Urteil
1 K 132/11.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2013:0710.1K132.11.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 29. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 10. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) Ermächtigungsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Unteroffiziersanwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satz 1 entlassen werden. Vorliegend wurde der Kläger, nachdem in zwei Prognoseentscheidungen festgestellt worden war, dass ein erfolgreicher Abschluss der zivilberuflichen Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker (ZAW-Maßnahme) nicht zu erwarten sei, von diesem Ausbildungsgang abgelöst. Damit konnte der Kläger eine militärfachliche Qualifikation, die vorliegend im Wege einer zivilberuflichen Berufsausbildung erfolgte, nicht mehr erreichen, so dass ein Eignungsmangel vorlag. Kann ein Soldat endgültig eine geforderte berufliche Qualifikation nicht erreichen, so ist regelmäßig eine Entlassung wegen Eignungsmangels möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2013 - 5 LA 239/12 -, juris). Auf die Frage, ob der Kläger zu Recht nach zweimaliger negativer Prognoseentscheidungen von der zivilberuflichen Berufsausbildung abgelöst wurde, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Prognoseentscheidungen hinreichend begründet wurden. Dies ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Ablösung von der Berufsausbildung, die mit Verfügung vom 9. Juli 2010 erfolgte, von dem Kläger nicht mit einer Beschwerde angegriffen wurde und damit bestandskräftig geworden ist. Gemäß § 1 Abs. 1 WBO kann ein Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein. Gegenstand einer Beschwerde kann damit auch eine Maßnahme sein, die keinen Verwaltungsakt darstellt und damit auch eine Ablösung von einer Fortbildungsmaßnahme oder beruflichen Ausbildung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 1 WDS-VR 3/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1986 - 1 WB 72/85 -, BVerwGE 83, 189 ff). Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Aus den Behördenakten lässt sich nicht entnehmen, ob die Ablösung dem Kläger persönlich – mündlich oder schriftlich – bekanntgegeben wurde. Kenntnis von der Ablösung hat er jedoch spätestens mit Dienstantritt bei der alten Einheit am 14. Juli 2010 erlangt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist zu laufen begann. Bis zum 16. August 2010, einem Montag, hat sich der Kläger jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß gegen die Ablösung von der Ausbildung gewandt. Als Folge der versäumten Beschwerdefrist ist die Maßnahme bestandskräftig geworden. Auch Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, aber mit der Beschwerde nach der WBO angefochten werden können, können in Bestandskraft erwachsen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für dienstliche Beurteilungen mehrfach entschieden, zuletzt mit Urteil vom 20. Februar 2012 (-1 WB 22/11 -, juris). Entsprechendes gilt auch für Maßnahmen im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung wie etwa einem Zeugnis über ein Nichtbestehen einer Prüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 1 WB 73/95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - I WB 3.74 -, BVerwGE 53, 12 ff, jeweils m.w.N.). Diese Bestandskraft hat zur Folge, dass die bestandskräftige Maßnahme ohne inhaltliche Überprüfung dem Soldaten entgegengehalten und Personalmaßnahmen zugrunde gelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1991 - 1 WB 100/90 -, juris). Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger zu Recht von dem Lehrgang abgelöst wurde oder nicht. Da er keine Beschwerde hiergegen eingelegt hat, ist die Ablösung bestandskräftig geworden und kann ohne weitere Prüfung der Entscheidung über die Entlassung zugrunde gelegt werden. Hiervon ausgehend, liegen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG für eine Entlassung des Klägers vor. Er kann endgültig eine geforderte berufliche Qualifikation nicht erreichen, so dass regelmäßig eine Entlassung wegen Eignungsmangels möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2013 - 5 LA 239/12 -, juris). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger gegen eine der Ablösung vorangegangene Maßnahme, die zweite negative Prognoseentscheidung vom 8. Juli 2010, Beschwerde eingelegt hat. Zum einen ist die Beschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht eine Nacht abgewartet hat, bevor er Beschwerde einlegte (vgl. § 6 Abs. 1 WBO). Die negative Prognose wurde dem Kläger am 8. Juli 2010 eröffnet; noch am gleichen Tage hat er Beschwerde eingelegt, wie sich aus dem Datum der Stellungnahme ergibt, die vom Kläger bei der Besprechung eingereicht wurde (vgl. Bl. 99 unten der Beschwerdeakte). Zum anderen bezog sich die Beschwerde vom 8. Juli 2010 aber auch ausdrücklich, wie sich aus der Überschrift ergibt (vgl. Bl. 100 der Beschwerdeakte) auf diese 2. Prognose und deren Feststellungen und damit gerade nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgesprochene mögliche Ablösung von dem Lehrgang. Damit konnte diese Beschwerde die Bestandskraft der Ablösung nicht hindern. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, zunächst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass über die Beschwerde bislang noch nicht entschieden worden ist. Grundsätzlich entfalten Beschwerden nach der WBO aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 WBO nicht für Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten, worunter Eingriffe von militärischen Vorgesetzten im Rahmen des Dienstbetriebs verstanden werden, also insbesondere alle Personalmaßnahmen wie beispielsweise Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200 ff; und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - BVerwGE 124, 317 ff; ferner GKÖD-Bachmann, Loseblatt, Stand: 12/2009, vor § 1 WBO Rn. 71). Bei der 2. Prognoseentscheidung handelt es sich zweifelsfrei um eine solche Personalmaßnahme. Entfaltet mithin die Beschwerde vom 8. Juli 2010, selbst wenn sie zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung, so durfte die Beklagte auch vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Kläger von der Ausbildung ablösen. Lag damit eine Nichteignung wegen endgültigen Nichtbestehens einer erforderlichen Ausbildung vor, so stand die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, im (eingeschränkten) Ermessen des Dienstherrn. Nach dem Wortlaut der Vorschrift „soll“ bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Entlassung ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich zu erfolgen hat. Vorschriften wie § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sind im Grundsatz ebenso verbindlich wie Muss-Vorschriften und lassen nur in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände ein Abweichen von der Regel zu (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 7 G 2361/04 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass die Beklagte das ihr übertragene eingeschränkte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er habe aufgrund von Mobbing durch mehrere Kameraden nicht die Leistungen erbringen können, zu denen er ansonsten in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte hat diesen Umstand ausreichend in ihrer Entscheidung berücksichtigt und fehlerfrei gewürdigt. Eine Gesamtschau der bestehenden militärischen, charakterlichen und fachlichen Defizite im Zusammenhang mit den Mobbingvorwürfen wurde vorgenommen. Eine Fehlgewichtung ist nicht ersichtlich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. Januar 2012 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 31 Abs. 1 S. 1 SG) verpflichtet, von einer Entlassung abzusehen. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Auch insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 4. Januar 2012. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.087,84 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG und wird auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr. Am 1. April 2009 trat er als Unteroffiziersanwärter im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr ein. Am 24. April 2009 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 11. Dezember 2008 setzte die Beklagte die Dienstzeit des Klägers auf 3 Jahre fest. Diese Dienstzeit hätte damit bis zum 31. März 2011 gedauert. Im Anschluss an seine Ausbildung war der Kläger für die Verwendung als Kraftfahrzeuginstandsetzungsunteroffizier für ungepanzerte Radfahrzeuge vorgesehen. Daher nahm er ab dem 6. Oktober 2009 im Rahmen seiner Laufbahnprüfung zum Unteroffizier an einer zivilberuflichen Ausbildung (sogenannte ZAW-Maßnahme) zum Kraftfahrzeugmechatroniker bei der TÜV-Akademie B. GmbH in A. teil. Gleichzeitig wurde er an die ZAW-Betreuungsstelle A. kommandiert. Mit Datum vom 7. April 2010 wurde für den Kläger eine „Prognose über den erfolgreichen Abschluss einer ZAW-Maßnahme im Bereich Ausbildung“ erstellt. Dort heißt es (Blatt 74 bis 76 der Beschwerdeakte), ein erfolgreicher Abschluss könne nicht erwartet werden. Ferner wird ausgeführt, keines der Einzelmerkmale könne auch nur ansatzweise erfüllt bzw. nachgewiesen werden. Durch die nicht vorhandene bzw. nicht ausgeprägte Auffassungsgabe sei auch eine Steigerung zurzeit nicht erkennbar. Die Prognose wurde mit dem Kläger am 8. April 2010 in einem persönlichen Gespräch erörtert. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Blatt 83 der Beschwerdeakte) legte der Kläger eine Beschwerde gegen den Hauptgefreiten UA C. und den Unteroffizier FA D. ein. In der Begründung heißt es, verschiedene Situationen, die in den letzten neun Monaten vorgefallen seien, seien für ihn nicht mehr tragbar. Unmittelbar nach Beginn der Ausbildung hätten sich die ersten Vorfälle ereignet, bei denen die beiden genannten Soldaten ihn mit diversen Wortspielen gereizt hätten. Anfangs habe er sich nicht darüber geärgert, dem ganzen keine so große Bedeutung beigemessen. Er sei in spitzem Tonfall angesprochen und körperlich bedrängt worden. Er fühle sich durch das Verhalten der beiden in seiner Ehre verletzt und gemobbt. Mit Beschwerdebescheid vom 30. August 2010 (Blatt 87 f. der Beschwerdeakte) gab die Z-Schule der Beschwerde insoweit statt, als sie sich gegen das Fehlverhalten des Unteroffiziers D. richtete. In der Begründung heißt es, die Ermittlungen hätten bestätigt, dass der Kläger mit Worten belästigt und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Auch sei bestätigt worden, dass es Störungen des Unterrichts durch Zwischenrufe und Gerede gegeben habe. Es wurde angekündigt, gegen Unteroffizier D. eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Bereits vorher, am 8. Juli 2010, wurde für den Kläger die „Zweite Prognose über den erforderlichen Abschluss einer ZAW-Maßnahme im Bereich Ausbildung“ erstellt und am gleichen Tag mit dem Kläger in einem persönlichen Gespräch erörtert. In der Prognose heißt es, ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildungsmaßnahme könne nicht erwartet werden. Die Anforderungen in den Einzelmerkmalen seien wie beim ersten Prognoseverfahren nicht erfüllt bzw. nachgewiesen worden. Am Anfang sei eine Steigerung der Leistung in einem Test erkennbar geworden. Die Leistungen seien aber anschließend sofort wieder abgefallen. Durch die schlechte Auffassungsgabe, die fehlende Lernbereitschaft und Eigenständigkeit sei ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht zu erwarten. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage, das er bei der Besprechung der Prognoseentscheidung einreichte, und trug vor (Blatt 100 und 101 der Beschwerdeakte), er habe sich aufgrund verschiedener Umstände nicht vernünftig auf seine Ausbildung konzentrieren können. Direkt zu Beginn seiner ZAW habe er den ersten Konflikt mit einem Kameraden aus dem Hörsaal gehabt. Sowohl im Hörsaal als auch in der Unterkunft sei er von diesem provoziert und u. a. mit dem Wort „Missgestalt“ belegt worden. Nach dem Gespräch mit einem Vorgesetzten sei dieser Soldat gemaßregelt worden. Ein weiterer Vorfall habe sich vor einer dreitägigen Krankmeldung, bedingt durch eine Kehlkopfentzündung ergeben. Aufgrund seiner Entzündung habe der Kläger sich kaum vernünftig artikulieren können. Aufgrund dessen hätten einige Kameraden seine Befehle ignoriert. Unteroffizier E. habe jedoch den Kläger unterstützt und die Kameraden darauf hingewiesen, auf die Befehle respektvoll zu reagieren. Das sei dann ein bis zwei Tage gutgegangen. Dann habe dieses Verhalten wieder angefangen. Vertieft wurden auch die Vorwürfe gegenüber den Soldaten C. und D.. Ferner habe man über ihn gelacht, als es Befehl zum Wegtreten gegeben habe. Dies seien nur einige Beispiele. Er habe sich durch dieses Verhalten der Kameraden immer mehr zurückgezogen. Die Lust auf die Ausbildung sei ihm durch diese Vorfälle sehr madig gemacht worden. Auch habe er sich immer mehr von seiner Familie zurückgezogen und sich an den Wochenenden mit seinen PC-Spielen versucht abzulenken. Mittlerweile habe er erkannt, dass dies nicht gut für ihn gewesen sei. Zu den einzelnen Bewertungen der Prognose gab der Kläger an, die Bewertung der praktischen Fertigkeiten („entspricht nicht den Anforderungen“) empfinde er als ungerechtfertigt. Das vierwöchige Praktikum im Autohaus F. sei sehr zufriedenstellend verlaufen. Zu seiner Lernbereitschaft möchte er sagen, dass er sicherlich mehr hätte tun können, sowohl während des Unterrichts als auch noch nach Dienstschluss. Da er sich gedanklich immer mit den Vorfällen beschäftigt habe, habe er sich nicht konzentrieren können. Er sei sehr wohl teamfähig, denn er arbeite gern mit anderen zusammen. Daher wisse er auch nicht, warum hier ein negatives Urteil erfolgt sei. Entsprechendes gelte für die Auffassungsgabe. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 wurde der Kläger mit Wirkung zum 14. Juli 2010 von seiner Ausbildung abgelöst und wieder im vorherigen Arbeitsbereich eingesetzt. Gegen diese Ablösung hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Am 11. Oktober 2010 wurde dem Kläger schriftlich eröffnet, dass er aus der Bundeswehr entlassen werden solle. Unter dem 14. Oktober 2010 wurde dann von Seiten des nächsten Disziplinarvorgesetzten die Entlassung des Klägers beantragt. In dem Entlassungsantrag (Blatt 27 und 28 der Beschwerdeakte) heißt es, der Kläger habe seine fachliche Ausbildung nicht abgeschlossen und werde diese auch nicht abschließen. Eine Wiederholung der ZAW-Maßnahme sei bei zweimaliger negativer Prognose nicht vorgesehen. Im Bereich der Mannschaften seien derzeit alle Dienstposten besetzt, so dass der Kläger auch dort nicht eingesetzt werden könne. Es sei nicht zutreffend, dass er von der ZAW-Betreuungsstelle die Zusage erhalten habe, die ZAW zu wiederholen. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 (Blatt 15 ff. der Beschwerdeakte) wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. In der Begründung heißt es u. a. die Entlassung erfolge auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Danach solle ein Unteroffizieranwärter entlassen werden, wenn er sich nicht zum Unteroffizier eignen werde. Aufgrund seiner schlechten Leistungen sei der Kläger erst gar nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Damit stehe fest, dass er mangels Bestehen des militärfachlichen Teils die Laufbahnprüfung zum Fachunteroffizier nicht bestanden habe. Damit liege ein entscheidender Eignungsmangel vor. Eine Möglichkeit, diese Ausbildung zu wiederholen, sei nicht möglich. Lediglich die Abschlussprüfung könne einmal wiederholt werden. Damit sei der Kläger für eine Verwendung in der Laufbahn der Fachunteroffiziere nicht geeignet und werde die erforderliche fachliche Qualifikation nicht mehr erlangen können. Die von dem Disziplinarvorgesetzten beantragte Entlassung sei die folgerichtige Konsequenz, die in Ausübung des eingeräumten Ermessens verfügt werde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2010, eingegangen am 23. November 2010, Beschwerde ein. In der Begründung trug er vor, er sei während des Lehrgangs durch zwei Soldaten permanent gemobbt worden. Nur aufgrund der daraus resultierenden schlechten Leistungen sei er vom Lehrgang abgelöst worden. Bei der Entscheidung über die Entlassung sei dieser Umstand nicht berücksichtigt worden. Daher sei die voreilige Ablösung vom Lehrgang ungerecht gewesen. Zumindest hätte erst eine Klärung herbeigeführt werden müssen. Erwähnen wolle er auch, dass er während des vierwöchigen Praktikums, da er nicht dem Mobbing ausgeliefert gewesen sei, gute Leistungen gebracht habe und das Praktikum demzufolge vom Werkstattmeister gegenüber dem Dozenten des TÜV Rheinland mit der Note „gut“ bescheinigt worden sei. Unter normalen Voraussetzungen hätte er die ZAW-Ausbildung bestanden. Für ihn sei unverständlich, dass die beiden Beschuldigten disziplinar bestraft worden seien, den Lehrgang dennoch hätten absolvieren dürfen, jedoch er - bedingt durch das Mobbing - nur schlechte Noten erreicht habe und deshalb vom Lehrgang suspendiert wurde und zum Dank jetzt auch noch aus der Bundeswehr entlassen werde. Ferner rügte der Kläger, dass der Fürsorgepflicht durch Herrn Hauptmann G. nicht hinreichend nachgekommen worden sei. Es habe insbesondere auch keine intensiven Gespräche nach Rückkehr von dem ZAW-Lehrgang gegeben. Mit Beschwerdebescheid vom 10. Dezember 2010 (Blatt 115 ff. der Beschwerdeakte), dem Kläger zugestellt am 27. Dezember 2010, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2010 angeordnet. In der Begründung vertiefte die Behörde die Argumentation aus dem Erstbescheid. Am 26. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Mobbingsituation habe Einfluss auf seine Bewertung gehabt. Hierauf sei jedoch in den Bescheiden in keiner Weise eingegangen worden. Die Beklagte habe insoweit ihre Fürsorgepflicht verletzt. Der Kläger sei imstande, die angestrebte Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, soweit die Mobbingsituation nicht mehr bestehe. Allein die Mobbingsituation habe zu den negativen Prognosen für den Kläger geführt. Die Entlassung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Prognoseentscheidungen nicht hinreichend begründet worden seien. Zwar sei die erste Prognoseentscheidung vom 7. April 2010 bestandskräftig geworden, weil der Kläger gegen sie keine Beschwerde eingelegt habe. Gegen die zweite Prognoseentscheidung vom 8. Juli 2010 habe er noch jedoch schriftlich Beschwerde eingelegt und diese auch detailliert begründet (vgl. das Scheiben vom 8. Juli 2010, Bl. 170 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Entlassungsbescheid vom 29. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 10. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Mobbingereignisse seien im Lichte der vorliegenden Stellungnahmen nicht von einem solchen Gewicht gewesen, dass sie für die durchweg schlechten Leistungen des Klägers und die Negativprognosen ausschlaggebend gewesen wären. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen sei belegt, dass das Gesamtverhalten des Klägers seine fachliche wie charakterliche Eignung ausschließe. Die dargelegten Mobbingvorwürfe allein könnten daher die enormen Leistungsdefizite des Klägers nicht erklären. Beide Prognosen hätten dem Kläger übereinstimmend eine fehlende Auffassungsgabe bescheinigt. Dies korrespondiere mit dem Umstand, dass der Kläger oft verschlafen gewirkt habe oder teilweise selbst im Unterricht geschlafen habe. Hinzu träten die fehlende Lernbereitschaft und fehlende Eigeninitiative. Der durch den Kläger geltend gemachte Kausalzusammenhang zwischen den Anfeindungen und seinen Lehrgangsergebnissen sei nicht belegt. Die Zeugen hätten als Beginn der Ereignisse das erste Quartal 2010 angegeben, wobei teilweise von Januar/Februar, teilweise von April 2010 die Rede sei. Dies könnte einen Leistungsabfall des Klägers allenfalls in diesem Zeitraum erklären. Jedoch seien die Leistungen des Klägers von Beginn der ZAW-Maßnahme an gleichbleibend schlecht gewesen. Bereits im zweiten Klausurenblock im November 2009 habe er in vier Klausuren einmal die Note „ausreichend“, zweimal die Note „mangelhaft“, einmal die Note „ungenügend“ erzielt, wobei er bei allen Klausuren den jeweils schlechtesten Punktwert aller Lehrgangsteilnehmer erzielt habe. Soweit gerügt werde, dass die Beurteilungsprognosen formell fehlerhaft sei, so müsse diesem Einwand entgegen gehalten werden, dass für derartige Prognoseentscheidungen die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) anwendbar sei. Dies habe zur Folge, dass eine Prognoseentscheidung nach einem Monat bestandskräftig werde, wenn nicht Beschwerde eingelegt werde. Eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erforderlich. Der Kläger habe gegen die Prognoseentscheidung vom 7. April 2010 keine Beschwerde eingelegt, so dass ihm insoweit Einwände abgeschnitten seien. Ob gegen die Prognoseentscheidung vom 8. Juli 2010 vollumfänglich Beschwerde eingelegt wurde, sei fraglich. So habe der Kläger sich lediglich gegen bestimmte Einzelmerkmale gewandt und eine Wiederholung der Prüfung begehrt. Die Gesamtprognose habe er akzeptiert, denn ansonsten hätte er keine Wiederholungsprüfung fordern können. Sollte eine andere Auffassung vertreten werden, müsse zunächst eine Entscheidung des Truppendienstgerichts abgewartet und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden. Nachdem der Kläger bereits in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte, lehnte die Kammer diesen Antrag mit Beschluss vom 4. Januar 2012 (Bl. 110 ff der Gerichtsakte) ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 S. 1 und 2 SG vorlägen. Auf Beschwerde des Klägers änderte der Hess. VGH diese Entscheidung mit Beschluss vom 2. Juli 2012 – 1 D 235/12 - (Bl. 139 ff der Gerichtsakte) ab und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug. Der Hess. VGH führte aus, die für den Kläger erstellten Beurteilungsprognosen seien nicht in Übereinstimmung mit der „Richtlinie zur Erstellung einer Prognose über den zu erwartenden erfolgreichen Abschluss bei Maßnahmen der „zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ (ZAW) in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere“ vom 31. März 2005 erstellt worden. Es fehle an der notwendigen schriftlichen Begründung der Einzelmerkmale. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Mai 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (2 Hefter).