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Urteil

1 K 6/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:1207.1K6.16.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Anstelle eines Vorverfahrens wurde gem. § 23 Abs. 1 WBO ordnungsgemäß ein Beschwerdeverfahren durchgeführt. Mit Klageerhebung am 4. Januar 2016 wurde die Klagefrist gem. 74 Abs. 1 VwGO eingehalten. Der Beschwerdebescheid vom 26. November 2015 wurde per Einschreiben mit Rückschein am 2. Dezember 2015 zugestellt, § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG. Die Frist endete somit gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 4. Januar 2016. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Parkgebühren. Aus diesem Grund erweisen sich auch Ausgangs- und Beschwerdebescheid als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf die Erstattung von Parkgebühren des privaten PKW während einer Auslandsreise über einen Betrag von 5,00 Euro täglich hinaus ergibt sich nicht aus § 1 ARV i.V.m. § 10 Abs. 1 BRKG. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen einer Auslandsdienstreise. Diese bedarf gem. § 1 Abs. 2 ARV einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung. Im Schreiben des SKA vom 9. Januar 2015 ist eine schriftliche Anordnung zu sehen. Da sich hinsichtlich der Erstattung von Parkgebühren aus der ARV keine vom BRKG abweichenden Vorschriften ergeben, gelten gemäß § 1 Abs. 1 ARV die Vorschriften des BRKG. Nach § 10 Abs. 1 BRKG werden solche Kosten, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu ersetzen sind, als Nebenkosten ersetzt. Damit fallen auch die Parkgebühren für einen privaten PKW unter § 10 Abs. 1 BRKG. In welcher Höhe diese Parkgebühren zu erstatten sind, ist in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift, der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz" vom 1. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl. Nr. 63, S. 1258, im Folgenden: BRKGVwV) geregelt. In Nr. 10.1.2 BRKGVwV wird bei der Erstattung von Parkgebühren differenziert: So sind bei Fahrten mit dem privaten PKW gemäß § 5 Abs. 2 BRKG, bei denen also ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt wurde, Parkgebühren ohne Beachtung eines Höchstbetrages zu erstatten. Parkgebühren, die bei Fahrten mit dem privaten PKW nach § 5 Abs.1 BRKG anfallen, sind hingegen nur bis zu einem Betrag von 5,00 Euro täglich erstattungsfähig. Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass ihm ausgehend von der Regelung in Nr. 10.1.2 BRKGVwV lediglich ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro täglich für Parkgebühren zusteht, da ein erhebliches dienstliches Interesse vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung nicht schriftlich oder elektronisch festgestellt wurde, was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass - ungeachtet der fehlenden vorherigen Feststellung - ein solches erhebliches dienstliches Interesse gegeben war (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1346/09 -, juris). Dass die Anreise mit dem privaten PKW, wie der Kläger vorträgt, kostengünstiger gewesen sei als eine mögliche Anreise mit Bahn oder Flugzeug, ist kein Argument, auf das sich der Kläger berufen kann, da es grundsätzlich Sache des Dienstherrn ist, über die sparsame Verwendung von Mitteln zu entscheiden. Weitere Gründe, aus denen der Kläger zwingend mit dem privaten PKW hätte anreisen müssen, sind nicht ersichtlich, insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass die mitzuführenden Uniformen und Unterlagen nicht auch in einem größeren Koffer hätten transportiert werden können. Damit liegt auch materiell ein erhebliches dienstliches Interesse nicht vor, so dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben ist. Dass die Beklagte, jedenfalls nach Angaben des Klägers, die Verwaltungsvorschrift nicht durchgängig beachtet, sondern in der Vergangenheit im Falle des Klägers und anderer Soldaten die vollen Parkgebühren erstattet hat, vermag an der Rechts- bzw. Erlasslage nichts zu ändern. Eine Selbstbindung der Verwaltung an eine möglicherweise bestehende allgemeine Verwaltungspraxis folgt hieraus nicht. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Verwaltung im konkreten Fall ein Ermessensspielraum zustünde. Nur dann wird von der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einer Verwaltungsvorschrift entgegenstehende allgemeine Verwaltungspraxis eine Bindungswirkung in vergleichbaren Fällen auslösen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50-60, Rn. 32). Ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben, denn § 10 BRKG ist nicht als Ermessensnorm ausgestaltet, vielmehr sind Nebenkosten unter den entsprechenden Voraussetzungen zu erstatten. Auch das für die Verwaltung geltende Willkürverbot greift hier nicht ein. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte wende die Verwaltungsvorschriften willkürlich nach Belieben an, sodass sich hieraus ein Vertrauenstatbestand bilde, geht er hierin fehl. Bei den BRKGVwV handelt es sich um verwaltungsinterne Regelungen, die die Behörden binden, nicht jedoch die Gerichte (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Dezember 2012 - 13 K 7247/11 -, juris). Jedoch lassen sich aus ihnen, so die Rechtsprechung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - L 15 RF 28/15 -, Beschluss vom 4. November 2014 - L 15 SF 198/14 -; VG München, Gerichtsbescheid vom 07. August 2007 - M 17 K 06.3137 -, jeweils zit. nach juris), Auslegungshilfen bei unbestimmten Rechtsbegriffen ableiten, vorliegend also zu der generellen Voraussetzung der Notwendigkeit der entstandenen Kosten (vgl. den Wortlaut des § 10 Abs. 1 BRKG). Insoweit folgt das Gericht im hier zu entscheidenden Fall den Verwaltungsvorschriften, da sie eine sachgerechte Regelung darstellen. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Differenzierung bei der Erstattung der Parkkosten, insbesondere verstößt diese Regelung nicht gegen die Fürsorgepflicht des § 31 SG. Die Differenzierung erfolgt aus einem sachlichen Grund, denn nur wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, der Betreffende also zwingend mit dem privaten PKW die Dienstreise antreten musste, ist es auch geboten, die entstandenen Auslagen komplett zu ersetzen. Ist dies jedoch nicht der Fall und entscheidet sich der Beamte bzw. Soldat aus freien Stücken für eine Benutzung des privaten PKW, so kann es ihm auch zugemutet werden, einen Teil der Parkgebühren selbst zu tragen. Damit durfte die Beklagte in Anwendung des Nr. 10.1.2 BRKGVwV eine weitergehende Erstattung der Parkgebühren ablehnen. Soweit dies in der Vergangenheit anders gesehen und Parkgebühren in vollem Umfang erstattet wurden, war dies rechtswidrig, begründet aber keinen Anspruch des Klägers für den hier streitbefangenen Reisekostenantrag. Es existiert kein Grundsatz des Inhalts, dass eine Behörde eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortführen müsste, ein Recht auf "Gleichheit im Unrecht" wird von Rechtsprechung und Literatur nicht anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., 2014, § 40 Rn. 42 m.w.n.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger begehrt die Übernahme von Parkgebühren in Höhe von 22,90 Euro. Er ist als Reserveoffizier Leiter der Deutschen CIOR-Delegation (Confoderation of Interallied Reserve Oficers). In dieser Eigenschaft nahm er im Jahre 2015 an dem jährlich stattfindenden Mid-Winter-Meeting im NATO Hauptquartier in D teil. Durch Zuziehungsbescheid wurde die deutsche Delegation im Hotel "D" untergebracht. Der Kläger reiste von A-Stadt mit seinem privaten Pkw an und parkte diesen für die Dauer des Aufenthaltes in der vor dem Hotel gelegenen Tiefgarage. Für die Dauer der Parkzeit vom 18. Februar 2015 bis zum 21. Februar 2015 entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 42,50 Euro. Der Kläger stellte am 19. Februar 2015 Antrag auf Erstattung von Reisekosten. Hierin machte er Kosten für zurückgelegten 445 km sowie die angefallenen Parkgebühren geltend. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 legte die Beklagte die Reisekostenvergütung auf 198,00 Euro fest. Hierin enthalten war eine Höchstgebühr von 20,00 Euro für angefallene Parkkosten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Parkkosten, die 5 Euro täglich überstiegen, für einen privaten PKW gemäß § 5 Abs. 1 BRKG nicht erstattungsfähig seien, da es keinen triftigen Grund für die Benutzung des Privat-PKWs gegeben habe. Der Kläger legte hiergegen am 11. Mai 2015 Beschwerde ein und trug vor, er habe 15 Jahre lang die Reisekostenabrechnung gleich gehandhabt. Im Rahmen der Führsorgepflicht sei der Dienstherr dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf eine geänderte Abrechnungspraxis hinzuweisen. Die bisherige Praxis habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf Grundlage dessen die Erstattung der noch ausstehenden 22,90 Euro zu erfolgen habe. Auch seien nunmehr Kosten für sein anwaltliches Tätigwerden entstanden, welche ebenfalls erstattungsfähig seien. Mit Beschwerdebescheid vom 26. November 2015 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass im Rahmen eines Dienstgeschäftes anfallende Parkgebühren gemäß § 5 Abs. 2 BRKG nur dann in uneingeschränkter Höhe zu erstatten seien, wenn an der Benutzung des privaten PKWs ein erhebliches Dienstliches Interesse festgestellt worden sei. Ein solches erhebliches dienstliches Interesse sei vor Antritt der Dienstreise per Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festzustellen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. In sonstigen Fällen, seien Parkgebühren gemäß § 5 Abs. 1 BRKG i.V.m. Nr. 10.1.2 BRKGVwV lediglich in einer Höhe von bis zu 5,00 Euro täglich erstattungsfähig. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht, da die zugrundeliegenden Vorschriften (BRKG; BRKGVwV) unverändert seit dem Jahre 2005 bestünden. Auch die dem Jahre 2005 vorangegangenen Vorschriften seien vom Regelungsgehalt nicht abweichend gewesen. Zahlungen von Parkgebühren, die in den Vorjahren über 5,00 Euro täglich hinaus getätigt worden seien, seien dementsprechend rechtsgrundlos geleistet worden. Mit Schreiben vom 04. Januar 2016, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er trägt vor, die Anreise mit dem privaten PKW sei im Vergleich zu der ebenfalls erstattungsfähigen Anreise mit dem Zug (1.Klasse, ohne Bahncard) oder per Flugzeug erheblich günstiger gewesen. Auch verkenne die Beklagte, dass der Kläger gemäß § 18 SG dazu verpflichtet gewesen sei, die bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft zu nutzen. Laut Zuziehung sei dies das "D Hotel" gewesen. Dieses befinde sich im Stadtzentrum von D. Im gesamten Umfeld des Hotels seien keinerlei unbewirtschaftete Parkflächen zu finden. Die direkt vor dem Hotel befindliche Parkgarage sei für "D" Verhältnisse eine günstige Parkmöglichkeit. Eine günstigere Alternative habe demnach nicht vorgelegen. Ein Vertrauenstatbestand begründe sich auch auf die vergangenen, laut der Beklagten rechtswidrigen Zahlungen der Parkgebühren in voller Höhe. Die internen Abrechnungswege seien dem Kläger nicht bekannt. Die fehlende Transparenz dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beklagte befolge die Dienstvorschriften willkürlich. So seien dem Kläger bei einer anderen dienstlichen Veranstaltung in diesem Jahre 13,50 Euro pro Tag erstattet worden. Insbesondere in Hinblick auf den Kostenvergleich zwischen den Anreisemöglichkeiten PKW/Bahn/ Flugzeug, habe die Beklagte ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des BAIUDBw KompZ TM Leipzig TM 3.4. vom 4. Mai 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides des BAIDUBw KompZ TM Münster TM 3.3. vom 26. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bislang nicht erstatteten restlichen Parkgebühren in Höhe von noch 22,90 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.