Urteil
5 A 235/10
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1213.5A235.10.0A
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Leitsätze
Eine im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt als Angestellte tätige Gymnasiallehrerin hat angesichts des Verbeamtungskonzeptes keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältni(Rn.16)
s.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt als Angestellte tätige Gymnasiallehrerin hat angesichts des Verbeamtungskonzeptes keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältni(Rn.16) s.(Rn.18) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis noch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gewähren aber einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers – und die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern – liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt hat demnach nur einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung inhaltlich sachgerecht unter Beachtung der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 [m. w. N.]; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 [295]). Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet seine Gewährleistung aber erst auf der Grundlage der vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 1 Bs 260/05 -, ZBR 2006, 256). Anders gewendet besteht ein Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Auswahlkriterien erst dann, wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle vorhanden ist und eine Ernennung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis tatsächlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 [m. w. N.]). Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt dabei allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts – bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.]). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112 [m.w.N.]; Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Anspruch auf eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Ermessensentscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht zu. Zu dem für die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren nach dem materiellen Recht maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung hat der Dienstherr der Klägerin von der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit in der Weise Gebrauch gemacht, dass nach dem am 25. August 2009 von der Landesregierung beschlossenen Personalentwicklungskonzept für die Jahre 2009 bis 2025 (zu finden auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, www.fm.sachsen-anhalt.de, unter der Rubrik Haushalt) eine Verbeamtung von bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften grundsätzlich nicht erfolgen soll. Verbeamtungen im Schulbereich sollen nur noch erfolgen, um Nachbesetzungen in Mangelfächern und die Bindung junger im Land ausgebildeter Lehrkräfte zu ermöglichen und die Position des Landes im Wettbewerb mit anderen Bundesländern um eine bundesweit betrachtet knappe Absolventenzahl zu stärken. Diese allein dem Organisationsbereich des Dienstherrn zuzurechnende Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fordert der in Art. 33 Abs. 4 GG verankerte sog. Funktionsvorbehalt keine Übernahme von Lehrern in das Beamtenverhältnis, weil Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247). Abgesehen davon werden subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin durch das vom Beklagten in Bezug genommene Verbeamtungskonzept nicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523). Die Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, der Beklagte sei in der Vergangenheit willkürlich von dem von ihm für seine ablehnende Entscheidung in Bezug genommenen Verbeamtungskonzept abgewichen. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass es sich bei den betreffenden Fällen, in denen Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, einesteils um Neueinstellungen und in einem Fall um die Fortsetzung eines bereits bei einem anderen Dienstherrn begründeten Beamtenverhältnisses gehandelt hat. Anderenteils handelt es sich bei den in der Vergangenheit verbeamteten Lehrkräften, die – wie die Klägerin – bereits im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt angestellt gewesen sind, bis auf Herrn S. um Lehrkräfte mit einer Befähigung für Unterrichtsfächer, in denen eine Mangelversorgung bestanden hat oder besteht. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Verbeamtung von neu eingestellten Lehrkräften und Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung in Mangelfächern wird vom Verbeamtungskonzept des Landes gerade zugelassen. Zwar ist auch Herr S. nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits seit ca. 10 Jahren im Schuldienst des Landes tätig und verfügt eine Lehrbefähigung für Unterrichtsfächer, in denen derzeit – unstrittig – keine Mangelversorgung besteht. Mit der gleichwohl erfolgten Übernahme von Herrn S. in das Beamtenverhältnis ist der Beklagte jedoch nicht, jedenfalls aber nicht ohne sachlichen Grund, von dem Verbeamtungskonzept des Landes abgewichen. Herr S. hat, was die Klägerin selbst vorträgt, seine Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erst im Jahr 2010 durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung erhalten. Es bestand daher für den Beklagten Anlass darüber neu zu entscheiden, ob und mit welchem Status Herr S. im Schuldienst des Landes ggf. weiterbeschäftigt werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorbringen des Beklagten in den nächsten Jahren aufgrund des altersbedingten Ausscheidens einer steigenden Anzahl von Lehrkräften auch weitere Fächer zu Mangelfächern werden, bestand aus Wettbewerbsgründen ein – vom Verbeamtungskonzept des Landes gedeckter – sachlicher Grund, Herrn S. mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis einen Anreiz zu bieten, im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt zu verbleiben. Dass auch in Bezug auf die Klägerin Umstände vorliegen, die nach den im Personalentwicklungskonzept des Landes dargestellten Erwägungen eine Verbeamtung als geboten erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Beklagte in einzelnen Fällen von dem Verbeamtungskonzept des Dienstherrn abgewichen sein sollte, begründet dies keinen Anspruch der Klägerin darauf, ebenfalls in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es ist weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei seinen Entscheidungen über die Verbeamtung von Lehrkräften generell so verfährt, dass nicht (mehr) von einer an dem Verbeamtungskonzept des Landes Sachsen-Anhalt orientierten Verwaltungspraxis gesprochen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die am … geborene Klägerin ist seit dem 1. August 2000 aufgrund eines unbefristeten Anstellungsvertrages im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Sie verfügt über eine Lehrbefähigung für Gymnasien in den Fächern Mathematik und Chemie. Mit Schreiben vom 8. August 2010 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2010 ab. Zur Begründung führte er aus, nach dem Personalentwicklungskonzept des Landes vom 25. August 2009 sei eine Verbeamtung von sich bereits im Schuldienst des Landes befindenden Lehrkräften nicht mehr vorgesehen. Ausnahmen bestünden aus länderübergreifenden Wettbewerbsgründen lediglich bei Neueinstellungen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass neu eingestellte Lehrer unabhängig von der Fächerkombination auch in ihrem Alter noch verbeamtet worden seien und der Gleichheitsgrundsatz auch ihre Verbeamtung gebiete. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 21. Dezember 2010 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis dürfe sich allein an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientieren. Der Beklagte handele willkürlich, indem er gestützt auf das Verbeamtungskonzept des Landes die Verbeamtung von Lehrkräften davon abhängig mache, ob diese sich bereits im Schuldienst des Landes befinden oder nicht. Dabei würden sogar Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis übernommen, die älter als 40 Jahre seien, z. B. der Kollege S. Vom Gymnasium M. in A-Stadt, an dem auch sie beschäftigt sei, seien drei Lehrkräfte verbeamtet worden. Insgesamt seien sieben Lehrerinnen und Lehrer an ihrer Schule Beamte. Im Fall einer Übernahme in das Beamtenverhältnis sei sie in Anbetracht ihrer Erfahrung und langjährigen Berufstätigkeit vorrangig in die Besoldungsgruppe A 14 LBesO einzugruppieren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis mit der Besoldungsgruppe A 14, hilfsweise der Besoldungsgruppe A 13, zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, bei den von der Klägerin genannten Lehrkräften, die in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, handele es sich einesteils bis auf eine Ausnahme um Neueinstellungen. In dem Ausnahmefall sei der betreffende Lehrer zuvor bereits im Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen tätig gewesen. Anderenteils seien Lehrkräfte angesichts ihrer Ausbildung für Mangelfächer verbeamtet worden. In den Fächern, in denen Herr S. ausgebildet worden sei, liege ein solcher Mangel zwar derzeit nicht vor. Allerdings sei in den folgenden Jahren aufgrund des altersbedingten Ausscheidens einer steigenden Anzahl von Lehrkräften damit zu rechnen, dass weitere Fächer zu Mangelfächern werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verbeamtung von Herrn S. aus Wettbewerbsgründen nachvollziehbar. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.