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Beschluss

1 L 55/18.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0529.1L55.18.KS.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.860,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.860,00 EUR festgesetzt. Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die unter der Ausschreibungsnummer ....... ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter der Leiterin/des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an der X.-Schule in Y.-Stadt zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, ist zur Sicherung seiner Rechte nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig. Mit seinem Antrag will der Antragsteller nach § 123 VwGO den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren sichern, in dem er unterlegen ist. So kann der nicht berücksichtigte Mitbewerber seinen auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch mittels einer einstweiligen Anordnung (genauer: Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, siehe HessVGH, Beschluss vom 23.08.2011, 1 B 1284/11, NVwZ-RR 2012, 151 ) durchsetzen und verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Weil das Gericht aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung im Regelfall nicht aufheben kann (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2016, 2 BvR 120/16, juris), kann der Unterlegene nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Daran wird auch angesichts der neueren obergerichtlichen, sich noch im Fluss befindlichen Rechtsprechung festgehalten. In diesem Sinne macht auch der Antragsteller als übergangener Bewerber im Auswahlverfahren ein Bedürfnis zur Sicherung seines Rechtes auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung geltend. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung oder Sicherung (Anordnungsgrund) sind weiter glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Ab. 2 ZPO). Hier hat der Antragsteller zunächst das Bestehen eines Anordnungsgrundes dargelegt. Der Antragsgegner hat sich dafür entschieden, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiervon wurde der Antragsteller durch Übersendung einer sog. Konkurrentenmitteilung - Schreiben vom 22.12.2017 - in Kenntnis gesetzt (Bl. 40 d. A.). Aus dem beigezogenen Auswahlvorgang ist zu ersehen, dass beabsichtigt war, die streitbefangene Stelle zeitnah mit dem ausgewählten Mitbewerber (dem Beigeladenen) zu besetzen. Von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, hat der Antragsgegner allein aufgrund des angebrachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen. Die von dem Antragsteller erstrebte Anordnung ist damit im Hinblick auf die Sicherung der von ihm geltend gemachten Rechte eilbedürftig. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung verletzen den Antragsteller nicht in seinem Recht, sich um einen Dienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 10 HBG i. V. m. § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung der Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: HessVGH, Beschluss vom 26.10.1993, 1 TG 1585/93, juris). Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle besteht allerdings nicht (etwa VG München, Beschluss vom 07.02.2017, M 5 E 16.4509, juris). Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung aber auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015, 2 BvR 161/15, NVwZ 2016, 59), und so unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und dienen so als beste Grundlage für die Prognose, welcher Konkurrent die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004, 2 C 23/03, juris). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30.06.2017, 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11.01.2016, 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen - in dem sie sich frei bewegen kann - verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, juris). Diesen Maßstäben wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gerecht. Sie stützt sich auf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 19.09.2017 und des Beigeladenen vom 05.10.2017, die ihrerseits fehlerfrei und miteinander vergleichbar sind. Diese dienstlichen Beurteilungen sind insbesondere nicht hinsichtlich der zugrunde gelegten Beurteilungszeiträume zu beanstanden. Es ist unschädlich, dass sich der Beurteilungszeitraum der Beurteilung des Antragstellers vom 19.09.2017 auch auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits von der vorangehenden Anlassbeurteilung vom 03.03.2017 (aufgeführt in der Personalakte des Antragstellers) erfasst wurde. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich Beurteilungen zeitlich nicht überschneiden dürfen und die Folgebeurteilung sich an die Vorbeurteilung zeitlich anschließen muss (VG Gießen, Beschluss vom 10.07.2007, 5 L 264/17, n. v.). Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich. Sie sind hier bereits in den maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14. Juli 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) angelegt. Die Beurteilungsrichtlinien sehen nämlich keine Regelbeurteilungen vor. Gemäß Nr. 3 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine dienstliche Beurteilung der Lehrkraft nur aus besonderem Anlass, etwa bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle (Nr. 3.2 der Beurteilungsrichtlinien). Nr. 5.1 der Beurteilungsrichtlinien normiert, dass der Beurteilung grundsätzlich ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen ist. Den Fall, dass eine Lehrkraft sich innerhalb der letzten drei Jahre auf eine andere Stelle beworben hat und aus diesem Anlass bereits eine Anlassbeurteilung erstellt wurde, hat der Erlassgeber hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Das lässt den Schluss zu, dass auch in diesem Fall eine neue Anlassbeurteilung über einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren zu erstellen ist, auch wenn es dadurch zu Überschneidungen der Beurteilungszeiträume kommt. Es besteht demgegenüber kein Anlass, in Abweichung von dem in Nr. 3.2 der Beurteilungsrichtlinie geregelt Grundsatz ("grundsätzlich") einen kürzeren Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen. Dies widerspräche insbesondere dem Ziel der Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Bezogen auf Regelbeurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass zur Förderung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit selbst dann ein einheitlicher Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen ist, wenn für die Vergangenheit ein Teil des Beurteilungszeitraums bereits durch eine Anlassbeurteilung abgedeckt ist (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, 2 C 41/00, juris): Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9 und vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12 jeweils m.w.N.; stRspr). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. Urteil vom 7. Juni 1984, a.a.O., S. 13). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtages beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beamte innerhalb des Beurteilungszeitraums bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist. Die vorangehende Anlassbeurteilung hindert den Dienstherrn weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst ist." Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn es sich bei der Folgebeurteilung - wie hier - um eine Anlassbeurteilung handelt, weil in der Beurteilungsrichtlinie keine Regelbeurteilungen vorgesehen sind. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt insoweit auch bei Anlassbeurteilungen. Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten (BayVGH, Beschluss vom 28.02.2014, 3 CE 14.32, juris). Das VG Wiesbaden hat dementsprechend für den Fall, dass die Folgebeurteilung in Gestalt einer Anlassbeurteilung erfolgen soll und für einen Teil des Beurteilungszeitraums bereits eine Anlassbeurteilung vorliegt, entschieden, dass trotz sich daraus ergebender zeitlicher Überschneidungen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit ein einheitlicher Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen ist, dessen Ausgangspunkt die letzte Regelbeurteilung darstellt (VG Wiesbaden, Beschluss vom 17.03.2010, 8 L 1075/09.WI, juris). Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Da eine vorangegangene Regelbeurteilung hier aber nicht existiert, ist zur Bestimmung des Beurteilungszeitraums auf den in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass für den Antragsteller und für den Beigeladenen jeweils eine aktuelle Anlassbeurteilung mit einem drei Jahre in die Vergangenheit zurückreichenden Beurteilungszeitraum erstellt wurden. Das Gericht erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers vom 03.03.2017 zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (27.11.2017) noch hinreichend aktuell war, um die Auswahlentscheidung hierauf zu stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine dienstliche Beurteilung nur dann hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr ist. (HessVGH, Beschluss vom 22.06.2016, 1 B 649/16, juris). Dies war hier der Fall. Dass der Antragsgegner dies strenger gesehen und für den Antragsgegner eine neuere Anlassbeurteilung erstellt hat, obwohl dies nicht erforderlich war, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Denn für den Beigeladenen, dessen letzte Vorbeurteilung, datierend vom 03.05.2016, bereits älter als ein Jahr war, musste ohnehin eine aktuelle Beurteilung erstellt werden. Dass der Antragsgegner anlässlich dessen auch für den Antragsteller eine neue Beurteilung erstellt hat, fördert letztlich die Vergleichbarkeit. Denn der Antragsgegner hat durch sein Vorgehen ein Auseinanderfallen der Beurteilungsstichtage um rund 7 Monate - entsprechend dem Zeitraum zwischen der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 03.03.2017 und der neuen Beurteilung des Beigeladenen vom 05.10.2017 - vermieden. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von besonderer Bedeutung ist, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet (HessVGH, Beschluss vom 23.09.2015, 1 B 707/15, juris). Da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht auf die Vorbeurteilung vom 03.03.2017 gestützt hat, ist schließlich auch unschädlich, dass diese Beurteilung versehentlich in dem Auswahlvermerk nicht aufgeführt wird. Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Dass die Beurteilungen von sachlich unterschiedlichen Beurteilern herrühren, lässt die Vergleichbarkeit nicht entfallen. Denn die Vergleichbarkeit wird dadurch hergestellt, dass die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt werden, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben (HessVGH, Beschluss vom 23.09.2015, 1 B 707/15, juris). Dies war hier der Fall, insbesondere lagen sowohl der Beurteilung des Antragstellers als auch der des Beigeladenen die gleichen Beurteilungsrichtlinien zugrunde. Dass die Noten in dem Auswahlvermerk unterschiedlich bezeichnet wurden ("Stufe VII (13 Punkte" (S. 4 des Auswahlvermerks) vs. "Höchstpunktzahl 13 (Stufe VII)" (S. 7 des Auswahlvermerks)) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass ein unterschiedliches Beurteilungssystem herangezogen wurde. Denn zum einen handelt es sich erkennbar um eine textliche Ungenauigkeit - in dem Auswahlvermerk und nicht in der dienstlichen Beurteilung selbst - und zum anderen wurde für die dienstlichen Beurteilungen die gleiche Formatvorlage mit den gleichen Beurteilungsmerkmalen und der identischen Bewertungsskala (Nr. 5.4 der Beurteilungsrichtlinien) benutzt. Die für beide Beurteilungen herangezogenen Beurteilungsrichtlinien weisen wiederum auf die Bedeutung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ausdrücklich hin (Nr. 1.1 Abs. 2, Nr. 1.2) und geben dazu vor, dass Befähigung und Leistung in Bezug auf das ausgeübte Amt zu beurteilen sind (Nr. 1.3). Die fehlende Vergleichbarkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus dem geringeren textlichen Umfang der Beurteilung des Antragstellers (16 Seiten) gegenüber der Beurteilung des Beigeladenen (17 Seiten). Aus unterschiedlich langen Ausführungen ist zunächst allein der Schluss zu ziehen, dass diese ihre Ursache nicht in unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben der Beurteiler haben, sondern sich aus tatsächlich breiteren Erfahrungen eines der Bewerber ergeben. Bei verschiedenen Beurteilern liegt es darüber hinaus in der Natur der Sache, dass sie in der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums ihre Beurteilungen sprachlich unterschiedlich fassen, was zu unterschiedlich ausführlichen Beurteilungen führen kann. Diese unterschiedlichen Beurteilungsstile der Beurteiler, dergestalt, dass der eine Beurteiler im Rahmen seines Beurteilungsermessens sein Urteil ausführlicher begründet und einige Beispiele o. ä. aufzählt und der andere Beurteiler dies nicht tut, stellt die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht infrage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch der Beurteiler mit einem "knappen" Stil im Rahmen seines Verantwortungsbewusstseins und seiner Gewissenhaftigkeit (vgl. Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien) gerade auch den Umfang des Erfahrungsspektrums des Bewerbers in Rechnung gestellt und seine Beurteilung auf diese Grundlage gestützt hat. Dass einzelne Aspekte in der dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich erwähnt wurden, heißt also mit anderen Worten nicht, dass diese Aspekte bei der Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Auch vorliegend wurde der Antragsteller trotz seiner kürzeren Beurteilung wie der Antragsteller mit der gleichen Höchstpunktzahl bewertet, sodass sich der deutlich geringere Umfang seiner Beurteilung insoweit nicht zu seinen Lasten auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.05.2018, 5 ME 32/18, juris). Auch auf der Ebene der ausschärfenden Betrachtung der Einzelmerkmale hat sich der unterschiedliche textliche Umfang der dienstlichen Beurteilung nicht zulasten des Antragstellers ausgewirkt. Der Antragsgegner hat nicht nur die Auszüge aus den beiden Beurteilungen wiedergegeben, sondern im Anschluss jeweils eine ausführliche vergleichende Betrachtung vorgenommen. Dabei wurde offenbar auch auf einen Vergleich der verbalen Beurteilungen bzw. auf die Konkretheit der Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung abgestellt (siehe beispielsweise S. 16, 27 oder 36). Ausweislich der Übersicht zu den Bewertungsstufen (S. 37 des Auswahlvermerks) erkennt der Antragsgegner aufgrund einer ausführlichen Beurteilung offenbar ein "breites Erfahrungsspektrum" an. Selbst wenn man sich entgegen der soeben genannten Grundsätze auf den Standpunkt stellt, dass dieses Vorgehen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Beurteilungsstile nicht unproblematisch ist, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Denn der Vorsprung des Beigeladenen ergibt sich nicht nur aus seinem breiteren Erfahrungsspektrum. Vielmehr besteht in den acht relevanten Einzelmerkmalen jeweils einmal ein Gleichstand, einmal ein leichter Vorsprung und einmal ein Vorsprung (=breites Erfahrungsspektrum oder Bewertungsvorsprung) zugunsten des Beigeladenen. Einmal besteht ein unübersehbarer Vorsprung (=langjähriges breites Erfahrungsspektrum und Bewertungsvorsprung) und viermal besteht ein klarer Vorsprung (=breites Erfahrungsspektrum und Bewertungsvorsprung). Wenn man hinsichtlich der zuletzt genannten fünf Einzelmerkmale das breite Erfahrungsspektrum herausrechnet, bleibt es mindestens bei dem Bewertungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund des Bewertungsvorsprungs, also aufgrund der besseren Benotung. Auch unter Ausblendung des sich aus der verbalen Beurteilung ergebenden Vorteils besteht somit jedenfalls mindestens in der Mehrzahl der Beurteilungsmerkmale (fünf von acht) ein Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen. Auch auf dieser Grundlage wäre der Beigeladene auszuwählen gewesen. Schließlich ist die Auswahlentscheidung auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers unvollständig wäre, weil nicht alle relevanten Einzelmerkmale beurteilt wurden. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass bei dem Antragsteller die zusätzlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben nicht bewertet wurden. Denn nach Nr. 5.4 Abs. 6 und 7 der Beurteilungsrichtlinien sind diese Merkmale nur für Lehrkräfte mit Führungsfunktion oder für Ausbilderinnen und Ausbilder zu bewerten, wobei solche Lehrkräfte als Lehrkräfte mit Führungsverantwortung gelten, die eine Funktionsstelle innehaben oder denen ansonsten aufgrund der schulischen Geschäftsverteilung Führungsaufgaben übertragen wurden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dies bei ihm der Fall war. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, dass bei dem Beigeladenen die Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben bewertet wurden und dort Aufgaben aufgeführt sind, die der Antragsteller ebenfalls verrichtet habe, z. B. die Beteiligung an der Erstellung des Stundenplanes. Denn der Beigeladene wurde seit Beginn des 2. Halbjahres 2015/16 ausdrücklich mit besonderen Aufgaben zur Entlastung der Schulleitung beauftragt (S. 4 der dienstlichen Beurteilung vom 26.09.2017), sodass er nach der Beurteilungsrichtlinie als Lehrkraft mit Führungsaufgaben gilt, während dies beim Antragsteller nicht der Fall ist. Soweit nach den Beurteilungsrichtlinien eine Bewertung der Führungsaufgaben vorzunehmen ist, besteht ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Ausprägungen, an denen er die zu beurteilende Personal- und Systemverantwortung festmachen will. In diesem Zusammenhang können auch solche Aufgaben angeführt werden, die ein anderer Mitbewerber ohne Führungsaufgaben ebenfalls wahrnimmt. Dieser Mitbewerber - hier der Antragsteller - erfüllt aber nach wie vor in seiner Person trotz der partiellen Identität der übertragenen Aufgaben nicht die Voraussetzungen von Nr. 5.4 Abs. 6 und 7 der Beurteilungsrichtlinien, soweit er gerade keine Funktionsstelle innehat und ihm nicht nach der Geschäftsverteilung Führungsaufgaben übertragen wurden. Dementsprechend dürfen in seiner Beurteilung diese einzelnen Aufgaben, die bei anderen Lehrkräften Rückschlüsse auf die Leistungen und Befähigung als Führungskraft zulassen, nicht in den Kontext der - nicht vorhandenen - Führungsverantwortung gestellt, sondern lediglich bei anderen Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung berücksichtigt werden. Eine Unvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergibt sich darüber hinaus auch nicht daraus, dass einzelne von dem Antragsteller ausgeübte Aufgaben nicht genannt sind, etwa die Mitarbeit an der LUSD-Untis-Schnittstelle oder der Abiturvorsitz. Der Antragsteller rügt, dass diese Aspekte nicht unter der Übersicht zur "Übernahme schulischer oder im schulischen Interesse liegender Ämter und Aufgaben" (S. 2 der dienstlichen Beurteilung vom 05.10.2017, S. 10 des Auswahlvermerks) aufgeführt wurden. Eine unvollständige Darstellung der Tätigkeiten rechtfertigt jedoch für sich genommen nicht den Schluss, dass der Dienstherr die nicht aufgeführten Umstände bei der zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung nicht berücksichtigt hat. Denn die Darstellung der Tätigkeitsfelder hat lediglich den Zweck, dem Leser ein möglichst umfassendes Bild über die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu geben, was von der zusammenfassenden Wertung und dem zu treffenden subjektiven Werturteil, das den Kern der dienstlichen Beurteilung ausmacht, zu trennen ist (VG Darmstadt, Urteil vom 18.11.2005, 5 E 799/03 (3), juris). Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 23.02.2018 aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten, die in der dienstlichen Beurteilung nicht ausdrücklich genannt werden, im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht mitberücksichtigt hat. Unschädlich ist des Weiteren, dass einige dieser Merkmale bei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ausdrücklich erwähnt wurden. Denn insoweit gelten die o. g. Grundsätze hinsichtlich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn, der es gebietet, dass den Beurteilern keine Vorgaben hinsichtlich der Konkretheit und Detailliertheit ihrer Beurteilungsbegründung zu machen sind. Es gibt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers (vgl. Bl. 105 d. A.) keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Umstand, der in der dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers erwähnt wurde, ausdrücklich auch in der Beurteilung des Konkurrenten aufgegriffen werden muss. Auch im Übrigen sind keine Fehler des Auswahlverfahrens erkennbar. Da sich nach dem Gesamturteil ein Gleichstand der Bewerber ergab, war eine ausschärfende Betrachtung vorzunehmen. Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Leistungsvorsprung des Beigeladenen anhand der acht ausgewählten Einzelmerkmale bestimmt hat, die sich aus dem spezifischen Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle ergeben (vgl. S. 1 f. des Auswahlvermerks). Da der Antragsgegner nach allem unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG, Nr. 10.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für Eilverfahren 1/4 des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa HessVGH Beschluss vom 20.04.2016, 1 E 970/14, juris; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 VwGO Rn. 10a). Weil die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorwegnimmt, wird der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals reduziert.