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Beschluss

1 L 6379/17.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0419.1L6379.17.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 18.271,17 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 18.271,17 EUR festgesetzt. Der Antrag ist zur Sicherung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht innerhalb des im Hauptsacheverfahrens zur Verfügung stehenden Entscheidungsrahmens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dies setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf einen Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 24). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der Unterlegene regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2004, 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2011, 1 B 1248/11, n. v.). Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren dafür entschieden, die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiervon wurde die Antragstellerin durch Übersendung einer sog. Konkurrentenmitteilung- Schreiben vom 16.10.2017 (Bl. 9 d. A.) - in Kenntnis gesetzt. Aus dem beigezogenen Auswahlvorgang ist zu ersehen, dass beabsichtigt war, die streitbefangene Stelle zeitnah mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen. Von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, hat der Antragsgegner allein aufgrund des angebrachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen. Die von der Antragstellerin erstrebte Anordnung ist damit im Hinblick auf die Sicherung der von ihr geltend gemachten Rechte eilbedürftig. Die Antragstellerin hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 10 HBG i. V. m. § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-) gleiche Behandlung der Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993, 1 TG 1585/93, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (etwa VG München, Beschluss vom 07.02.2017, M 5 E 16.4509, BeckRS 2017, 102544). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015, 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59), und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (etwa VG München, Beschluss vom 07.02.2017, M 5 E 16.4509, BeckRS 2017, 102544). Der Antragsgegner hat hier zwar keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen für die Bewerber eingeholt und diese der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt. Dies führt aber zu keiner Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese. Nach 10 HPolLVO i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 HLVO können für bestimmte Gruppen von Beamten Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden. Für Beförderungen von Fachholschullehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) gelten die speziellen Regelungen der Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für Fachhochschullehrkräfte. Gemäß Nr. 3.1 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien ist bei hauptamtlich in der Lehre tätigen Angehörigen der HfPV für Regelbeurteilungen kein Raum. Dies hat Auswirkungen auf den gerichtlichen Prüfungsumfang. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den Regelungen der Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, 2 C 37/91, juris). Das gilt auch, wenn - wie hier - die Richtlinien des Dienstherrn regeln, dass bestimmte Beamten nicht regelmäßig zu beurteilen sind, sondern eine anlassbezogene Beurteilung im Zusammenhang mit einem konkreten Beförderungsverfahren erfolgt. Gemessen hieran ist das vorliegende Auswahlverfahren nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien regeln ein spezielles Verfahren zur Bestenauslese, das den Besonderheiten der Lehrtätigkeit an einer Verwaltungsfachhochschule Rechnung trägt und mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, gerade auch soweit regelmäßige dienstliche Beurteilungen nicht vorgesehen sind. Ausgangspunkt ist, dass sich auch die hauptamtlichen Lehrkräfte einer Verwaltungsfachhochschule auf die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG berufen können (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2017, OVG 10 S 32.16, Rn. 7, juris). Sie betreiben Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG, verstanden als systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten, d. h. des Erforschten (vgl. BeckOK GG/ Kempen , 36. Edition Februar 2018, Art. 5 Rn. 183 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass in persönlicher Hinsicht sich auch Fachhochschullehrer, denen die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, auf die Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen können (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1). Unschädlich ist, dass die jeweilige Lehrperson laufbahn- bzw. besoldungsrechtlich nicht notwendigerweise den Status einer Hochschullehrerin hat, wie dies auch bei der Klägerin nicht der Fall ist. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Wissenschaftsfreiheit knüpft nicht an die formale gesetzliche Einordnung, sondern an die materielle Qualifikation als Hochschullehrer an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die folgenden Kriterien maßgeblich: Aufgabenstellung, Funktion und Verantwortlichkeit, Einstellungsvoraussetzungen und Berufungsverfahren, Dauer der Zugehörigkeit zur Universität und Interessenlage (BVerfG, Beschluss vom 01.01.1978, 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327, Rn. 207 bei juris). Auch die bei der HfPV tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte sind vor diesem Hintergrund (Fach-)Hochschullehrer im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG, die sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können (offen gelassen von VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.02.2009, 8 L 1162/08.WI, n. v.). Aus der Aufgabenzuweisung des § 2 VerwFHG ergibt sich, dass Verwaltungsfachhochschulen wie die HfPV durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahrnehmen. Der Lehrkörper besteht zuvörderst aus hauptberuflichen Lehrkräften (vgl. § 23 VerwFHG). Für diese wiederum gelten besondere Einstellungsvoraussetzungen, die insbesondere das für die selbständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre erforderliche Qualifikationsniveau gewährleisten (vgl. § 24 Abs. 1 VerwFGH). Zudem ist bei einem Stellenbesetzungsverfahren im Bereich der Lehre ein Berufungsverfahren nach der Ordnung zur Durchführung von Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Einstellung von Hochschullehrkräften an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung durchzuführen. Auch die Bindung an Lehrpläne steht der Qualifizierung der Lehrkräfte als Hochschullehrer nicht entgegen. Derartige Lehrpläne müssen sich ihrerseits an Art. 5 Abs. 3 GG messen lassen (vgl. BVerwG, Beschlus vom 22.08. 2005, 6 BN 1/05, NVwZ-RR 2006, 36), sie lassen die Lehrfreiheit des Hochschullehrers jedoch unberührt. Kern der vorbehaltlos gewährten Lehrfreiheit ist die freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 216/07, BVerfGE 126, 1, Rn. 59 bei juris). Hierin sind die hauptamtlichen Lehrkräfte der HfPV trotz der Bindung an Ausbildungs- und Lehrpläne frei. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des Nr. 3.1 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien, wonach für hauptamtlich in der Lehre tätige Angehörige der HfPV keine Regelbeurteilungen zu erstellen sind, nicht zu beanstanden. Die Lehr- und Wissenschaftsfreiheit steht einer regelmäßigen dienstlichen Beurteilung der Qualität der Lehre oder der wissenschaftlichen Arbeit der Lehrkraft entgegen. Das Gebot der Heranziehung aktueller dienstlicher Beurteilungen gilt in erster Linie für Auswahlentscheidungen über Beförderungen innerhalb der beamtenrechtlichen (und richterlichen) Laufbahn. Die dienstliche Beurteilung trifft eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gerecht geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, 2 VR 1.14, Rn. 20, juris). Die für die hauptamtliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Verwaltungsfachhochschule erforderlichen persönlichen und fachlichen Kompetenzen werden hingegen typischerweise nicht durch dienstliche Beurteilungen über eine vorangegangene Tätigkeit dokumentiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2017, OVG 10 S 32.16, Rn. 7, juris). An diese Stelle treten vielmehr anlassbezogene Beurteilungen und eine Vergleichsbewertung der wissenschaftlichen Leistungen der einzelnen Bewerber durch Fachkollegen im Rahmen eines von den Fachhochschullehrkräften selbst entwickelten Verfahrens der Bestenauswahl (vgl. Nr. 1.3 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien). Nr. 3.1 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien stellt mithin eine sachlich gerechtfertigte Regelung dar, die wiederum den Vorbehalt des § 10 HPolLVO i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 HLVO ausfüllt, wonach für bestimmte Gruppen von Beamten Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden können. Das durchgeführte Auswahlverfahren entspricht den Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien. Insbesondere liegt hinsichtlich der Auswahl der Beurteiler kein Verfahrensfehler vor. Maßgeblich sind nicht die allgemeinen Grundsätze zur Zuständigkeit für dienstliche Beurteilungen. Diese knüpfen daran an, dass der Beurteiler die Leistungen des zu beurteilenden Beamten aus eigener Anschauung kennt bzw. sich die entsprechenden Informationen durch die Einholung aussagekräftiger Beurteilungsbeiträge verschaffen muss (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, 2 A 10.13, juris). Hier sind jedoch keine dienstlichen Beurteilungen einzuholen, vielmehr ist von Seiten des Dienstherrn eine Auswertung des eingereichten, von den Bewerbern selbst erstellten Befähigungsprofils vorzunehmen (vgl. Nr. 4.4 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien). Hierfür ist der Auswahlausschuss zuständig (vgl. Nr. 4.5 ff. Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien). In diesem Zusammenhang sind die speziellen Regelungen zur Besetzung des Auswahlausschusses gem. Nr. 4.1 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien maßgeblich. Der Auswahlausschuss war hier ordnungsgemäß besetzt. In diesem Zusammenhang ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Bewerber die Bewerbungsunterlagen selbst zusammengestellt haben. Diese Verfahrensweise ist auch aus anderen Bereichen bekannt, etwa bei Lehrern (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.05.2009, 1 L 365/09.KS, n. v.). Entscheidend ist, dass die Beurteilung der Unterlagen in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn fällt. Dies ist hier der Fall. Allein der Auswahlausschuss ist für die Bewertung und für die Erstellung der sog. Nutzwertanalyse zuständig (vgl. Nr. 4.5 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Ausschussmitgliedern in den Auswahlausschusssitzungen die zu bewertenden Unterlagen nicht vollständig vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. Die im Rahmen des Auswahlverfahrens erstellte Gewichtungstabelle, die die eingereichten Unterlagen zusammenfasst, mitsamt der Bewertung durch die Auswahlausschussmitglieder genügt zudem den inhaltlichen Anforderungen, die an dienstliche Beurteilungen zu stellen sind. Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30.06.2017, 1 L 2007/17.KS, n. v.); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11.01.2016, 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen - in dem sie sich frei bewegen kann - verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, juris). Diese Grundsätze wendet das Gericht auf das vorliegende Beurteilungsverfahren an (so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.02.2009, 8 L 1162/08.WI, n. v.). Danach ist die vergleichende Leistungsbewertung der Bewerber hier nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der Nachvollziehbarkeit der Begründung. Nr. 4.6 Satz 5 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien bestimmt, dass die Zielerreichung schriftlich formuliert wird, sodass die Bewertung des Zielerreichungsgrads nachvollziehbar ist. Diesem Erfordernis wird durch die Gewichtungstabelle in Verbindung mit den Protokollen der Auswahlausschusssitzungen vom 30.08.2017 und 19.09.2017 genügt. Während die Gewichtungstabelle die bei den Bewerbern eingestellten Umstände auflistet, ergibt sich aus den Protokollen, ob und inwieweit der Ausschuss bei den Bewerbern das Anforderungsprofil als erfüllt ansieht. Dabei ist insbesondere das Gesamturteil hinreichend begründet. Die Zusammenfassungen in den Protokollen lassen eine abschließende Würdigung des mathematischen Ergebnisses der Bewertungen der Einzelmerkmale erkennen (Bl. 15 und 18 d. A.). Insbesondere erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin und dem Beigeladenen erhobenen Einwänden, nachdem ihnen ihre Beurteilung jeweils eröffnet worden war (Bl. 16 ff. d. A.). Auch die Bewertung des Zielerreichungsgrades hinsichtlich der Einzelmerkmale lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände (insbesondere Bl. 74 ff., 98 ff. d. A.) überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertungen das Beurteilungsermessen des Dienstherrn überschreiten. Der Antragsgegner hat zudem im gerichtlichen Verfahren die Kriterien und die für die Bewertung relevanten Gesichtspunkte nochmals erläutert (Bl. 91 ff. d. A.). Die dortigen Ausführungen decken sich mit den Begründungen in den Protokollen der Auswahlausschusssitzungen. Die Bewertung fußt letztlich auf den textlichen Formulierungshilfen aus den Orientierungshilfen zur Gewichtungstabelle (Anlage 4 der Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien) und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nicht angemessen Rechnung getragen hat. Bei bestimmten Kriterien hat er sein Urteil ausdrücklich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin gefällt, wie sich aus dem Protokoll der Auswahlausschussitzung vom 30.08.2017 ergibt, etwa bei den Merkmalen "2.2 Verwendungsbreite" (Bl. 13 d. A.) und "4. Besondere Hochschulaktivitäten" (Bl. 15 d. A.). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner auch bei der Bewertung der übrigen Merkmale die Teilzeitbeschäftigung implizit in Rechnung gestellt und im Rahmen seines Beurteilungsermessens fehlerfrei gewichtet hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das vorliegende Beurteilungs- und Auswahlverfahren an sich zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führt (so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 27.02.2009, 8 L 1162/08.WI, n. v.). Auch der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin erhobene Einwand, dass die Beurteilungszeiträume nicht vergleichbar wären, weil sie sich auf die gesamte Zeit an der HfPV erstrecken, ist nicht durchgreifend. Zwar gilt nach den allgemeinen Grundsätzen, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen und die höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, 2 C 41.00, NVwZ-RR 2002, 201). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitgleichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012, 2 A 2.10, NVwZ-RR 2013, 54). Diese Anforderungen werden hier jedoch durch ein besonderes Auswahlverfahren überlagert, das gerade keine dienstlichen Beurteilungen vorsieht, sondern auf einem Leistungsvergleich anhand des Befähigungsprofils der einzelnen Bewerber fußt (Nr. 4.4 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien). Dieses Befähigungsprofil lässt sich naturgemäß nicht anhand eines formal als Beurteilungszeitraum festgelegten engen Zeitraums festlegen. Vielmehr sind umfassend alle Lehrveranstaltungen und die wissenschaftlichen Leistungen in den Blick zu nehmen, um die Leistungen der Bewerber am Maßstab der Leitlinien für Personalentscheidungen - nach Nr. 1.2 Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien sind dies vor allem die Gewährleistung einer qualifizierten Lehre, wissenschaftliche Arbeit, anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung und besondere Hochschulaktivitäten - beurteilen zu können. Unterschiedlich langen Zeiträumen an der Hochschule tragen die zur Bewertung berufenen Auswahlausschussmitglieder dadurch Rechnung, dass sie eine qualitative Beurteilung der nachgewiesenen Leistungen zugrunde legen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 161 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 1. HS VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG, Nr. 10.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für Eilverfahren 1/4 des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa Hess. VGH, Beschluss vom 20.04.2016, 1 E 970/14, juris; Kopp/Schenke, a. a. O., Anh. § 164 VwGO Rn. 10a). Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.