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Urteil

2 A 10/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt wurde. • Fehlen hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge, fehlt der Beurteilung die tragfähige Tatsachengrundlage. • Ist der Beurteiler auf Fremdbeiträge angewiesen, müssen diese entweder detaillierte textliche Darstellungen oder punktuelle Einzelbewertungen enthalten; Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung rechtswidrig bei unzuständigem Erstbeurteiler und unzureichenden Beurteilungsbeiträgen • Eine dienstliche Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt wurde. • Fehlen hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge, fehlt der Beurteilung die tragfähige Tatsachengrundlage. • Ist der Beurteiler auf Fremdbeiträge angewiesen, müssen diese entweder detaillierte textliche Darstellungen oder punktuelle Einzelbewertungen enthalten; Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen. Die Klägerin ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiterin beschäftigt. Für den Zeitraum 1.4.2010 bis 31.3.2013 wurde eine Regelbeurteilung erstellt; Grundlage waren zwei kurze Beurteilungsbeiträge früherer und aktueller Abteilungsleiter. Als Erstbeurteiler fungierte ein Unterabteilungsleiter; Zweitbeurteiler war der Präsident des BND. Die Klägerin erhielt in Leistung und Gesamturteil die Note 7 und legte Widerspruch ein, insbesondere wegen der Bewertungsintensität und der Zuständigkeit des Erstbeurteilers. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Beurteilung und entschied in erster und letzter Instanz. • Zuständigkeit: Die Beurteilungsbestimmungen-BND sehen grundsätzlich den unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler vor; bei Unterstellung von weniger als drei Monaten tritt der frühere Vorgesetzte zurück. Diese Zurückverweisungsregelung setzt voraus, dass der frühere Vorgesetzte aktiv im Dienst ist oder es einen ständigen, die Tätigkeit aus eigener Anschauung kennenden Vertreter gibt. Hier war der frühere Abteilungsleiter bereits im Ruhestand und der herangezogene Unterabteilungsleiter nur Vertreter des Vertreters ohne belegbare eigene, dauerhafte Anschauung; damit war der Erstbeurteiler verfahrenswidrig zuständig. • Tatsachengrundlage: Beurteilungsbeiträge müssen die dienstliche Tätigkeit vollständig erfassen, auf verlässlichen Quellen beruhen und hinreichend differenzierte Informationen zur Bewertung der Einzelmerkmale liefern. Sind eigene Anschauungswerte des Beurteilers unzureichend, müssen die Beiträge entweder ausführliche textliche Darstellungen oder direkte Einzelbewertungen enthalten. • Konsequenz der unzureichenden Beiträge: Die vorgelegten Beiträge bestanden nur aus wenigen Sätzen und enthielten keine Punktbewertungen der 21 Leistungs- bzw. 18 Befähigungsmerkmale; daher konnten die vergebenen Noten auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. • Rechtliche Maßstäbe: Anwendbar sind §§ 48 ff. BLV in Verbindung mit den Beurteilungsbestimmungen-BND; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob gesetzliche und interne Richtlinien beachtet wurden; Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt die Maßstäbe der Beurteilung. • Erforderliche Folgemaßnahmen: Die Behörde muss die Klägerin neu beurteilen. Falls der neue Beurteiler auf die vorhandenen Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, sind diese durch anzukreuzende Einzelbewertungen oder durch inhaltlich deutlich erweiterte, alle Merkmale erfassende textliche Beiträge zu ergänzen; Widersprüche zwischen Beiträgen sind nachvollziehbar aufzulösen. Die Klage ist begründet; die angefochtene Regelbeurteilung und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben. Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt wurde und weil die zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig waren. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den streitigen Zeitraum erneut zu beurteilen und dabei entweder detaillierte textliche Beurteilungsbeiträge oder punktuelle Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzuholen; etwaige Diskrepanzen sind nachvollziehbar zu klären. Die Kostenentscheidung verbleibt bei der Behörde gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.