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Urteil

1 K 319/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0430.1K319.18.KS.00
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Tenor
Der Bescheid der Universität Kassel vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis vom 12. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben Klägerin und Beklagte je zur Hälfte zu tragen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Universität Kassel vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis vom 12. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben Klägerin und Beklagte je zur Hälfte zu tragen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO ist vorliegend gewahrt, da die Klägerin bereits am 27. Juli 2017 Widerspruch gegen die Ablehnung des ihres Antrags auf Verbeamtung vom 12. Juni 2017 eingelegt, die Klage jedoch erst am 02. Februar 2018 erhoben hat. Auch die Voraussetzungen des § 75 S.1 VwGO sind gegeben, da es an einer sachlichen Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin bis zur Klageerhebung gefehlt hat und ein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung nicht ersichtlich war. Das Gericht hat die Kläger so verstanden, dass die Klägerin auch den Widerspruchsbescheid vom 02. März 2018 zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens machen möchte, wie dies in dem Schriftsatz vom 28. März 2018 vorgetragen wurde. Dies entspricht auch der Regelung des § 79 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dabei ist, anders als dies der Beklagte vorträgt, ein Anspruch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil, wie dies der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ausführt, ein Antrag der Klägerin auf Verbeamtung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Beklagte führt insoweit aus, dass der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2012 ein Dienstvertrag übersandt worden sei. Hierin sei eine Ablehnung einer zuvor von der Klägerin angesprochenen Verbeamtung zu sehen. Da die Klägerin gegen dieses Schreiben, das einen ablehnenden Verwaltungsakt darstelle, nicht innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt habe, sei Bestandskraft eingetreten. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass vorliegend nicht die im Jahr 2012 erfolgte Weigerung des Beklagten, die Klägerin zu verbeamten, streitgegenständlich ist, sondern das ablehnende Schreiben des Präsidenten der Universität mit Schreiben vom 06. Juli 2017, das auf einen Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2017 erfolgte. Mit dieser Antragsablehnung ist der Beklagte erneut in eine Sachprüfung eingetreten und hat damit den Rechtsweg eröffnet. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob in der Übersendung eines Dienstvertrages automatisch auch die Ablehnung eines Antrags auf Verbeamtung zu sehen ist, was angesichts des Umstands, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis dort nicht einmal erwähnt worden ist, nach Auffassung des Gerichts höchst zweifelhaft erscheint. Bestandskraft ist hinsichtlich des Schreibens vom 06. Juli 2017 nicht eingetreten, da die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Widerspruch eingelegt hat. In materiell-rechtlicher Hinsicht steht der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Verbeamtung zu, da der Beklagte den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Dieser Anspruch scheitert zunächst nicht an den persönlichen Voraussetzungen der Klägerin. Diese besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllt damit die Anforderungen, die in § 7 Abs. 1 BeamtStG niedergelegt sind. Auch scheitert eine mögliche Ernennung der Klägerin nicht an der Regelung des § 3 Abs. 2 BeamtStG, wonach die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 61 Abs. 4 HHG sieht eine Beschäftigung von Professorinnen und Professoren sowohl in einem Beamten- als auch in einem Arbeitsverhältnis vor. Diese Regelung ist mit § 3 Abs. 2 BeamtStG vereinbar. Die Wahlmöglichkeit entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das zu den Rechtsverhältnissen der Lehrer in seiner Entscheidung vom 19. September 2007 (Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247-292) die Auffassung vertreten hat, der Dienstherr könne bei der Anstellung von Lehrkräften zwischen der Begründung eines Beamtenverhältnisses und einer Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis wählen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis habe für den Dienstherrn u. a. den Vorteil, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt sei. Eine Einordnung der Lehrtätigkeit als Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist danach jedenfalls nicht ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Beschäftigung von Professorinnen und Professoren (ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris). Auch die herrschende Auffassung in der Literatur erachtet die Tätigkeit der Professorinnen und Professoren grundsätzlich als hoheitlich im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 3 Rn. 6; Werres in Brinktrine/Schollendorf, Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, § 3 BeamtStG Rn. 19; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 BeamtStG Rn. 10; a. A. v. Roetteken/Rothländer in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 3 Rn. 136, 151.). Zur Begründung wird teilweise auf historische Entwicklungen verwiesen, teilweise auch die Auffassung vertreten, dass die Aufgaben der Professorinnen und Professoren als Teil der schlichthoheitlichen oder Leistungsverwaltung anzusehen seien. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Liegen damit sowohl die persönlichen als auch die sächlichen Voraussetzungen für eine Ernennung der Klägerin vor, so steht ihr gleichwohl ein Anspruch auf Ernennung nicht zu, weil, wie sich aus § 61 Abs. 4 HHG ergibt, dem Dienstherr bzw. öffentliche Arbeitgeber insoweit ein Ermessen zusteht, ob eine Professur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses besetzt wird. Eine "Ermessensreduzierung auf Null" vermag das Gericht nicht festzustellen. Sie folgt insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Fürsorgepflicht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts angesehen wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juni 1990 - 10 S 3081/89 -, BeckRS 9998, 47865). Ein Anspruch auf Verbeamtung kann darüber jedoch nicht hergeleitet werden, sofern nicht besondere Umstände, wie etwa eine erfolgte Zusicherung des Bewerbers, hinzutreten. Zwar ist grundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108), eine den Formvorschriften des § 38 HVwVfG entsprechende schriftliche Zusicherung einer Verbeamtung liegt jedoch nicht vor. Auch aus den Gesamtumständen des Einstellungsvorgangs im Jahre 2012 ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt abschließend in einer Weise gebunden hätte, dass das Angestelltenverhältnis nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin ohne weitere Sachprüfung des Vorliegens der geforderten weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein beamtenrechtliches Verhältnis umgewandelt werde. Die für eine solches Vorgehen adäquate Handlungsform wäre eine Zusicherung gewesen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20. Januar 2015 - 5 K 13.570 -, BeckRS 2015, 43571), die vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Das Schreiben der Frau ........ zur Vorbereitung des Berufungsgesprächs vom 18. Juni 2012 lässt zwar erkennen, dass der Beklagte für die Beschäftigung der Klägerin ein Beamtenverhältnis angedacht hatte, und ihrer Berufung ihre türkische Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG im Wege stand. Jedoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einer erfolgten Einbürgerung und Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die Klägerin zwingend verbeamtet worden wäre. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Frau ......... an die Klägerin vom 25. Juni 2012. Darin spricht diese davon, dass die Klägerin mit einer EU- Staatsbürgerschaft verbeamtet werden könne, somit jedoch nicht automatisch werde. Für eine Ernennung sieht das BeamtStG letztendlich noch die weiteren Voraussetzungen der §§ 8 ,9, 10 BeamtStG vor. Ob diese damals von der Klägerin erfüllt waren, insbesondere die Frage der gesundheitlichen Eignung, wurde jedoch im Jahr 2012 zu keiner Zeit angesprochen. Eine Bindung des Beklagten im Jahr 2012 in Form einer Zusicherung vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Ferner kann vorliegend auch kein Anspruch auf Verbeamtung aus der Fürsorgepflicht folgen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - und genießt damit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - juris; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris). Sie ist das Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn insbesondere ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. VG Trier Urteil v. 15. September 2015 - 1 K 188/15, BeckRS 2016, 44942, beck-online). Die Fürsorgepflicht besteht jedoch nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes und kann nicht zur Erweiterung des Rechtskreises führen. Daraus folgt keine Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verschaffen bzw. den Betroffenen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zu berufen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 2016 - 3 ZB 15.1921-, juris Rn. 8; VG A-Stadt Urteil vom 21. November 2017- 5 K 17.2401, BeckRS 2017, 137444). Ein Anspruch auf Ernennung folgt auch nicht aus der Verbeamtungspraxis des Beklagten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 ; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 49.02 - BVerwGE 118, 379 und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 ). Es ist jedoch gleichfalls gesichert, dass die Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen ändern kann (Urteil vom 8. April 1997 a.a.O.). Ob derartige Gründe für eine Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis vorliegen, hat die Behörde bei der Ausfüllung ihres Entscheidungsspielraums jeweils neu zu prüfen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 17.12 - jurion). Maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Ermessensentscheidung der Behörde bleibt somit die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis (OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06. November 2008 - 6 A 2253/06- openJur 2011,65054). Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte seine tatsächliche Praxis bei der Verbeamtung von Professorinnen und Professoren dargelegt und durch Vorlage einer Namensliste nachgewiesen, dass von den 28 Professorinnen und Professoren der Kunsthochschule zwar 3/4 im Beamtenverhältnis besetzt wurden, das restliche Viertel jedoch im Angestelltenverhältnis. Es ist also nicht so, dass zwingend eine Verbeamtung aller Professorinnen und Professoren bei der Kunsthochschule vorgenommen wurde, so dass eine Verwaltungspraxis, die zwingend eine Verbeamtung der Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung fordern würde, nicht besteht. Es ist auch nicht so, dass der Beklagte hinsichtlich der Verbeamtung einen Unterschied zwischen den Geschlechtern vornimmt, wie dies von Seiten der Klägerin behauptet worden ist. Der Namensliste (Bl. 147 der Gerichtsakte) lässt sich entnehmen, dass sowohl Professorinnen als auch Professoren im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, eine Benachteiligung weiblicher Beschäftigter besteht damit nicht. Zusammenfassend steht der Klägerin damit kein Anspruch auf Verbeamtung zu, den sie gegenüber dem Beklagten mit Erfolg geltend machen könnte. Jedoch hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 12. Juni 2017 aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 9 BeamtStG), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung betrifft - neben dem Aufstieg in ein höheres Amt - auch den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Er steht damit auch dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22/09 -, juris, Rdnr. 16). Ebenso gilt er damit auch für solche Bewerber, die sich bereits im öffentlichen Dienst in einem Angestelltenverhältnis befinden und nun in ein Beamtenverhältnis wechseln möchten, wie dies bei der Klägerin der Fall ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 A 235/10 -, juris). Insoweit ist festzustellen, dass weder die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid vom 06. Juli 2017 noch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2018 eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erkennen lassen. In dem Ausgangsbescheid vom 06. Juli 2017 wird, obwohl die Klägerin dies in ihrem Antragsschreiben vom 12. Juni 2017 nicht einmal ausdrücklich angesprochen hatte, lediglich die Frage der Verbeamtung aufgrund Vertrauensschutzes angesprochen. Insoweit liegt hier ein Ermessensnichtgebrauch vor, denn der Beklagte war sich ersichtlich nicht darüber im Klaren, dass auch außerhalb der Geltung eventueller Vertrauensschutzgesichtspunkte die Klägerin jederzeit eine Verbeamtung beantragen konnte. Entsprechendes gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 02. März 2018. Dort wird allein die Frage erörtert, ob die Klägerin im Jahr 2012 einen Anspruch auf Verbeamtung hatte, was dann mit der Begründung abgelehnt wird, dass damals die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BeamtStG nicht vorgelegen hätten. Dass nunmehr, nachdem der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, der Sachverhalt ein anderer ist, wird nicht erörtert, so dass auch der Widerspruchsbescheid an einem Ermessensnichtgebrauch leidet. Richtigerweise hätte der Beklagte anhand seiner Verbeamtungspraxis (dazu s. o.) und eventueller genereller Richtlinien für die Verbeamtung von Professorinnen und Professoren, wie sie von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurden, eine Abwägung vornehmen müssen, ob der Klägerin, so wie der überwiegenden Mehrzahl ihrer Professorenkollegen, ein Beamtenstatus zuzuerkennen ist oder ob individuelle oder allgemeine Gesichtspunkte gegen eine Verbeamtung sprechen. Wie bereits erwähnt, steht insoweit dem Beklagten aufgrund der Regelung des § 61 Abs. 4 HHG ein Gestaltungsspielraum zu, der auch dahingehend genutzt werden könnte, zukünftig keine Verbeamtungen mehr vorzunehmen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 A 235/10 -, juris, zu der insoweit vergleichbaren Frage der Verbeamtung von Lehrkräften). Erforderlich ist aber, dass dies in einem generellen Konzept festgehalten und dann durchgängig umgesetzt wird. Dass bei dem Beklagten überhaupt generelle Regelungen für die Verbeamtung von Professorinnen und Professoren existieren, ist nicht ersichtlich, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht stattgefunden hat. Zusammenfassend waren damit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die am ....... 1965 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 2012 als Professorin an der Universität Kassel im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Klägerin ist in Ankara geboren und in Deutschland aufgewachsen. Sie durchlief in A-Stadt eine Ausbildung zur Damenschneiderin und absolvierte die Deutsche Meisterschule für Mode ("Mode und Fachtechnik"), woraufhin sie als Designerin tätig wurde. Mit Bewerbungsfrist zum 21. Juli 2011 schrieb die Universität Kassel eine "W2-Professur für Design textiler Produkte" aus. Die Klägerin wurde von der Universität Kassel mit Schreiben vom 03. Mai 2012 auf die W2- Professur für "Design textiler Produkte" in der Kunsthochschule an der Universität Kassel berufen, nachdem diese sich im Bewerbungsverfahren durchsetzen konnte. In einem Vermerk zur Vorbereitung des Berufungsgesprächs mit der Klägerin hielt die zuständige Personalsachbearbeiterin der Universität Kassel, Frau ......., am 18. Juni 2017 fest, dass die Klägerin als gebürtige Türkin zwar schon viele Jahre in Deutschland lebe, aber noch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen habe, obwohl sie es eigentlich beabsichtige. Als türkische Staatsangehörige erfülle sie nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und könne daher nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Die Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG (andere wichtige Gründe bei der Berufung einer Hochschullehrerin) würde sie hier nicht nutzen und sähe auch nicht die Notwendigkeit. Die Klägerin sei auch mit einer Professur im Angestelltenverhältnis einverstanden, überlege aber, ob sie bei Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft in naher Zukunft doch noch in ein Beamtenverhältnis wechseln möchte. Vor einer Rufannahme/Einstellung werde sie diese Entscheidung nicht mehr treffen. Mit einer E-Mail der Frau ........ an die Klägerin vom 25. Juni 2012 holte diese von der Klägerin Erkundigungen bezüglich der Staatsbürgerschaft der Klägerin ein. In der Mail heißt es, die Klägerin könne mit einer EU- Staatsbürgerschaft verbeamtet werden. Ansonsten müsse man über einen sozialversicherungspflichtigen Vertrag als Professorin im Angestelltenverhältnis nachdenken. Eine schnelle Rückmeldung in dieser Frage sei wichtig, damit rechtzeitig über die genauen Details sprechen könne und dies beim Berufungsgespräch Berücksichtigung finden könne. Allerdings wurde im Berufungsgespräch am 17. und 18. Juli 2017 der Status der Klägerin nicht mehr erörtert. Am 13. September 2012 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Dienstvertrag über ihre Einstellung zum 01. Oktober 2012. Am 14. November 2016 erhielt die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft und beantragte mit Schreiben vom 12. Juni 2017 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dies lehnte der Präsident der Universität mit Schreiben vom 06. Juli 2017 ab. In der Begründung heißt es, die Klägerin sei zum 01. Oktober 2012 als Professorin im Angestelltenverhältnis angestellt worden, da eine Verbeamtung aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft nach den gesetzlichen Anforderungen nicht möglich gewesen sei. Eine Zusage des Präsidenten der Universität Kassel hinsichtlich einer Verbeamtung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Widerspruch ein und führte in der Begründung vom 25. Oktober 2017 aus, dass sie einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der anstehenden Entscheidung über ihre Verbeamtung habe. Allein, dass seinerzeit eine Zusage der späteren Verbeamtung nicht erfolgt sein solle, könne die Ablehnung ihrer Verbeamtung nicht tragen. Auch an der Universität Kassel sei es die Praxis, in aller Regel Professorinnen und Professoren zu verbeamten. So sei die überwiegende Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen der Klägerin verbeamtet. Aus diesem Gleichbehandlungsgesichtspunkt und der einheitlichen Verwaltungspraxis sei auch die Klägerin zu verbeamten. Zudem seien beide Seiten von Anfang an davon ausgegangen, dass sie verbeamtet werden würde. Erst nach der Berufung der Klägerin seien Zweifel aufgekommen, ob sie aufgrund ihrer türkischen Staatsbürgerschaft verbeamtet werden könne. Erst im Anschluss habe Frau ........ in der E-Mail vom 25. Juni 2016 geäußert, dass die Klägerin ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit nicht verbeamtet werden könne. Dies träfe wegen der Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 3 BeamtStG nicht zu. Die Möglichkeit, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG auch als Nicht-EU-Bürgerin verbeamtet zu werden, sei nicht einmal geprüft, sondern ausdrücklich von vornherein ausgeklammert worden. Die Annahme im Schreiben vom 06. Juli 2017 des Beklagten, die Klägerin sei zum 01. Oktober 2012 als Professorin im Angestelltenverhältnis eingestellt worden, da eine Verbeamtung aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft nach den gesetzlichen Anforderungen nicht möglich gewesen sei, träfe nicht zu. Ein wichtiger Grund im Sinne des Beamtenstatusgesetzes habe 2012 mit der Erstplatzierung und der Berufung der Klägerin, an deren Einstellung wegen ihrer künstlerischen Befähigung ein besonderes Interesse der Uni Kassel bestanden habe, unproblematisch vorgelegen. Ein besonderes Interesse der Hochschule an der Einstellung wegen der wirtschaftlichen oder künstlerischen Befähigung des Bewerbers sei ein wichtiger Grund, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG. Auch aus dem Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2016 gehe hervor, dass diese bei der Berufung von der Fehlvorstellung ausging, sie könne wegen ihrer türkischen Staatsbürgerschaft nicht verbeamtet werden, was Frau ......... zumindest nicht richtig gestellt habe. Die Klägerin habe in der Folgezeit im Vertrauen auf eine Verbeamtung ihre Einbürgerung betreiben und die deutsche Staatsbürgerschaft am 24. November 2016 erlangt. Wie aus dem Antrag vom 12. Juni 2016 der Klägerin hervorgehe, sei ihr auch von Prof. Dr. ........... eine Verbeamtung innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Berufung in Aussicht gestellt worden. Aus Sicht der Hochschule dürfte es haushälterisch für eine Verbeamtung der Klägerin sprechen, dass diese von der Universität zu tragenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Falle der Verbeamtung wegfallen würden, die beamtenrechtliche Versorgung aber aus Landesmitteln zu tragen wäre. . Am 07. Februar 2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Während des laufenden Gerichtsverfahrens, mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2018, hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Widerspruch sei bereits nicht fristgerecht eingelegt worden. Bei einem Widerspruch seien die Fristen der §§ 58,70 VwGO zu beachten. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt worden sei, habe ein entsprechender Widerspruch gegen die Nichtverbeamtung, die mit Schreiben vom 13. September 2012 erfolgt sei, innerhalb eines Jahres nach Zugang der Ablehnung zu erfolgen. In der Übersendung des Dienstvertrages an die Klägerin mit Schreiben des Präsidenten vom 13. September 2012 sei die Nichtverbeamtung zu sehen. Das Schreiben an die Klägerin sei am 18. September 2012 per Post versandt worden. Somit habe die Widerspruchsfrist am 21. September 2012 begonnen und habe am 20. September 2013 geendet. Der Widerspruch vom 27. Juli 2017 sei somit nicht fristgerecht eingelegt worden, §§ 4 Abs. 2 VwZG, 41 Abs. 2 HVwVfG. Auch sei der Widerspruch nicht begründet. Gemäß § 61 Abs. 4 S. 1 HHG könne die Beschäftigung einer Professorin/ eines Professors an den Universitäten und Hochschulen des Landes Hessen in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis erfolgen. Die Universitäten und Hochschulen des Landes Hessen könnten somit in eigenem Ermessen entscheiden, wie das Beschäftigungsverhältnis bei Berufung von Professorinnen/Professoren ausgestaltet werde. Die Ausschreibung der W 2 Professur für "Design textiler Produkte" an der Kunsthochschule Kassel erfolge ohne Beschreibung des Beschäftigungsverhältnisses, so dass dieses in einem Beamtenverhältnis wie auch in einem Angestelltenverhältnis möglich sei. In der Stellenausschreibung seien mit dem Satz "Die Stelle steht unbefristet zur Verfügung und ist ggf. teilbar, sofern die Besetzung im Angestelltenverhältnis erfolgt" die beiden Möglichkeiten explizit aufgeführt worden. Im Rufschreiben an die Klägerin vom 03. Mai 2012 sei zunächst von einer Möglichkeit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis ausgegangen worden. Das Rufschreiben selber stelle jedoch keinerlei Zusage an die Rufinhaberin dar, aus der eine verpflichtende Ernennung in ein Beamtenverhältnis abgeleitet werden könne. Die Rechtsanwältin der Klägerin führe im in Schreiben vom 27. Juli 2017 die fehlende Prüfung der Möglichkeit einer Verbeamtung über die Ausnahmemöglichkeit gem. § 7 Abs. 3 BeamtStG an. Eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis könne grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BeamtStG erfüllt seien. Hierbei sei die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, eines EU-Staates, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Drittstaates, dem vertraglich durch die Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union die Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt wurde, Voraussetzung für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 BeamtStG könne nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse bestehe oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorlägen. Gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (19. September 2007, BVerfG E 119, 247, 267) müssten Lehrkräfte an Schulen nicht zwingend in einem Beamtenverhältnis stehen, da sie nicht zu dem Personenkreis der in Art. 33 Abs. 4 GG gehören, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen müssten. Diese Aussage sei auch für das in § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG erfasste Hochschulpersonal zutreffend. Aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG könne deshalb nicht hergeleitet werden, das dort genannte Hochschulpersonal müsse grundsätzlich im Beamtenverhältnis beschäftigt seien. Die Ausnahmeregelungen könnten nur dahin verstanden werden, dass von den Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG unter erleichterten Voraussetzungen abgesehen werden könne, wenn sich ein Dienstherr für eine Verbeamtung entscheide. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG stelle daher lediglich eine Ermächtigung für den Dienstherrn dar, in Sonderfällen die Berufung von geeigneten Personen in ein Beamtenverhältnis zu gestatten, ohne damit an den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 BeamtStG zu scheitern. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme ergehe für die Fälle des § 7 Abs. 3 S. 1 und S.2 BeamtStG nach pflichtgemäßem Ermessen. Es bestehe hierbei ein personalpolitischer Entscheidungsraum des Dienstherren, der sich in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG auch auf die Bewertung der anderen wichtigen Gründen beziehe. Das Ermessen sei nicht dahin gebunden, dass im Fall der Annahme wichtiger Gründe die Ausnahme regelmäßig zu erteilen sei. Die Ausübung des Ermessens über eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis treffe der Dienstherr, in diesem Fall der Präsident der Universität Kassel. Nach Durchführung der Berufungsverhandlungen sei der Klägerin die Professur im Angestelltenverhältnis angeboten worden. Dieses Angebot sei ermessensfehlerfrei, da es keine Ermessensbindung gebe. Durch die vorherige E-Mail von Frau ........ vom 25. Juni 2012 habe sich auch keine Ermessensreduktion auf Null ergeben, da in dem Berufungsgespräch und dem späteren Angebot (Dienstvertrag, Bezügemitteilung) nur noch von einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis die Rede gewesen sei. Die Klägerin habe daher nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses vertrauen dürfen. Auch die mit der Klägerin am 18. Juli 2012 erfolgten Berufungsverhandlungen hätten für alle Seiten klar ersichtlich zu einer Professur im Angestelltenverhältnis geführt. Im Berufungsgespräch wie in der Gehaltsverhandlung habe es, nachweisbar aufgrund der angefertigten Protokolle, keinerlei Aussagen bzw. Zusagen der Universitätsleitung über eine spätere Ernennung in ein Beamtenverhältnis gegeben. Hinsichtlich dieses Umstandes habe es auch von Seiten der Klägerin keine anderweitigen Aussagen gegeben, bzw. seien keine, eine Zusage begründende, Unterlagen vorgelegt worden. Das mit Schreiben vom 19. Juli 2012 an die Klägerin zugesandte Angebot und die beigefügte Berufungsvereinbarung hätten ebenso keinerlei Aussagen bzw. Zusagen über eine spätere Ernennung in ein Beamtenverhältnis enthalten. Die Berufungsvereinbarung habe die Klägerin mit Unterschrift am 31. Juli 2012 anerkannt. Der Dienstvertrag mit der Klägerin enthalte in § 9 ebenso die Formulierung, dass mit dem Dienstvertrag keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis begründet werde. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. März 2018 den Widerspruchsbescheid in das anhängige Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage nimmt die Klägerin wiederum Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertieft dieses. Ergänzend wird vorgetragen, dass das Ermessen des Beklagten dahingehend auf Null reduziert sei, als er die Klägerin zur Beamtin zu ernennen verpflichtet sei, da er die Klägerin nicht schon in ihrem Berufungsverfahren 2012 gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG verbeamtet habe, und ihr diese Möglichkeit auch noch verschwiegen habe. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte im Jahr 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit für eine Verbeamtung gefordert habe und nun, im Jahr 2017 bei Vorliegen genau dieser Voraussetzung eine Verbeamtung ablehne. Dies verstoße gegen § 242 BGB. Zudem sei der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nach dem speziellen Diskriminierungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 GG, gehalten, seine Bedienstete gleich zu behandeln, jedenfalls aber nicht geschlechtsspezifisch ungleich zu behandeln. Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sei eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, da die Klägerin ab 2012 von Beginn an darauf vertraut habe, sie werde verbeamtet, und dabei auch die dem Beklagten zuzurechnenden Ausführungen der Frau ......, wegen ihrer damals noch türkischen Staatsbürgerschaft nicht verbeamtet werden zu können, Glauben geschenkt habe. Schließlich habe sie darauf vertraut, dass sie zur Beamtin ernannt werden würde, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen habe, was die Klägerin im November 2016 getan habe. Die Klägerin beantragt, Den Ablehnungsbeschied des Beklagten vom 06. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 06. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass an der Kunsthochschule aktuell 7 von 28 Professuren, also 25 %, im Angestelltenverhältnis besetzt seien. Es existiere damit keine Verwaltungspraxis dergestalt, dass Professuren an der Kunsthochschule nur im Beamtenverhältnis zu besetzen. Aus diesem Grund sei der Antrag auch ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Mittlerweile sei es auch so, dass Beamtenstellen nach Vorgabe des Ministeriums auch im Professorenbereich reduziert worden seien, so dass die im Jahr 2012 noch vorhandene Beamtenstelle nicht mehr zur Verfügung stehe. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe sich freiwillig dafür entschieden, die Professur im Angestelltenverhältnis anzunehmen. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.