Beschluss
1 A 2037/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0916.1A2037.12.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.352,56 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012– 1 A 1048/10 –, n.v., vom 15. März 2012– 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 4 f. = NRWE, Rn. 5 f., vom 11. Januar 2012 – 12 A 1874/11 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE, Rn. 4 bis 6, m.w.N., und vom 29. September 2010 – 1 A 2957/08 –, n.v. Darlegen in dem vorgenannten Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aus mehreren, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgewiesen. U. a. hat es darauf abgestellt, dass die Klägerin – einen europarechtlichen Anspruch der Erben eines Beamten auf Abgeltung des von diesem krankheitsbedingt nicht mehr genommenen Urlaubs unterstellt – nicht berechtigt wäre, die Auszahlung der Leistung an sich zu fordern, da Anspruchsberechtigter die Erbengemeinschaft wäre. Zu Unrecht wendet die Klägerin hiergegen ein, dass ein Miterbe die Leistung an sich verlangen könne, wenn er von den übrigen Miterben hierzu ermächtigt worden sei, und dass hier eine entsprechende Ermächtigung deshalb vorliege, weil sie im Widerspruchsverfahren mitgeteilt habe, die aus zwei Kindern und ihr selbst bestehende Erbengemeinschaft zu vertreten. Richtig ist, dass sie im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2011 die Rechtsauffassung vertreten hat, der Erbengemeinschaft stehe der geltende gemachte Anspruch auf europarechtlicher Grundlage zu. Diese Äußerung mag dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend mache. Diese Frage ist aber von der der materiell-rechtlichen Einziehungsbefugnis zu trennen, Leistung an sich selbst zu verlangen, die bei einer entsprechenden Ermächtigung der Erbengemeinschaft gegeben sein kann. Vgl. hierzu den von der Klägerin angeführten Beschluss des BGH vom 19. April 2005 – VI ZB 47/03 –, NJW-RR 2005, 955 = juris, Rn. 9. Gemäß § 2039 Satz 1 BGB kann der Miterbe nur die Leistung an alle Erben verlangen. Das hat die schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin indes nicht getan. Für die von ihr behauptete Ermächtigung der Erbengemeinschaft bzw. übrigen Miterben bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist die insoweit von der Klägerin in Bezug genommene Erklärung aus dem Widerspruchsverfahren nicht so zu verstehen. Bei dieser handelt es sich nämlich um eine Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausschließlich ihr selbst zuzurechnen ist, die aber weder namens der Erbengemeinschaft oder der übrigen Miterben abgegeben worden ist, die folglich hiermit nichts zu tun haben. Abgesehen davon lässt sich der Erklärung auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Klägerin allein zur Einziehung der geltend gemachten Forderung berechtigt sein sollte. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die von der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 insoweit allein aufgeworfene Frage, "ob es sich bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG um einen höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Anspruch handelt, der eine vorherige Geltendmachung durch den Erblasser in dem durch § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren gegenüber dem Dienstherrn voraussetzt, um vererbbar zu sein," ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht entscheidungserheblich. 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat diesen Berufungszulassungsgrund erstmalig mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 und damit weit nach Ablauf der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags geltend gemacht. Ihre Rüge einer rechtssatzmäßigen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – könnte wegen sog. "nachträglicher Divergenz" nur dann die Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn sie in Bezug auf die Abweichung innerhalb der Begründungsfrist eine zulässige und begründete (und deshalb der Umdeutung in eine Divergenzrüge zugängliche) Grundsatzrüge erhoben hätte. Vgl. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 58. Das ist – wie gezeigt – aber nicht der Fall. Abgesehen davon wäre auch die von der Klägerin monierte Divergenz aus den bereits unter 1. angeführten Gründen nicht entscheidungserheblich und könnte deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).