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Urteil

1 K 487/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:1128.1K487.13.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit sich die Klägerin gegen die Versetzung in den Ruhestand wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Da sich aufgrund des Streitgegenstands und aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, ist für die Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (std. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24/12–, juris). Vorliegend wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin als letzte Behördenentscheidung am 27. März 2013 zugestellt. Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 27. März 2013 waren somit § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 51 Abs. 1, Satz 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I 1989, 26, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Klägerin, wie dies § 53 HBG verlangt, vor Erlass des Ausgangsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegen vor. Die Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit dienstunfähig. Gem. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach 51 Abs. 1 Satz 1 HBG kann der Beamte als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate voll dienstfähig wird. Das Gericht ist von der Dienstunfähigkeit der Klägerin überzeugt. Die Klägerin blieb sowohl innerhalb des Jahres 2011 als auch innerhalb des Jahres 2012 im Zeitraum von sechs Monaten über eine Dauer von mehr als drei Monaten vom Dienst wegen Krankheit fern. Es bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides auch keine Aussicht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder voll hergestellt werden würde. Dies ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis des HAVS vom 16. Januar 2013, welches auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin von Dr. med. M vom 27. Dezember beruht. Der Gutachter ist ausweislich der Teile des Gutachtens, die dem Gericht zur Verfügung standen, zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin ihren Beruf als Lehrerin nicht ausfüllen könne, auch nicht mit hälftiger Stundenzahl. Prognostisch besitze die Klägerin durchaus gesunde Anteile, die eine Überwindung bestimmter Anteile der neurotischen Persönlichkeit erlauben würden. Die Situation an der MPS D sei bezüglich der Schüler, Lehrer und Schulleiter, auch wenn ein neuer Schulleiter sein Amt angetreten habe, so verfahren, dass an eine weitere Diensttätigkeit in D nicht zu denken sei. Zunächst sollten die Rehabilitationsmaßnahmen abgewartet werden. Dann wäre an eine Wiedereingliederung zu denken, wenn ausreichend Stabilität erzielt worden wäre. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachgutachtens (27. Dezember 2012) bestehe vollständig aufgehobene Dienstfähigkeit. Die medizinischen Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Das Gericht folgt den Ausführungen des Psychoanalytikers und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische Medizin Dr. med. M, die von dem HVAS vollumfänglich übernommen wurden. Die Klägerin hat keine substantiierten Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Soweit mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 vorgetragen wurde, dass die dem Gericht zur Verfügung gestellten Schlussfolgerungen (Seiten 17 bis 19) nicht von den gutachterlichen Ausführungen auf den Seiten 1 bis 16 des Gutachtens gestützt würden, ist dem Gericht eine Überprüfung dieser Behauptung verwehrt, da die Klägerin der Verwertung des Gutachtens widersprochen hat. Diese Weigerung ist beachtlich, denn aus § 51 HBG folgt keine Pflicht, behandelnde oder auch im Rahmen einer behördlichen Begutachtung hinzugezogene Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (vgl. v. Roetteken in HBR, Stand: Juli 2011, § 51 HBG Rn. 36). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin stand folglich einer vollumfänglichen Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme entgegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Juli 2013 – 1 BvR 3167/08–, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gesundheitszeugnis des HAVS vom 16. Januar 2013 nicht verwertbar wäre. Vielmehr kann das erkennende Gericht die Weigerung der Klägerin, Herrn Dr. M von der Schweigepflicht zu entbinden, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. v. Roetteken, a.a.O.). Dies führt vorliegend dazu, dass sich die Klägerin nicht auf behauptete Mängel des Gutachtens des Dr. M berufen kann. Nach dem Rechtsgrundsatz des „venire contra factum proprium“ kann die Klägerin mit ihren Einwänden deshalb nicht gehört werden, weil sie durch eigenes Verhalten die Überprüfung ihrer Einwände unmöglich gemacht hat. Zu weiteren Sachverhaltsermittlungen war das Gericht nicht verpflichtet. Insoweit wurde mit Beweisbeschluss vom 8. Juli 2014 Prof. Dr. med. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, dieses scheiterte jedoch an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Klägerin berechtigterweise eine Untersuchung durch einen männlichen Gutachter verweigern durfte. Eine überzeugende Begründung hat die Klägerin hierfür nicht vorgebracht und auch keine Nachweise vorgelegt. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Gutachter Prof. Dr. med. A. sich bereit erklärt hat, im Falle der Klägerin eine Ärztin mit der Untersuchung zu beauftragen und selbst lediglich ein kurzes diagnostisches Gespräch zu führen. Damit wurde dem Anliegen der Klägerin vollumfänglich Rechnung getragen, so dass ein vernünftiger Grund für eine Verweigerung der Mitwirkung an dem Gutachten nicht gegeben war. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten auch die Erstellung des Gutachtens endgültig unmöglich gemacht, denn nach den Angaben des Prof. Dr. med. A. war eine Mitwirkung der Klägerin unbedingt erforderlich, um zu belastbaren Schlussfolgerungen zu gelangen. Prof. Dr. med. A. hat dies damit begründet, dass bei der Klägerin ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild vorliege, das eine klinisch-gutachterliche Untersuchung notwendig mache. Diesen Feststellungen hat die Klägerin nicht widersprochen. Welche Folgen aus diesem Verhalten der Klägerin zu ziehen sind, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. § 51 Abs. 1 S. 4 HBG ist nicht anwendbar, denn dieser regelt lediglich den Fall, dass sich ein Beamter einer behördlicherseits angeordneten Untersuchung ohne hinreichenden Grund entzieht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24/12–, juris; sowie Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5, vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Rn. 12, juris) kann jedoch auch die Weigerung, sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von einem Gerichtsgutachter ärztlich untersuchen zu lassen, zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Abgeleitet wird dies aus einem in § 444 ZPO kodifizierten allgemeinen Rechtsgrundsatz und begründet damit, dass die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ins Leere ginge, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. In der Konsequenz kann damit im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Dieser Schluss ist auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung verweigert; wie bereits ausgeführt, lag dafür kein hinreichender Grund vor. Zusammenfassend war die Klägerin damit zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, so dass Dienstunfähigkeit gegeben war. Dass für die Klägerin eine anderweitige Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, etwa durch einen Einsatz an einer anderen Schule, möglich gewesen wäre, kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Auch diese Frage sollte durch den Gerichtsgutachter Prof. A. geklärt werden (vgl. Ziffer 3 des Beweisbeschlusses vom 8. Juli 2014). Da die Klägerin sich der Begutachtung ohne hinreichenden Grund entzogen hat, kann auch insoweit das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit unterstellt werden. Entsprechendes gilt für die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit, die von dem Gutachtensauftrag auch umfasst war (vgl. wiederum Ziffer 3 des Beweisbeschlusses vom 8. Juli 2014). Soweit die Klägerin ferner die Versetzung an eine andere Schule begehrt, ist die Klage als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Versetzung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden. Insoweit ist die Klage aber ebenfalls unbegründet. Da die Klägerin, wie bereits dargelegt, zwingend in den Ruhestand zu versetzen war, kommt eine Versetzung nicht mehr in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 709 ZPO, 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.564,69 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Letztgenannte Regelung sieht für Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, als Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Die Klägerin wurde während ihrer aktiven Dienstzeit zuletzt nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG besoldet. Da der Eintritt in den Ruhestand zu den von oben genannter Vorschrift erfassten Beendigungsgründen gehört, bestimmt sich der Streitwert vorliegend nach den monatlichen Dienstbezügen bei Bekleidung eines Amtes, das dieser Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin zugeordnet war (= 4.614,95 €), die mit dem Faktor 12 zu multiplizieren sind. Da die Klägerin lediglich in Teilzeit beschäftigt war, war dieser Betrag entsprechend zu reduzieren. Der Ansatz des Auffangstreitwertes, wie er noch im Zusammenhang mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung vorgenommen worden ist, war nach Vorgesagtem demgegenüber nicht angezeigt. Ebenso wenig hatte eine Halbierung des festgesetzten Streitwertes im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 2 B 143/94 -, NVwZ-RR 1995, 361, zu erfolgen. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung inzwischen unter Verweis darauf wieder abgerückt, dass § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG bzw. dessen Vorgängerregelung lediglich Streitigkeiten erfasse, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Gegenstand hätten, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand - wie vorliegend - grundsätzlich in Streit stehe (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30/09 -, NVwZ-RR 2009, 823). Der Einzelrichter folgt dieser Rechtsprechung (vgl. schon Beschluss vom 3. März 2012 in der Streitsache 1 K 1491/10.KS). Für die weiterhin begehrte Versetzung hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 7. April 2001 in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und der Grund-, Haupt- und Realschule D in E(im Folgenden MPS E) zugewiesen. Mit Wirkung zum 30. April 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Am 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin erstmals ihre Versetzung, nahm diesen Antrag aber Mitte Mai 2010 wieder zurück. Im Kalenderjahr 2010 war die Klägerin insgesamt 50 Tage arbeitsunfähig erkrankt, unter anderem ununterbrochen vom 26. Oktober 2010 bis zu den Weihnachtsferien. Im Januar 2011 beantragte die Klägerin erneut ihre Versetzung. Ferner beantragte sie in Absprache mit ihrem Psychotherapeuten eine Ermäßigung der Pflichtstunden (Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit). Aufgrund einer Empfehlung des zentralen ärztlichen Dienstes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales A-Stadt (HAVS) bewilligte das Staatliche Schulamt G die Pflichtstundenermäßigung, da sich Hinweise auf einen gravierenden Arbeitsplatzkonflikt ergaben. Zu einer beabsichtigten Wiedereingliederung – zunächst für den 1. Februar 2011 und später den 4. April 2011 terminiert – kam es nicht. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin teilzeitbeschäftigt, bis Ende März 2012 mit einem Stellenanteil von 0,8-0,85, anschließend bis zum Schuljahresende mit einem Anteil von 0,6 und in der Folgezeit mit einem Anteil von 51,58 %. Unter dem 4. Mai 2011 wurde die Klägerin hinsichtlich der Überprüfung der Dienstfähigkeit versorgungsärztlich untersucht. Das Gesundheitszeugnis des HAVS vom 15. Juli 2011 bescheinigte die uneingeschränkte Dienstfähigkeit. Am 5. August 2011 beantragte die Klägerin eine erneute Vorstellung beim zentralärztlichen Dienst des HAVS zur Überprüfung der Dienstfähigkeit, welche das Staatliche Schulamt G ablehnte. Es begründete seine Ablehnung damit, dass es zum damaligen Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis von dem aktuellen Gesundheitszeugnis unter dem 15. Juli erwartete. In der Folgezeit war die Klägerin bis zu den Herbstferien 2011 erkrankt. Nach den Herbstferien, am 21. September 2011, kam es zu einem Gespräch zwischen der Schulleitung der H in I zwecks Förderung der Wiedereingliederung, da die Klägerin beabsichtigte, wieder den Schuldienst aufzunehmen. Die Klägerin äußerte dabei ihren Wunsch, in der Grundschule eingesetzt zu werden, da sie sich ab Klassen 7 im Realschulbereich überfordert fühle. Am 7. Oktober 2011 führte die Klägerin mit dem Schulleiter ihrer Stammschule ein Gespräch und trat am 1. November 2011 vereinbarungsgemäß den Dienst an der MPS D wieder an. Bis Ende Januar 2012 nahm die Klägerin die Aufgabe wahr, wöchentlich von Dienstag bis Donnerstag in der 1. und 2. Stunde drei lernschwache Grundschüler zu betreuen. Für Februar 2012 bis zu den Osterferien sollte die Unterrichtsbelastung auf 14 Wochenstunden gesteigert werden, wobei auch ein Einsatz in der Sekundarstufe I vorgesehen war. Nach bereits einem Tag regulären Unterrichts kam die Klägerin zu dem Schluss, dass sie einer derartigen Unterrichtsbelastung nicht gewachsen sei und das eine solche Wiedereingliederung nicht zu bewältigen sei. Daraufhin unterzog sich die Klägerin Stabilisierungsmaßnahmen in einem Kloster und kündigte nach ihrem Aufenthalt im Kloster in einem Telefonat dem stellvertretenden Schulleiter der MPS D am 29. Februar 2012 an, ihren Dienst am 5. März 2012 wieder aufzunehmen. Nachdem der Klägerin der Einsatzplan zugestellt wurde, äußerte sie am 1. März 2012 gegenüber dem stellvertretender Schulleiter Bedenken, ob sie den Dienst am 5. März 2012 wieder antreten könne. Sie war dann erneut aufgrund von Erkrankung nicht in der Lage, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Eine nochmalige Überprüfung der Dienstunfähigkeit ergab keine neuen Erkenntnisse. Das Gesundheitszeugnis vom 10. Mai 2012 bescheinigte der Klägerin volle Dienstfähigkeit. Trotz schriftlicher Aufforderung nahm die Klägerin den Dienst auch am 21. Mai 2012 nicht auf, sondern war weiterhin erkrankt. Am 5. Juni 2012 fand ein Gespräch beim Staatlichen Schulamt G zwischen der Klägerin, Frau J, Herr K (Schulleiter MPS D) und Frau L (Vertreterin des Gesamtpersonalrates) statt. Am 8. Juni 2012 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Versetzung, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Am 11. Juli 2012 sandte die Schulleitung der MPS D der Klägerin eine Mail mit dem kommenden Stundenplan für das Schuljahr 2012/2013. Am gleichen Tag kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und dem stellvertretenden Schulleiter. Die Klägerin war auch in der Folgezeit erkrankt. Unter dem 20. August 2012 wurde eine erneute versorgungsärztliche Untersuchung zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit angeordnet, der die Klägerin nachkam. Im Nachgang an die Untersuchung wurde durch Dr. med. M ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 27. Dezember 2013 erstellt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erging am 16. Januar 2013 ein Gesundheitszeugnis des HAVS. In diesem heißt es, bei der Klägerin bestehe eine vollständig aufgehobene Dienstfähigkeit. Die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 der Verwertung des Gutachtens des Herrn Dr. med. M widersprochen. Gegenstand der Gerichtsakte sind damit lediglich die Seiten 18 und 19 dieses Gutachtens, die von Seiten des HAVS freigegeben wurden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 informierte das Staatliche Schulamt G die Klägerin über ihre Absicht, sie in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen. Daraufhin teilte ihr Bevollmächtigter mit, dass von der vollen Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen sei. Die Klägerin bitte um kurzfristige Wiederaufnahme in den Schuldienst. Mit weiterem Schreiben, datiert auf den 19. Februar 2013, teilte die Klägerin mit, dass sie ihrem Dienstherr nun wieder vollumfänglich zur Verfügung stehe. Allerdings halte die Klägerin aufgrund eines ärztlichen Attestes ihres Hausarztes, wonach der Einsatzort D„hochgradig problembehaftet und daher für die weitere Ausübung des Lehrerberufes kontraproduktiv“ sei, einen Dienst in D oder an ihrem Wohnort hinsichtlich der Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit für wenig zuträglich. Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt mit, dass einem Dienstantritt an der MPS D nichts im Weg stehe und wegen der Einzelheiten auf den Schulleiter verwiesen werde. Mit Bescheid vom 12. März 2013 versetzte das Staatliche Schulamt G die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 6 ff der Gerichtsakte verwiesen. Am 20. März 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2013 ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013, zugestellt am 27. März 2013, zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 26. April 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass eine Tätigkeit an der MPS D deshalb nicht in Betracht komme, weil atmosphärische Störungen zwischen dem Schulleiter und der Klägerin dazu geführt hätten, dass die Klägerin einen Versetzungsantrag gestellt habe. Der seinerzeitige Schulleiter habe ihr auch mitgeteilt, dass er die Klägerin zur Versetzung freigeben werde. Zu einer Versetzung an die gewünschte Schule in N sei es aber deshalb nicht gekommen, weil der dortige Schulleiter offensichtlich negative Informationen erhalten habe. Zur Wiedereingliederung sei es deshalb nicht gekommen, weil der Klägerin keine anderweitige Schule genannt worden sei, an der sie hätte ihren Dienst antreten können. Das Versorgungsamt habe auch darauf verwiesen, dass bei einem „fortgesetzten Einsatz an der MPS D gesundheitliche Nachteile usw. nicht ausgeschlossen werden könnten.“ Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. März 2013 zu verpflichten, die Klägerin als Lehrerin weiterzubeschäftigen, und zwar als Haupt- und Realschullehrerin, möglichst nicht mehr an der MPS D, sondern an einer anderweitigen Schule im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamtes für den O-Kreis und des Landkreises P. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es habe keine äußeren Hindernisse, den Dienst wiederaufzunehmen, gegeben. Die Klägerin könne sich weder auf eine von der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle gegenüber dem Staatlichen Schulamt G abgegebene Empfehlung eines Schulwechsels noch auf angeblich von einem Mitglied des Gesamtpersonalrates der Lehrkräfte abgegebene Meinungsäußerung berufen. Zu einer Zurückhaltung ihrer Dienstleistung sei sie nicht berechtigt gewesen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht Kassel Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin am 27. März 2013 dienstunfähig war und diese Dienstunfähigkeit bis heute andauert, durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Zum Gutachter hat das Gericht Prof. Dr. med A., , , A-Straße, A-Stadt bestellt. Der Rechtsstreit wurde dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Aufgrund der kontinuierlichen Weigerung der Klägerin sich von dem Gutachter untersuchen zu lassen bzw. einer weiblichen Person untersuchen zu lassen und sich einem anschließenden Gespräch mit dem Gutachter zu unterziehen, hat das Gericht mit Beschluss vom 23. September 2014 den Gutachter von der Begutachtung entpflichtet. Mit Schriftsätzen vom 29. September und 13. Oktober 2014 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere den Ausführungen der Gesundheitszeugnisse wird im Übrigen auf die Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten verwiesen.