Urteil
1 K 2479/17.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0103.1K2479.17.KS.00
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.03.2016 wird aufgehoben, soweit damit die Rücknahme des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14.05.1998 hinsichtlich der Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit sechs Monaten verfügt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.03.2016 wird aufgehoben, soweit damit die Rücknahme des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14.05.1998 hinsichtlich der Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit sechs Monaten verfügt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Bl. 25, 36, 38). Die Klage ist als Anfechtungsklage auszulegen (§ 88 VwGO). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist gemäß § 88 VwGO nicht die Fassung des Klageantrages, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, erschließt. Unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrages eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, hat das Gericht auch im Anwaltsprozess dem wirklichen Klageziel Rechnung zu tragen, sofern dieses eindeutig von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, juris). Das Klageziel des Klägers ist auf die Anerkennung seiner praktischen Berufsausbildung gerichtet. Zunächst hatte das Regierungspräsidium Gießen diesem Ziel entsprechend die Ausbildung mit einem Jahr teilweise als ruhegehaltfähig anerkannt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat das Regierungspräsidium Kassel eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorgenommen und die ursprüngliche Berechnung aufgehoben. Der Kläger begehrt also die Aufhebung einer Aufhebungsentscheidung. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Bei der Berechnung des Regierungspräsidiums Darmstadts vom 14.05.1998 handelt es sich um eine sog. Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diese ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt und erwächst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Bestandskraft. Denn an Regelungen dieser Art ist die Verwaltung bei der Versorgungsfestsetzung gebunden und - bis zu einer eventuellen Aufhebung - zu einer Berücksichtigung bei der Bemessung der Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten verpflichtet (VG Kassel, Urt. v. 07.12.2016, 1 K 33/16.KS, BeckRS 2016, 119048; vgl. auch VG Ansbach, Urt. v. 27.07.2000, AN 17 K 99.00960, BeckRS 2000, 17976; VG Augsburg, Urt. v. 10.03. 2005, Au 2 K 02.1587, BeckRS 2005, 37055; VG Minden, Urt. v. 13.04.2005, 4 K 828/04, BeckRS 2006, 27663). Soweit das Regierungspräsidium mit der Neuberechnung vom 31.03.2016 die Berechnung des Regierungspräsidiums Darmstadt aufgehoben hat, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Verwaltungsakt, da die Aufhebung als actus contrarius der Berechnung deren Rechtscharakter teilt. Die Klage ist teilweise begründet. Die Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung bezüglich der Anerkennung der Ausbildung vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 mit einem Jahr ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 HVwVfG. Dessen Anwendbarkeit ist nicht durch eine Sonderregelung, hier den § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in der Fassung vom 20.9.1994 ausgeschlossen. § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in dieser zum Zeitpunkt des Bescheides vom 14.05.1998 anwendbaren Fassung, der auch für Beamte des Landes Hessen Anwendung fand, lautete: "Ob Zeiten auf Grund der § § 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt." Eine Aufhebung von Vorabentscheidungen ist allerdings nicht nur dann möglich, wenn - wie dies § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ausdrücklich normiert - sich die Rechtslage geändert hat. Vielmehr handelt es sich bei § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG um eine nicht abschließende Regelung, so dass daneben auch die allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten Anwendung finden. Aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG folgt nicht, dass Vorabentscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage geändert werden dürften, denn über die Zulässigkeit einer Änderung aus anderen Gründen enthält die Vorschrift keine Aussage. Mit dem in § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG benannten Vorbehalt wird vielmehr lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Vorabentscheidungen schon bei der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werden sollen, ihre Relevanz häufig aber erst viel später, nämlich mit dem Eintritt in den Ruhestand, zu Tage tritt. Der Vorbehalt dient also dazu, es dem Dienstherrn zu erleichtern, sich von einer Vorabentscheidung zu lösen, hierdurch wird jedoch eine Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 11.12.1985, 2 C 40/82, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.09.05.2011, 1 A 88/08, BeckRS 2011, 51124; VG Kassel, Urt. v. 07.12.2016, 1 K 33/16.KS). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG liegen nur teilweise vor. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Anerkennung der Berufsausbildung des Klägers ist der Ursprungsbescheid nicht rechtswidrig, soweit eine Anerkennung der Berufsausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit sechs Monaten erfolgt ist. Insoweit durfte der Ausgangsbescheid nicht zurückgenommen werden. Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Berufsausbildung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG bzw. die insoweit inhaltsgleiche Vorgängernorm des § 12 BeamtVG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG kann die die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen praktischen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Ob eine Ausbildung vorgeschrieben ist bzw. die allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, Beschl. v. 05.12.2011, 2 B 103.11, BeckRS 2012, 45697; BVerwG, Beschl. v. 06.05.2014, 2 B 90/13, NVwZ 2014, 1168). Maßgeblich ist hier § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen vom 10.09.1965 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen vom 18.03.1969 (GVBl. I S. 33) - LehramtsberufsausbildungsVO 1969. Diese Vorschrift bestimmt: "Sechs Monate der praktischen Berufsausbildung (Vorpraktikum) sollen in der Regel vor Beginn des Studiums durchgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes (…). Die restliche Zeit kann während des Studiums in den Semesterferien durchgeführt werden." § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen vom 10.09.1965 (GVBl. I S. 185) - LehramtsberufsausbildungsVO 1965 - bestimmte noch, dass sechs Monate der praktischen Berufsausbildung vor Beginn des Studiums durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Kläger absolvierten Berufsausbildung um eine zwingend vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist eine praktische Berufsausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, wenn § 1 Abs. 2 der LehramtsberufsausbildungsVO 1965 anwendbar ist. Denn damit handelt es sich um eine zwingende und nicht etwa fakultativ durchzuführende berufliche Tätigkeit vor Studienbeginn (Hess. VGH, Beschl. v. 27.10.2015, 1 A 2090/13.Z, n. v.). Gleiches gilt bei der Anwendbarkeit der LehramtsberufsausbildungsVO 1969. Zwar "soll" nach dieser Regelung das Vorpraktikum nur noch "in der Regel" vor Beginn des Studiums durchgeführt werden. Aber auch nach dieser Regelung stellt die Ableistung der berufspraktischen Ausbildung vor Studienbeginn den Regelfall dar. Gerade auf diesen Regelfall kommt es aber an, um zu ermitteln, ob eine berufspraktische Ausbildung vorgeschrieben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG ist. Soweit das Gesetz Befreiungen von bestimmten Ausbildungen vorsieht, steht dies der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit nicht entgegen. Vielmehr hat eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur dann zu unterbleiben, wenn im Ausnahmefall von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird und dementsprechend tatsächlich keine anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten angefallen sind. Derartige Befreiungsmöglichkeiten sind vorgesehen, um dem individuellen Einzelfall Rechnung zu tragen und die Durchführung des Studiums zu ermöglichen. Sie sollen jedoch nicht die grundsätzliche versorgungsrechtliche Privilegierung ausschließen. Auf dieser Linie liegt es auch, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres von der Anerkennungsfähigkeit einer berufspraktischen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 LehramtsberufsausbildungsVO 1965 ausgegangen ist, obwohl bereits unter Geltung der LehramtsberufsausbildungsVO 1965 Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen waren. Denn § 1 Abs. 3 lautete sowohl in der Fassung der LehramtsberufsausbildungsVO 1965 als auch in der der LehramtsberufsausbildungsVO 1969: "Bei Bewerbern, die sich erst nach Aufnahme eines anderen Studiums für die Ausbildung zum Lehramt (...) entscheiden, kann auf die Vorpraxis ganz oder teilweise verzichtet oder die Auflage erteilt werden, diese ganz oder teilweise in den Semesterferien oder während der pädagogischen Ausbildung nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Kultusminister." Wenn diese Möglichkeit der Ausnahme offenbar der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht entgegensteht, trifft dies gleichermaßen auf die sonstigen Ausnahmen vor, die § 1 Abs. 2 LehramtsberufsausbildungsVO 1965 nunmehr im Einzelfall zulässt. Der Anrechenbarkeit der praktischen Ausbildung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die damalige allgemeine Verwaltungspraxis von der Voraussetzung der praktischen Berufsausbildung vor Aufnahme des Studiums grundsätzlich abgesehen hätte. Dann würde zwar die Ableistung der berufspraktischen Ausbildung vor Studienbeginn gerade nicht den Regelfall dar. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich in Abkehr von der Soll-Vorschrift des § 1 Abs. 2 LehramtsberufsausbildungsVO 1969 eine solche Verwaltungsvorschrift herausgebildet hätte. Gem. § 12 HBeamtVG ist jedoch lediglich die Mindestzeit der Ausbildung anzurechnen. Die Dauer der praktischen Berufsausbildung beträgt zwar gem. § 1 Abs. 1 LehramtsberufsausbildungsVO 1969 insgesamt zwölf Monate, davon sollen jedoch lediglich sechs Monate zwingend vor Studienbeginn abgeleistet werden. Dementsprechend kommt eine Anrechnung lediglich im Umfang von sechs Monaten in Betracht. Die restlichen sechs Monate der nach der LehramtsberufsausbildungsVO 1969 vorgeschriebenen zwölfmonatigen beruflichen Ausbildung können auch während des Studiums geleistet und insoweit als Bestandteil des Studiums angerechnet werden. Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 14.05.1998 die Berufsausbildung des Klägers mit sechs Monaten angerechnet hat, ist dies also rechtmäßig, sodass sich der streitgegenständliche Rücknahmebescheid insoweit als rechtswidrig erweist. Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 14.05.1998 die Berufsausbildung des Klägers mit mehr als sechs Monaten angerechnet hat, ist der Ausgangsbescheid hingegen rechtswidrig und einer Rücknahme gem. § 48 HVwVfG grundsätzlich zugänglich. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 HVwVfG liegen vor. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Norm zurückgenommen werden. Gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Hinsichtlich der (überschießenden) Anrechnung der Berufsausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 HVwVfG, der Kläger kann sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Beklagten aber nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger konkrete Vermögensdispositionen im Hinblick auf die sich aus den Zeiten ergebende Höhe seines Ruhegehalts getroffen hat. Weder in der Anhörung im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger hierzu etwas vorgetragen. Der allgemein gehaltene Vortrag, dass seine Lebensplanung auf der früheren Entscheidung beruhte, ist nicht substantiiert genug und lässt nicht erkennen, in welcher Weise der Kläger sein Vertrauen konkret betätigt haben mag. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Rücknahme eine verhältnismäßig geringe Absenkung der Ruhegehaltbezüge zur Folge hat, nämlich in Höhe von ca. 87 EUR monatlich bei einer Rücknahme bezüglich der Anerkennung von zwölf Monaten bzw. in entsprechend geringerer Höhe bei einer Rücknahme bezüglich der überschießenden Anerkennung im Ausgangsbescheid mit zwölf statt mit den anerkennungsfähigen sechs Monaten. Unter den vorstehend dargestellten Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG in der Weise ausgeübt hat, dass er den fehlerhaften Ausgangsbescheid für die Zukunft zurückgenommen hat, soweit dieser rechtswidrig ist, und insoweit eine Neuberechnung vorgenommen hat. Denn dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1985, 2 C 40/82, juris). Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, dass ein solcher Ausnahmefall vorläge. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Studienrat und steht als Lehrer im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Anerkennung seiner praktischen Berufsausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 absolvierte der Kläger eine Berufsausbildung als Offsetdrucker. Nachdem er zunächst in dem erlernten Beruf gearbeitet hatte, nahm der Kläger zum Wintersemester 1987/88 ein Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen der gewerblich-technischen Fachrichtung auf. Im Jahr 1992 legte er die 1. Staatsprüfung ab, anschließend absolvierte er erfolgreich den Vorbereitungsdienst. Nach einer Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis wurde er 1998 in das Beamtenverhältnis berufen. Auf den Antrag des Klägers vom 10.02.1998 entschied das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 14.05.1998 über die Vordienstzeiten des Klägers und berücksichtigte dabei die Zeit der Berufsausbildung vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 mit einem Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Im Rahmen einer Überprüfung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Berechnung des Regierungspräsidiums Darmstadt fehlerhaft sei. Mit Schreiben vom 20.07.2015 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt an. Die Anrechnung praktischer Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei nur möglich, wenn diese Tätigkeit für die Zulassung zum Studium vorgeschrieben war. Dies sei bei der vom Kläger absolvierten Berufsausbildung nicht der Fall. Mit Schreiben vom 05.09.2015 teilte der Kläger mit, dass er die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt für rechtmäßig halte, da sein Studiengang eine praktische Tätigkeit bzw. Berufsausbildung in der gewählten Fachrichtung voraussetze. Mit Bescheid vom 31.03.2016 nahm der Beklagte eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor und hob die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt auf. Die Berufsausbildung sei insgesamt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, da die Ableistung nicht zwingend vor Beginn des Studiums erfolgen müsse. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne der Kläger sich nicht berufen. Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, bei Gericht eingegangen am 29.03.2017, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass sein Studium ohne die Berufsausbildung nicht möglich gewesen sei. Seine Lebensplanung beruhe auf der früheren Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Im Übrigen habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt bzw. keine Interessenabwägung vorgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Berufsausbildung vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, hilfsweise unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.03.2016 die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit seiner Berufsausbildung vom 01.08.1982 bis 31.01.1985 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Nach der maßgeblichen Rechtsverordnung solle in der Regel vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum, d.h. sechs Monate der praktischen Berufsausbildung, durchgeführt werden (Soll-Vorschrift). In einer früheren Fassung der Verordnung sei dies noch zwingend vorgeschrieben gewesen (Muss-Vorschrift). Vor diesem Hintergrund sei die vom Kläger abgeschlossene praktische Berufsausbildung nicht zwingend vor Beginn des Studiums zu absolvieren gewesen. Zudem räume die Verordnung die Möglichkeit ein, dass die über sechs Monate hinausgehende Zeit der praktischen Berufsausbildung während des Studiums abgeleistet werden könne. Zumindest insoweit sei die praktische Berufsausbildung Bestandteil des Studiums und werde bereits durch die Anerkennung der Mindeststudienzeit berücksichtigt. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Nur bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte sei die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts für die Zukunft ermessensfehlerhaft, ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger durch die Rücknahme in eine wirtschaftliche Notlage geriete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts und Behördenakten Bezug genommen.