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Urteil

4 K 828/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitiger verbindlicher Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §49 Abs.2 BeamtVG ist nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids volle Anfechtung möglich. • Vordienstzeiten nach §10 BeamtVG sind anzuerkennen, wenn ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang zur Ernennung besteht und keine atypischen Gründe ein Abweichen rechtfertigen. • Als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit nach §12 BeamtVG ist nur die jeweils für die Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zu berücksichtigen; tatsächliche längere Ausbildungszeiten begründen keinen weitergehenden Anspruch.
Entscheidungsgründe
Anrechnung förderlicher Vordienstzeit bei Zulassung zur Sonderaktion; Abgrenzung zu Ausbildungszeit • Bei vorzeitiger verbindlicher Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §49 Abs.2 BeamtVG ist nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids volle Anfechtung möglich. • Vordienstzeiten nach §10 BeamtVG sind anzuerkennen, wenn ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang zur Ernennung besteht und keine atypischen Gründe ein Abweichen rechtfertigen. • Als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit nach §12 BeamtVG ist nur die jeweils für die Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zu berücksichtigen; tatsächliche längere Ausbildungszeiten begründen keinen weitergehenden Anspruch. Der Kläger, inzwischen Beamter und zuvor Angestellter bei städtischen Stadtwerken und später Teilnehmer an einer Sonderaktion des Landes zur Erlangung der Lehramtsbefähigung, begehrt die Anerkennung mehrerer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Beklagte hatte informatorisch Feststellungen zur ruhegehaltfähigen Zeit getroffen und in der Widerspruchsentscheidung die Beschäftigungszeit 1.4.1968–31.12.1968 nicht anerkannt sowie das Studium und die Zeit der Sonderaktion nur teilweise als Ausbildungszeit berücksichtigt. Der Kläger rügt, die Tätigkeit bei den Stadtwerken habe die Zulassung zur Sonderaktion erst ermöglicht und sei deshalb nach §10 BeamtVG als Vordienstzeit zu berücksichtigen; ferner fordert er weitere Anerkennungen. Das Gericht prüft Zulässigkeit wegen Fristen und entscheidet materiell über die Anerkennung der Zeit bei den Stadtwerken sowie über die Einordnung der Studienzeit als Ausbildungszeit nach §12 BeamtVG. • Zulässigkeit: Die informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeit nach §49 Abs.2 BeamtVG ist verbindlich; die Klage war nur bezüglich der in der Klageschrift rechtzeitig angeführten Zeiträume zulässig, spätere Ergänzungsanträge verfristet. • Anrechnung nach §10 BeamtVG: Voraussetzungen (funktioneller und zeitlicher Zusammenhang sowie förderliche Tätigkeit) sind erfüllt, weil die Zulassung zur Sonderaktion mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis voraussetzte und die Tätigkeit bei den Stadtwerken diese Praxis ermöglichte; keine atypischen Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen, liegen vor. • Beschränkung des Ermessens: Der Dienstherr hat nur engen Ermessensspielraum; das Gericht sieht keinen Rechtfertigungsgrund für Verweigerung der Anerkennung der Zeit 1.4.1968–31.12.1968 als ruhegehaltfähig. • Ausschluss nach §10 für Studienzeit: Für den Zeitraum 1.10.1972–29.4.1976 fehlt die notwendige berufliche Tätigkeit (mehr als Halbzeit); der Kläger war zwar angestellt geführt, aber wegen des Studiums vollständig freigestellt, sodass §10 nicht greift. • Anrechnung nach §12 BeamtVG: Die Studien- und Prüfungszeiten sind als Ausbildungszeit zu behandeln und nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang der Mindestzeit ruhegehaltfähig zu berücksichtigen; der Beklagte hat den günstigen Übergangsrechtssatz angewandt und die maximal anrechenbare Zeit berücksichtigt. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 1.4.1968 bis zum 31.12.1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, weil diese Beschäftigung förderlich war und in funktionellem sowie zeitlichem Zusammenhang mit der späteren Ernennung stand. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, weil die Zeit 1.10.1972–29.4.1976 mangels hinreichender beruflicher Tätigkeit nicht nach §10 BeamtVG anrechenbar ist und insoweit bereits die gesetzlich begrenzte Anerkennung als Ausbildungszeit gemäß §12 BeamtVG erfolgt ist. Die weitergehenden begehrten Anerkennungen waren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht gerügt wurden. Folglich bleibt die Festsetzung der übrigen ruhegehaltfähigen Zeiten in der angefochtenen Fassung bestehen.