Urteil
1 K 1592/16.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0628.1K1592.16.KS.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die statthafte Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Festsetzungsbescheide (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) ist § 48 Abs. 1 S. 1,2, Abs. 2 HVwVfG. Die Festsetzungsbescheide waren rechtswidrig, da bei der Berechnung der Beihilfe zugunsten des Klägers ein zu hoher Bemessungssatz berücksichtigt worden war. Gemäß § 15 Abs. 8 S.2 ermäßigt sich der Bemessungszusatz bei Beihilfeberechtigten, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten, um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41 Euro monatlich beträgt. Beim Kläger war dies in dem streitbefangenen Zeitraum der Fall. Dies lässt sich auch nicht im Nachhinein dadurch korrigieren, dass für den streitbefangenen Zeitraum, wie vom Kläger beantragt, rückwirkend gem. § 15 Abs. 9 HBeihVO eine höhere Beihilfe bewilligt wird. Der Umstand, dass die Anrechnungsgrenze lediglich geringfügig überschritten wird, beinhaltet allein noch keinen besonderen Ausnahmefall, der eine Erhöhung des Bemessungssatzes rechtfertigen könnte. Vielmehr ist es der von der Verordnung vorgesehene Normalfall, dass jegliche auch noch so geringfügige Überschreitung des Höchstbetrages nach § 15 Abs. 8 Satz 2 HBeihVO die in dieser Bestimmung geregelte Rechtsfolge der Ermäßigung des Beitragssatzes um 20 v.H. nach sich zieht. Auch die geltend gemachten persönlichen Umstände (vgl. Bl. 2 f des Schriftsatzes vom 15. September 2015) können keinen Ausnahmefall begründen. § 15 Abs. 9 HBeihVO greift nur ein, wenn ein seltener und ungewöhnlicher Einzelfall vorliegt, dessen besonderen Umstände durch die Beihilfevorschriften nicht erfasst worden sind. Ausgeschlossen ist eine Erhöhung, wenn dem Beamten durch die Beihilfevorschriften gewollt eine Eigenbelastung auferlegt wird oder wenn eine Vielzahl von Einzelfällen betroffen ist (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 15 Erl. 54). Dass Beamtinnen und Beamten durch einen erhöhten Beitragszuschuss eine niedrigere Beihilfe erhalten, ist kein Einzelfall. Der Umstand, dass, wenn dies von dem Betreffenden nicht erkannt wurde, überzahlte Beihilfe zurückgefordert wird, ist vom Verordnungsgeber gewollt und daher kein Grund für eine Erhöhung der Beihilfe. Auch sind die persönlichen Umstände des Klägers nicht so außergewöhnlich, dass ihnen für die Vergangenheit Rechnung getragen werden müsste. Einer evtl. übermäßigen Belastung kann durch Reduzierung der Rückforderungssumme Rechnung getragen werden, was vorliegend auch erfolgt ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen vor. Es handelt sich bei den 35 Festsetzungsbescheiden um begünstigende Verwaltungsakte, da sie auf eine Geldleistung gerichtet sind, nämlich die Bewilligung von Beihilfeleistungen. Damit war bei der Rücknahme die Regelung des § 48 Abs. 2 HVwVfG zu berücksichtigen, wonach ein schutzwürdiges Vertrauen eine Rücknahme ausschließt. Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben, Der Kläger kann sich nicht auf ein Vertrauen in den Bestand der Verwaltungsakte berufen. Der Kläger hat bei der Stellung der Beihilfeanträge durch unvollständige Angaben gemacht, die dazu geführt haben, dass eine höhere als die ihm zustehende Beihilfe bewilligt wurde. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG kann er sich damit auf Vertrauensschutz nicht berufen. Der Kläger hatte bei der Beantragung der Beihilfeleistungen jeweils einen Kurzantrag ausgefüllt. Dieser dient der Erleichterung der Beantragung von Beihilfe und darf, wie sich dem Text eindeutig entnehmen lässt, nur dann verwendet werden, wenn zwischenzeitlich keine Änderungen eingetreten sind. Weiter heißt es in dem Vordruck, dass der Antragsteller unter anderem bei Änderungen des Beitragszuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag ein ausführliches Antragsformular auszufüllen habe. Der Kläger gab bei jedem Antrag im Zeitraum vom 10. Februar 2012 bis 17. April 2015 an, es habe sich seit seinem letzten Beihilfeantrag keine Änderungen ergeben. Dieses Formular unterschrieb der Kläger bei jeder Antragsstellung, obwohl die Angaben unrichtig und unvollständig waren. Stattdessen hätte der Kläger jeweils den sog. Langantrag ausfüllen und diesen zusammen mit den Rentenbescheiden der Behörde vorlegen müssen. Ein Verschulden ist im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG nicht erforderlich, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, er habe nicht gewusst, dass er den Zuschuss zur Krankenversicherung hätte mitteilen müssen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 48 Rn. 119 m.w.N.). Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der Kläger vor Beantragung der jeweiligen Beihilfen den Beklagten darüber unterrichtet hat, dass er einen höheren Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten hat. Ein Schreiben vom 12. März 2008, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang erwähnt hat, findet sich in den Behördenakten nicht. Damit ist eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme und dem Vertrauen in den Bestand der Verwaltungsakte nicht vorzunehmen und ein schutzwürdiges Vertrauen zu verneinen. Die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 HVwVfG ist ebenfalls gewahrt. Die Festsetzungsbehörde hat die Verwaltungsakte innerhalb der Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme mit dem Festsetzungsbescheid vom 08. Oktober 2015 zurückgenommen. Damit sind die Voraussetzungen des § 48 HVwVfG erfüllt, so dass Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist. Folglich durfte der Beklagte auch gem. Ziffer 2. des Bescheides vom 8. Mai 2015 die Beihilfe rückwirkend neu festsetzen. Auch die Rückforderung damit überzahlter Beihilfe in Höhe von 14.790,86 € (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 85 HBG i.V.m. § 12 Abs. 2 HBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herusgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Mit der Rücknahme der Beihilfebescheide ist der Rechtsgrund für die Bewilligung von Beihilfeleistungen nachträglich entfallen, so dass der überzahlte Betrag von dem Kläger nach näherer Bestimmung des § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich zurückgefordert werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die überzahlten Beihilfeleistungen tatsächlich bereits sämtlich verbraucht hat und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Insoweit hat der Kläger eine Aufstellung von Luxusaufwendungen vorgelegt, die seiner Meinung nach ohne die überzahlten Leistungen nicht getätigt worden wären (vgl. das Schreiben vom 17. September 2015, Bl. 30 der Gerichtsakte). Denn die Rückzahlung ist dennoch geschuldet, weil die Klägerin nach § 12 Abs. 2 Satz 1 u. 2 HBesG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Der Mangel des rechtlichen Grundes war offensichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris, vom 28. Juni 1990 - 6 C 41/88 -, juris, vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, juris) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O.). Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtli chen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bzw. Mitteilungen vom Erhalt von anderen Leistungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O., vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, a. a. O.). Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82 -, a. a. O.). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 HBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen oder sonstigen Leistungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O.). Daran gemessen hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn lich hohem Maße außer Acht gelassen. Er hätte wissen müssen, dass die ihm gewährten Beihilfeleistungen zu hoch angesetzt waren. Dies gilt umso mehr, als dass er durch die Hinweise in den sog. Kurzanträgen besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der ihr gezahlten Zuschüsse hätte legen müssen. Dem Formular für den Kurzantrag ist eindeutig zu entnehmen, dass der Antragsteller Änderungen bezüglich der aufgeführten Sachverhalte der Behörde anzuzeigen hat. Es kann und muss von einem Beihilfeberechtigter erwartet werden, dass er einen Antragstext durchliest und dann, wenn er dessen Inhalt nicht versteht oder Unklarheiten verbleiben, zumindest nachfragt. Dies hat der Kläger nicht getan, obwohl in dem Formular ausdrücklich zu lesen ist, dass das Formular bei Änderung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung nicht verwendet werden darf. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiernach kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rück forderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris, vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94, 95, vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O.). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, wobei ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG einzubeziehen ist. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, a. a. O.; vom 21. April 1982 - 6 C 112/78 -, juris; vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, a. a. O.). Gemessen hieran begegnet die von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Ob den Beklagten tatsächlich, wie es in dem Schreiben des Ministeriums vom 22. März 2016 heißt, ein Mitverschulden an der Überzahlung trifft, das es rechtfertigt, den Rückforderungsbetrag um 30 % zu kürzen, ist zur Überzeugung des Gerichts durchaus zu hinterfragen, da faktisch die Behörde keine Möglichkeit hatte, Kenntnis von dem Beitragszuschuss zu erlangen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da der Beklagte hier zugunsten des Klägers auf einen Teil der Rückforderungssumme verzichtet hat. Soweit der Beklagte für den verbleibenden Restbetrag eine Ratenzahlung in Höhe von 36 Monatsraten zu je 287,60 € angeboten hat, ist dies aus Billigkeitsgesichtspunkten ausreichend und angemessen. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Es ist insbesondere nicht so, dass diese monatlichen Zahlungen dazu führen könnten, dass der amtsangemessene Lebensstandard des Klägers beeinträchtigt würde. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung (Bl. 115 der Behördenakte) verbleibt dem Kläger nach Abzug aller notwendigen Aufwendungen noch ein Betrag von 1.563,62 €, wobei dieser sich noch dadurch erhöhen ließe, dass (nicht unbedingt erforderliche) Spendenbeträge zurückgefahren würden. Damit verbliebe dem Kläger nach Ratenzahlung noch ein Betrag von ca. 1.300 €/Monat. Der Kläger selber geht auch nicht davon aus, dass er seinen Lebensstandard bei Rückzahlung der überzahlten Beträge nennenswert einschränken müsste, denn er führt in dem Anwaltsschriftsatz lediglich aus, er könne für den Fall einer Rückforderung keine weiteren Reisen unternehmen. Eine unzumutbare Belastung ist damit nicht ersichtlich. Schließlich erweist sich der angefochtene Bescheid sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger die Aufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch erklärt hat. Dieser Anspruch wurde vom Kläger nicht substantiiert dargelegt und lässt sich auch den Behördenakten, soweit sie noch existieren, nicht entnehmen. Im Übrigen steht dem Schadensersatzanspruch auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide entgegen, die damals vom Kläger nicht angegriffen wurden und jetzt, nach Ablauf der Widerspruchsfrist, auch nicht mehr angegriffen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen von dem Beklagten erlassenen Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Landes Hessen beihilfeberechtigt im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. Hessisches Beamtengesetz (HBG). Er ist privat krankenversichert und erhält aufgrund des Bezuges einer Altersrente vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu seinen privaten Krankenversicherungsbeiträgen, der seit dem 01. Juli 2011 einen Betrag von 40,99 Euro übersteigt. Der Zuschuss betrug in der Zeit bis 2015 zwischen jeweils 54,92 bis 57,20 Euro monatlich. Durch mehrere Bescheide vom 10. Januar 2012 bis 17. April 2015 wurden dem Kläger entsprechende Beihilfen mit dem Bemessungszusatz i.H.v. 60/75 v.H. für ambulante/stationäre Leistungen festgesetzt und ausgezahlt. Im Rahmen der Beantragung der Beihilfe verwendete der Kläger dabei durchgängig ein Kurzformular. Mit der Einreichung des Beihilfeantrags vom 15. April 2015 reichte der Kläger auf Verlangen gegenüber dem Beklagten alle Rentenbescheide seit 2011 ein. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Bemessungszusatz wegen des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung gemäß § 15 Abs. 8 HBeihVO um 20 % zu kürzen. Der Kläger wurde am 17. Juni 2015 zu der beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von 14.790,86 Euro angehört. Der Kläger beantragte sodann über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. September 2015 gemäß § 15 Abs. 9 Nr.1 HBeihVO für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Erhöhung des Beihilfesatzes um 20 %, erhob die Einrede der Entreicherung und erklärte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.920 Euro. Mit Datum vom 08. Oktober 2015 erließ der Beklagte einen Aufhebungs-, Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem er von dem Kläger eine überzahlte Beihilfe von 14.790,86 Euro zurückforderte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 28. Oktober 2015 Widerspruch, der mit Schreiben vom 20. Januar 2016 begründet wurde. Dort führte der Kläger u.a. aus, aus dem Formular zur Erklärung der Einkünfte lasse sich nicht entnehmen, dass auch Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Krankenkasse mitgeteilt werden müssten. Außerdem müsse der Kläger aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn so gestellt werden, wie die Rechtslage für ihn am günstigsten sei. Der Rückforderung stehe § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG entgegen, da der Kläger unverhältnismäßig stark belastet werde. Auch sei die Ermessensausübung fehlerhaft, da nicht hinreichend erörtert worden sei, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung insgesamt abzusehen sei. Die Aufrechnung wurde mit Ansprüchen aufgrund zu niedrig gewährter Beihilfe begründet. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach der Stellungnahme des Ministeriums von der Rückforderung der Beihilfeleis tung in einer Höhe von 4.437,26 Euro (30 % der Gesamtforderung) abgesehen wer de und somit ein zurückzufordernder Betrag i.H.v. 10.353,60 Euro verbleibe. Darüber hinaus wurde dem Kläger eine zinsfreie Ratenzahlung von 36 Monatsraten zu je 287,60 Euro angeboten. Mit Schreiben vom 02. Juni 2016 nahm der Kläger die Reduzierung der Gesamtforderung zur Kenntnis, den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 08. Oktober 2015 behielt er aufrecht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchbescheid vom 26. Juli 2016, zugestellt am 30. Juli 2016, zurück. In diesem ermäßigte der Beklagte die Rückforderungssumme auf 10.353, 60 €. Am 29. August 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er vertritt die Auffassung, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er habe die überzahlte Beihilfe nicht widerrechtlich durch unzutreffende Angaben erlangt. Er habe seine Mitteilungspflicht nicht verletzt. Der Kläger führt aus, die Behörde habe seine erhobene Einrede der Entreicherung gemäß § 818 BGB und die von ihm am 15. September 2015/17. September 2015 erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht berücksichtigt. Ihm stehe für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ein höherer Beihilfeanspruch zu, da die Behörde lediglich einen Beihilfesatz von 50 % statt 60 % zugrunde gelegt habe. Dieser Schaden belaufe sich auf etwa 5.000 €. Schließlich habe die Behörde von dem eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht, indem sie bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S.3 BBesG hinzutretende Umstände nicht in Betracht gezogen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ..... vom 08. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ..... vom 26. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die 35 Festsetzungsbescheide aus dem Zeitraum vom 10. Januar 2012 bis 17. April 2015 seien als rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 und 2 HVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückzunehmen. Entgegen § 15 Abs. 8 S.2 Alt. 2 HBeihVO sei ein erhöhter Bemessungszusatz der Beihilfe des Klägers angesetzt worden. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht verletzt und dadurch sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes verwirkt, in dem er bei der Abgabe der von der Beklagten verlangten Anträge hinsichtlich der Zuschusszahlungen keine Änderungen angezeigt und damit unvollständige Angaben gemacht habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. März 2017 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.