Urteil
1 K 682/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:1017.1K682.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Das Verwaltungsgericht Kassel ist örtlich zuständig, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Der dienstliche Wohnsitz des Klägers richtet sich nach dem Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat, § 18 Abs. 1 HBesG. Die Schule, an der der Kläger ständig tätig ist, liegt im Landkreis Waldeck-Frankenberg und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Kassel (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Hess. AGVwGO). Ein Vorverfahren gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG hat stattgefunden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn sie richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes. Der Kläger begehrt die Zuordnung zur Überleitungsstufe 7, diese geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16). Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Februar 2018 zugestellt, die Klage ist am 16. März 2018 bei Gericht eingegangen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bezahlung aus einer höheren Stufe war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1) Die Einstufung des Klägers ist rechtmäßig erfolgt. Am 1. März 2014 erfolgte die Einstufung des Klägers auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes (HBesVÜG). Demnach wurden Beamte, deren Amt am 28. Februar 2014 in der Besoldungsordnung A eingruppiert war, betragsmäßig in eine der neuen Stufen oder Überleitungsstufen übergeleitet. Der Kläger war am 28. Februar 2014 in die Besoldungsordnung A 13, Dienstalterstufe 9 eingeordnet. Dies entsprach einem monatlichen Grundgehalt von 4.172,18 €. Aus diesem Betrag ergab sich gemäß der Anlage 1 zum HBesVÜG in der damals geltenden Fassung, dass der Kläger zum 1. März 2014 in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6, die ein monatliches Grundgehalt von 4.173,00 € vorsah, einzugruppieren war. Zum 1. Januar 2016 wurde der Kläger gem. §§ 28 Abs. 3 HBesG, 4 Abs. 2 HBesVÜG in die Erfahrungsstufe 6 eingestuft. Die Besoldung des Klägers erfolgte jederzeit auf der Grundlage des geltenden Rechts und in gesetzlicher Höhe. 2) Das System der Besoldungsüberleitung gem. HBesVÜG entspricht europarechtlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinie 2000/78 und verstößt daher nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Besoldungsüberleitung des Landes Berlin sind auf das HBesVÜG übertragbar. Der EuGH führt dazu aus: "[Die] Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 [sind] dahin auszulegen […], dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst." (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 86). Auch das hessische System knüpft bei Bestandsbeamten an die Höhe des erworbenen Grundgehalts an und perpetuiert auf diese Weise die vorherige altersdiskriminierende Regelung. Die Regelung dient allerdings der Besitzstandswahrung der Bestandsbeamten. Darin liegt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der diese Perpetuierung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 64-68). Kein Unterschied ergibt sich dabei aus unterschiedlichen Sonderregelungen bzw. - wie im Falle des Landes Berlin - aus dem Verzicht auf solche. Denn mit Blick auf die Vereinbarkeit mit Unionsrecht geht es allein um die Frage der Perpetuierung vorheriger altersdiskriminierender Besoldung. 3) Die Vorschriften des HBesVÜG und des HBesG geben keinen Anlass, ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Landesverfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt es an einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 1 Verf HE, Art. 3 GG). a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts belässt, darf das Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 61). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris Rn. 42). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris Rn. 43f.). Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51). b) An diesen Grundsätzen gemessen kann ein Verstoß des HBesVÜG gegen den Gleichheitssatz nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich innerhalb seines Gestaltungsspielraumes bewegt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist nicht erkennbar. Sachliche Gründe für die getroffene Regelung ergeben sich aus den Zielen, die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende finanzielle Situation jedes Beamten nicht zu verschlechtern und darüber hinaus die Überleitung in das neue System der Erfahrungsstufen so zu gestalten, dass das Endgrundgehalt zu möglichst vergleichbaren Zeiträumen wie im alten System erreicht wird. aa) Mit dem 2. DRModG wurde (im hier interessierenden Umfang) bezweckt, im Besoldungsrecht eine "vollinhaltliche Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Hessische Besoldungsgesetz verbunden mit der Zusammenfassung nebeneinander fortwirkenden Besoldungsregelungen" (LT-Drs. 18/6558, S. 2) durchzuführen, außerdem die "Grundgehaltstabellen unter Ablösung des lebensaltersbasierenden Aufstiegs und [der] Ausrichtung an Erfahrungszeiten" neuzugestalten (a. a. O.) und den "finanziell neutralen Übertritt[] des vorhandenen Personals in das neue Tabellensystem durch ein umfangreiches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz" zu sichern (a. a. O.). Im Vordergrund der Neuregelung stand also nicht, die von einzelnen Beamten unter Geltung des vorherigen System erwarteten (und damit letztlich fiktiven) Lebenszeitgesamtbezüge zu sichern, sondern vor allem zu verhindern, dass ein Beamter durch die Neuregelung in seinem Besitzstand gestört wird, also nach der Neuregelung ein geringeres Grundgehalt als vorher erhielt. Eine Besoldungserhöhung war mit dem 2. DRModG - mit wenigen Ausnahmen, etwa durch die Abschaffung des einfachen Dienstes - nicht beabsichtigt. "Um hohe und zufällige Besoldungszuwächse einzelner [Beamten] auszuschließen, sieht die Besoldungsüberleitungstabelle in der Anlage 1 aus Akzeptanz- und Kostengründen neben den Stufen auch Zwischenstufen, die sog. Überleitungsstufen, vor" (Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 HBesVÜG, LT-Drs. 18/6558, S. 292). Wie vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wurde im Überleitungssystem auch berücksichtigt, dass das - auf Grundlage des vorherigen Systems - erwartete Lebenseinkommen um weniger als 2000-2300 € über dem nach dem neuen System zu erwartenden Lebenseinkommen lag. bb) Gemessen an diesen Zielen sind die den Kläger betreffenden Regelungen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat durch die Umstellung keine Kürzung der Besoldung erlitten. Er erhielt für den Februar 2014 als Grundgehalt 4.172,18 €. Nach der Umstellung erhielt er für den März 2014 als Grundgehalt 4.173,00 €. Der Stufenaufstieg vollzog und vollzieht sich zu denselben Zeitpunkten, wie der Kläger nach dem alten, an das Besoldungsdienstalter anknüpfenden System erwarten konnte. Er stieg zum 1. Januar 2016 in die Erfahrungsstufe 6 auf; weitere Stufenaufstiege sind zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2024 zu erwarten. Damit wird der Kläger die Endstufe seiner Besoldungsordnung zum gleichen Zeitpunkt wie nach dem alten System erreichen. cc) Neben der betragsmäßigen Überleitung verfolgte die Neuregelung auch das Ziel, dass das Endgrundgehalt zu einem ähnlichen Zeitpunkt und damit ein vergleichbares Lebenseinkommen wie unter dem alten System erreicht werden konnte. Zu diesem Zweck wurden in § 4 HBesVÜG Sonderregelungen geschaffen (Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1, 2 HBesVÜG, LT-Drs. 18/6558, S. 293f.). Auch die vom Kläger angeführten Regelungen des § 4 Abs. 3 und 5 HBesVÜG verfolgen dieses Ziel. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 HBesVÜG betrifft Beamte, die am Stichtag in der Besoldungsgruppe A 13 aus den Dienstalterstufen 4, 5, 6 und 7 besoldet wurden und verkürzt ihren Stufenaufstieg um ein Jahr. Dadurch wird das Endgrundgehalt der Erfahrungsstufe 8 zu dem Zeitpunkt erreicht, in dem die Dienstalterstufe 12 erreicht worden wäre. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 13, Dienstalterstufe 8, ergibt sich mangels einer entsprechenden Regelung ein Zeitverlust von einem Jahr. Ihr Stufenaufstieg in die Erfahrungsstufe 5 erfolgt zwar zum gleichen Zeitpunkt, in dem sie in die Dienstalterstufe 9 aufgestiegen wären. Die Erfahrungsstufe 6 erreichen sie jedoch ein Jahr später, als sie die Dienstalterstufe 10 erreicht hätten. Ihr zu erwartendes Lebenseinkommen würde sich also nicht nur - wie beim Kläger - um die Differenz der Dienstalterstufen 10 und 11 zu den Erfahrungsstufen 6 und 7 verringern, sondern zusätzlich noch ein weiteres Jahr um die Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 8 und 7. Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HBesVÜG, wonach die Betreffenden beim Aufstieg in die Stufe 5 zunächst aus der Überleitungsstufe 6 besoldet werden, stellt sie also insoweit dem Kläger gleich. Mit dem Aufstieg in die Erfahrungsstufe 6 erfolgt die Besoldung dann - wie beim Kläger auch - aus dieser Stufe. Entscheidet sich der Besoldungsgesetzgeber jedoch, die Übergangsregelungen im Wesentlichen so zu gestalten, dass die Endstufe zu einem vergleichbaren Zeitpunkt wie unter dem bisher geltenden System erreicht wird, rechtfertigt dies als sachlicher Grund auch Sonderregelungen für einzelne Besoldungsstufen. Bezüglich der vom Kläger angeführten Beamten der Besoldungsgruppen A8, A9, A10, A11, A12 und A14 fehlt es im Blick auf die Besoldung an einer Vergleichbarkeit der Gruppen. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt, dass Beamte amtsangemessen alimentiert werden. Angemessenheit bezieht sich dabei auf die jeweilige Laufbahngruppe. Zwar sind nach dem ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Leistungsgrundsatz höherwertige Laufbahngruppen auch höherwertig zu alimentieren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 110). Ein Verstoß hiergegen ist angesichts der Besoldungstabelle für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht festzustellen und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger erhält eine höhere Besoldung als Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen und eine geringere Besoldung als Beamte der Besoldungsgruppe A 14 ab der Erfahrungsstufe Ü4. Es kann auch offen bleiben, ob Beamte der Besoldungsgruppe A 14 durch die Besoldungsanpassung Vorteile erlangt haben (bzw., wie vom Kläger angenommen, weniger Kürzungen als andere). Denn der Besoldungsgesetzgeber ist innerhalb der von Art. 33 Abs. 5 GG durch das Alimentationsprinzip gesetzten Grenzen frei, die Besoldungshöhe zu bestimmen. dd) Im Übrigen fehlt es angesichts der - auf das Lebenseinkommen bezogen - geringfügigen Änderung durch das HBesVÜG, die mit ca. 1800 € nur 0,14 % (so der unwidersprochene Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) ausmacht, an einer dem Kläger unzumutbaren Benachteiligung. 4) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung liegt nicht vor. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn der Besoldungsgesetzgeber die Besoldungsexpektanzen seiner Beamten verringert. Denn selbst Kürzungen und Einschnitte in die bestehende Besoldung sind möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 128) III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist hessischer Landesbeamter im Schuldienst und wendet sich gegen die Höhe seiner Besoldung. Im Jahr 2013 regelte der Hessische Landtag das Beamtenrecht in wesentlichen Teilen neu. Gegenstand der Änderung waren neben einer Verringerung der Laufbahnen und der Abschaffung des einfachen Dienstes auch die Umstellung der Besoldungsstufen von dienstalterabhängigen Stufen auf Erfahrungsstufen (Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen [Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG] vom 27. Mai 2013, GVBl. S. 218). Der Kläger gehört der Besoldungsgruppe A 13 an. Bis zum 28. Februar 2014 wurde er seinem Dienstalter (Beginn des Besoldungsdienstalters am 1. Januar 1992) gemäß in die damalige Dienstaltersstufe 9 eingruppiert. Nach Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes wurde er zum 1. März 2014 zunächst in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6, zum 1. Januar 2016 dann in die Erfahrungsstufe 6 eingruppiert. Der Zeitpunkt entsprach dem Zeitpunkt, zu dem er nach altem Recht die Dienstaltersstufe 10 erreicht hätte. Er erhielt somit für den März 2014 ein Grundgehalt von 4.173 € und für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 monatlich 4.281,50 €. Nach der Höherstufung erhielt er (jeweils als Grundgehalt monatlich) vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 4.363,58 €, vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 4.407,22 €, vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Januar 2018 4.495,36 € und seit dem 1. Februar 2018 4.594,26 €. Gegen die Einstufung in die Überleitungsgruppe legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Bl. 38 d. BA), eingegangen am 13. Juni 2014, Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Schreiben der Hessischen Bezügestelle vom 6. August 2014 zurückgestellt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 (Bl. 33 ff. d. BA) ergänzte der Kläger die Ausführungen seines Widerspruchs. Mit Schreiben vom 31. Januar 2016 (Bl. 6 ff. d. BA), eingegangen bei der Hessischen Bezügestelle am 4. Februar 2016, und vom 4. Dezember 2017 (Bl. 3 f. d. BA), eingegangen am 7. Dezember 2012, legte der Kläger weitere Widersprüche gegen die Höhe seiner Besoldung ein. Am 19. Februar 2018, dem Kläger zugestellt am 28. Februar 2018, erließ die Hessische Bezügestelle den Widerspruchsbescheid (Bl. 22 ff. d. A.), mit dem sie die Widersprüche des Klägers zurückwies. Mit Klage vom 8. März 2018, eingegangen bei Gericht am 16. März 2018, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, er habe durch das Überleitungssystem des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes Einkommensverluste erlitten. Dazu verweist er auf den Vergleich zwischen der Besoldung, die er nach neuem Recht erhält und der, die er nach altem Recht erhalten hätte. Keine Einwände erhebt er dabei gegenüber den Aufstiegszeiten, die sich für den Aufstieg aus der Erfahrungsstufe 6 in die Stufe 7 sowie für den folgenden Aufstieg von Stufe 7 in Stufe 8 ergeben. Auch gegen die Besoldungshöhe der Stufe 8 erhebt er keine Einwände, da diese der vorherigen Dienstalterstufe 12 entspreche. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 erleide er jedoch eine "Besoldungskürzung", die sich aus der Differenz zwischen den Grundgehalten der neuen Stufe 6 und der alten Stufe 10 ergebe. Ebenso bestehe eine solche Differenz im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 für die Stufen 7 (neu) und 11 (alt). Demnach habe er seit dem 1. Januar 2016 bereits insgesamt 784,05 € zu wenig erhalten. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 8. März 2018 (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen. Dieser Sachverhalt stelle eine Diskriminierung dar, weil von einer vergleichbaren Kürzung lediglich diejenigen Beamten betroffen seien, die - wie der Kläger - nach altem System gem. A 13, Dienstalterstufe 9, besoldet wurden. Die Diskriminierung bestehe gegenüber zwei Gruppen: Für Beamte geringerer Dienstalterstufen bestünden Sonderregelungen, für Beamte höherer Dienstalterstufen ergäben sich keine oder nur geringe Kürzungen. Für Beamte der Dienstalterstufe 9 habe der Gesetzgeber zwar für die Besoldungsgruppen A 8, A 9, A 10, A 11, A 12 und A 14 eine Sonderregel geschaffen, wonach diese Beamte nach Beendigung der Überleitungsstufe U6 nicht in die Erfahrungsstufe 6, sondern in die der alten Dienstalterstufe 10 entsprechende Stufe U7 eingestuft würden. Die Sonderregelungen würden dazu führen, dass der zu erwartende Einkommensverlust für Beamte der Besoldungsgruppe A 14 von 2.755,20 € auf 931,20 € reduziert werde, während für den Kläger und ihm vergleichbare Beamte ein Verlust von 1.903,20 € bleibe. Sachliche Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung bestünden nicht. Die Besoldungsreform habe eine Vielzahl an Sonderregelungen getroffen. Damit solle offensichtlich Einkommensverlusten begegnet werden, die sich aus bestimmten Kombinationen von Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe bei der Überleitung ergeben könnten. Es sei allerdings nicht transparent, bis zu welcher Höhe diese hingenommen werden müssten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die vom beklagten Land im Widerspruchsbescheid genannte Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) zu den Überleitungsregelungen des Landes Berlin sei nicht auf die hessische Rechtslage übertragbar, weil in Berlin keine Sonderregelungen gälten, sondern alle Beamte gleich behandelt würden. Auch die im Widerspruchsbescheid genannte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16) sei nicht übertragbar, weil der dortige Kläger eine Erhöhung des Lebenseinkommens zu erwarten gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an ihn rückwirkend vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 ihm das Grundgehalt aus der Überleitungsstufe zu Stufe 7 zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass die Besoldungsrechtsreform insbesondere bezweckte, die vorherige, altersdiskriminierend am Dienstalter orientierte Besoldung durch eine altersunabhängige, an spezifischen beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Grundgehaltstabelle abzulösen. Im Zuge dieser Umstellung sei auch die Tabellenstruktur verändert worden, weshalb eine unmittelbare Übertragung der vorherigen Stufen in die neue Struktur nicht möglich gewesen sei. Um nicht über einen langen Zeitraum zwei Tabellen parallel anwenden zu müssen, habe sich der Gesetzgeber für eine Überleitungsregelung entschieden, die betragsbezogen den Besitzstand der Beamten gewahrt habe. Zwar setze diese Form der Überleitung die Altersdiskriminierung aus dem früheren altersbasierten System fort. Dies lasse sich jedoch aus dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes rechtfertigen. Die Überleitung sei von der Grundentscheidung getragen, dass kein Beamter nach der Überleitung ein geringeres Grundgehalt erhalte, als er bis dahin hatte. Daher hänge die neue Einstufung des Beamten von seiner Einstufung am Stichtag 28. Februar 2014 ab. Das zu diesem Zeitpunkt erhaltene Grundgehalt werde auch danach in allen Fällen erreicht. Mit der Einstufung in die Erfahrungsstufe 6 sei die Überleitung des Klägers abgeschlossen gewesen. Die Endstufe der Tabelle werde der Kläger zum gleichen Zeitpunkt erreichen, wie er die vorherige Endstufe erreicht hätte. Eine betragsmäßige Verschlechterung des Grundgehalts habe der Kläger nicht erlitten. Auch nach dem neuen System werde das Lebenseinkommen des Klägers mit dem, das er vor der Besoldungsreform erhalten hätte, vergleichbar sein. Insgesamt sei es zwar möglich, dass sich aus einem Vergleich eines fiktiven Lebenseinkommens nach der alten Tabelle mit dem nach der neuen Tabelle erzielten Betrag Grundgehaltsmehr- und -minderbeträge ergeben können. Systembedingt könnten solche Schwankungen unterschiedlich ausfallen. Dies ergebe sich aus der Eigenart von Stichtagsregelungen, die aber generell trotz der damit gegebenenfalls verbundenen Härten zulässig seien. Soweit für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anzugeben sei, müssten auch Benachteiligung in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden. Die Beseitigung des früheren altersdiskriminierenden Systems sei jedenfalls ein vernünftiger Grund. Auch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei zu beachten. Aus dem Alimentationsgrundsatz folge kein Anspruch auf eine Besoldung in einer bestimmten Höhe. Wenn es mehrere denkbare und zulässige Möglichkeiten zur Beseitigung des früheren altersdiskriminierenden Systems gebe, dürfe der Gesetzgeber wählen. Eine besondere Härte treffe die Beamten, die wie der Kläger nach A 13, Dienstalterstufe 9, im alten System besoldet wurden, nicht. Die vom Kläger gewählten Vergleichsgruppen seien keine tauglichen Bezugsgruppen, weil ein Vergleich nur innerhalb derselben Dienstalterstufe einer Besoldungsgruppe stattfinden könne. Gegenüber anderen Beamten, die nach A 13, Dienstalterstufe 9 besoldet wurden, werde der Kläger aber nicht ungleich behandelt. Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Besoldungsexpektanzen gebe es nicht.