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Urteil

2 C 30/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 46 Abs. 1 BBesG gewährt Zulage bei vorübergehend vertretungsweiser Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes während einer Vakanz, wenn die Wartezeit von 18 Monaten und die haushalts- sowie laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" umfasst auch langfristige oder als dauerhaft bezeichnete Vakanzvertretungen und endet erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Planstelle. • Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsreife) müssen spätestens zum Zeitpunkt der Zulagengewährung erfüllt sein; sie können auch nach Ablauf der 18‑Monatsfrist eintreten. • Zulage kann erst gewährt werden, wenn für das dem Funktionsamt entsprechende Statusamt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr bestehen; eine Zulage ist nicht auf Fälle ausdehnbar, in denen der Vakanzvertreter die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzt.
Entscheidungsgründe
Zulage für langjährige Vakanzvertretung nur bei Beförderungsreife und Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen • § 46 Abs. 1 BBesG gewährt Zulage bei vorübergehend vertretungsweiser Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes während einer Vakanz, wenn die Wartezeit von 18 Monaten und die haushalts- sowie laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. • Das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" umfasst auch langfristige oder als dauerhaft bezeichnete Vakanzvertretungen und endet erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Planstelle. • Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsreife) müssen spätestens zum Zeitpunkt der Zulagengewährung erfüllt sein; sie können auch nach Ablauf der 18‑Monatsfrist eintreten. • Zulage kann erst gewährt werden, wenn für das dem Funktionsamt entsprechende Statusamt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr bestehen; eine Zulage ist nicht auf Fälle ausdehnbar, in denen der Vakanzvertreter die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzt. Die Klägerin war seit 1993 ständige Vertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums, dem die Aufgaben der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet sind. Sie wurde in den Jahren 2001, 2004 und 2010 in höhere Besoldungsgruppen befördert, übte aber dauerhaft die Aufgaben der stellvertretenden Schulleitung aus. Sie begehrte rückwirkend Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG für Zeiträume, in denen sie diese höherwertigen Aufgaben wahrnahm; Verwaltung und Gerichte lehnten ab. Das Oberverwaltungsgericht begründete die Ablehnung mit fehlender gesetzlicher Grundlage; die Klägerin rügte, § 46 Abs. 1 BBesG erfasse alle Fälle höherwertiger Aufgaben bei vakanten Planstellen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Voraussetzungen der Zulagengewährung und die Bedeutung der Begriffe "vorübergehend vertretungsweise" und "laufbahnrechtliche Voraussetzungen". • § 46 Abs. 1 BBesG gewährt eine Zulage nach ununterbrochener Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes von 18 Monaten, sofern haushaltsrechtliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" ist auf Vakanzvertretungen beschränkt; auch langjährige oder als dauerhaft bezeichnete Vakanzvertretungen fallen darunter, solange die Stelle nicht funktionsgerecht besetzt ist. • Die Vorschrift ist mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) und dem Normzweck vereinbar: Zulagen sollen aus vorhandenen Planmitteln gezahlt werden und Anreize zur funktionsgerechten Besetzung schaffen. • Laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Beförderungsreife) sind eigenständiges Tatbestandsmerkmal; Zulage darf nur gewährt werden, wenn eine Beförderung in das dem Funktionsamt entsprechende Statusamt möglich ist. • Die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen kann nach Ablauf der 18‑Monatsfrist eintreten; maßgeblich ist, dass sie vor der Gewährung der Zulage vorliegen. • Im Streitfall erreichte die Klägerin die Beförderungsreife für das Statusamt Studiendirektor (A 15) erst am 22.07.2006; daher bestand ein Anspruch nur für den Zeitraum ab diesem Datum bis zur funktionsgerechten Besetzung am 31.03.2010. • Die Höhe der Zulage bemisst sich nach § 46 Abs. 2 BBesG als Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechenden Grundgehältern; Zinsen stehen nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu, soweit das Fachgesetz nichts anderes regelt. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Ihr steht ein Anspruch auf Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zu, weil sie erst am 22.07.2006 die erforderliche Beförderungsreife für das funktionsgerechte Statusamt (Studiendirektor, A 15) erlangte und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt waren. Für die früheren Zeiträume fehlt es an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, sodass kein Anspruch besteht. Die Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen A 14 und A 15; Zinsen sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu zahlen. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und im Übrigen wegen gehaltener Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.