durch den Antragsteller ergeben hatten, wobei die Beteiligten sich hierzu im Detail abweichend geäußert haben. Dem weiter nachzugehen bestand für die Kammer jedoch schon deshalb kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass die den Hintergrund dieser Gespräche darstellenden Vorfälle, zu denen die Beteiligten unterschiedlich vorgetragen haben, die Beurteilung des Antragstellers in irgendeiner Weise maßgeblich in negativer Richtung beeinflusst hätten. Der Antragsgegner hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die aktuelle Anlassbeurteilung punktgleich mit der vorherigen ausgefallen sei, diese indes bei Einbeziehung der betreffenden Vorfälle hätte schlechter ausfallen müssen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich auch ansonsten nicht zum Sach- und Streitstand geäußert hat, bestand kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO gleichfalls dem Antragsteller aufzuerlegen. Weil der Beigeladene sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, hat er seine außergerichtlichen Kosten vielmehr selbst zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich. Auszugehen ist danach von einem mit dem Faktor 13 zu multiplizierenden Betrag in Höhe von 3.180,88 € (Stufe 8 des Grundgehalts der Besoldungsstufe A9 in Höhe von 2.928,99 € zuzüglich Zulage nach Fußnote 3 BBesG in Höhe von 251,89 €). Der daraus resultierende Betrag in Höhe von 20.675,72 € ist im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Neubescheidung abzielt, um ein Viertel zu kürzen. Demgegenüber ist eine weitere Halbierung des Streitwerts, wie sie die Kammer in einschlägigen Fallkonstellationen im Hinblick auf den regelmäßig nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens bislang stets vorgenommen hat, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen oben bereits mehrfach zitierten Urteil vom 4. November 2010 nicht mehr angezeigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung - wie dargelegt - ausdrücklich betont, dass das von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht wird, wenn dieses Verfahren die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, weshalb sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Dass der Kontrollumfang in einem solchen Verfahren - anders als im Regelfall des § 123 VwGO - nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.