Urteil
1 K 590/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:1001.1K590.18.KS.00
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Leitsätze
Versieht der Stelleninhaber einen Dienstposten nur in Teilzeit, kann eine Zulage wegen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit für den Vertreter nur in Höhe des nicht vom Stelleninhaber versehenen Stellenteils in Betracht kommen.
Zur Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung für Dienstgruppenleiter bei Polizeistationen im ländlichen Raum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versieht der Stelleninhaber einen Dienstposten nur in Teilzeit, kann eine Zulage wegen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit für den Vertreter nur in Höhe des nicht vom Stelleninhaber versehenen Stellenteils in Betracht kommen. Zur Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung für Dienstgruppenleiter bei Polizeistationen im ländlichen Raum. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis gegeben haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Ablehnung der begehrten Zulage war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht keine Zulage gem. § 48 Abs. 1 HBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 22. Februar 2018 zu. Voraussetzung für die Zulage gem. § 48 Abs. 1 HBesG ist die vorübergehend vertretungsweise Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Sachverhalt. 1) Diese vorübergehende vertretungsweise Übertragung von Aufgaben kommt im vorliegenden Sachverhalt nur in Höhe von 50 % einer vollen Stelle in Betracht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt "das Tatbestandsmerkmal 'vorübergehend vertretungsweise' einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. […] Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden […]. Daraus folgt, dass das Merkmal 'vorübergehend vertretungsweise' nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden" (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09, juris Rn. 12f.). Während des gesamten Zeitraums, in dem der Kläger die Aufgaben des Dienstgruppenleiters übernommen hat, war die Stelle des Dienstgruppenleiters mit der Beamtin D. besetzt, die ihre Stelle jedoch nur in Teilzeit mit 50 % einer vollen Stelle wahrnahm. Bezüglich dieses Stellenteils lag auch im Zeitraum vom Oktober 2016 bis zum Januar 2018, in dem die Aufgaben des Dienstgruppenleiters dem Kläger vollständig übertragen wurden, keine Vakanzvertretung vor. b) In Höhe der restlichen 50 % einer vollen Stelle hat der Kläger vorübergehend vertretungsweise im Sinne des § 48 Abs. 1 HBesG die Aufgaben eines Dienstgruppenleiters in der Polizeistation C-Stadt übernommen. Im Unterschied zum beantragten Zeitraum endete der berücksichtigungsfähige Zeitraum bereits am 31. Januar 2018, da zu diesem Zeitpunkt die Übertragung der Aufgaben endete (Verfügung vom 8. März 2018, Bl. 61 d. BA). 2) Bei der vom Kläger vertretungsweise ausgeübten Funktion handelte es sich jedoch nicht um Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden übertragen, wenn die besoldungsrechtliche Bewertung des Amts, dessen Aufgaben einem Beamten übertragen werden, über die des dem betreffenden Beamten verliehenen Amtes hinausgeht. Daran fehlt es, wenn der einem Beamten vertretungsweise übertragene Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist ("gebündelter Dienstposten") und der Beamte ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04, juris Rn.7). a) Der Dienstposten des Dienstgruppenleiters in der Polizeistation ist ein solcher gebündelter Dienstposten, weil ihm die statusrechtlichen Ämter A 10 und A 11 zugeordnet sind. Eine solche Bündelung von Dienstposten ist grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich aus § 21 Satz 3 HBesG. Allerdings bedarf die Bündelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 18 BBesG einer sachlichen Rechtfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: "Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ('die Funktionen sind zu bewerten'). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die 'Wertigkeit' der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d. h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 ). Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d. h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben." (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10, juris Rn. 27-29). b) Eine normative Ämterbewertung wurde für die fraglichen Ämter nicht vorgenommen. Der Personalwirtschaft des Dienstherrn liegt jedoch offensichtlich - für die hier allein relevanten Funktionen des Dienstgruppenleiters ländlicher Polizeistationen - eine (nichtnormative) Ämterbewertung zugrunde. Dies zeigt schon die vom Kläger vorgelegte Ausschreibung des Dienstgruppenleiters der insoweit vergleichbaren Polizeistation G-Stadt, die ihrerseits auf der Musterausschreibung beruht (Bl. 39 d. A.). Dort heißt es ausdrücklich: "Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Bewerber/-innen der Besoldungsgruppe A 10 HBesG.", "Aufstiegsmöglichkeiten bis in die Besoldungsgruppe A 11 HBesG sind im Rahmen einer gesonderten Ausschreibung als Beförderungsdienstposten gegeben." Die vom Kläger vertretene Stelle wurde ab 2009 mit einer Polizeioberkommissarin (A 10) besetzt. Weitere Stellen von Dienstgruppenleitern im Bereich der Polizeidirektion E sind überwiegend mit Beamten im statusrechtlichen Amt A 11, in einem Fall aber auch mit einem Beamten des statusrechtlichen Amts A 10 besetzt. Die Ergebnisse der vom Kläger vorgelegten Studie (Bl. 41-43 d. A.) sind für die Bewertung der konkreten Situation nicht maßgeblich. Insbesondere weist das Gericht daraufhin, dass ein Anspruch des Klägers aus § 48 Abs. 1 HBesG an der fehlenden Beförderungsreife scheiterte, wenn für die Bewertung der Funktion des Dienstgruppenleiters die Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen werden würde. Denn eine Sprungbeförderung ist ausgeschlossen, § 21 Abs. 1 Satz 3, 4 HBG. Fehlt aber die Beförderungsreife, scheidet die Zahlung einer Zulage aus (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, 2 C 30/09, juris Rn. 22). c) Die vorgenommene Dienstpostenbündelung ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie zur Überzeugung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. aa) Zur der Neufassung des § 18 Satz 2 BBesG, die insoweit inhaltsgleich mit § 21 Satz 3 HBesG ist, hat das Bundesverfassungsgericht Maßstäbe zur Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG aufgestellt: "Eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstpostenbündelung unterliegt jedoch Grenzen […] Zwar ist eine eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion nicht verfassungsrechtlich geboten […], sie erscheint aber besonders geeignet, anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen […]. Zum einen fällt es durch eine solche Verknüpfung leichter, eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zu treffen. Zum anderen ist auf diese Weise der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung besser gesichert. Eine Dienstpostenbündelung ist daher nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten 'Massenverwaltung' ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung […]" (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13, juris Rn. 53f.). Die Dienstpostenbewertung des Dienstherrn kann grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden. Der Dienstherr handelt hierbei im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind die subjektiven Rechte eines Beamten nicht betroffen. Eine Ausnahme hierfür mag gelten, wenn der Dienstherr seine Organisationsgewalt missbräuchlich und willkürlich einsetzt. (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/14, juris Rn. 19f.). Die Rechtmäßigkeit einer Dienstpostenbewertung kann jedoch gerichtlich überprüft werden, wenn es die Richtigkeit der Bewertung für die Entscheidung im konkreten Fall ankommt (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2/14, juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. April 2018 - 2 A 170/17, juris Rn. 16). In diesem Fall ist die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Kontrolle gegen eine Manipulation oder sonstige Willkür beschränkt. (OVG Saarland, Urteil vom 12. Juni 2018 - 1 A 567/17, juris Rn. 58). bb) Für die Dienstpostenbündelung bei Dienstgruppenleitern kleinerer Polizeistationen im ländlichen Raum des Polizeipräsidiums Nordhessen besteht ein sachlicher Grund. Er gehört als Dienstposten im Rahmen der Polizeiorganisation einer Massenverwaltung an und geht in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einher. Polizei und Zoll lassen sich als typische Bereiche der Massenverwaltung bezeichnen (Sächsisches OVG für Sachbearbeiter in der Linienorganisation der Polizeidirektion, Urteil vom 24.04.2018 - 2 A 170/17; VG Bremen zur dortigen Polizeiorganisation, Urteil vom 16. Januar 2018 - 6 K 245/15, juris Rn. 45; aus der aus der Literatur Steffen Rittig , Dienstpostenbündelung in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis, in: DÖV 2016, 330-337 [337]). Auch in der Verwaltungsorganisation der Beklagten versehen eine Vielzahl an Beamten entsprechende Tätigkeiten (allein bereits 15 Personen im Bereich der Polizeidirektion E). Im Bereich des Polizeipräsidiums Nordhessen sind insgesamt 14 Polizeistationen errichtet (Anlage 1 zum Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Az. LPP 4-21e30-02-15/001 vom 22.12.2016, StAnz 2017, 154). Unstreitig gehören zum Aufgabenbereich des Dienstgruppenleiters auch Tätigkeiten der Sachbearbeitung und des Streifendienstes. Aus diesem Grund ist für das Gericht nachvollziehbar, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Sachbearbeitung und Dienstgruppenleitung in der Position des Dienstgruppenleiters nicht sachgerecht erschiene und der Dienstposten sowohl von Beamten des statusrechtlichen Amtes A 10 als auch von solchen des A 11 amtsangemessen besetzt werden kann. d) Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im statusrechtlichen Amt A 10 und damit im niedrigeren der beiden dem Dienstposten des Dienstgruppenleiters zugeordneten Ämter. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708, Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes. Er wird innerhalb des Polizeipräsidiums Nordhessen bei der Polizeistation C-Stadt eingesetzt. Ab dem 1. März 2015 wurde er kommissarisch mit den Aufgaben eines Dienstgruppenleiters bei der Polizeistation C-Stadt betraut. Dabei übernahm er diesen Dienst zunächst während der Abwesenheit der Dienstgruppenleiterin, Polizeioberkommissarin D., die ausschließlich im Tagesdienst eingesetzt wurde. Sie versah Teilzeitdienst in Höhe von 50% einer vollen Stelle. Der Kläger wurde als Dienstgruppenleiter für die Nachtdienste eingeteilt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 wurde Polizeioberkommissarin D. zur Polizeihauptkommissarin (A 11) befördert. Ab dem 1. Oktober 2016 übernahm der Kläger die Vertretung der krankheitsbedingt ausfallenden Polizeihauptkommissarin D. vollständig. Die kommissarische Beauftragung des Klägers endete mit dem 31. Januar 2018. Mit Schreiben vom 24. September 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Zulage nach § 48 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) wegen der vorübergehenden Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines Dienstgruppenleiters. Diesen Antrag lehnte das Polizeipräsidium Nordhessen mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. November 2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde am 27. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit der am 6. März 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, ihm stehe die Zulage gem. § 48 HBesG zu, weil er die Voraussetzungen der Vorschrift erfülle. Ihm seien im Zeitraum vom 1. März 2015 bis Ende Februar 2018 und damit ununterbrochen länger als sechs Monate Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden. Damit sei der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2015 entstanden. Bei der Funktion des Dienstgruppenleiters handele es sich um ein höherwertiges Amt. Die Aufgaben eines Dienstgruppenleiters seien von der Wertigkeit her der Besoldungsgruppe A 11 eines Polizeihauptkommissars zuzuordnen. Die Wertigkeit des Amtes lasse sich auch daran ablesen, dass von den vergleichbaren Stellen innerhalb der Polizeidirektion E 14 von 15 Dienstgruppenleiter der Besoldungsgruppe A 11 angehörten. Auch die Beförderung der vom Kläger vertretenen Polizeihauptkommissarin D. zeige die Höherwertigkeit des Amtes. Entscheidend für die Bewertung sei nicht die konkrete Ausschreibung für den Dienstposten, sondern ob die Dienstpostenbewertung eine Beförderung ermögliche. Der Kläger habe zudem mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Aufgaben verbracht, die im Vergleich zur Tätigkeit eines Sachbearbeiters herausgehoben seien. Sachbearbeiter im Bereich der Polizeidirektion E würden jedoch in die Besoldungsgruppe A 10 eingruppiert. Eine dieser Tätigkeit gegenüber herausgehobene Funktion müsse eine Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 11 nach sich ziehen. Eine vergleichbare Stelle sei mit der Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben worden. Auch aus den Ergebnissen der sog. Kienbaumstudie, wonach für Dienstgruppenleiter A 13-Stellen vorzusehen seien, lasse sich die Höherwertigkeit der Stelle ableiten. Des Weiteren habe ein Entwurf für die Dienstpostenbewertung des Polizeipräsidiums Nordhessen für alle Dienstgruppenleiter die Besoldungsgruppe A 11 vorgesehen. Eine Dienstpostenbündelung auf der Stelle in C-Stadt sei damit willkürlich und sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Posten des Dienstgruppenleiters weise keine Aufgabenbündelung auf. Inhaltlich - also an Schwierigkeit und Bedeutung gemessen - sei die Stelle in C-Stadt nicht geringer als in größeren Polizeidienststellen zu bewerten. Sie sei vergleichbar mit den Polizeistationen in F-Stadt und G-Stadt, deren Dienstgruppenleiter nach A 11 besoldet würden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 16.10.2017 (Az) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 zu verpflichten, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.11.2015 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 48 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt des Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 der Hessischen Besoldungsordnung bis zum 22.02.2018 zu zahlen und den Differenzbetrag mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Es trägt vertiefend dazu vor, dass innerhalb der Polizeidirektion E die Funktion des Dienstgruppenleiters auch von einem Beamten versehen werde, der das statusrechtliche Amt A 10 innehabe. Auch daraus lasse sich erkennen, dass es sich bei der Funktion des Dienstgruppenleiters um einen sog. gebündelten Dienstposten handele. Auch im Rahmen einer Dienstpostenbündelung komme zwar eine Zulage wegen einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht. Dies gelte jedoch nur, wenn die dem betroffenen Beamten vorübergehend vertretungsweise übertragene Funktion ausschließlich eine dem höheren Statusamt zugeordnete sei. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn eine Beförderung des Beamten notwendig sei, um ihm den entsprechenden Dienstposten dauerhaft zu übertragen. Bei der Funktion des Dienstgruppenleiters in C-Stadt handele es sich jedoch nicht um eine Funktion, die nur von Beamten im statusrechtlichen Amt A 11 ausgeübt werden könne. Vielmehr sei auch Polizeihauptkommissarin D., deren Aufgaben der Kläger übernommen habe, erst auf dieser Stelle befördert worden. Aus der Ausschreibung für die Stelle des Dienstgruppenleiters für die Polizeistation G-Stadt ergebe sich gerade, dass eine solche Stelle lediglich die Beförderungsmöglichkeit biete, nicht aber ein statusrechtliches Amt nach A 11 voraussetze. Schließlich sei die Dienstpostenbündelung auch sachlich gerechtfertigt. Der Umfang höherwertiger Aufgaben gegenüber einem Sachbearbeiter sei gerade in ländlicheren Gebieten geringer im Vergleich zu anderen Dienstgruppenleiterposten größerer Stationen. Insbesondere seien auch die Posten der Dienstgruppenleiter der Polizeistationen H-Stadt und I-Stadt ebenfalls mit Beamten im statusrechtlichen Amt A 10 besetzt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.03.2018 (Bl. 26 d. A.) und 22.05.2018 (Bl. 55 d. A.) ihre Einverständnisse zur Entscheidung durch den Berichterstatter, mit Schriftsätzen vom 27.08.2018 (Bl. 59 d. A.) und 03.09.2018 (Bl. 60 d. A.) ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die angefochtenen Bescheide (Bl. 4f. und 6-9 d. A.) und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.