Beschluss
7 G 2361/04
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2005:0131.7G2361.04.0A
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Leitsätze
1. Entlassung eines Offizieranwärters wegen mangelnder charakterlicher Eignung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
2. Ein Offizieranwärter, der im außerdienstlichen Bereich straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen hartnäckig mißachtet (Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege wegen zahlreicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfällen, danach wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen), bietet - ungeachtet bisher untadeligen Verhaltens und überdurchschnittlichen Leistungen im Dienst - nicht mehr die Gewähr, dass er sich innerhalb der Bundeswehr an Vorschriften und Regeln halten wird, und wird auch im Übrigen seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) nicht gerecht. Die durch dieses außerdienstliche Verhalten offenbarten charakterlichen Mängel lassen ihn daher als ungeeignet zum Offizier erscheinen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 6.251,38 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entlassung eines Offizieranwärters wegen mangelnder charakterlicher Eignung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens (Fahren ohne Fahrerlaubnis). 2. Ein Offizieranwärter, der im außerdienstlichen Bereich straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen hartnäckig mißachtet (Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege wegen zahlreicher Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfällen, danach wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen), bietet - ungeachtet bisher untadeligen Verhaltens und überdurchschnittlichen Leistungen im Dienst - nicht mehr die Gewähr, dass er sich innerhalb der Bundeswehr an Vorschriften und Regeln halten wird, und wird auch im Übrigen seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 1 SG) nicht gerecht. Die durch dieses außerdienstliche Verhalten offenbarten charakterlichen Mängel lassen ihn daher als ungeeignet zum Offizier erscheinen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf EUR 6.251,38 festgesetzt. I. Der 27-jährige Antragsteller wurde nach bestandenem Abitur am 01.09.1996 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr einberufen und am 27.01.1997 als Soldat auf Zeit für vier Jahre in die Laufbahngruppe der Mannschaften übernommen. Seine Dienstzeit endete am 31.08.2000. Am 01.07.2001 wurde er auf Grund seiner Bewerbung erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere eingestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2002 wurde er zum Fahnenjunker befördert. Am 23.02.2001 waren im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt folgende, vom Antragsteller begangene, Verkehrsordnungswidrigkeiten eingetragen, die mit insgesamt 16 Punkten bewertet waren: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 39 km/h am 30.05.1997, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h am 27.07.1998, Überholen ohne Ausschluss jeder Behinderung des Gegenverkehrs: Unfall mit Sachschaden am 22.08.1998, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h am 11.01.2000, Fahren mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht/Wetterverhältnissen: Unfall mit Sachschaden am 04.03.2000. Die seinerzeit für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Landkreis R.) forderte ihn daraufhin am 12.04.2001 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf, bis zum 12.06.2001 den Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu erbringen. Nachdem der Antragsteller diesen Nachweis nicht erbracht hatte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm mit Bescheid vom 11.09.2001 gemäß § 4 Abs. 7 StVG sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller gab daraufhin seinen Führerschein ab, was ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 21.09.2001 bestätigte. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen könne, wobei Voraussetzung für die Neuerteilung u.a. der Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei. Allerdings hatte der Antragsteller vor dem Fahrerlaubnisentzug noch weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, die erst im Zeitraum vom 09.04. bis zum 10.12.2001 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren - nämlich Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h am 12.04.2000, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h am 14.04.2000, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h am 23.08.2000, Fahren mit in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen-/Verkehrsverhältnisse nicht angepasster, zu hoher Geschwindigkeit : Unfall mit Sachschaden am 24.11.2000, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h am 31.08.2001. Am 18.11.2002 überschritt der Antragsteller sodann als Fahrer eines PKW auf der Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines Führerscheins, der sodann im Zuge des gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführten Strafverfahrens am 19.03.2003 eingezogen wurde. Seitdem sind zwei Führerscheine des Antragstellers bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde hinterlegt. Auf Grund des Verhaltens am 18.11.2002 erließ das Amtsgericht W. am 17.04.2003 einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen den der Antragsteller Einspruch einlegte und sich wie folgt verteidigte: Etwa 4 bis 8 Wochen nach der Abgabe seines Führerscheins habe er vom Straßenverkehrsamt des Landkreises R. ohne jegliches Begleitschreiben und ohne jegliche Ausführungen einen Führerschein zugesandt erhalten. Als ihm im Jahre 1999 sämtliche Ausweispapiere entwendet worden seien, habe er einen Ersatzführerschein beantragt und erhalten. Möglicherweise sei sodann der entwendete Führerschein wieder aufgefunden worden. Das Amtsgericht W. verurteilte ihn daraufhin mit Urteil vom 15.01.2004 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. In den Urteilsgründen wird u.a. ausgeführt, im Bescheid vom 11.09.2001 und dem Schreiben vom 21.09.2001 sei dem Antragsteller verdeutlicht worden, dass seine Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen sei, er ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe und ihm eine neue Fahrerlaubnis nur auf seinen Antrag erteilt werden könne. Unter diesen Umständen sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, als ihm der Führerschein wenige Wochen später ohne jegliche Kommentierung und Anschreiben vom Landkreis R. übersandt worden sei, sofort mit dem zuständigen Straßenverkehrsamt den Grund der Führerscheinübersendung abzuklären und auch die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzuklären. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Antragsteller auch nicht im Ansatz nachgekommen. Gegen das Urteil vom 15.01.2004 hat der Antragsteller Berufung eingelegt, deren Ergebnis nicht aktenkundig ist. Am 10.05.2003 fuhr er erneut einen PKW und wurde deshalb mit - rechtskräftig gewordenem - Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.08.2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Mit Disziplinarverfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 03.11.2003 wurde dem Antragsteller wegen dieses Vergehens eine Missbilligung ausgesprochen. Am 03.06.2003 überschritt der Antragsteller als Fahrer eines Kraftrads auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h. Das wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängige Strafverfahren stellte das Amtsgericht H. in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2003 nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt und das beim Amtsgericht W. noch anhängige Verfahren vorläufig ein. Der vom Landkreis G. gegen den Antragsteller als Fahrzeugführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 30.06.2003 ergangene Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden. Der Antragsteller meldete den Entzug der zivilen Fahrerlaubnis nicht seinem Disziplinarvorgesetzten. Vielmehr erlangte die Bundeswehr durch einen Anruf der Polizeiinspektion M. am 06.02.2003 erstmals Kenntnis davon, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Am 01.12.2003 wurde ihm der Dienstführerschein abgenommen. Mit Schreiben vom 29.03.2004 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr zu entlassen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller äußerte sich mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2004 und wies darauf hin, dass er 7 Jahre Dienst in der Bundeswehr beanstandungsfrei hinter sich gebracht habe und seine dienstlichen Leistungen auch in jüngster Zeit noch ausgesprochen positiv beurteilt worden seien. Sämtliche Vorwürfe (mit Ausnahme der sich daraus eventuell ergebenden Meldepflichten) beträfen den außerdienstlichen Bereich, und es handele sich im Wesentlichen um Ordnungswidrigkeiten. Nachdem er seinen Führerschein etwa 4 bis 8 Wochen nach der Entziehung wieder zurückerhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt sei. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass er - obwohl im Besitz eines Führerscheins - nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Deshalb habe er auch seine Vorgesetzten nicht über den Entzug der Fahrerlaubnis informiert. Die Verurteilung wegen des Delikts am 18.11.2002 sei nur wegen fahrlässiger Begehungsweise erfolgt, und es sei das Urteil überdies noch nicht rechtskräftig. Den Strafbefehl wegen des Vorfalls am 10.05.2003 habe er auf Anraten seines Verteidigers akzeptiert, um das Verfahren beim Amtsgericht W. nicht zu belasten. Wegen des Vorfalls am 03.06.2003 sei eine Verurteilung nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 18.06.2004 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Antragsgegnerin mit Beschwerdebescheid vom 29.11.2004, zugestellt am 02.12.2004, zurück. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Am 03.01.2005 (Montag) hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. II. Der am 28.09.2004 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25.06.2004 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2004 anzuordnen, der nach Erlass der zusammen mit dem Beschwerdebescheid vom 29.11.2004 ergangenen Vollziehungsanordnung und Klageerhebung nunmehr sinngemäß (§ 88 VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdebescheid vom 29.11.2004 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 18.06.2004 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und - entsprechend der Natur des Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig, dann ist der Antrag abzulehnen. Läßt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffen. Vorliegend erscheint die angegriffene Verfügung vom 18.06.2004, mit welcher der Antragsteller aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen wurde, bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 SG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (in Kraft getreten am 20.12.2000: BGBl. I, S. 1815). Gemäß der anlässlich der Gesetzesänderung vom 19.12.2000 eingefügten Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 SG ist die bisherige Fassung des § 55 Abs. 4 SG auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vorhandenen Soldaten auf Zeit anwendbar. Der Antragsteller war mit Ablauf der seinerzeit auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG am 31.08.2000 aus der Bundeswehr ausgeschieden und erst am 01.07.2001 auf Grund seiner Bewerbung erneut in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden, so dass er sich am 20.12.2000 in keinem Soldaten-Dienstverhältnis befand. Im Übrigen wäre die bis zum 19.12.2000 geltende Fassung des § 55 Abs. 4 SG ebenfalls eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden. § 54 Abs. 4 SG in der Fassung vom 19.12.2000 lautet: "Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt." Allerdings erscheint es fraglich, ob die Entlassung des Antragstellers auf Satz 1 dieser Bestimmung gestützt werden kann, die nur in den ersten vier Jahren der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit gilt. Denn mit Verfügung vom 10.04.2001 wurde die Dienstzeit des Antragstellers anlässlich seiner Neuverpflichtung auf 12 Jahre festgesetzt, und es wurde dabei auf diese 12-jährige Dienstzeit der vom 01.09.1996 bis zum 31.08.2000 geleistete Dienst angerechnet, so dass als Dienstzeitende der 30.06.2009 (also ein Zeitraum von nur 8 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der zum 01.07.2001 erfolgten Wiedereinstellung) festgelegt wurde. Nach dieser Rechnung befand sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Entlassung bereits im 7. Dienstjahr als "SaZ 12". Unabhängig von dieser Dienstzeitfestsetzung in der Verfügung vom 10.04.2001 gilt auch als Dienstzeit im Sinne der Entlassungsvorschriften des § 55 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 SG im Zweifel die gesamte bisher in der Bundeswehr verbrachte Zeit (Scherer/Alf, SG, 6 Aufl., § 55 Rdn. 19). Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil die Entlassung des Antragstellers in jedem Falle nach der Bestimmung des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gerechtfertigt ist, welche ohne zeitliche Beschränkung auf die ersten Dienstjahre u.a. die Entlassung eines Offizieranwärters vorsieht, der sich nicht zum Offizier eignen wird. (Diese Bestimmung fand sich im Übrigen bereits in der bis zum 19.12.2000 geltenden Fassung des § 55 Abs. 4 SG, so dass sich durch die Gesetzesänderung vom 19.12.2000 insoweit - also für Offizieranwärter - die Rechtslage nicht geändert hat.) Einer auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützten Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr steht auch nicht der Satz 3 des § 55 Abs. 4 entgegen, der bei Soldaten, die zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden sind, anstelle einer Entlassung eine Zurückführung in diese Laufbahn vorsieht. Zwar ist der Antragsteller vor seiner Einstellung als Offizieranwärter in der Laufbahn der Mannschaften verwendet worden; jedoch scheitert eine Zurückführung daran, dass er im Zeitpunkt der Entlassung keinen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad mehr führte. Der Antragsteller war am 01.07.2001 als Hauptgefreiter (OA) (wieder) eingestellt worden und führte diesen Mannschafts-Dienstgrad bis zu seiner mit Wirkung vom 01.07.2002 ausgesprochenen Beförderung zum Fahnenjunker. Wäre er während dieses ersten Jahres seiner Offizierausbildung - also im Dienstgrad des Hauptgefreiten - wegen mangelnder Eignung entlassen worden, dann würde § 55 Abs. 4 Satz 3 SG auf ihn Anwendung finden. Nach seiner Beförderung zum Fahnenjunker besteht die Möglichkeit einer Zurückführung in die Mannschaftslaufbahn jedoch nicht mehr. Eine Weiterverwendung des Antragstellers ergibt sich sodann auch nicht aus den in den Absätzen 3 bis 9 des § 6 der Soldaten-Laufbahnverordnung (SLV) getroffenen Regelungen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SLV werden Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 SG), je nach dem erreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SLV werden Anwärter in der Laufbahn des Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Fahnenjunkers führen, in die Laufbahn der Unteroffiziere übergeführt. Dementsprechend wurde in der Entlassungsverfügung vom 18.06.2004 bestimmt, dass der Antragsteller künftig den Dienstgrad „Unteroffizier der Reserve“ führt. Die Überführung in die Laufbahn der Unteroffiziere ermöglicht jedoch keine Weiterverwendung des Antragstellers nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG, da er in dieser Laufbahn vor seiner Einstellung als Offizieranwärter noch nicht verwendet worden ist. Der Entlassungstatbestand des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist vorliegend erfüllt, da sich der Antragsteller nicht zum Offizier eignen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.11.1995 - 1 WB 38.95 - Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 15; B.v. 10.11.1992 - 1 WB 61.92 - DokBer B 1993, S. 239 ff.; B.v. 26.06.1986 - 1 WB 128.85 - BVerwGE 83, S. 200 f.) hat bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er die gestellten Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften entscheidend. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat (vgl. die zitierten Beschlüsse des BVerwG, a.a.O.). Hiernach ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr charakterliche Mängel offenbart, die ihn als ungeeignet zum Offizier erscheinen lassen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den Verkehrsverstößen im Wesentlichen um Ordnungswidrigkeiten gehandelt habe und er bisher lediglich in einem Falle - durch den Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt, den er aus verfahrenstaktischen Gründen hingenommen habe - rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Vielmehr lässt das Verhalten des Antragstellers vor und nach der im Verwaltungswege erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis eine außergewöhnlich intensive Missachtung von Regeln und Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und Sorglosigkeit im Umgang mit diesen Regeln und Vorschriften erkennen. Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Verkehrsteilnehmer gelegentlich wegen Ordnungswidrigkeiten belangt wird, und lässt deshalb noch nicht von vornherein auf schwerwiegende charakterliche Mängel schließen. Vielmehr räumt hier das Punktsystem des § 4 StVG mit seinem, der Fahrerlaubnisentziehung vorausgehenden, abgestuften Warn- und Maßnahmenkatalog dem verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer die Chance ein, einen drohenden Fahrerlaubnisentzug durch besonders angepasstes und umsichtiges Verhalten im Straßenverkehr sowie durch die Teilnahme an den dort vorgesehenen Maßnahmen abzuwenden. Wer diese Chance nicht nutzt, sondern weiterhin durch Verkehrsverstöße auffällt bzw. an gesetzmäßig angeordneten Maßnahmen nicht teilnimmt, zeigt, dass er entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die hierfür notwendige Selbstdisziplin aufzubringen, und erweist sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Falle des Antragstellers sah § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG im Anschluss an die am 28.11.1998 im Verkehrszentralregister vorgenommene Eintragung des Verkehrsunfalls vom 22.08.1998, mit welcher 10 Punkte erreicht waren, eine Verwarnung und den Hinweis auf einen durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar erreichbaren Punkteabzug vor. Diese Warnfunktion hat beim Antragsteller völlig versagt, denn er ist danach im Zeitraum vom 11.01. bis zum 24.11.2000 insgesamt sechsmal mit bußgeldbewehrten Verkehrsverstößen aufgefallen, nämlich vier Geschwindigkeitsüberschreitungen und zwei Verkehrsunfällen, jeweils verursacht durch nicht angepasste Geschwindigkeit. Ob eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgte, ist nicht aktenkundig, wobei auch ohne eine solche Verwaltungsmaßnahme die vorangegangenen Bußgelder und der ggf. zusätzlich anlässlich des ersten Verkehrsunfalls erlittene Sachschaden dazu geeignet sein sollten, einen verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer künftig zu angepasstem und vorsichtigem Verhalten zu bewegen. Jedenfalls hat sich der Antragsteller gegen die sodann am 12.04.2001 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergangene Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mit dem Hinweis auf eine evtl. unterbliebene Verwarnung verteidigt (das Unterbleiben der Verwarnung reduziert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG den Punktestand auf 9 Punkte). Der Antragsteller hat die Anordnung vielmehr entgegengenommen, ihr aber nicht Folge geleistet, so dass ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Allerdings hätte er durch ein Aufbauseminar den drohenden Fahrerlaubnisentzug nicht mehr abwenden können, da er mit den bereits vor der Anordnung vom 12.04.2001 begangenen und geahndeten weiteren Verkehrsverstößen inzwischen 18 Punkte erreicht bzw. überschritten hatte. Er hätte aber seine Situation bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verbessern können, da bei einem 18-Punkte-Entzug (§ 4 Abs. Satz 1 Nr. 3 StVG) die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), bei einem Entzug wegen unterbliebener Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG) jedoch bestehenbleiben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG). Um all‘ dies hat sich der Antragsteller offensichtlich nicht gekümmert, sondern den Dingen ihren Lauf gelassen. Sodann hat er ungeachtet des Fahrerlaubnisentzugs wiederholt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und ist dabei zunächst am 18.11.2002 wiederum durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Das daraufhin ergangene Urteil des Amtsgerichts W. ist zwar noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl räumt der Antragsteller - wohl auch unter dem Eindruck des Tatfotos – ein, dass er gefahren ist und damit auch die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Die Einlassung des Antragstellers, er habe die Zusendung des Führerscheins durch die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde als Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgefasst, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller ist in dem Entziehungsbescheid vom 11.09.2001 darauf hingewiesen worden, dass er ab sofort kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen darf und er sich für den Fall der Zuwiderhandlung strafbar macht, auch wenn er noch im Besitz eines Führerscheins sein sollte. Sodann wurden ihm in dem Schreiben vom 21.09.2001 die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis erläutert. Hieraus konnte er zweifelsfrei entnehmen, dass er einen Antrag auf Wiedererteilung stellen musste, hierfür im Voraus eine Gebühr zu entrichten sei und insbesondere die Teilnahmebescheinigung eines Aufbauseminars Voraussetzung für die Wiedererteilung sei. Unter diesen Umständen sei konnte er die kommentarlos und ohne Anschreiben erfolgte Zusendung des Ausweispapiers, ohne dass er zuvor von sich aus eine Fahrerlaubnis beantragt hatte, nicht als Wiedererteilung der wenige Wochen zuvor entzogenen Fahrerlaubnis auffassen. Die erkennende Kammer stimmt hier vollinhaltlich den Ausführungen in den Gründen des Urteils des Amtsgericht W. vom 15.01.2004 zu, dass der Antragsteller unter den gegebenen Umständen unbedingt verpflichtet war, sich mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen und den Grund der Führerscheinübersendung sowie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen abzuklären. Dass er dies unterlassen hat, offenbart eine erhebliche Sorglosigkeit und Ignoranz gegenüber den für seine Berechtigung zum Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen einschlägigen Rechtsnormen und stellt somit zumindest eine grobe Verletzung von Sorgfaltspflichten dar. Darüber hinaus musste dem Antragsteller jedenfalls im Zusammenhang mit dem Einzug des zweiten Ausweispapiers am 19.03.2003 endgültig bewusst sein, dass ihm die mit Bescheid vom 11.09.2001 entzogene Fahrerlaubnis inzwischen nicht wieder erteilt worden war. Gleichwohl hat er danach am 10.05.2003 und am 03.06.2003 noch erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt und ist dabei am 03.06.2003 überdies noch durch eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Einer Verwertung des am 10.05.2003 begangenen Delikts und dessen rechtskräftiger Aburteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt im Entlassungsverfahren steht auch nicht der Umstand entgegen, dass wegen dieser Tat bereits am 03.11.2003 eine Disziplinarverfügung ergangen ist. Vielmehr ist eine Entlassung wegen mangelnder Eignung auch wegen eines Sachverhalts zulässig, der bereits Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme war, zumal die Disziplinarmaßnahme keine Aussage zur Eignung macht. Hinsichtlich der Tat am 03.06.2003 entlastet den Antragsteller sodann nicht der Umstand, dass das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Denn unabhängig davon besteht nach Lage der Akten kein Zweifel daran, dass der Antragsteller am 03.06.2003 gefahren ist, zumal der wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung ergangene Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Außerdem erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens nicht wegen Zweifeln an der Täterschaft oder der Schuld des Antragstellers, sondern allein im Hinblick auf den wegen derselben Straftat ergangenen Strafbefehl bzw. das noch nicht abgeschlossene Verfahren beim Amtsgericht W.. Die Normen des Straßenverkehrsrechts und die im Einzelfall an Ort und Stelle getroffenen Verkehrsregelungen - wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen - dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs, und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie von Sachwerten. Dieser Schutz kann letztlich nur gewährleistet werden, wenn sich die Verkehrsteilnehmer durchweg an die Vorschriften halten, und zwar auch dort, wo deren Übertretung in der Situation des Augenblicks keine konkrete Gefahr mit sich bringt. Wenn hier nämlich jeder nach Gutdünken verfahren würde, dann wäre die Sicherheit der zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Vermögen nicht mehr gewährleistet. Dies einzusehen und entsprechend zu handeln, war der Antragsteller nicht gewillt bzw. nicht imstande. Dabei war es ihm auch keine Lehre, dass sein Fehlverhalten im Straßenverkehr nicht durchweg folgenlos geblieben ist, sondern in drei Fällen zu Unfällen infolge unvorsichtigen Überholens bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit geführt hat. Auch in der Bundeswehr gibt es zahlreiche Vorschriften und Regelungen, die der Sicherheit von Leib, Leben und Sachwerten dienen sowie dem reibungslosen Zusammenleben der Soldaten in dieser Gemeinschaft. Ebenso wie im Straßenverkehr ist es auch hier erforderlich, diese Vorschriften und Regelungen durchweg einzuhalten, weil nur auf diese Weise die Sicherheit von Leib, Leben und Sachwerten, aber auch die Aufrechterhaltung der Disziplin und letztlich die Einsatzbereitschaft gewährleistet werden können. Von einem Offizier, der gemäß § 10 Abs. 1 SG als Vorgesetzter in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, und dessen Entscheidungen im Zweifel von besonderer Tragweite für Leib, Leben und Sachwerte sowie die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sind, ist hier in besonderem Maße Treue und Disziplin beim Befolgen von Vorschriften und Regeln zu verlangen. Deshalb entlastet es den Antragsteller nicht, dass ihm noch in jüngsten dienstlichen Beurteilungen - z.B. am 14.08.2003 - durch seine Vorgesetzten bescheinigt wurde, er sei ein äußerst pflichtbewusster und voll engagierter Offizieranwärter, der über ein vorbildliches berufliches Selbstverständnis verfüge und seine Aufgaben bis in Detail verantwortungsbewusst wahrnehme, und seine Führungsqualitäten sowie sein Einsatzwille gelobt werden. Denn dessen ungeachtet lassen sein Verhalten im Straßenverkehr und die dabei zutage getretenen erheblichen charakterlichen Mängel befürchten, dass es ihm auch im dienstlichen Bereich an der notwendigen Einsicht und Selbstdisziplin beim Befolgen sicherheitsrelevanter Vorschriften fehlen wird. Darüber hinaus hat er gemäß § 10 Abs. 1 SG auch darin Vorbild zu sein, dass er die Rechtsordnung achtet. Des weiteren hat der Antragsteller auch seine Dienstpflicht, nämlich die ihm in § 11 SG auferlegte Gehorsamspflicht, zumindest insoweit verletzt, als er es unterlassen hat, den Entzug der zivilen Fahrerlaubnis seinen Vorgesetzten zu melden und seinen Dienstführerschein abzugeben. Selbst wenn dem Antragsteller etwa 4 bis 8 Wochen nach dem Entzug der zivilen Fahrerlaubnis ein ziviler Führerschein wieder zugesandt wurde, so hätte er eigentlich zeitgleich mit der von ihm unmittelbar nach Erhalt der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung am 15.09.2001 ordnungsgemäß vorgenommenen Abgabe seines zivilen Führerscheins auch seinen Dienstführerschein abgeben müssen. Wenn der Antragsteller in der Folgezeit glaubte, mit Erhalt des zivilen Führerscheins auch wieder im Besitz einer zivilen Fahrerlaubnis zu sein, so mag sich dieser Glaube zwar auch auf die Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen erstreckt haben. Damit liegt dann der gleiche Grad an Verschulden, der ihn hinsichtlich der zivilen Fahrerlaubnis trifft - nämlich, wie zuvor dargelegt, zumindest grobe Fahrlässigkeit - auch bei der Dienstpflichtverletzung vor. Insoweit zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass er auch interne Vorschriften der Bundeswehr nicht durchweg mit der gebotenen Sorgfalt befolgt. Soweit die Antragsgegnerin ihm im Beschwerdebescheid noch weiteres Fehlverhalten vorwirft, ist dies jedoch - jedenfalls nach Lage der Akten im Eilverfahren - nicht einwandfrei nachzuweisen. Da dem Antragsteller während seiner Kommandierung an die Offizierschule des Heeres in D. in 2. Halbjahr 2003 wiederholt Reisekostenbeihilfe für Heimfahrten von und nach A-Stadt mit dem eigenen PKW gewährt wurde, unterstellt die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller diese Heimfahrten ohne die erforderliche Fahrerlaubnis selbst durchgeführt habe. Seine Einlassung, er habe sich von seinem Vater in D. abholen bzw. dorthin bringen lassen, wertet die Antragsgegnerin als Schutzbehauptung, da der Antragsteller in einer zu dem Tatvorwurf vom 18.11.2002 erfolgten Vernehmung gegenüber seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten zunächst auch behauptet habe, sein Vater sei am 18.11.2002 gefahren, wogegen eine Auswertung des Beweisfotos den Verdacht, dass der Antragsteller selbst gefahren sei, nicht habe ausräumen können. Insoweit bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, wenn er nun erneut behaupte, sein Vater habe die Heimfahrten durchgeführt. Hierdurch habe der Antragsteller außerdem seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), schuldhaft verletzt, weil er die Schutzbehauptung im Rahmen einer dienstlichen Vernehmung durch seinen Disziplinarvorgesetzten aufgestellt habe. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in der am 07.02.2003 in M. durch seinen Disziplinarvorgesetzten geführten Vernehmung behauptet hat, am 18.11.2002 sei nicht er gefahren, sondern sein Vater, da er, der Antragsteller, infolge einer Schulterverletzung nicht habe fahren können, genügt jedoch nicht zum Nachweis, dass der Antragsteller im 2. Halbjahr 2003 bei Fahrten zwischen A-Stadt und D. ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Hierzu müssten vielmehr Zeugen benannt werden, die den Antragsteller am Steuer seines Fahrzeugs gesehen haben. Zu dem weiteren Vorwurf, der Antragsteller habe am 07.02.2003 gegenüber seinem Disziplinarvorgesetzten die Unwahrheit gesagt, ist anzumerken, dass der Antragsteller erst nach dieser dienstlichen Vernehmung, nämlich am 10.02.2003, durch die Polizei vernommen und mit dem Tatfoto konfrontiert wurde. Insoweit ist es denkbar, dass der Antragsteller sich in der Vernehmung am 07.02.2003 - 2 ½ Monate nach dem Verkehrsverstoß - nicht sicher war, wer am 18.11.2002 zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hatte, und erst durch die Konfrontation mit dem Tatfoto zu der Erkenntnis kam, dass er gefahren sei. Sein Hinweis, dass er wegen einer Schulterverletzung nicht habe fahren können, muss ebenfalls nicht zwingend als Schutzbehauptung gewertet werden - obwohl der Antragsteller am 18.11.2002 sehr wohl imstande war, ein Fahrzeug zu führen, und dies sogar um 37 km/h schneller als erlaubt. Auch insoweit hatte er 2 ½ Monate nach der Tat möglicherweise keine präzise Erinnerung mehr an den Verlauf des Heilungsprozesses nach seiner Schulterverletzung (die er sich im Dienst zugezogen hatte und wegen der er von der Einzelkämpferausbildung abgelöst werden musste). Hierzu hat der Antragsteller auch am 08.04.2004 vorgetragen, er habe bei der Vernehmung am 07.02.2003 auf Grund der Schulterverletzung vermutet, dass nicht er, sondern sein Vater gefahren sei, und habe dann erst einige Tage danach anlässlich der polizeilichen Vernehmung feststellen müssen, dass er gefahren sei. Dass die Antragsgegnerin somit hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Anschuldigungen von einem unrichtigen - nämlich auf Grund der aktenkundigen Tatsachen nicht hinreichend nachweisbaren - Sachverhalt ausgegangen ist, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entlassungsverfügung. Denn die Antragsgegnerin gründet ihr Urteil, dass der Antragsteller sich nicht zum Offizier eignet, maßgebend auf das aktenkundige und nachgewiesene Fehlverhalten des Antragstellers im Straßenverkehr bis hin zu der Tat am 03.06.2003. Dies wird durch die Ausführungen in Absatz 2 auf Seite 5 des Beschwerdebescheids deutlich, die das Verhalten bis zum 03.06.2003 zusammenfassend und abschließend würdigen. Die zuletzt genannten Anschuldigungen werden sodann nur als “weitere Anhaltspunkte ..., die zu erheblichen Zweifeln an Ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit Anlass geben“, zur Ergänzung und Bekräftigung erwähnt. Dabei würde sich das dem Antragsteller vorgeworfene Fahren ohne Fahrerlaubnis im 2. Halbjahr 2003 ohnehin nur als Fortsetzung der bereits bis zum 03.06.2003 zutage getretenen beharrlichen Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen darstellen, wobei - wie zuvor dargelegt - schon das hier bis zum 03.06.2003 gezeigte Verhalten völlig ausreicht, um die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers zum Offizier zweifelsfrei festzustellen. Hierzu ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Beschlüssen vom 10.11.1992 und vom 26.06.1986 (a.a.O.) sowie im Beschluss vom 29.11.1988 (- 1 WB 115.88 - NZWehrr 1989, S. 203) bereits die einmalige Verurteilung wegen einer außerdienstlich begangenen Straftat (beides mal Urkundenfälschung bzw. im B.v. 29.11.1988 Betrug durch „Schwarzfahrt“ mit der Bahn) für die Feststellung der mangelnden Eignung zum Offizier ausreichen ließ. Des weiteren zeigt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Verhalten des Antragstellers in der Vernehmung am 07.02.2003 in erster Linie als Indiz zum Nachweis der von ihr unterstellten Fahrten ohne Fahrerlaubnis zwischen A-Stadt und D. heranzieht, dass sie einer darin unterstellten Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Vorwurf des Fehlverhaltens im Straßenverkehr nur untergeordnete Bedeutung beimisst. Nachdem somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gegeben sind, lag die Entlassung im Ermessen der Antragsgegnerin. Diese hat jedenfalls in den Gründen des Beschwerdebescheids zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des ihr eingeräumten Ermessensspielraums bewusst war und auch rudimentäre Ermessenserwägungen angestellt, indem sie ausgeführt hat, dass ihr auch die bisherigen (positiven) dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers keinen Anlass geben, von seiner Entlassung Abstand zu nehmen. Dies erscheint für den vorliegenden Fall ausreichend. Inhalt und Umfang der anzustellenden Ermessenserwägungen richten sich zum einen nach den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen der betreffenden Entscheidung und zum anderen nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles. Was die Rahmenbedingungen betrifft, so sieht § 55 Abs. 4 Satz 2 SG die Entlassung eines Offizieranwärters für den Fall vor, das dieser sich nicht zum Offizier eigenen wird. Sobald diese Prognose, dass jemand im Verlauf der Ausbildung für den Beruf, zu welchem er ausgebildet werden soll, als ungeeignet erscheint, als Tatbestandsvoraussetzung gesichert ist, drängt sich die Entlassung als logische Konsequenz auf. Denn es ergibt keinerlei Sinn, jemanden noch weiter für einen Beruf auszubilden und gar anschließend in diesem Beruf zu beschäftigen, wenn feststeht, dass er sich für diesen Beruf nicht eignen wird. Deshalb sind bei einer Entlassung wegen mangelnder Eignung der Ermessensausübung von vornherein enge Grenzen gesetzt, da Gründe, einen Anwärter trotz negativer Eignungsprognose weiter auszubilden und zu beschäftigen, kaum vorstellbar sind. Ein Absehen von der Entlassung böte sich allenfalls dann an, wenn die begründete Erwartung bestünde, dass die Eignungsmängel nur vorübergehender Natur sind und in absehbarer Zeit behoben werden können. Auch solche Erwägungen sind jedoch im Zweifel ebenso Bestandteil der Eignungsprognose - und fallen damit in die Prüfung des Tatbestandsmerkmals - wie die Abwägung zwischen überdurchschnittlichen Leistungen im Dienst und in der Ausbildung einerseits und den durch außerdienstliches Fehlverhalten offenbarten charakterlichen Mängeln andererseits. Somit bliebe ein Ermessensspielraum allenfalls für die Berücksichtigung völlig atypischer und ungewöhnlicher Umstände, die sich der Vorstellungskraft des Gesetzgebers entziehen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Vollzug der nach allem offensichtlich rechtmäßigen Entlassungsverfügung erscheint auch eilbedürftig. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in den Gründen der Vollziehungsanordnung darauf verwiesen, dass es einer ordnungsgemäßen Personalführung widerspricht, einen Offizieranwärter, der für diese Laufbahn eingestellt wurde, für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens weiter im Dienst zu belassen, obwohl seine Nichteignung für diese Laufbahn auf Grund des bisherigen Eignungs- und Leistungsbildes erwiesen ist. Hinzu kommen auch fiskalische Erwägungen, da der Antragsteller die Dienstbezüge, die er während der Dauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs noch erhalten würde, bei Misserfolg seines Rechtsbehelfs wieder zurückzahlen müsste, und von dem Misserfolg auszugehen ist, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig erscheint. Nach allem wird der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05.05.2004 für das Eilverfahren in Höhe des halben Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Hauptsachestreitwert ist vorliegend der Statusstreitwert nach § 52 Abs. 5, Satz 1 Nr. 2 GKG in Höhe 6,5-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 5 (€ 1.907,12) zuzüglich der ruhegehaltfähigen Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Tz. a) aa) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung A i.V.m. Anlage IX. (€ 16,38), mithin € 12.502,75.