OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2079/15.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0524.1K2079.15.KS.0A
13Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin ist die Tochter des am ... Juni 2015 verstorbenen Oberstudienrats X. In der Zeit vom 15. August 1984 bis 31. Januar 1991 (nachfolgend: streitgegenständlicher Zeitraum) war der zu diesem Zeit noch nicht verbeamtete Verstorbene beim Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e. V. in der Abteilung "Berufsbildung" und in der Funktion als Fachtheorielehrer für kaufmännische berufsbildende Inhalte sowie als pädagogischer Betreuer für Auszubildende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden beschäftigt. Seine Tätigkeit beim Verein umfasste vielfältige Aufgaben aus den Bereichen Organisation, Personal- und Prüfungswesen sowie Lehre (Unterricht und Seminare). Berufsbegleitend absolvierte er das Studium der "Wirtschaftsinformatik" an der Gesamthochschule AStadt. Am 24. September 2007 beantragte der Verstorbene bei der Beklagten die Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unter Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 (nachfolgend: Erstbescheid) wurde dem Verstorbenen die antragsgemäße Entscheidung über die berechneten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersandt, wobei hinsichtlich der nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG berücksichtigten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die Berechnung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestellt wurde. Hierbei wurde auch die Vereinstätigkeit bzw. der streitgegenständliche Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Mit Schreiben vom 17. August 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die dem Erstbescheid zugrunde gelegte Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rechtsfehlerhaft ergangen sei und dass hinsichtlich der berücksichtigten Vereinstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Rücknahme des Bescheids vorgesehen sei. Darüber hinaus erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde zum Vertrauensschutz angehört. Mit Schreiben vom 14. September 2015 führte die Klägerin aus, dass ihr Vater ihrer Meinung nach unter Berücksichtigung der vielfältigen Aufgaben, denen er nachgegangen sei, mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit beim o. g. Verein eine Lehrtätigkeit ausgeübt habe. Ferner wies sie darauf hin, dass ihr Vater im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Berechnung im Erstbescheid keine zusätzliche Alterssicherung begründet habe. Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 15. September 2015 (nachfolgend: Rücknahmebescheid) den Erstbescheid bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums zurück. Das Waisengeld verminderte sich hierdurch um 67,00 € brutto / Monat. Dies wurde damit begründet, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erfülle und daher rechtswidrig sei. Mit selbigem Schreiben erfolgte eine ergänzende Anhörung zu einer weiteren bevorstehenden Rücknahme in Bezug auf einen weiteren Berechnungsfehler im Erstbescheid, der sich aus der versehentlichen Doppelberücksichtigung von Studienzeiten in den Zeiträumen 1. April 1976 bis 6. Juli 1976 sowie 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1982 ergäbe und gemäß § 12 Abs. 1 HBeamtVG nur mit maximal 3 Jahren berücksichtigt werden könne. In der Abschlagsrechnung vom 17. Juli 2015 wurde eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Am 14. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Rücknahmebescheid rechtswidrig sei. Der Beklagte habe sich, wie er im Anhörungsschreiben auch zum Ausdruck gebracht habe, zur Rücknahme verpflichtet gefühlt und daher bei der Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 HVwVfG sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HVwVfG nicht vorlägen. Der Erstbescheid sei bereits nicht rechtswidrig. Die Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebe sich aus § 11 Nr. 1 b) HBeamtVG und sei daher rechtmäßig. In dem streitgegenständlichen Zeitraum sei der Verstorbene nämlich im nichtöffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung tätig gewesen, die im inneren Zusammenhang mit dem Beginn des folgenden Beamtenverhältnisses gestanden habe. Aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nach Auffassung der Klägerin nicht folgern, dass es sich bei der Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst um eine als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigte Privatschule handeln müsse. Es sei ferner nicht gerechtfertigt, allein auf die Prämisse einer staatlichen Genehmigung abzustellen, da andernfalls die über viele Jahre ausgeübte Lehrtätigkeit völlig unberücksichtigt bliebe. Der Verstorbene habe von der Vereinstätigkeit ferner nachhaltig für seinen späteren Dienst im öffentlichen Schulwesen profitiert und seine aus dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie einen weitreichenden Erfahrungsschatz für das nachfolgende Beamtenverhältnis gewinnbringend einsetzen können. Bei der Tätigkeit habe es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst gehandelt. Für die Anwendbarkeit des § 11 Nr. 1 b) HBeamtVG müsse sich die hauptberufliche Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Lehrbefähigung beziehen. Zudem betrage der reine Unterrichtsumfang mehr als die Hälfte der Pflichtstundenzahl eines Berufsschullehrers. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass sich die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums hilfsweise auch aus § 11 Abs. 2 HBeamtVG ergebe. Eine Nichtberücksichtigung stünde nach Auffassung der Klägerin im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzeswortlaut des § 11 HBeamtVG sei nämlich darauf ausgelegt, beruflichen Einsatz und ein besonderes persönliches Engagement des Beamten vor dessen Berufung in das Beamtenverhältnis durch Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Die Rücknahme sei ferner rechtswidrig, weil das Vertrauen der Eltern der Klägerin auf den Bestand des Erstbescheides als schutzwürdig anzuerkennen sei und dies einer Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 HVwVfG entgegenstehe. Der Verstorbene habe im Vertrauen auf den Bestand des Erstbescheides auf eine zusätzliche Alterssicherung verzichtet. Die Rechtslage habe sich ferner nicht zum Nachteil des Verstorbenen verändert, so dass der Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage keine Auswirkungen habe. Hinsichtlich der Rücknahmefrist sei nicht die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern die positive Kenntnis der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Tatsachen entscheidend, da andernfalls die Behörde den Fristbeginn selbst in der Hand habe. Ferner schließe das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit i. R. v. § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwVfG für den Bürger den Vertrauensschutz aus, so dass im umgekehrten Fall keine geringeren Anforderungen an die Behörde gestellt werden dürften. Die Rücknahme sei wegen des Vorbehalts des Gleichbleibens der Rechtslage nur bei Veränderung der Rechtslage vorgesehen. Des Weiteren ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides aus der im Bescheid angedeuteten weiteren Rücknahme für die doppelte Berücksichtigung von Studienzeiten und dem fehlendem Hinweis in der Anhörung vom 28. Juli 2015. Dies folge aus der berichtigten Abschlagsberechnung vom 17. Juli 2015 ohne vorherige Anhörung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2015 -Az. .......... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bei der von dem Verstorbenen im streitgegenständlichen Zeitraum wahrgenommenen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum handele es sich nach Auffassung des Beklagten um keinen Schuldienst. Der Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e. V. sei mit anderen privatrechtlichen Organisationen vergleichbar, die als ArbeitgeberVerbände oder Gewerkschaftsorganisationen ebenfalls Träger eigener Bildungseinrichtungen seien. Derartige Berufliche Fortbildungszentren erfüllten nicht die Eigenschaft einer Tätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne von § 11 HBeamtVG. Ferner sei auch das für die Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten maßgebliche Kriterium der Hauptberuflichkeit bei einer Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden nicht erfüllt gewesen. Der Verstorbene habe trotz der vielfältigen Aufgaben, denen er nachgegangen sei, auch keine besonderen Fach/Spezialkenntnisse erworben, die über das Maß der an Schulen und Hochschulen vermittelbaren Fachwissens weit hinausgingen. Die fehlende Hauptberuflichkeit bzw. die hauptberuflich nicht erworbenen besonderen Fach/Spezialkenntnisse schlössen eine Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 HBeamtVG aus. Es sei auch kein schutzwürdiges Vertrauen zu erkennen, da keine Kausalität zwischen dem Erstbescheid und dem Verzicht einer zusätzlichen Altersversicherung feststellbar sei. Ferner könne sich die Klägerin wegen des Vorbehalts der späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung und mangels Existenzgefährdung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Für die Rücknahmefrist sei die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn maßgeblich. Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da sich der angefochtene Bescheid vom 15. September 2015 als rechtmäßig erweist und die Klägerin durch die hiermit zu ihren Lasten getroffene Entscheidung mithin nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 07. Dezember 2007 ist § 48 Abs. 1 HVwVfG. Dessen Anwendbarkeit ist nicht durch eine Sonderregelung, hier den § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in der am 7. Dezember 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. August 1976, BGBl I 1976, 2485, zuletzt geändert durch Beschluss des BVerfG, vom 20. März 2007, BGBl I 2007, 605), ausgeschlossen. § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides anwendbaren Fassung, der auch für Beamte des Landes Hessen Anwendung fand, lautete: Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt" Eine solche sog. Vorabentscheidung ist im Falle des Verstorbenen erfolgt. Bei ihr handelt es sich um einen um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt, der mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft erwachsen ist. An Regelungen dieser Art ist die Verwaltung bei der Versorgungsfestsetzung gebunden und - bis zu einer eventuellen Aufhebung zu einer Berücksichtigung bei der Bemessung der Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten verpflichtet (vgl. dazu auch VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000 AN 17 K 99.00960 , VG Minden, Urteil vom 13. April 2005 4 K 828/04 , VG Augsburg, Urteil vom 10. März 2005 Au 2 K 02.1587 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 BVerwG 2 C 40.82 , jeweils ). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine Aufhebung jedoch nicht nur dann möglich, wenn - wie dies § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ausdrücklich normiert - sich die Rechtslage geändert hat. Vielmehr handelt es sich bei § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG um eine nicht abschließende Regelung, so dass daneben auch die allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten Anwendung finden. Aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften, denn über die Zulässigkeit einer Änderung aus anderen Gründen enthält die Vorschrift keine Aussage. Mit dem in § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG benannten Vorbehalt wird vielmehr lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Vorabentscheidungen schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden sollen, ihre Relevanz häufig aber erst viel später, nämlich mit dem Eintritt in den Ruhestand, zu Tage tritt. Der Vorbehalt dient also dazu, es dem Dienstherrn zu erleichtern, sich von einer Vorabentscheidung zu lösen, nicht jedoch wird hierdurch eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (einhellige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40/82 -; OVG NordrheinWestfalen, Urteil vom 09. Mai 2011 - 1 A 88/08 -; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 9 K 1467/14.F ; VG Münster, Urteil vom 16. April 2013 - 5 K 3225/13 , alle zit. nach ). Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG liegen vor. Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Insbesondere erfolgte eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin i.S.d. § 28 Abs. 1 HVwVfG für die Aufhebung des streitgegenständlichen Zeitraums mit Schreiben vom 17. August 2015. Dass der Klägerin (erst) in dem Aufhebungsbescheid die Möglichkeit für eine Stellungnahme für zukünftige Zeiträume eingeräumt wurde, ist unerheblich.. Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Erstbescheid ist hinsichtlich der Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig, da die Beschäftigung des Verstorbenen in dem streitgegenständlichen Zeitraum trotz Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 1b) HBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. Der Verstorbene ging in dem streitgegenständlichen Zeitraum keiner hauptberuflichen Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne von § 11 Nr. 1 b) HBeamtVG nach. Eine Schule ist eine auf eine gewisse Dauer berechnete, an fester Stelle unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferter Form organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemein bildender und berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 , BVerfGE 75, 40, , Rn. 112; Bay. VGH, Urteil vom 28. Januar 1998, 7 B 97.288 , m. w. N.). Kennzeichnend für eine Schule ist also regelmäßig die Vermittlung von Allgemeinbildung in einer Mehrzahl von Fächern. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Beseitigung von Defiziten einzelner Teilnehmer, auch die Unterrichtung Erwachsener oder allgemeine Fortbildungseinrichtungen fallen nicht hierunter. Hieraus folgend regelt die gemäß § 107 BeamtVG a. F. 1980 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz unter Nr. 11.1.7, dass "Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst J insoweit berücksichtigt werden (können), als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet worden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes)." In Art. 7 Abs. 4 GG wird insoweit auf die Landesgesetze verwiesen. Auch wenn Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Außenwirkung haben, sind durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Tatbestandsmerkmale des § 11 BeamtVG bzw. seiner Nachfolgeregelungen im Wege einer ständigen Verwaltungspraxis näher ausgestaltet worden, wobei als norminterpretierende und ermessenslenkende Richtlinie (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 09. Januar 2012 - 3 A 1167/09 -, Rn. 95, ) die Verwaltungsvorschrift eine gleichmäßige Handhabung des Versorgungsrechts gewährleistet und ihr damit faktisch bindende Wirkung zukommt. Der Begriff des nichtöffentlichen Schuldienstes ist nicht zuletzt auch wegen des Sinn und Zweck der Vorschrift eng auszulegen. Der nichtöffentliche Schuldienst wird unter § 11 Nr. 1b) HBeamtVG als Alternative zum öffentlichen Schuldienst genannt. Es bedarf einer Vergleichbarkeit der beiden Institutionen. Die Vergleichbarkeit ergibt sich aber nicht aus der bloßen Vermittlung von Lerninhalten. Vielmehr bedarf es der Übereinstimmung durch Verfolgung vergleichbarer Ziele und Aufgaben. Unterschiede hinsichtlich der Trägerschaft sind zwar möglich, die Umsetzung des Bildungsauftrages muss jedoch in ihrem Kern stets angestrebt werden. Aus dieser Rechtslage folgt, dass es sich bei dem Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e. V. um keine staatlich genehmigte Privatschule und daher um keinen Ersatz für eine öffentliche Schule handelt. Der Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e. V. ist mit einem beruflichen Fortbildungszentrum zu vergleichen, da sich das Lehrangebot auf die Unterrichtung von Spezialwissen beschränkt und nicht der Vermittlung von Allgemeinbildung in einer Mehrzahl von Fächern dient. Aus diesem Grund verfügt er auch nicht über eine Genehmigung als Privatschule. Damit ist bereits aus diesem Grund eine Anerkennung der Vordienstzeiten ausgeschlossen. Darüber hinaus ist das Kriterium der Hauptberuflichkeit bei einer Unterrichtsverpflichtung von 14 Wochenstunden nicht erfüllt gewesen. Die erbrachte Tätigkeit entspricht lediglich 35 % der gesamten Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden. In Tz. 11.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG wird hinsichtlich des Begriffs der Hauptberuflichkeit auf Tz. 10.1.12.1 verwiesen. Darin heißt es: ""Hauptberuflich" ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn), wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht." Vorbereitende, organisierende Nebentätigkeiten und auch die Vielfalt an Tätigkeiten können dabei jedoch nicht erweiternd berücksichtigt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit bei einer Unterrichtstätigkeit von 14 Wochenstunden ergibt sich auch dann nicht, wenn sie im Übrigen mit einem Anteil von mehr als der Hälfte der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft berücksichtigungsfähig wäre, da bei einer Tätigkeit an einer Schule im Gegensatz zu beruflichen Fortbildungszentren berücksichtigungsfähige Unterrichtstätigkeiten für beispielsweise organisatorische Aufgaben, Planungs und Koordinierungsaufgaben, sozialpädagogische Betreuung usw. hinzukommen. Auch ohne Hinzuziehung der Verwaltungsvorschrift lässt sich damit aus dem Wortlaut der Vorschrift bei einer 35 %-en Arbeitsbelastung das Vorliegen der Hauptberuflichkeit nicht ableiten (vgl. VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2011 - 13 A 1978/11 -, Rn. 29, zu einem insoweit vergleichbaren Fall). Eine Anerkennung des streitgegenständlicher Zeitraums kommt auch nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG nicht in Betracht. Nach § 11 Abs. 2 HBeamtVG können Zeiten, während derer ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich besondere Fachkenntnisse erworben hat, welche die Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, bis zu 10 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit zur Hälfte berücksichtigt werden. Für die Wahrnehmung des Amtes eines Studienrats an beruflichen Schulen genügt jedoch das Studium und der Vorbereitungsdienst, so dass es des Erwerbs zusätzlicher Qualifikationen nicht bedarf. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an dem Merkmal der Hauptberuflichkeit. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 HVwVfG ferner nur unter Einhaltung der Vorschriften des § 48 Abs. 2 bis 4 HvwVfG möglich. Der Erstbescheid diente als Voraussetzung für die Gewährung von Ruhegehalt im Versorgungsfall gilt und hatte damit begünstigende Wirkung. Der Verstorbene durfte auf den Bestand des Erstbescheides nicht vertrauen. Die Ursächlichkeit des Erstbescheides für den Verzicht auf eine zusätzlichen Altersversicherung ist nicht ersichtlich und wurde nicht belegt. Die Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums stand zwar bloß unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (nicht wie behauptet, auch unter dem Vorbehalt der späteren rechnerischen und sachlichen Überprüfung), jedoch durfte der Verstorbene zu keiner Zeit davon ausgehen, dass der Bescheid dauerhaft Bestand haben werde. Rechtliche Änderungen vor Eintritt des Versorgungsfalles waren jederzeit möglich. Darüber hinaus hätte auch eine Dienstunfähigkeit eintreten können mit der Folge, dass das Vertrauen ebenfalls nicht als schutzwürdig angesehen werden würde. Aber selbst wenn man ein schutzwürdiges Vertrauen des Verstorbenen annehmen wollte, so hat dies gegenüber dem Rücknahmeinteresse des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers zurückzutreten. Zugunsten der öffentlichen Belange ist neben der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich auch das fiskalische Interesse, also rechtlich nicht gebotene Ausgaben zu vermeiden, zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 99 m.w.N.). Letzteres ist ein gewichtiges Argument dafür, rechtlich nicht gebotene Zahlungen zu unterlassen. Würden Zahlungen auch weiter erfolgen, obwohl sie materiellrechtlich nicht geboten sind, belastet dies die öffentlichen Haushalte und damit letztlich die Allgemeinheit. In der somit notwendigen Abwägung hat ein mögliches Vertrauen des Verstorbenen bzw. der Klägerin in den Bestand der Vorabentscheidung, sollte es denn vorliegen, zurückzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich für die Klägerin lediglich um Auswirkungen für die Zukunft handelt, die im Übrigen auch keine finanziell besonders hohen Einbußen zur Folge haben, nämlich ca. 70 € im Monat. Dies rechtfertigt es, selbst bei bestehendem Vertrauen in den Fortbestand der Vorabentscheidung einen Vorrang der öffentlichen Belange anzunehmen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin leidet der angefochtene Bescheid auch nicht an einem Ermessensfehler. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen einer Rücknahme des Erstbescheides entgegensteht, hat vielmehr der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung rechtsfehlerfrei überprüft. Insbesondere wurde bei der Interessenabwägung eine Existenzgefährdung und damit ein Ausnahmefall, der einer Rücknahme entgegenstehen könnte, zu Recht abgelehnt. Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG eingehalten. Hiernach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Jahresfrist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist deshalb zunächst die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, mithin die konkreten Entscheidungsfehler hier die unzutreffende Berücksichtigung von Vordienstzeiten , die den Verwaltungsakt als "rechtswidrig" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG qualifizieren. Hinzutreten muss die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 HVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die Kenntnis der für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (zu allem: Kopp/Ramsauer, VwVfG , 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 137; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 37.83 , ).). Vorliegend ist dem Regierungspräsidium erst bei der Festsetzung des Waisengeldes für die Klägerin nach dem Tod des Verstorbenen im Jahr 2015 die rechtswidrige Berücksichtigung der Vordienstzeiten aufgefallen. Da die Rücknahme bereits kurz darauf, nämlich mit Bescheid vom 15. September 2015 erfolgte, wurde die Frist gewahrt. Liegen damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Vorabentscheidung vor, so war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.