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Beschluss

1 L 1345/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:1227.1L1345.13.KS.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.385,94 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.385,94 Euro. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Übernahme in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Er absolvierte erfolgreich die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und strebte eine Übernahme durch die Antragsgegnerin in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis an. Während der Dauer seiner Ausbildung war dem Antragsteller jedoch mehrmaliges Fehlverhalten zur Last gelegt worden. So leitete das Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Eschwege unter dem 11. November 2009 gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts der Bedrohung und Nötigung seiner früheren Lebensgefährtin ein, da dem Antragsteller Verstöße gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vorzuwerfen seien(Blatt 5, 57 g-j der Behördenakte). Dabei wurde ihm zur Last gelegt, am 10. November 2009 im alkoholisierten Zustand seine frühere Lebensgefährtin, Frau C., körperlich bedrängt und bedroht zu haben, indem er sie gerüttelt und gefragt habe, ob sie sich schon einmal mit jemandem über Mord unterhalten habe. Daraufhin gab die ehemalige Lebensgefährtin einen Notruf bei der Polizei ab und äußerte dabei, dass die Art und Weise der Bedrohung für sie den Schluss zulasse, dass er mit einer Schusswaffe bewaffnet gewesen sein könnte und dass sich in der Wohnung des Antragstellers möglicherweise seine Dienstwaffe befinde. Dies führte dazu, dass der Antragsteller am selben Abend durch ein Sondereinsatzkommando festgenommen wurde und eine Durchsuchung seiner Wohnung stattfand, wobei jedoch keine Waffe aufgefunden wurde. Anhand eines Atemalkoholtests wurde jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille ermittelt (Blatt 40 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Tathergangs wird verwiesen auf den Polizeibericht sowie die Zeugenvernehmung (Blatt 15 a ff.) Die Staatsanwaltschaft B-Stadt leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein (…); mit Verfügung vom 4. Februar 2010 stellte sie das Verfahren jedoch gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts ein (Blatt 45 der Gerichtsakte). Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Schuld des Täters als gering anzusehen sei; es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich zur Tatzeit in einer ihn sehr belastenden Beziehungssituation zur Geschädigten befunden habe, dass es sich mutmaßlich um einen einmaligen Fall gehandelt habe und es daher als Sanktion genüge, dass er sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe stellen müssen. Nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren veranlasste die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 23. Februar die Fortführung des Disziplinarverfahrens; dieses wurde in der Folgezeit durch Verfügung vom 26. Mai 2010 und vom 23. September 2010 gemäß § 19 Abs. 1 BDG ausgedehnt wegen des Verdachts des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie wegen des Verdachts des zumindest teilweise unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dabei wurde dem Antragsteller vorgeworfen, am Freitag, dem 21. Mai 2010 zu Dienstbeginn unentschuldigt nicht erschienen zu sein und auf wiederholte Anrufe nicht reagiert zu haben. Daraufhin sei der Antragsteller durch zwei Polizeibeamte in seiner Wohnung verschlafen angetroffen worden, wobei er einen verwirrten Eindruck gemacht habe, indem er geäußert habe, es sei Samstag und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er am heutigen Tag zum Dienst zu erscheinen habe (Blatt 28 a der Behördenakte). Ferner wurde ihm zu Last gelegt, am 11. Juni 2010 im Rahmen eines Praktikums unentschuldigt nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen zu sein (Blatt 45 der Behördenakte). Das Disziplinarverfahren fand vor Beendigung der Laufbahnprüfung keinen Abschluss und wurde mit Verfügung vom 20. April 2011 eingestellt (Blatt 39 f. der Gerichtsakte). Unter dem 8. Februar 2011 unterzeichnete der Antragsteller einen Schriftsatz der Antragsgegnerin, in dem er zustimmte, nach erfolgreichem Abschluss seiner Laufbahnausbildung zur Verwendung im technischen Bereich des Bundespolizei-Flugdienstes abgeordnet zu werden. Das Schreiben enthielt den Hinweis darauf, dass diese Abordnung unter der Voraussetzung eines vom Antragsteller zu bestehenden Eignungsauswahlverfahrens erfolgen werde (Blatt 37 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 3. März 2011 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass das für die Dauer der Ausbildung bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung der Laufbahnprüfung kraft Gesetzes beendet werde und der Antragsteller am 29. März 2011 entlassen werde (Blatt 30 der Gerichtsakte). Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers legte unter dem 19. Mai 2011 Widerspruch bei der Bundespolizeiakademie ein (Blatt 31 der Gerichtsakte). Das Schreiben enthielt für den Fall, dass gegen den Bescheid kein Rechtsmittel statthaft sein sollte, einen Antrag auf Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Die Bundespolizeiakademie legte sodann den Widerspruch als Antrag auf Einstellung zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei aus, da es sich ihrer Auffassung nach bei ihrem Schreiben vom 3. März 2011 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein deklaratorisches Informationsschreiben über die kraft Gesetzes eintretende Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. § 2 BPolBG gehandelt habe, und leitete den Antrag am 26. Mai 2011 dem Bundespolizeipräsidium zur Entscheidung weiter. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Einstellungsantrag ab (Blatt 34 f. der Gerichtsakte) und führte zur Begründung aus, dass sich die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach Art. 33 Abs. 2 GG richte, wobei sich nach Auffassung der Antragsgegnerin daraus jedoch kein Anspruch eines Bewerbers auf Einstellung ergebe. Vielmehr stehe es im Ermessen des Dienstherrn, welche Laufbahnabsolventen er in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehme. Die Antragsgegnerin führte ferner aus, dass ihrer Ansicht nach erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden, wobei es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, der einen Beurteilungsspielraum eröffne und eine wertende Prognoseentscheidung anhand der Verhaltensweise des Antragstellers in der Vergangenheit erfordere. Dabei könnten auch Umstände herangezogen werden, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Disziplinarmaßnahme geführt hätten, da der Polizeivollzugsdienst einen sicherheitsempfindlichen Bereich darstelle, der besonders hohe Ansprüche an die charakterliche Eignung der Beamten stelle. Nach Auffassung der Antragsgegnerin lasse vorliegend insbesondere die Festnahme durch ein Sondereinsatzkommando sowie die übrigen Vorkommnisse der Vergangenheit auf das Fehlen der charakterlichen Eignung schließen. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 18. Oktober 2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Antragsgegnerin habe den Ablehnungsbescheid in ermessensfehlerhafter Weise erlassen, ihrer Entscheidung einen teilweise unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und in ihrer Prognose über die charakterliche Eignung des Antragstellers positive und entlastende Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt. Seiner Rechtsansicht nach sei die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben. Statthaft sei seiner Auffassung nach ein Antrag auf eine Regelungsanordnung, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, zu erheben sei. Dass die Hauptsacheklage derzeit noch nicht anhängig gemacht worden und das behördliche Vorverfahren noch nicht erfolglos abgeschlossen worden sei, stehe der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nicht entgegen. Ferner macht der Antragsteller geltend, dass er einen Anspruch auf Neubescheidung des Einstellungsantrags gemäß § 9 BBG i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO analog habe, was seine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog begründe. Seiner Auffassung nach ergebe sich die als Anordnungsgrund glaubhaft zu machende Dringlichkeit einer Regelungsanordnung vorliegend insbesondere aus dem Umstand, dass die im Rahmen der abgeschlossenen polizeilichen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger präsent seien und dadurch die zunehmende Gefahr bestünde, dass seine in der beruflichen Praxis erlernten Fertigkeiten für ihn nicht mehr schnell genug abrufbar sein könnten und er im Berufsleben dauerhaft den Anschluss verliere. Dieser Dringlichkeit stehe seiner Auffassung nach auch nicht der Umstand entgegen, dass der Ablehnungsbescheid bereits am 7. Dezember 2011 ergangen sei und der frühere Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich Widerspruch eingelegt habe, ohne diesen jedoch zu begründen. Der Antragsteller führt aus, dass dies darauf beruhe, dass der Antragsteller von seinem früheren Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß beraten worden sei; dieser habe beim Verwaltungsgericht ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht angestrengt (Az. VG B-Stadt …) und nach Ablehnung des Antrags vergeblich Beschwerde beim Hessischen VGH eingelegt (Az. …), die erst im Frühjahr 2013 zurückgewiesen worden sei. Der frühere Prozessbevollmächtigte habe daraufhin trotzdem versäumt, den eingelegten Widerspruch zu begründen. Dies sei erst vom derzeitigen Prozessbevollmächtigten nachgeholt worden, den der Antragsteller am 8. Oktober 2013 mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Demnach seien dem Antragsteller seiner Ansicht nach die Versäumnisse und Zeitverzögerungen im behördlichen Vorverfahren nicht anzulasten; es liege daher auch kein zögerliches Betreiben des Rechtsstreits vor, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könne. Vielmehr seien sowohl der Antragsteller, als auch sein früherer Prozessbevollmächtigter überzeugt gewesen, durch Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes eine fachgerechte Interessenwahrnehmung vorzunehmen. Im Übrigen sei es nach Ansicht des Antragstellers der Widerspruchsbehörde anzulasten, dass sie einerseits zu keinem Zeitpunkt eine Begründung des eingelegten Widerspruchs eingefordert habe und andererseits seit dem Nachreichen der Begründung am 8. Oktober 2013 noch keine Bescheidung der Rechtssache vorgenommen habe. Ferner macht der Antragsteller geltend, dass eine gegenüber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren drohende Vorwegnahme der Hauptsache einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht entgegenstehe, da überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden und der Antragsteller bis dahin schlechthin unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt sei. Die Ausbildung des Antragstellers sei hochspeziell, indem sie ihm nur die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der Bundespolizei eröffne, ohne dass für ihn eine alternative Einsatzstelle, wie z.B. eine Landespolizeibehörde, zukünftig in Betracht komme. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich nach Auffassung des Antragstellers aus § 9 BBG, der einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung der charakterlichen Eignung von Bewerbern gewähre. Der ergangene Ablehnungsbescheid sei indes rechtswidrig und unter Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze zustande gekommen. Nach Auffassung des Antragstellers fehle es bereits an der formellen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids, da keine ordnungsgemäße Begründung des Bescheids gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG vorgenommen worden sei; es fehle an einer Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei. Dies müsse im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch in Fällen von Eignungsprüfungen entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfGgelten. Nach Ansicht des Antragstellers hätte die Behörde insofern näher darlegen müssen, warum die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B-Stadt gemäß § 153 Abs. 1 StPO sowie die eidesstattliche Versicherung der damaligen Lebensgefährtin der ablehnenden Bescheidung des Antrags nicht entgegen gestanden hätten. Ferner macht der Antragsteller geltend, dass der Ablehnungsbescheid auch materiell rechtswidrig ergangen sei, indem die Behörde den ihr im Rahmen von §§ 7, 9 BBG eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt habe. Die negative Bewertung der charakterlichen Eignung sei nur auf Ergebnisse des Disziplinarverfahrens gestützt worden, ohne dass im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung alle weiteren, ggf. entlastenden Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt worden seien. Zudem sei auch das Disziplinarverfahren nach Auffassung des Antragstellers in rechtswidriger Weise durchgeführt worden, indem dabei ebenso die entlastenden Aspekte nicht hinreichend eingeflossen seien und daher objektiv ein unwahrer Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Seiner Ansicht nach sei das Disziplinarverfahren unter Missachtung des Grundsatzes des beschleunigten Verfahrens durchgeführt worden und es sei pflichtwidrig keine Stellungnahme der Zeugin C. zum Geschehen vom 11. November 2009 eingeholt worden, die zur Entkräftung der Vorwürfe ggf. hätte beitragen können. Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass ihm zu Anfang Februar 2011 schriftlich mitgeteilt worden sei, dass er im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss seiner Laufbahnausbildung zum Flugdienst abgeordnet werden solle und POK F., ihn daraufhin mündlich darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass aus Potsdam bereits eine Zustimmung erfolgt sei, dass der Antragsteller nach bestandener Abschlussprüfung zur Fliegerstaffel kommen könne. Für den Fall, dass er nicht in der Fliegerstaffel verbleiben könne, habe man ihm bereits seine Weiterverwendung in Mainz in Aussicht gestellt. Der Antragsteller rügt ferner, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 20. April 2011 eine rechtswidrige Subsumtion vorgenommen habe und die Tatbestandsmerkmale von § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht erfüllt gewesen seien. Seiner Ansicht nach habe zum Zeitpunkt der Verständigung des Sondereinsatzkommandos am 10. November 2009 lediglich eine Putativgefahr vorgelegen, die der Antragsteller weder unmittelbar, noch als Zweckveranlasser verursacht habe, da er zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich keine Waffe bei sich geführt habe. Es seien seiner Auffassung nach auch nicht die Voraussetzungen einer Anscheinsgefahr gegeben gewesen, da aus Sicht eines besonnenen Amtswalters kein SEK-Einsatz einzuleiten gewesen wäre. Er habe die Gefahrenschwelle nicht als Verhaltensstörer gemäß § 6 HSOG überschritten und sei durch sein Vorverhalten auch nicht als Zweckveranlasser heranzuziehen. Insbesondere habe der Antragsteller der Zeugin C., nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben gedroht, sondern seine Frage, ob sich seine damalige Freundin bereits mit „jemandem über Mord“ unterhalten habe, unterliege nach ihrem objektiven Sinngehalt mehreren unbedenklichen Deutungsmöglichkeiten. In der Einstellungsverfügung vom 20. April 2011 sei nicht berücksichtigt worden, dass er der Zeugin in seiner Einlassung vom 5. März 2010 vielmehr einen „emotionalen Mord“ an ihm vorgeworfen habe. Dass einem in einem Notruf geäußerten, aber letztlich unbegründeten Verdacht nachgegangen werde, verstoße seiner Ansicht nach auch gegen das Rechtsstaatsprinzip, da dies unweigerlich die Gefahr eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehe. Der Antragsteller stützt sich zudem auf den Abschlussbericht zum Disziplinarverfahren (Blatt 46 ff. der Gerichtsakte), in welchem er als in hohem Maße glaubwürdig beschrieben werde und ihm zugunsten berücksichtigt werde, dass ihm lediglich eine geringe Schuld zur Last falle. Dabei sei weiterhin festgestellt worden, dass die Umstände des Falls nicht geeignet seien, das Ansehen des Beamtentums in bedeutender Weise zu beeinträchtigen und daher mangels feststellbaren Dienstvergehens das Disziplinarverfahren eingestellt worden. Der Antragsteller rügt, dass diese entlastenden Gesichtspunkte im Rahmen der späteren Beurteilung durch die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Weiterhin sei durch die Einleitung des SEK-Einsatzes und die Festnahme des Antragstellers gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass vertrauliche Personalangelegenheiten, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein können, nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollten. Der Antragsteller macht ferner geltend, eine fehlende charakterliche Eignung zum Polizeivollzugsdienst könne sich auch nicht daraus ableiten lassen, dass in der fraglichen Nacht anhand eines Atemalkoholtests ein BAK-Wert von 2,14 Promille ermittelt wurde. Dies lasse seiner Auffassung nach keinen Rückschluss auf eine Alkoholkrankheit zu. Dafür spreche auch das Ergebnis des vom Bundespolizeiaus- und –fortbildungszentrum Eschwege in Auftrag gegebene Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 18. Februar 2011, wonach der Antragsteller als gesundheitlich geeignet für den Vollzugsdienst eingestuft worden sei. Der Antragsteller wehrt sich weiterhin gegen den Vorwurf der Antragsgegnerin, er habe einen Verstoß gegen §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, indem er am 21. Mai 2010 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei. Er macht geltend, es habe lediglich ein Irrtum über die Dienstzeiten vorgelegen. Weiterhin sei seiner Auffassung nach die Heranziehung dieses Tatvorwurfs unverhältnismäßig, da er vorliegend von geringfügiger Schwere im Verhältnis zu den Konsequenzen seiner Nichteinstellung sei und dem Antragsteller keine weiteren dienstlichen Verfehlungen anzulasten seien. Insgesamt seien die von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht hinreichend belegt worden. Ferner sei zugunsten des Antragstellers nicht berücksichtigt worden, dass in seinem Zeugnis der Bundeswehr vom 14. Dezember 2007 seine persönlichen Stärken besonders hervorgehoben worden seien und er darüber hinaus eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung am 9. September 2007 erhalten habe. Diese positiven Aspekte habe die Antragsgegnerin seiner Ansicht nach pflichtwidrig nicht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt. Daraus sei nach Ansicht des Antragstellers zu folgern, dass ein Anspruch auf eine neue Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zu erfolgen habe, wobei das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei, da keine Hinweise auf eine charakterliche Nichteignung bestünden. Der Antragsteller führt ferner aus, dass er bei seiner Laufbahnabschlussprüfung ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt habe und trotzdem im Gegensatz zu Absolventen mit schlechterer Leistung als Einziger nicht übernommen worden sei, was seiner Auffassung nach unverhältnismäßig sei. Weiterhin würde seiner Auffassung nach eine mehrjährige Dienstpause seine Chancen auf einen Einsatz in der Fliegerstaffel der Bundespolizei erheblich mindern, da gerade dort ein aktueller Aus- und Fortbildungsstand vorausgesetzt werde. Insgesamt sei das berufliche Fortkommen erheblich gefährdet, auch durch die in seiner Personalakte dokumentierten gegen ihn gerichteten früheren Tatvorwürfe. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn am Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei vorläufig teilnehmen zu lassen und seine charakterliche Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu beurteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Antragsteller ihrer Auffassung nach weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe und der Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2011 rechtmäßig ergangen sei. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht nach § 7 Abs. 1 BBG i.V.m. § 2 BPolG, aus denen sich die Voraussetzungen für eine mögliche Berufung in den Beamtendienst ergäben. In Ergänzung dazu sei die Auswahl der Bewerber anhand der in § 9 Satz 1 BBG aufgeführten Kriterien durchzuführen, woraus sich nach Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Verneinung der charakterlichen Eignung ergebe. Die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses seien nicht gegeben, da der Antragsteller zwar die Anforderungen des § 7 BBG erfülle, jedoch die gemäß § 9 Satz 1 BBG erforderliche charakterliche Eignung des Antragstellers nicht vorliege. Die Beurteilung der physischen und psychischen Eignung sei ihrer Auffassung nach ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis, die gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar sei, ob die Verwaltung die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums verkannt oder einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Ein derartiger Mangel liege jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass zur charakterlichen Eignung Eigenschaften gehörten wie Selbstständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit, sowie Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit. Darüber hinaus werde gefordert, dass der Bewerber die Gewähr dafür bieten könne, dass er als Beamter alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen könne. Die Antragsgegnerin vertritt insoweit die Rechtsauffassung, dass die während der Ausbildungszeit eingetretenen Vorkommnisse, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens waren, entscheidend gegen eine charakterliche Eignung des Antragstellers für den Beamtendienst sprächen. Ihrer Auffassung nach seien diese ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass es dem Antragsteller an der für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei notwendigen Integrität fehle. Gerade für dieses Einsatzfeld, in welchem ein Polizeibeamter bei der Bevölkerung für Recht und Ordnung einzustehen habe und er weiterhin die Interessen und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße repräsentieren sollte, seien besonders hohe Maßstäbe an die charakterliche Eignung anzulegen, die vorliegend nach Ansicht der Antragsgegnerin nicht bejaht werden könnten. Somit seien Indizien für das Fehlen hinreichender Organisationsfähigkeit und Zuverlässigkeit, dass der Antragsteller mehrfach unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Weiterhin sei von einem Beamten gerade im Polizeivollzugsdienst zu erwarten, dass er auch in schwierigen privaten Lebenssituationen stets ein angemessenes, respektvolles und selbstkontrolliertes Verhalten gegenüber seinem Umfeld und besonders in der Öffentlichkeit an den Tag lege. Dies sei jedoch nach Ansicht der Antragsgegnerin am 10. November 2009 gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin nicht der Fall gewesen. Dass es sich dabei um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt habe, stehe einer Einbeziehung des Vorfalls in die Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers nicht entgegen, da sich gerade darin zeige, dass er den hohen moralischen und charakterlichen Ansprüchen an einen Beamten nicht gerecht werde. Dafür spreche insbesondere die vom Antragsteller eingeräumte erhebliche Alkoholisierung am betreffenden Tattag. Demnach seien nach Auffassung der Antragsgegnerin keine Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung gegeben. Weiterhin vertritt sie die Ansicht, dass keine konkrete Eilbedürftigkeit der Entscheidung und damit kein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO vorliege; der Antragsteller sei bereits seit mehreren Jahren aus dem Polizeidienst entlassen und habe seitdem, wenn auch ggf. aufgrund mangelhafter juristischer Beratung, kein ernsthaftes Interesse an einer schnellstmöglichen Einstellung als Beamter der Bundespolizei erkennen lassen. Zudem stelle die Antragsgegnerin jedes Jahr im März/April Absolventen der entsprechenden Laufbahnausbildung neu ein, sodass auch insofern ihrer Auffassung nach ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten. II. Das Verwaltungsgericht Kassel ist für das Verfahren sachlich und örtlich zuständig, § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 4 VwGO. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO als Regelungsanordnung statthaft. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller ist es weder gelungen, einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2011, in dem sie dem Antragsteller eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei versagte, ist offensichtlich rechtmäßig ergangen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zunächst fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Es bestehen vorliegend aufgrund des Vortrags des Antragstellers keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht zuzumuten ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Zwar ist dem Gesichtspunkt zuzustimmen, dass sich mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr vergrößern wird, dass der Antragsteller, der noch am Anfang seiner Berufslaufbahn steht, seine im Rahmen seiner Laufbahnausbildung erlangten Fertigkeiten nicht mehr ohne weiteres als Präsenzwissen abrufen kann und insofern seine Erinnerung an die standardisierten Vorgehensweisen im praktischen Berufsalltag schwinden könnte. Jedoch gelten für die Glaubhaftmachung von Eilbedürftigkeit besonders hohe Anforderungen, insbesondere wenn – wie vorliegend – inhaltlich eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird. In diesem Fall genügt die bloße Befürchtung, dass künftig unzumutbare Nachteile drohen könnten, zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. A., 2013, § 123 Rn. 14) Der Umstand, dass der Antragsteller seit Erlass des Ablehnungsbescheids am 7. Dezember 2011 und dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 20. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf vorläufigen Rechtsschutz über ein Jahr verstreichen ließ, ohne sein Rechtsschutzbegehren ernstlich voranzutreiben, steht der Annahme von dringender Eilbedürftigkeit entscheidend entgegen. Dies führt dazu, dass der Antragsteller vorliegend die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes verwirkt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 1993, - 1 TG 1460/93 -. NVwZ 1994, 398). Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegen halten, dass diese Verzögerung auf ein alleiniges Verschulden seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen sei. Selbst wenn dem Vortrag des Antragstellers gefolgt wird, wonach jener Bevollmächtigte zwar Akteneinsicht erhalten, jedoch ein zeitnahes Nachreichen der Widerspruchsbegründung versäumt habe, wodurch die Verfahrensverzögerung maßgeblich verursacht worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass das Verschulden eines Bevollmächtigten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ergibt sich vorliegend weder ein Anspruch auf Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus § 9 S. 1 BBG i.V.m. § 7 BBG i.V.m. § 2 BPolBG. Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, was dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes sowie der Wahrung dessen rechtlicher Integrität dienen soll (vgl. Kugele, BBG, § 9 BBG Rn. 3). Die Vorschrift gewährt einem Bewerber um ein öffentliches Amt jedoch keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, sondern vermittelt lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung in Form eines Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 -; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1/02 -, beide zitiert nach juris). Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung eines Beamten wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Demnach liegt die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage der Eignung des Antragstellers im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin als Dienstherrn und ist, wie diese zutreffend ausführt, als ein Akt wertender Erkenntnis zu erachten, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften missachtet hat (vgl. Kugele, BBG, Münster 2011, § 9 BBG Rn. 6). Der Begriff der Eignung in diesem Sinne umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes vorauszusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6/06 -, juris). Dabei bezieht sich die Entscheidung auf die konkrete künftige Dienstausübung und enthält zugleich eine Prognose darüber, ob der Bewerber die ihm im jeweiligen Amt obliegenden Pflichten erfüllen wird, was eine einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers erfordert (vgl. Kugele, BBG, a.a.O. § 9 BBG Rn. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu versagen, in ermessensfehlerfreier Weise getroffen worden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, darf sie für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei insbesondere fordern, dass der Bewerber die Fähigkeit und die innere Bereitschaft aufweist, die dienstliche Aufgabe der Wahrung der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, für Freiheitsrechte einzutreten und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 -, juris). Der Antragsgegnerin ist daher insoweit zuzustimmen, als ein Polizeibeamter Gewähr für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten bieten soll, daher als Repräsentant der verfassungsmäßigen Werteordnung auftritt und als solcher auch selbst eine Persönlichkeit aufweisen muss, die insbesondere geprägt ist von Integrität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Zur Beurteilung, ob diese Eigenschaften vorhanden sind, können auch tatsächliche Anhaltspunkte und Verhaltensweisen herangezogen werden, die aus dem außerdienstlichen Bereich stammen, aber auf eigene Rechtsverstöße des Bewerbers hindeuten. Hinreichende Zweifel an der notwendigen Rechtstreue können entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers jedoch nicht nur durch Tatvorwürfe begründet werden, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern auch durch Ermittlungsverfahren, die mit einer Einstellung endeten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332 /08–, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 -, juris). Die Antragsgegnerin stützt ihren Ablehnungsbescheid zunächst auf ihre Erkenntnisse aus einem am 11. November 2009 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren wegen Verdachts der Bedrohung und Nötigung seiner früheren Lebensgefährtin, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 10. November 2009 im alkoholisierten Zustand seine frühere Lebensgefährtin körperlich bedrängt und bedroht zu haben, indem er sie gerüttelt und gefragt habe, ob sie sich schon einmal mit jemandem über Mord unterhalten habe. Diese verständigte daraufhin die Polizei und äußerte dabei, dass die Art und Weise der Bedrohung für sie den Schluss zulasse, dass sich in der Wohnung des Antragstellers möglicherweise eine Schusswaffe befinde. Eine solche wurde bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung durch ein Sondereinsatzkommando nicht aufgefunden. Dieser Tathergang begründet in dienstrechtlicher Hinsicht den Verdacht einer Verletzung von § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach das Verhalten von Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert, und sie außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen begehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Einzelfallumständen in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Antragsteller wendet zu Unrecht ein, dass dieser polizeilich umfassend ermittelte Tathergang bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung in rechtswidriger Weise zu seinen Lasten gewürdigt worden sei. Selbst wenn seine Äußerung gegenüber der betroffenen Lebensgefährtin mehrere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, bleibt der nachgewiesene Vorwurf, im erheblich alkoholisierten Zustand seine frühere Lebensgefährtin körperlich bedrängt und genötigt zu haben. Das Disziplinarverfahren ist ferner durch Verfügungen vom 26. Mai 2010 und vom 23. September 2010 ausgedehnt worden wegen des Verdachts des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie wegen des Verdachts des zumindest teilweise unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dabei wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am Freitag, dem 21. Mai 2010 zu Dienstbeginn unentschuldigt nicht erschienen zu sein und auf wiederholte Anrufe seines Vorgesetzten nicht reagiert zu haben. Als der Antragsteller durch zwei Polizeibeamte daraufhin in seiner Wohnung aufgesucht wurde, erweckte er einen verschlafenen und verwirrten Eindruck, indem er äußerte, es sei Samstag und ihm sei nicht bewusst, dass er den Dienstbeginn versäumt habe. Ferner wurde ihm zu Last gelegt, am 11. Juni 2010 im Rahmen eines Praktikums unentschuldigt nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen zu sein. Dies begründet den Verdacht von Verstößen gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Hinsichtlich der Einbeziehung dieser Erkenntnisse in den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums auch die Entscheidung darüber überlassen bleibt, wie sie die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Anhaltspunkte über die Persönlichkeit des Antragstellers gewichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82-, juris; BVerwG Urteil vom 7. Mai 2003 – 4 S 2224/01 -, juris). Der Dienstherr kann berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung anführen, welche grundsätzlich bereits genügen, um eine Einstellung in den Beamtendienst in ermessensfehlerfreier Weise abzulehnen. Der Antragsteller kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Sachentscheidung nicht alle entlastenden Gesichtspunkte und positiven Leistungen der Vergangenheit gewürdigt habe. Gegenstand der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist allein, ob die getroffene Ermessensentscheidung an einem der gerichtlichen Prüfung unterfallenden Mangel leidet und ob ohne diesen Mangel der Bewerber eine reale Chance auf Ernennung gehabt hätte (vgl. Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 2a, § 8 BBG Rn. 125). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, denn die Antragsgegnerin hat eine umfassende Würdigung vorgenommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass eine Eignung nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde diese Einschätzung auch ordnungsgemäß begründet, so dass ein Verfahrensfehler i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegt. Der Ablehnungsbescheid enthält eine ausführliche Begründung, die auch individuell auf den Einzelfall des Antragstellers eingeht. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Ernennung aus einer Zusicherung der Bundespolizei-Fliegergruppe. Der Antragsteller macht insofern zu Unrecht geltend, dass es sich bei dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 4. Februar 2011, in welchem er einer Abordnung zur Polizeifliegerstaffel zustimmte, um die verbindliche Zusicherung einer Ernennung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehandelt habe. In dem Schriftsatz wird deutlich darauf hingewiesen, dass eine Abordnung das vorherige Durchlaufen und Bestehen eines Eignungsauswahlverfahrens voraussetzt. Insofern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und eindeutig, dass durch die Zustimmung kein Anspruch auf Abordnung begründet werden soll, sondern dass es sich vielmehr um eine unverbindliche Vorausanfrage der Polizeimeisteranwärter handelt, die der Planung ihrer möglichen weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst dient. Weiterhin ergibt sich aus der Form des Schriftsatzes, welcher dem jeweiligen Anwärter unter Auslassung seines Namens vorformuliert vorgelegt wird und von diesem in den offen gelassenen Lücken auszufüllen ist, dass es sich um ein standardisiertes Formular handelt, das keine individuelle Sonderabrede zwischen dem Unterzeichner und der Antragsgegnerin enthält. Der Antragsteller hat nach objektiver Betrachtung lediglich seine Bereitschaft zu einer späteren Abordnung zur Fliegerstaffel nach erfolgreichem Durchlaufen des Eignungsauswahlverfahrens erklärt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe zuvor bereits eine mündliche Zusage hinsichtlich einer späteren Ernennung erhalten, hat er diese vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Überdies kann eine mündliche Zusage mangels Wahrung des in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltenen Schriftformerfordernisses keine wirksame Zusicherung darstellen. Auch für eine Heilung dieses Formfehlers aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Antragssteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG. Eine in Eilverfahren regelmäßig vorzunehmende Halbierung des Streitwerts kam vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.