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Urteil

1 K 1994/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:0310.1K1994.14.KS.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 und der Widerspruchbescheids vom 6. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 19. Juni 2014 verstorbenen Beamten A. auf finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 und der Widerspruchbescheids vom 6. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 19. Juni 2014 verstorbenen Beamten A. auf finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die von der Klägerin erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin auch klagebefugt, da sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der ihrem verstorbenen Ehemann A. möglicherweise zustehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung könnte mit dessen Tod per Universalsukzession auf die Klägerin als seine Erbin übergegangen sein. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgeltung des im Zeitpunkt des Todes ihres Mannes verbleibenden Urlaubs. Anspruchsgrundlage hierfür ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährt Arbeitnehmern unmittelbar einen Anspruch auf Vergütung noch nicht genommenen Urlaubs im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser ist mit dem Tod des ursprünglichen Anspruchsinhabers entstanden und sogleich auf die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin übergegangen. Mittlerweile geklärt ist, dass Art. 7 Abs. 2 der RL auch für Beamte Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 03. Mai 2012 – Rs. C-337/10 -; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, beide zit. nach juris). Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Was unter dem Begriff „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zu verstehen ist, war in der Rechtsprechung umstritten. So hat das BAG (Urteil vom 20. September 2011 – 9 AZR 416/10– juris) zu der insoweit vergleichbaren Fragestellung im Rahmen des §7 Abs. 4 BUrlG festgestellt, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch wandelt. Begründet wurde dies damit, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nur in der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entstehen könne. Da dieser jedoch zum Zeitpunkt einer möglichen Entstehung bereits verstorben sei, erlösche der Urlaubsanspruch ersatzlos. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Problematik – soweit ersichtlich – nicht abschließend behandelt worden; das OVG Münster (Beschluss vom 16. September 2013 – 1 A 2037/12 -, juris) konnte die Frage dahingestellt sein lassen, weil bereits aus anderen Gründen die Klage abzuweisen war. Seitdem hat jedoch der EuGH auf Vorlage des LAG Hamm (EuGH-Vorlage vom 14. Februar 2013 – 16 Sa 1511/12–,juris) entschieden, dass auch der Tod einen Beendigungsgrund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 der RL darstellt. Er führt hierzu in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 - C-118/13 -, zit. nach juris) aus: „Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 56, sowie Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29). Der Gerichtshof hat daher befunden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 62). Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob in dem Fall, dass das Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, der Tod des Arbeitnehmers ist, ein solches Ereignis eine Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung verhindern kann. Dazu ist festzustellen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union darstellt und dass dieser Grundsatz auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der vom Unionsgesetzgeber u. a. in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verwendete Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet nämlich, dass für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschrift das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16). Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet wird, darf der Gerichtshof Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv auslegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Brandes, C-415/12, EU:C:2013:398, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sodann stellt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, wie von der ungarischen Regierung in ihren Erklärungen vorgebracht, für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Schließlich erweist sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub selbst, wie er in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, führen würde. Aus allen diesen Gründen kann Art. 7 der Richtlinie 2003/88 somit nicht dahin ausgelegt werden, dass der besagte Anspruch durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen kann.“ Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich diesem Urteil jedoch nicht entnehmen, dass eine Abgeltung nur dann erfolgen muss, wenn der Betreffende vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst dienstunfähig war. Zwar lag in dem vom EuGH entschiedenen Fall eine Dienstunfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vor, eine Beschränkung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf diese Fälle findet sich aber weder in den Urteilen noch in der Richtlinie selbst. Vielmehr folgt aus der Tatsache, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers (und Beamten) auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, von dem nicht abgewichen werden darf, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zugunsten der Arbeitnehmerrechte weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil Heimann und Toltschin, C-229/11 und C-230/11). Denn für die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs ist es unerlässlich, dass nicht ein unwägbares Ereignis, wie der Tod eines ist, rückwirkend zu dessen vollständigem Verlust führt. Vor diesem Hintergrund darf es keine Rolle spielen, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht genommen hat oder nehmen konnte, ob er also durch eine vorangegangene Dienstunfähigkeit hierzu nicht in der Lage war oder aber der Tod ihn plötzlich im Dienst ereilte. Sachliche Gründe, warum der Anspruch anders als im ersten Fall im zweiten ins Leere laufen müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der rechtlichen Grundlage des Anspruchs. In beiden Varianten ist es dem Arbeitnehmer wegen einer Unwägbarkeit nicht möglich, seinen unionsrechtlich gesicherten Urlaubsanspruch zu realisieren. Beide Fälle sind daher gleich zu behandeln, sodass gerade auch vor der besonderen Bedeutung des vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes ein Abgeltungsanspruch auch bei Dienstbeendigung durch Tod ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit besteht. Dem kann daher auch nicht die Tatsache entgegenstehen, dass beim sofortigen Eintritt des Todes im Dienst ohne vorherige Dienstunfähigkeit dem Arbeitnehmer ohnehin der Genuss des bezahlten Jahresurlaubs, sowohl in natura als Erholungsurlaub als auch in finanzieller Form durch eine Abgeltung, unmöglich war und daher bei teleologischer Betrachtung ein Anspruch in diesem Fall den Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfüllen kann. Dass die Beklagte den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt durch einen Erlass in einem anderen Sinne geregelt hat, steht einem Anspruch schließlich auch nicht entgegen. Da der Beklagten vorliegend kein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum zustand, kann ein Erlass die Rechtslage nicht abändern. Zusammenfassend bestand damit im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin ein Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Dieser Anspruch ist mit dem Tod des Beamten A. auf dessen Erbin, die Klägerin, übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Auch hier trägt vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Grundsatzes des bezahlten Jahresurlaubs das Argument nicht, wonach die Vererbung eines Erholungs- und Kompensationsanspruchs dem Sinn und Zweck desselbigen als einen höchstpersönlichen Anspruch zuwiderliefe, wie dies noch in der älteren Rechtsprechung des BAG angenommen worden war. Es ist auch nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Entstehung des Abgeltungsanspruchs noch am Leben ist (offen gelassen von OVG Münster, a.a.O.). Würde man dies verlangen, käme es nie zu einer Geltendmachung eines im Tode des Arbeitnehmers bzw. Beamten entstandenen Anspruchs. Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung des von ihrem verstorbenen Ehemann noch nicht genommenen Urlaubs, wobei lediglich insoweit eine Abgeltung zu erfolgen hat, als der Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch nicht genommen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12– juris). In welcher Höhe der Klägerin eine Geldzahlung zusteht, kann den Behördenakten nicht entnommen werden, da die Beklagte insoweit noch keine Ermittlungen vorgenommen hat. Aus diesem Grund hat das Gericht von der Möglichkeit des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO Gebrauch gemacht und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist die Witwe des Herrn A.. Dieser stand während seiner aktiven Dienstzeit als Bundespolizeibeamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und verstarb am 19. Juni 2014 im Dienst an den Folgen eines Herzinfarktes. Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Klägerin beim Dienstherrn ihres Ehemannes die finanzielle Abgeltung dessen bis zu seinem Tode noch zugestandenen Urlaubs. Diesen Antrag lehnte die Bundespolizeidirektion Y. mit Schreiben vom 2. September 2014 (Bl. 8 d.A.) unter Verweis auf den Erlass des BMI – ZI1-30106/1#3 – vom 30. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass für eine Urlaubsabgeltung anders als im vorliegenden Fall die Dienstunfähigkeit des Beamten vor dessen Ausscheiden bzw. Tod erforderlich sei. Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. September 2014 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 30. September 2014 dahingehend begründete, dass die Beklagte verkenne, dass es zum einen für den unionsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG nicht darauf ankomme, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei, oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund falle, sodass sämtliche Beendigungsgründe des § 30 BBG bzw. § 21 BeamtStG dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage erfüllten und zum anderen auch der Tod ein Beendigungsgrund in diesem Sinne sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 (Bl. 9 ff. d.A.) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar tatsächlich jeder Beendigungsgrund, und damit auch der Tod, anspruchsbegründend sei und der Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Mindesturlaub führen dürfe, dem Urteil des EuGH jedoch ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, wonach der verstorbene Arbeitnehmer vor seinem Ableben dienstunfähig gewesen sei und deshalb seinen ihm noch verbliebenen Urlaub nicht habe nehmen können. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zum hier gegenständlichen Fall, sodass eine unmittelbare Herleitung eines Anspruchs aufgrund dieser Rechtsprechung nicht gegeben sei. Voraussetzung für einen vererbbaren Abgeltungsanspruch sei daher nicht nur, dass der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes weder verfallen noch verjährt sei, sondern auch, dass der Urlaub aufgrund vorangegangener Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte. Am 25. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Wesentlichen stützt sie sich in der Klagebegründung auf ihre Ausführungen aus dem Widerspruch vom 23. September 2014 und den dort zitierten Urteilen, wonach eine dem Tode vorangegangene Dienstunfähigkeit gerade nicht den strengen Voraussetzungen der Richtlinie an die Einschränkung des Arbeitnehmeranspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspreche. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass durch den erlittenen Herzinfarkt sehr wohl eine bis zum Tode in der darauffolgenden Nacht bestehende Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, sodass selbst nach der Rechtsauffassung der Beklagten ein Anspruch gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 19. Juni 2014 verstorbenen Beamten A. den verbleibenden Resturlaubsanspruch ihres verstorbenen Ehemannes abzugelten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchbescheid. Mit Beschluss vom 04. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 3. Februar 2015 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.