Urteil
1 K 648/11.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:0516.1K648.11.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Zwar hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HBeihVO. Er hat jedoch konkret keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in Höhe von 10,46 €, da die betroffenen Aufwendungen mangels Angemessenheit gem. § 5 Abs. 1 HBeihVO i. V. m. Ziff. 75 GOÄ nicht beihilfefähig sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Satz 3 dieser Norm definiert die Angemessenheit u. a. von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, indem dort bestimmt wird, dass sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte richtet. Somit sind Aufwendungen für ärztliche Leistung dann angemessen, wenn sie der GOÄ entsprechen. Dies ist bei den in Rechnung gestellten Aufwendungen für den Arztbrief vom 16. September 2010 (Bl. 19 der Gerichtsakte) nicht der Fall. Dieser Arztbrief erfüllt nicht die Anforderungen, die nach Ziff. 75 GOÄ vorausgesetzt werden, denn er enthält keine Angaben zur Anamnese und keine epikritische Bewertung des Befunds. Die Kriterien nach Nummer 75 GOÄ "Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie" sind dann erfüllt, wenn über den einfachen Befundbericht hinaus unter Berücksichtigung der aktuellen anamnestischen Daten eine epikritische Bewertung des Befundes erfolgt und/oder ein epikritischer Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen Informationen angestellt wird. Unter Epikrise bzw. epikritischer Bewertung wird hier ein zusammenfassender kritischer Bericht über den Ablauf einer Krankheit nach Abschluss des Falles oder nach endgültiger Diagnosestellung verstanden (vgl. Pieritz, Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 26/2005, Seite A-1909). Eine einfache Mitteilung eines Untersuchungsergebnisses reicht regelmäßig nicht aus, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Ziff. 75 GOÄ ergibt. Erforderlich ist vielmehr ein „Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf“, bei dem umfassend der bisherige Krankheitsverlauf einschließlich erfolgter Behandlungen dargestellt und bewertet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2003, - 26 K 3900/02 - m.w.N., juris). Der Brief vom 16. September 2010 beschränkt sich auf die Mitteilung einer Diagnose im Rahmen einer Kontrolluntersuchung vom 8. September 2010, die aufgrund eines Befundes vom 20. April 2010 durchgeführt wurde. Daneben wird nur mitgeteilt, dass die Indikation zur Radiotherapie weiterhin als gegeben angesehen werde, ohne dies näher zu erläutern oder näher auf den Krankheitsverlauf einzugehen. Entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom heutigen Tage reicht im Rahmen der Ziff. 75 GOÄ es nicht aus, die Krankheit mit einem Fachbegriff zu benennen und in einem Satz die Therapie zu beschreiben. Dagegen spricht schon das Wort „ausführlich“, das für die Ziff. 75 GOÄ charakterisierend ist. Wenn der behandelnde Arzt seinerzeit die fachlich begründete Auffassung vertreten hat, mehr sei an Information nicht erforderlich, so ist dies nicht zu beanstanden. Als Konsequenz hieraus kann dann aber nicht eine zusätzliche Gebühr berechnet werden. Allgemeine - kurz gefasste - Befundberichte sind mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten. Offensichtlich sind damit die Voraussetzungen der Ziff. 75 GOÄ nicht erfüllt. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits für vier Arztbriefe derselben Einrichtung ohne Beanstandung eine Beihilfe gewährt wurde, ergibt sich schließlich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf eine Kostenübernahme von unangemessenen Aufwendungen, da die Verwaltung an die geltenden Gesetze gebunden ist und es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfe nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10,46 € festgesetzt Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 u. 3 GKG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe gemäß der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Der Kläger ist Beamter im Ruhestand und wurde wegen einer Schilddrüsenvergrößerung im D. (D.) behandelt. Er ist bei seinem Hausarzt in ständiger Behandlung und wurde von diesem dorthin überwiesen. Der Hausarzt erhielt über den Fortgang der Behandlung in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt vier Arztbriefe, deren Kosten von der Beklagten übenommen wurden. Der Kläger beantragte am 22. November 2010 Beihilfen zu ärztlichen Leistungen des D.. Darüber ergingen am 06. Dezember 2010 ein Beihilfebescheid, sowie am 28. Dezember 2010 und am 21. Januar 2011 je eine Nachberechnung. Im Rahmen des Beihilfebescheids wurden die Kosten für einen weiteren Arztbrief an den Hausarzt des Klägers nicht erstattet, mit der Begründung, dass die Gebühr Ziff. 75 GOÄ nicht erfüllt und der Arztbrief deshalb nicht beihilfefähig sei. Bezüglich des Inhalts des Arztbriefs wird auf Bl. 19 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger legte gegen die Versagung der Erstattung der Kosten des Arztbriefs mit Schreiben vom 24. Januar 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2011, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. April 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde damit begründet, dass es sich bei den Kosten für den Arztbrief nicht um notwendige oder angemessene Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 HBeihVO handle. Bei dem berechneten Arztbrief lägen die Voraussetzungen für eine beihilferechtliche Berücksichtigung der berechneten Gebühr nicht vor. Die Gebühr Ziff. 75 GOÄ erfordere eine ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundermittlung einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Angaben zur Anamnese und eine epikritische Bewertung der Befunde oder des Verlaufs seien nicht erkennbar. Der Kläger hat am 9. Mai 2011 Klage erhoben. Er trägt vor, Inhalt des Arzttermins, auf den sich der streitgegenständliche Brief bezieht, sei die Befundbesprechung gewesen. Ihm sei die Diagnose mitgeteilt worden und die künftige Therapie sei besprochen worden. Dies dem behandelnden Hausarzt mit dem Brief mitgeteilt worden, da dieser als behandelnder Arzt auf dem aktuellen Stand sein müsse. Der Arztbrief erfülle die die Voraussetzungen von Ziff. 75 GOÄ, da darin die durchgeführte Untersuchung, die Diagnose und alle notwendigen Dinge zur weiteren Behandlung enthalten seien. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass die in Ziff. 75 GOÄ beschriebene Leistung erbracht worden sei. Diese sei auch notwendig gewesen, weshalb die Gebühr zu Recht berechnet worden und die Beihilfe zu leisten sei. Er beantragt daher, den Beihilfebescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2010 (erste Nachberechnung 28. Dezember 2010, zweite Nachberechnung 21. Januar 2011) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. April 2011 aufzuheben, soweit im Rahmen der Rechnung des D. vom 06.10.2010 ein Betrag in Höhe von € 17,43 nicht bewilligt wurde, und den Betrag von € 17,43 über die bisherige Bewilligung hinaus ebenfalls als Beihilfe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten für die Gebühr nach Ziff. 75 GOÄ nicht erstattungsfähig seien, da der ausstellende Arzt keinen ausführlichen Befundbericht i. S. d. Gebührenordnung erstellt habe. Eine Befundmitteilung oder ein einfacher Befundbericht seien bereits mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten. Ferner bezieht sich die Beklagte zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. Mai und 25. Juli 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichtsakte und Behördenakte.