Urteil
1 K 904/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:1126.1K904.18.KS.00
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Leitsätze
Die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, § 69 Satz 3 HBG a. F. (heute § 34 Satz 3 BeamtStG), umfasst die Wahrheitspflicht des Beamten.
Zur Auslegung von Erklärungen der Behörde gegenüber.
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn ein Begünstigter der zuständigen Behörde gegenüber trotz Anzeigepflicht von Umständen, die für die Gewährung einer Leistung von wesentlicher Bedeutung sind, keine Angaben macht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klagefrist der am 9. April 2018 erhobenen Klage ist gewahrt. Sie begann mit Ablauf des 8. März 2018 zu laufen und endete am 9. April 2018, weil der 8. April 2018 ein Sonntag war (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. II. Der Rücknahmebescheid vom 1. März 2018 beruht auf § 48 HVwVfG. Hiervon hat das beklagte Land formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das beklagte Land konnte die Gewährung des Familienzuschlags mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, weil die Gewährung rechtswidrig war und der Rücknahme kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin entgegenstand. 1) Gem. § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Wird durch den Verwaltungsakt ein Recht oder ein rechtlicher Vorteil begründet, darf die Rücknahme nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 erfolgen. Verwaltungsakte, die eine laufende Geldleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, dürfen nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 HVwVfG). 2) Die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 5. Juni 1998 (Bl. 9 d. VA) war rechtswidrig, weil der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt kein Familienzuschlag der Stufe 1 mehr zustand. Familienzuschlag der Stufe 1 war nach damaliger Rechtslage gem. § 50 BeamtVG i. V. m. § 40 Abs. 1 BBesG a. F. für verheiratete Beamte (Nr. 1) und für geschiedene Beamte, wenn diese aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet waren (Nr. 3) zu zahlen. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin mit der Scheidung am 24. Oktober 1997 nicht mehr vor. 3) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Festsetzung des Familienzuschlags dadurch erwirkt hatte, dass sie ihren damaligen Dienstherrn nicht über die Scheidung informierte. Die Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, § 69 Satz 3 HBG a. F. (heute § 34 Satz 3 BeamtStG), umfasst die Wahrheitspflicht des Beamten. Das Verhältnis des Dienstherrn zu seinem Beamten ist durch die Treuepflicht des Beamten, Art. 33 Abs. 5 GG, geprägt. Daher darf und muss der Dienstherr davon ausgehen, dass der Beamte sich in seinem Verhalten als vertrauenswürdig erweist - was beinhaltet, dass der Beamte dem Dienstherr gegenüber wahrheitsgemäße Angaben macht. Gegen die Wahrheitspflicht kann ein Beamter auch dadurch verstoßen, dass er besoldungsrechtlich relevante Sachverhalte nicht von sich aus mitteilt (BVerwG, Urteil vom 27. März 1996 - 1 D 34/95; juris Rn. 11). Die Klägerin hat ihre Scheidung vom 24. Oktober 1997 nicht mitgeteilt, obwohl sie dies als besoldungsrelevanten Umstand hätte tun müssen. Mag auch ihre persönliche Situation zum damaligen Zeitpunkt schwierig gewesen sein, bleibt die Nichtmitteilung dennoch in ihrer Sphäre und hätte zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Dies hat die Klägerin jedoch auch nicht bei der Erklärung zur Festsetzung der Versorgungsbezüge am 22. Juni 1998 (Bl. 20-21R d. VA) getan. Hier hat sie zu Punkt 12. ("Meine Ehefrau/mein Ehemann ist im öffentlichen Dienst beschäftigt") "Nein" angekreuzt. Diese Erklärung ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringen wollte, gar keinen Ehemann zu haben. Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217-230, zit. nach juris Rn. 15). Demnach konnte die Behörde der Erklärung nicht entnehmen, dass die Klägerin nicht mehr verheiratet ist. Dabei ist der Hinweis am Anfang des Formulars, wonach Nichtzutreffendes zu streichen sei, in die Auslegung einzubeziehen. Da die Klägerin den Punkt 12 weder gestrichen noch offen gelassen noch durch Anmerkungen ergänzt hat, hatte die Behörde keinen Anlass, an dem Familienstand der Klägerin zu zweifeln. 4) Die Klägerin kann sich darüber hinaus nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Familienzuschlagsgewährung wenigstens infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf grober Fahrlässigkeit beruht die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn sich dem Begünstigten nach seinen individuellen Möglichkeiten, seinem Bildungsgrad und seiner subjektiven Einsichtsfähigkeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides hätten aufdrängen müssen, er also die Rechtswidrigkeit lediglich deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich für den Begünstigten Anhaltspunkte ergeben, die ihn zu naheliegenden Überlegungen und Nachforschungen hätten veranlassen müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 31/82, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 342/91, juris Rn. 25). Grundsätzlich darf der Begünstigte auf die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Bescheides vertrauen, er ist nicht ohne Anlass verpflichtet, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße, also in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß, kann daher nur vorliegen, wenn sich die Zweifel aus dem Bescheid selbst und dem bereiten Wissen des Begünstigten ergeben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 342/91, juris Rn. 25). Von jedem Beamten ist dabei zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5/03, juris Rn. 15). Die Abrechnungsnachweise bezüglich der Versorgung, die die Klägerin erhalten hat, weisen durchweg aus, dass ihr ein Familienzuschlag gezahlt wurde. Dabei drängt sich gerade aus den ersten Mitteilungen (etwa vom 1. September 1998, Bl. 25 d. VA) die Rechtswidrigkeit des Familienzuschlags geradezu auf. Denn was unter "S2 Stufe 02 Fam.-St. 7" zu verstehen ist, ergibt sich zwar nicht aus der Formulierung selbst. Allerdings erläutert die Rückseite der Mitteilung ausführlich und leicht nachvollziehbar die Bedeutung der Kürzel, nämlich dass der Familienzuschlag für Verheiratete, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, gezahlt wurde. Soweit die Klägerin davon ausging, der Familienzuschlag werde wegen der (zu diesem Zeitpunkt bereits 36 und 37 Jahre alten) Kinder gezahlt, war offensichtlich, dass diese Annahme nicht zutraf. Da die Rechtswidrigkeit der Zahlung des Familienzuschlags für die Klägerin bereits im Grundsatz hätte bekannt sein müssen, ändern auch die Bezügemitteilungen ab Oktober 1999 (Bl. 29 d. VA) nichts daran, dass sie nicht auf die Rechtmäßigkeit der Mitteilungen vertrauen durfte. Denn die Berechnung weist mit "FZ-Verh-Bestandteil" einen Bestandteil der Versorgung auf, den die Klägerin jedenfalls nicht damit erklären konnte, dass sie Kinder hatte - "Verh" ist diesbezüglich deutlich. Die Bezügenachweise ab August 2005 ist ebenfalls ähnlich klar. Sie enthalten zu dem Merkmal "Fam.Stand" das Kürzel "verh", das bezüglich des Familienstandes unzweifelhaft als "verheiratet" zu verstehen ist. Andere, auf die Klägerin zutreffende oder mögliche Deutungen wie "geschieden" oder "verwitwet" scheiden aus. III. Der Rückforderungsbescheid vom 1. März 2018 beruht auf § 70 Abs. 2 HBeamtVG i. V. m. §§ 812ff. BGB. Die Klägerin ist zur Herausgabe der zu viel gezahlten 18.264,41 € verpflichtet. Die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Berechnung der Summe ergibt sich für das Gericht schlüssig aus den vom beklagten Land vorgelegten Zahlen (Bl. 115f. d. VA). Einwände dagegen hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. 1) Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil sie nach § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, § 70 Abs. 2 Satz 2 HBeamtVG für die Rückzahlungssumme haftet. Denn aus den oben genannten Gründen war der Mangel der Familienzuschlagszahlung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Eine fehlende Kenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit. 2) Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht verjährt. Auf den Rückforderungsanspruch ist das geltende Verjährungsrecht in Gänze anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: "Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.)." (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 14-15) Danach begann die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen, weil die Versorgungsstelle erst durch die Mitteilung der Scheidung am 3. Mai 2017 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Familienzuschlagszahlung haben konnte. Der Eintrag in der Erklärung vom 19. Mai 2003 verschaffte dem beklagten Land weder Kenntnis vom aktuellen Familienstand der Klägerin noch begründete er eine grob fahrlässige Unkenntnis. Denn dass die Klägerin vom Vater der gemeinsamen Kinder geschieden war, ergab sich aus dem in der Personalakte befindlichen Scheidungsurteil vom 31. März 1965 (Bl. 20 d. Personalakte PA). Somit konnte der Eintrag in diesem Feld die Versorgungsstelle nicht veranlassen, bei der Klägerin bezüglich des Familienstandes nachzufragen. 3) Auch dem Rückforderungsanspruch für den Zeitraum bis spätestens zum 29. Februar 2008 steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Klägerin kann sich dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß nicht auf die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB berufen. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn ein Begünstigter der zuständigen Behörde gegenüber trotz Anzeigepflicht von Umständen, die für die Gewährung einer Leistung von wesentlicher Bedeutung sind, keine Angaben macht. In der Rechtsprechung ist dies etwa für die unterbliebene Anzeige eines Rundfunkgerätes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07, juris Rn. 13; Bay. VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708, juris), bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 289 Lastenausgleichsgesetz (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - 3 B 67/94, juris Rn. 2) und bei unterlassener Anzeige einer Rente neben Versorgungsbezügen (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 9 K 4645/10.F, juris Rn. 18) angenommen worden. Nichts anderes kann für die Zahlung eines Familienzuschlages gelten, wenn dessen Voraussetzungen allein deshalb angenommen werden, weil der Begünstigte die Tatsache der Scheidung nicht mitgeteilt hat. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, den Familienstand in regelmäßigen Abständen abzufragen. Insofern begründet die Nichtabfrage auch keinen Organisationsfehler. Vielmehr ergibt sich aus der Wahrheits- und Anzeigepflicht des Beamten, dass er von sich aus besoldungsrelevante Umstände mitteilt. Wer dies - vorsätzlich oder fahrlässig - unterlässt, verschafft sich einen ungerechtfertigten Vorteil, dessen nachträglicher Ausgleichung er nicht mit dem Einwand der Verjährung entgegentreten kann. 4) Der Bescheid leidet nicht unter Ermessensfehlern. Die Behörde hat, wie sich aus dem Bescheid ergibt, geprüft, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden konnte. Ihre Auffassung, dass keine Gründe vorliegen, die ein Absehen von der Rückforderung erlauben würden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Höhe des monatlichen Familienzuschlages sei so gering, dass diese offensichtlich verbraucht seien, insofern hätte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung verzichtet werden müssen, dringt sie nicht durch. Denn allein die Höhe des Rückforderungsbetrages begründet keinen Verzicht auf die Rückforderung. In die Ermessenserwägungen des § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG sind vielmehr Verschuldenserwägungen einzustellen, wobei selbst bei überwiegender behördlicher Verantwortlichkeit für die Überzahlung in der Regel lediglich eine Reduzierung der Rückforderungssumme um 30% angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 21). Eine überwiegende Verantwortlichkeit der Behörde lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Nach Aktenlage gab es erst nach der Meldung des neuen Ehemannes der Klägerin im April 2017 Gründe für die Behörde, den Familienstand der Klägerin zu überprüfen. Für den vorherigen Zeitraum durfte sie davon ausgehen, dass die Klägerin verheiratet war. Die Höhe der Rückforderungssumme im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Rückforderungsschuldners ist bei der Entscheidung über eine Ratenzahlung zu berücksichtigen. Das beklagte Land hat insoweit die Klägerin angehört, aber keine diesbezügliche Rückmeldung erhalten. Es musste daher nicht aus Billigkeitsgründen Ratenzahlungen festsetzen, die Ermessenserwägungen sind auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1998 Ruhestandsbeamtin und erhielt seitdem Versorgungsbezüge der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Rückforderung von gezahlten Familienzuschlägen. Die Klägerin wurde am 24. Oktober 1997 von ihrem damaligen Ehemann geschieden. Die Scheidung teilte sie der Bezügestelle nicht mit. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 5. Juni 1998 enthielt die Angabe "verheiratet seit 09.07.1986" (Bl. 15 d. Versorgungsakte VA). Am 22. Juni 1998 füllte sie eine Erklärung aus. Diese Erklärung enthielt unter Punkt 12 die Formulierung "Meine Ehefrau/mein Ehemann ist im öffentlichen Dienst beschäftigt". An dieser Stelle kreuzte die Klägerin "Nein" an. Das Formular enthielt am Anfang den Satz "Hiermit erkläre ich pflichtgemäß: (Zutreffendes bitte ankreuzen, Nichtzutreffendes streichen)" (Bl. 20f. d. VA). Ihre Versorgungsbezüge wurden inklusive eines Familienzuschlages der Stufe 1 festgesetzt. Mit Ablauf des 31. August 1998 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie erhielt in der Folge Abrechnungsnachweise. Diese enthielten zunächst die Anmerkung "Feld 12 Familienzuschlag: S2 Stufe 2 Fam-St. 7". Auf der Rückseite der Nachweise wurde dazu als Erläuterung abgedruckt: "7 = verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst" (Bl. 25 d. VA). Später versandte Abrechnungen enthielten die Formulierung "FZ-Verh-Bestandteil" (Bl. 29 d. VA). Spätestens ab dem Monat August 2005 enthielten die Abrechnungen ein Feld mit dem Inhalt: "Geb. Datum/Fam.Stand", das neben dem Geburtsdatum das Kürzel "verh" enthielt (Bl. 49 d. VA). Am 19. Mai 2003 gab die Klägerin im Zuge einer Überprüfung des Anspruchs auf Zuschläge zum Ruhegehalt im Feld für die Unterschrift des anderen Elternteils der gemeinsamen Kinder "geschieden seit 1964" an (Bl. 38 d. VA). Am 13. April 2017 teilte der jetzige Ehegatte der Klägerin telefonisch die Wiederverheiratung vom 2. März 2017 und die neue Anschrift mit. Daraufhin fordert die Versorgungsstelle mit Schreiben vom 19. April 2017 Nachweise bezüglich der Ehedauer und den Zeitpunkt, in dem sich der Familienstand der Klägerin geändert hatte, an. Die Klägerin übersandte einen Registerausdruck, bei der Versorgungsstelle eingegangen am 3. Mai 2017, aus dem sich die Auflösung der Ehe am 24. Oktober 1997 ergab. Mit am 14. Juli 2017 bei der Versorgungsstelle eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin mit, dass die nicht zum Unterhalt für ihren geschiedenen Ehemann verpflichtet gewesen ist und bei ihr im Haushalt auch seit ihrer Scheidung im Oktober 1997 keine unterhaltsberechtigte Person lebte (Bl. 86 d. VA). Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 4. August 2017 zur geplanten Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides und Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge angehört. Mit Schreiben vom 20. November 2017 wurden ihr die angefallenen Überzahlungen mitgeteilt. Am 10. Januar 2018 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Behördenakten und gab eine Stellungnahme für die Klägerin ab, in der er auch die Einrede der Verjährung erhob. Am 1. März 2018, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 8. März 2018 zugestellt, ergingen der Rücknahme- und der Rückforderungsbescheid, gegen die sich die Klägerin mit ihrer am 9. April 2018 erhobenen Klage wendet. Sie trägt vor, die Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Der Rückforderungsanspruch sei größtenteils verjährt. Die Verjährungsfrist habe wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Dienstherrn spätestens ab dem 27. Mai 2003 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin der Versorgungsstelle die Tatsache ihrer Scheidung mitgeteilt. Es sei der Versorgungsstelle aber auch zumutbar gewesen, Kenntnis vom abweichenden Familienstand der Klägerin erlangen zu können, etwa durch eine Abfrage zu Beginn des Versorgungsfalls. Es handele sich um einen Organisationsfehler, dass die Versorgungsstelle während des gesamten Zeitraums des Versorgungsbezuges keine aktive Abfrage betrieben habe. Ob Merkblätter versandt worden seien, könne die Klägerin nicht mehr nachvollziehen. Solche Merkblätter seien aber auch nicht geeignet, die notwendigen Informationen zu erhalten. Es greife aber neben der kenntnisabhängigen Verjährung auch die kenntnisunabhängige Verjährung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Damit seien jedenfalls Ansprüche auf Rückzahlung der Versorgung vor 2009 verjährt. Darüber hinaus sei die Klägerin entreichert. Die Größenordnung des monatlichen Zuschlags lasse den Rückschluss zu, dass dieser Betrag im Rahmen der persönlichen Lebensführung aufgewendet worden sei und verbraucht wurde. Dies treffe auch zu. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin auch berufen. Ein Fall verschärfter Haftung liege nicht vor. Der Mangel sei nicht derart offensichtlich gewesen, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. In der Darstellung der Bruttobezüge werde lediglich ein Familienzuschlag aufgeführt, auf den Familienstand sei nicht Bezug genommen worden. Das Kürzel, das sich rechts oben auf den Nachweisen befinde, sei nicht ausreichend, um eine Offensichtlichkeit zu begründen. Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gehabt. Die Klägerin habe auf den Bestand der ursprünglichen Gewährung vertraut und habe dies auch gedurft. Schließlich habe die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe angesichts der geringen monatlichen Beträge gemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung absehen müssen. Die Klägerin beantragt, den Rücknahmebescheid des Regierungspräsidiums Kassels vom 1. März 2018 (Aktenzeichen: …..) und den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassels vom 1. März 2018 (Aktenzeichen: ……) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass die Überprüfung der Familienzuschlagszahlung ergeben habe, dass die Klägerin keine der Voraussetzungen für die Zahlung eines Familienzuschlages der Stufe 1 erfüllt habe. Der Festsetzungsbescheid vom 6. Juni 1998 habe hinsichtlich der Festsetzung des Familienzuschlags im Widerspruch zum geltenden Recht gestanden. Eine Rücknahme dieses rechtswidrigen Bescheids sei gemäß § 48 HVwVfG möglich gewesen. Der Rücknahme habe kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Klägerin entgegengestanden. Diese habe die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheid infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Der Festsetzungsbescheid habe bereits deutlich die Verbindung des Familienzuschlags mit dem Familienstand der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin habe die ihr aus den allgemeinen Treuepflichten der Beamten abgeleiteten Anzeige- und Prüfpflichten verletzt, indem sie sich nicht nach dem Rechtsgrund für den Familienstand erkundigt habe. Der Glaube daran, er sei wegen der Kinder gezahlt worden, genüge den Sorgfaltspflichten, die an einen durchschnittlichen Beamten zu stellen seien, nicht. Die Erklärung im Jahr 2003 sei nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung zu wecken. Hier habe die Klägerin ihre Anmerkung "geschieden seit 1964" lediglich im Feld, das für die Unterschrift des anderen Elternteils vorgesehen sei, eingetragen. Ohnehin könne diese Erklärung schon nicht reichen, um die nach Wiederverheiratung 1997 erfolgte Scheidung anzuzeigen. Eine weitere Anforderung von Erklärungen sei nicht notwendig gewesen und hätte überdies nicht sicher zur Angabe von richtigen Informationen geführt. Dies zeige das Beispiel der Erklärung über eine Beitragsrückerstattung, bei der die Klägerin fehlerhafte Angaben gemacht habe. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie unterliege der verschärften Haftung, weil der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt vor dem 13. April 2014 Kenntnis von der Scheidung gehabt oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht erlangt. Sie habe auf die Mitteilung durch die Klägerin vertrauen dürfen, die zudem auf ihre Anzeige- und Mitteilungspflichten durch Merkblätter hingewiesen worden sei. Der Einrede der voraussetzungslosen Verjährung stehe entgegen, dass hierin ein Verstoß gegen Treu und Glauben aus Gründen unzulässiger Rechtsausübung liege. Mit Schriftsätzen vom 12. April 2018 (Bl. 24 d. A.) und vom 30. April 2018 (Bl. 34 d. A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten und des Sitzungsprotokolls vom 26. November 2018 Bezug genommen.